Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin wegen der durch einen Verkehrsunfall am xxx erlittenen Gesundheitsschäden Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hat.
Die am xxx geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2003 Zeitsoldatin der Bundeswehr. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich die Klägerin auf einem Lehrgang im Marinestandortsanitätszentrum in xxx. In dieser Zeit hatte die Klägerin ihren Wohnsitz im Sanitätszentrum in xxx. Den Familienwohnsitz hatte sie bei ihren Eltern in xxx.
Im Rahmen ihrer Ausbildung sollte die Klägerin einen Unterricht in einem fachfremden Gegenstand halten. Nach Angaben der Klägerin, die von der Beklagten bzw. der früheren Arbeitgeberin, der Bundeswehr, nicht widerlegt werden konnten, erhielt sie zur Vorbereitung keine Unterrichtsmaterialien. Angabegemäß sollte Gegenstand des Unterrichts auch sein, sich ohne vorgegebene Materialien auf einen fachfremden Unterricht vorzubereiten. Nach den Angaben der Klägerin waren genügende Kenntnisse über den Unterrichtsgegenstand von den Kameraden des gleichen Lehrgangs nicht zu erlangen. Die Klägerin begab sich daher am Tag vor dem Unfall zu einer befreundeten Kameradin nach xxx, die die Klägerin generell regelmäßig ca. einmal wöchentlich unter der Woche aufsuchte. Nach den Angaben der Klägerin hatte die Kameradin hilfreiche Lehrgangsunterlagen, da sie einen entsprechenden Lehrgang ein Jahr zuvor absolviert hatte. Zudem wollte sich die Klägerin bei der Kameradin in Ruhe auf den nächsten Tag vorbereiten. Die Klägerin nächtigte auch bei der Kameradin.
Wegen des Dienstbeginns um 6:00 Uhr machte sich die Klägerin um 5:00 Uhr in xxx auf den ca. 41 km langen Weg. Um ca. 5:40 Uhr verunglückte sie mit dem PKW auf der Bundesstraße xxx kurz nach dem Ausgang xxx. Hierbei erlitt sie multiple Verletzungen.
Am 05.12.2001 ging bei der Vorgängerin der Beklagten, der Wehrbereichsverwaltung xxx, eine ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung ein. Hiernach hatte die Klägerin am 11.08.2000 gegen 5:30 Uhr auf dem Weg zum Dienst bei schlechten Witterungsverhältnissen einen Unfall erlitten. Die Vorgängerin der Beklagten zog umfangreiche medizinische Berichte, die truppenärztlichen Gutachten und die Akte der Polizei in Bezug auf den Verkehrsunfall bei.
Mit Bescheid vom 03.08.2006 lehnte die Wehrbereichsverwaltung West das Vorliegen einer Wehrbeschädigung in Form des Verkehrsunfalles ab. Der Versorgungsschutz sei abzulehnen, da die Klägerin damals in der Kaserne untergebracht gewesen sei und es sich bei dem Weg von xxx nach xxx auch nicht um einen Weg zwischen der ständigen Familienwohnung (xxx) und dem Dienstort gehandelt habe.
Dagegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass es sich sehr wohl um einen geschützten Weg gehandelt habe. Es seien auch andere Wege als Familienheimwege versichert. Dabei komme es auf ein angemessenes Verhältnis an, wobei der Einzelfall zu berücksichtigen sei. Hier seien das Aufsuchen und der Aufenthalt an dem "dritten Ort" wegen der Vorbereitung auf den Lehrgang dienstbezogen gewesen. Damit liege eine Wehrdienstbeschädigung vor, auf die die geltend gemachten Gesundheitsstörungen auch zurückzuführen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch zurück. Es liege kein entschädigungsrechtlicher Wegeunfall vor. Die eigentliche Unterkunft sei die Kaserne gewesen. Der normale Weg von der Unterkunft zum Lehrgangsort habe damit ca. 50 Meter – als Fußweg – betragen. Es habe auch kein anderer regelmäßiger Aufenthaltsort vor Ort bestanden. In Bezug auf den "dritten Ort" sei zu berücksichtigen dass hier keine Vergleichbarkeit des Weges bestehe. Es habe auch keine Anordnung bestanden, die Kaserne für Lehrgangsvorbereitungen zu verlassen.
Am 15.05.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass auf dem Weg Versorgungsschutz bestand, da sie dienstliche Zwecke verrichtet habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2007 festzustellen, dass der resistente, starke Kopfschmerz verbunden mit Schwindelanfällen, die reaktive seelische Beeinträchtigung, die Laktose-Intoleranz, der dem Alter vorauseilenden Verschleiß beider Knie- und Sprunggelenke, die Patella bipartitia links, die Fehlhaltung der Wirbelsäule und der dem Alter vorauseilenden Verschleiß der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizung Folgen einer Wehrdienstbeschädigung vom 11.08.2000 sind, und die Beklagte zu verurteilen, ihr deswegen einen Ausgleich in Höhe des eingetretenen Grades der Schädigungsfolgen nach dem SVG i.V.m. dem BVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 03.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Verkehrsunfall am 11.08.2000 stellt keine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG dar. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die Feststellung von entsprechenden Folgen einer Wehrdienstbeschädigung bzw. die Gewährung von Leistungen. Gemäß § 80 Abs. 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Wehrdienstbeschädigung ist gemäß § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung (Variante 1), durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall (Variante 2) oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (Variante 3) herbeigeführt worden ist. Als Wehrdienst gilt nach § 81 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SVG auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (Variante 4). Dabei sind die Grundentscheidungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts im Entschädigungsrecht zu beachten. Auch der Schutz auf Wegen ist für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung einheitlich zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche z.B. Urteil vom 08.08.2001, AZ.: B 9 VS 2/00 R = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19).
Die gesundheitliche Schädigung der Klägerin beruht nicht auf einer dienstlichen Verrichtung (Variante 1). Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Fahrt zwischen der Wohnung der Kameradin und dem Gelände des Sanitätszentrums xxx um eine Dienstfahrt bzw. -reise gehandelt hätte. Dienstwege sind Wege außerhalb der Betriebsstätte, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden; im Gegensatz zur Dienstreise wird der Dienstort dabei nicht verlassen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, "Gesetzliche Unfallversicherung", Stand März 2013, § 8 Rdnr. 7.14). Das Vorliegen eines Dienstweges bzw. einer Dienstreise hätte grundsätzlich vorausgesetzt, dass eine dienstliche Weisung darüber vorgelegen hätte, von wo, wann und mit welchem Verkehrsmittel die Klägerin ihre dienstliche Tätigkeit am Wohnort der Kameradin hätte aufnehmen müssen. Die Fahrt, die zu dem Unfall führte, war nicht konkret dienstlich angeordnet. Auch der Hinweg zu dem Wohnort der Kameradin bzw. der Aufenthalt in der Wohnung der Kameraden war nicht konkret angeordnet, so dass der Rückweg nicht ein für die Klägerin günstiges entschädigungsrechtliches Schicksal des Hinwegs teilen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin an dem Wohnort der Kameradin eine allgemein dem Lehrgangszwecken dienende Tätigkeit verrichten wollte oder verrichtet hat.
Bei der Frage, ob eine versorgungsrechtlich geschützte Tätigkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob die konkret schädigende Tätigkeit einem inneren Zusammenhang mit der generell geschützten Tätigkeit, d.h. dem Dienst im engeren Sinne, steht. Den Dienst im engeren Sinne leistet der Soldat der Bundeswehr in der Regel durch Erfüllung der militärischen Pflichten nach entsprechenden Grundsätzen und Vorschriften, sowie auf besonderen Befehl im üblichen militärischen Befehls- und Gewahrsamsverhältnis als Übung für die Erfüllung des Verteidigungsauftrags. Zu diesen geschützten Tätigkeiten gehören allerdings auch die vorbereitenden Tätigkeiten im Rahmen von Lehrgängen. An einer konkreten Lehrgangsveranstaltung nahm die Klägerin aber zum Unfallzeitpunkt und auch beim Aufenthalt in der Wohnung der Kameraden nicht teil.
Der Bereich der geschützten Tätigkeiten kann auch nicht ausgedehnt werden auf alle grundsätzlich den Lehrgangszweck dienende oder nützliche Handlungen.
Bei dem Vergleich mit der studentischen Unfallversicherung ist festzustellen, dass auch hier der Versicherungsschutz lediglich in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen steht (BSGE 44,100). Wesentlich als Argument dafür ist, dass die Präventionsaufgabe der Unfallversicherung mit in die Abwägung einzubeziehen ist. Grundsätzlich kann deshalb der Versicherungsschutz auch nur die Bereiche umfassen, für die Präventionsmaßnahmen durch Unternehmen und Unfallversicherungsträger ergriffen und unterhalten werden können. Es besteht hier grundsätzlich eine Vergleichbarkeit mit der studentischen Versicherung. Bei einer Lehrgangsteilnahme ist wesentliche geschützte Tätigkeit, das Ansammeln von Wissen und das Ablegen entsprechender Prüfungen. Ein solcher zeitlich räumlicher Zusammenhang mit dem Lehrgang besteht hier nicht. Der Versicherungsschutz bzw. die Entschädigungspflicht kann nicht allein durch den Betroffenen und seine Vorstellung von der Erforderlichkeit von Lernhandlungen abhängig gemacht werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Studenten entgelt- und beitragslos unter Versicherungsschutz gestellt werden, Soldaten aber eine amtsangemessene Besoldung erfahren und in einem besonderen Treue/Fürsorge-Verhältnis zur Beklagten stehen. Auch bei den Soldaten stehen keine eigenen Beiträge einer entsprechenden Entschädigung gegenüber, die einen weiteren Entschädigungsumfang begründen könnten. Aus dem Treue/Fürsorge-Verhältnis lässt sich zudem nicht ableiten, dass für Soldaten günstigere Regelungen als für gewerblich Beschäftigte bestehen müssten. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass eine Versorgungsrente erst ab einem GdS von mindestens 25 geleistet werden kann; eine Verletztenrente im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kann hingegen schon ab einer MdE von 20 v.H. gewährt werden.
Schließlich ist der Unfall auch nicht bei dem Zurücklegen eines mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle passiert (Variante 4). Grundsätzlich war der Fußweg von der Unterbringung auf dem Gelände des Sanitätszentrum Plön bis zu den Lehrgangsräumen der geschützte Weg im Sinne des § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SVG. Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass der Klägerin durch die Beklagte Unterkunft in dem Sanitätszentrum zu gewiesen worden war. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, in dem Sanitätszentrum ihre Freizeit zu verbringen und dort zu übernachten. Allerdings hat die Klägerin von der Möglichkeit der dienstlichen Übernachtung regelmäßig Gebrauch gemacht. Lediglich an den Wochenenden hat sie am Familienwohnsitz übernachtet. Zudem hat sie ca. einmal wöchentlich regelmäßig außerhalb des Sanitätszentrums bei der Kameradin übernachtet. Das einmalige Übernachten pro Woche bei der befreundeten Kameradin macht diesen Ort – auch nicht vorübergehend – zum Wohnort, so dass der Weg dorthin oder von dort zur Dienststelle zum gewöhnlichen (geschützten) Weg werden könnte.
Der Weg von der Wohnung der Kameraden zur Dienststelle ist auch kein geschützter Weg vom sogenannten "dritten Ort" zur Dienststelle. Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" Ausgangspunkt beziehungsweise Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurückzukehren oder davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritter Ort vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Weg grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Bei der Feststellung der Angemessenheit ist ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung, des so beschriebenen rechtlichen Gepräges, die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg. Dabei ist das Verhältnis der Wegstrecken nicht der allein entscheidende Umstand. Es ist zudem zu berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden, oder werden sollten, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zu Gute kommen sollten. Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom dritten Ort, können ihn jedoch im Sinne einer unter Schutz gestellten Betriebsdienlichkeit prägen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt ist festzustellen, dass der Weg zwischen dem drittem Ort und der Dienststelle unverhältnismäßig lang im Vergleich mit dem gewöhnlichen Weg ist. Es handelte sich bei den hier zu beurteilenden Entfernungen von üblicherweise 50 m zwischen Unterkunft und Dienststelle sowie von 41 km zwischen dem dritten Ort und dem Ort der Tätigkeit auch unter Beachtung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Bewältigung des Weges (50 m zu Fuß und 41 km mit dem Pkw) sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden unterschiedlichen Gefährdungslage (kurzer Fußweg auf dem Gebiet des Sanitätszentrum im Gegensatz zur Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem PKW) nicht mehr um ein angemessenes Verhältnis (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2000, AZ.: L 1 U 722/00 zitiert nach juris). Dieses erhebliche Missverhältnis wird auch entschädigungsrechtlich nicht unbeachtlich wegen des Vortrags der Klägerin in Bezug auf die Dienstbezogenheit des Aufenthaltes am dritten Ort. Der Dienstbezug ist hier nicht so wesentlich, dass eine andere Wertung vorzunehmen wäre. Auf die obigen Ausführungen zum Umfang der dienstlichen Pflichten bei Lehrgangsteilnehmern wird verwiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch der durchschnittliche Weg aller Arbeitnehmer deutlich überschritten wird. So haben ca. 51 % aller Arbeitnehmer einen Weg zur Arbeit von unter 10 km, 31 % einen Weg von 10 km bis unter 25 km, 13 % von 25 km – unter 50 km und nur 5 % einen Weg von über 50 km (aus: Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 4/2010, zitiert nach: http://www.statistik-portal.de/veroeffentl/Monatshefte/PDF/Beitrag10 04 07.pdf). Damit haben über 82 % aller Arbeitnehmer einen Weg zur Arbeit von unter 25 km. Die Kammer hält daher einen Weg von 41 km für unangemessen auch unter Berücksichtigung eines dienstbezogenen Aufenthalts der Klägerin bei der Kameradin. Das von der Klägerin eingegangene Wegerisiko steht – auch unter Berücksichtigung des regelmäßig in der Bevölkerung bestehenden Risikos in der arbeitenden Bevölkerung – in keinem angemessenen Verhältnis mehr.
Mangels einer Wehrdienstbeschädigung ist für die Feststellung von entsprechenden Folgen oder die Gewährung von Leistungen kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 05.12.2013
Zuletzt verändert am: 05.12.2013