Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 8.500,00 EUR.
Seit dem 01.09.2006 wohnen der am 00.00.1988 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1987 geborene Klägerin zu 2) zusammen in der 50 qm großen Wohnung F Straße 00, Bonn, bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche. Zuvor wohnten die Kläger in einer Jugendhilfeeinrichtung. Sie wurden von der Jugendhilfe betreut, der Kläger zu1) seit dem 23.11.2003. Die Eltern des Klägers zu 1) haben ihren Wohnsitz in L. Die Eltern der Klägerin zu 2) wohnen in I.
In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2009 absolvierte der Kläger zu 1) bei der N- Gesellschaft für Stahl- und Metallbau H mbH,C1straße 10, C, erfolgreich eine Ausbildung zum Metallbauer in der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung und eine Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durchgehend für die Zeit ab dem 01.09.2006 von der Bundesagentur für Arbeit. Die Mutter des Klägers zu 1) überwies bis einschließlich September 2007 auf das Konto des Klägers zu 1) einen Betrag von 254,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld + 100,00 EUR).
Seit dem 07.08.2006 nimmt die Klägerin zu 2) an einer berufsfördernden Maßnahme zu Rehabilitation des CJD Berufsbildungswerks O als Externe mit dem Ziel einer Ausbildung zur Beiköchin teil. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt der Klägerin zu 2) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 97 ff SGB III i.V.m. §§ 33, 44 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Durch Bescheide vom 16.10.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ab.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.10.2007 Widerspruch ein und beantragten u. a. die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung, da das vorhandene Mobiliar sämtlich ausgeliehen sei. Die Möglichkeit der Übernahme von Kosten für die Erstausstattung gäbe es nicht nur für Empfänger von Arbeitslosengeld II, sondern für alle Personen, die nicht in der Lage seien, diese Kosten zu tragen. In diesem Schreiben trug der Bevollmächtigte der Kläger weiterhin vor, dass es sich bei den bis einschließlich September 2007 geleisteten Zahlungen der Mutter des Klägers zu 1) von 100,00 EUR monatlich nicht um Unterhaltszahlungen handele. Diese Zahlungen seien u.a. für Anschaffungen für den Haushalt geleistet worden. Durch den angefochtenen Bescheid vom 07.01.2008, adressiert an den Bevollmächtigten der Kläger, lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II ab. Sie führte aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II lägen nicht vor, da die Kläger eine Ausbildung absolvierten und beide Ausbildungen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig seien. Der grundsätzliche Anspruchsausschluss beziehe sich auf den ausbildungsgeprägten Bedarf; hierzu gehörten auch die Kosten der Unterkunft und hiermit verbundene Erstanschaffungen von Möbeln und Hausrat. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II komme deshalb nicht in Betracht. Außerdem sei weitere Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Erstausstattung der Neubezug bzw. der erstmalige Bezug einer Wohnung und die damit verbundene erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Da die Kläger ihre Wohnung bereits seit dem 01.09.2006 bewohnten, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 unter Berufung auf § 7 Abs. 5 SGB II als unbegründet zurück.
Am 31.03.2008 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihnen Leistungen für Erstausstattungen in Höhe von insgesamt 8.500,00 EUR zu gewähren. Sie haben vorgetragen, dass sie sich bei dem Einzug eine Waschmaschine (ca. 400,00 EUR) und einen Kühlschrank (ca. 200,00 EUR) angeschafft hätten. Die Kosten seien vom Vater des Klägers zu 1) getragen worden. Im Mietpreis sei die Mitbenutzung der Küchenzeile beinhaltet. Bei den zur Zeit in der Wohnung befindlichen notwendigen Einrichtungsgegenständen handele es sich um von Verwandten ausrangierte Möbel. Es müssten eine Wohnzimmereinrichtung (Schrank/Couch/Tisch; ca. 3.500,00 EUR), ein Schlafzimmer (Schrank/Doppelbett/Kommode; ca. 2.500,00 EUR), ein Küchentisch mit Stühlen (ca. 500,00 EUR), Lampen und sonstige Einrichtungsgegenstände (ca. 500,00 EUR) sowie Elektrogeräte (Fernseher/Radio/Küchengeräte; ca. 1.500,00 EUR) neu angeschafft werden. Die Höhe der Anschaffungskosten für die notwendigen Einrichtungsgegenstände und Möbel betrage ca. 8.500,00 EUR. Finanzielle Mittel zur Tätigung dieser Anschaffungen seien nicht vorhanden.
Die Beklagte hat vorgetragen, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II seien Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nicht von der Regelleistung umfasst und könnten daher gesondert erbracht werden, soweit die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen. Die Erstausstattung solle hierbei alle auf eine Wohnung bezogenen Erstausstattungsbedarfe abdecken. Sofern jedoch bereits eine Grundeinrichtung vorhanden sei oder gewesen sei und es sich dabei lediglich um Ersatzbeschaffungen handele, könnten diese Ersatzbeschaffungen nicht im Rahmen des § 23 Abs. 3 SGB II als Beihilfe übernommen werden. Der Bezug der Wohnung sei bereits im September 2006, der Antrag auf Bewilligung einer Erstausstattung sei erst am 21.10.2007 erfolgt. Unabhängig von der Frage, ob den Klägern als Auszubildende eine Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II gewährt werden könne, sei nach dem eigenen Vortrag der Kläger schon fraglich, ob überhaupt ein Bedarf für eine Grundeinrichtung bestehe.
Durch Gerichtsbescheid vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den dem Bevollmächtigten der Kläger am 04.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 29.12.2008 Berufung eingelegt. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 zu verurteilen, ihnen Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 8.500,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Nach ihrer Dienstanweisung könne für den Grundeinrichtungsbedarf bei zwei volljährigen Personen im Haushalt eine Pauschale von 1.242,00 EUR zuzüglich einer Pauschale für die Anschaffung von Gardinen (50,00 EUR) und einer Pauschale für den Grundbedarf an notwendigem Hausrat (100,00 EUR + 39,00 EUR pro weitere Person) gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit und der Akte des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 19 AS 79/08 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG), da sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Das persönliche Erscheinen der Kläger, die hinreichend Gelegenheit hatten, sich schriftsätzlich zu äußern, ist auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, da die Kläger die Gewährung einer Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 8.500,00 EUR begehren (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als mit Art. 28 GG und Art. 83 GG unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG, Urteil vom 20.12.1007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04; BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Die Kläger sind nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 07.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine einmalige Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewähren, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Mitteln nicht voll decken können (Satz 3). In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistungen entschieden worden ist (Satz 4).
Zur Überzeugung des Senats hat bei den Klägern kein auf die Wohnung bezogener Erstausstattungsbedarf i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB II zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt bestanden. Zum Erstausstattungsbedarf gehören alle Einrichtungsgeräte und – gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, wie z. B. Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank, Waschmaschine (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 As 12/07; Lang/Link/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, SGB II, 2 Aufl., § 23 Rdz. 98,101). Entscheidend ist, ob der Bedarf für die Ausstattung erstmals bei Antragstellung entstanden ist (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R). Es sind weder nach Aktenlage noch aus dem Vortrag der Kläger Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2009 erstmals ein ungedeckter Bedarf an Haushaltsgegenständen und -geräten entstanden ist, der für eine geordnete Haushaltsführung notwendig und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich ist. Nach eigenem Vortrag haben die Kläger den zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs einer eigenen Wohnung am 01.09.2006 bestehenden Bedarf an einer Vollausstattung durch Selbsthilfe – (Übernahme von Möbeln von Verwandten und Anmietung einer Wohnung mit einer Küchenzeile) bzw. die Hilfe von Dritten (Kauf einer Waschmaschine und eines Kühlschranks durch den Vater des Klägers zu 1) befriedigt. Des weiteren haben sie bis einschließlich September 2007 eine regelmäßige finanzielle Unterstützung durch die Mutter des Klägers zu 1) in Höhe von 100,00 EUR monatlich erhalten, die nach den eignen Angaben der Kläger im Verwaltungsverfahren u. a. zur Anschaffung fehlender Haushaltsgeräte bestimmt gewesen ist. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass ein wesentlicher Bedarf ungedeckt geblieben ist. Vielmehr spricht allein die Tatsache, dass sich die Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Einzug in die Wohnung an die Beklagte wegen Unterstützung gewandt haben, dafür, dass ihnen eine geordnete Haushaltsführung möglich gewesen ist. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Zeit nach dem Einzug in die gemeinsame Wohnung ein ungedeckter Bedarf an Ausstattung erstmalig, z. B. durch die Rückgabe der geliehenen Gegenstände, aufgetreten ist. Die Kläger haben einen erstmaligen ungedeckten Ausstattungsbedarf, der sich auch auf Einzelgegenstände beziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R), weder im außergerichtlichen Verfahren noch im Gerichtsverfahren konkretisiert. Im außergerichtlichen Verfahren haben die Kläger nur pauschal eine Leistung für Erstausstattungen geltend gemacht. Soweit die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren sich dahingehend eingelassen haben, dass eine Wohnzimmereinrichtung (Schrank/Couch/Tisch), ein Schlafzimmer (Schrank/Doppelbett/Kommode, ein Küchentisch mit Stühlen, Lampen und sonstige Einrichtungsgegenstände sowie Elektrogeräte (Fernseher/Radio/Küchengeräte) neu angeschafft werden müssten, handelt es sich – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – augenscheinlich um Ersatzbeschaffungen, die nicht von der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasst werden. Auch im Berufungsverfahren ist eine Konkretisierung des ungedeckten Bedarfs seitens des Klägers nicht erfolgt, vielmehr haben sie nur auf ihre angespannte Finanzlage hingewiesen.
Selbst wenn ein bei Einzug in die Wohnung entstandener tatsächlicher Bedarf zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 24.10.2008 konkret noch nicht gedeckt gewesen sein sollte, besteht wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Entstehen des Bedarfs und seiner Geltendmachung ein Anspruch der Kläger nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht. Zwar ist der Begriff der Erstausstattung grundsätzlich nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu interpretieren (Lang/Link/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 23 Rdz. 97). Zur Überzeugung des erkennenden Senats setzt ein Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 SGB II jedoch das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Entstehen und der Geltungsmachung des Bedarfs voraus (offengelassen in BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R). Allein aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität ist eine zeitliche Verknüpfung zu fordern. Nur dann vermag die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den erforderlichen Umfang und die Höhe der einmaligen Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu treffen.
Dahinstehen kann, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, – dessen Voraussetzungen die beiden Kläger im Hinblick auf ihre nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige betriebliche Ausbildung erfüllen – den Anspruch auf einmalige Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasst. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich bei den Erstanschaffungen für eine Wohnung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II um einen ausbildungsbedingten Bedarf (siehe Reichweite des Leistungsausschlusses BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R) handelte (bejahend: BVerwG, Beschluss vom13.05.1993, 5 B 47/93, Urteil vom 03.12.1992, 5 C 15/90 und vom 18.07.1994, 5 B 25/94 zu § 26 BSHG; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 11 Rdz. 4 zum gleichlautenden § 31 SGB XII; verneinend: Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 Abs. 5 SGB II Punkt 7.90).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 24.04.2009
Zuletzt verändert am: 24.04.2009