Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 24.11.2008 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Kläger hat vor dem SG die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Nachforderungsbetrag aus der Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung vom 07.03.2007 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 232,02 EUR (abzüglich bereits gezahlter 118,77 EUR) zu übernehmen.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Denn dies setzt voraus, dass eine Rechtsfrage zu klären ist. Die Klärung von Tatsachenfragen mit möglicherweise verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen reicht nicht aus (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Rechtsfragen sind Fragen, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Tatfragen beziehen sich auf Tatsachen im Sinne von Sachen, Erscheinungen, Zuständen, Geschehensabläufen etc. Tatfragen stellen sich zum Beispiel bei der Beurteilung einer Willenserklärung. Die Feststellung, welche Erklärung ein Beteiligter abgegeben und was er entsprechend dem "inneren Willen" gemeint hat, ist demzufolge dem Tatsachengericht vorbehalten (vgl. Leitherer a.a.O. m.w.N.).
Um solche Tatsachenfragen geht es hier. Denn zwischen den Beteiligten ist streitig, wie das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Klägers vom 30.10.2007 auszulegen ist. Diese Frage betrifft die tatrichterliche Würdigung. Es handelt sich damit nicht um eine Rechtsfrage.
b) Das Urteil des SG Köln vom 28.11.2007 weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das SG nicht von dem Urteil des BSG vom 28.10.1975 (9 RV 452/74, SozR 1500 § 92 Nr. 2) abgewichen. Das BSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein Betroffener eine Klageabsicht dargetan hat, grundsätzlich ein weiter Maßstab anzulegen ist. In dem der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Fall hat das BSG den "weiteren Einspruch" des dortigen Klägers als Klage ausgelegt.
Diese Entscheidung des BSG ändert jedoch nichts daran, dass bei der Auslegung einer (auch prozessualen) Willenserklärung entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu würdigen sind. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2008 zu Recht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten ist, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.11.2007 und damit noch innerhalb der Klagefrist darauf hingewiesen hat, dass ein weiterer Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid nicht zulässig sei und dem Kläger nur die Möglichkeit bleibe, Klage zu erheben. Gleichwohl hat sich der Kläger, der aufgrund einer Vielzahl von Vorprozessen prozessual erfahren ist, innerhalb der Klagefrist, die erst am 26.11.2007 (Montag) endete, bei der Beklagten nicht wieder gemeldet. Damit hat er innerhalb der Klagefrist nicht deutlich gemacht, dass sein Schreiben vom 30.10.2007, das eher auf eine Selbstüberprüfung der Verwaltung als auf eine gerichtliche Kontrolle derselben abzielte, eine Klageschrift darstellen sollte. Dies hat der Kläger erst nach Ablauf der Klageerhebungsfrist getan. Aus diesem Grunde kam auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten.
c) Ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr.3 SGG ist aus den genannten Gründen nicht erkennbar. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das SG Köln bei seiner Entscheidungsfindung Verfahrensrecht verletzt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 08.04.2009
Zuletzt verändert am: 08.04.2009