Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.08.2005 geändert. Unter Aufhebung der Bescheide vom 31.08.2001 und 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2003 wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.
Der Beigeladene zu 1), der unter der Firma H Gesellschaft für Verkaufsförderung und Serviceleistungen auftrat, war vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 für die Klägerin, die den Vertrieb der Waren von Produzenten betreut, im Rahmen eines sogenannten Regalservice tätig. Dabei übernahm er den Um- und Aufbau der Verkaufsregale und den Auf- und Abbau von Dekorationen in Einzelhandelsgeschäften sowie die Einordnung der an die Geschäfte gelieferten Waren. Ferner suchte er – falls gewünscht – Einzelhandelsgeschäfte auch ohne Anlass regelmäßig zur Kundenbetreuung auf. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bestand nicht. Der Beigeladene zu 1) hatte der Klägerin die Übernahme von Aufträgen angeboten. Die Klägerin teilte ihm angekündigte Warenlieferungen sowie anfallende Um- und Aufbauten einige Tage im Voraus mit, wobei der Beigeladene zu 1) jeweils die Möglichkeit hatte, entsprechende Aufträge abzulehnen. Für die Ausführung der Aufträge stand ihm ein zeitlicher Rahmen von ein bis zwei Tagen zur Verfügung. Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgte bei Warenlieferungen nach einem Prozentsatz des Warenwertes, bei anderen Tätigkeiten auf Basis einer Stundenvergütung. Die Höhe der Vergütung war zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vereinbart worden.
Im fraglichen Zeitraum erledigte der Beigeladene zu 1) noch für zwei weitere Auftraggeber vergleichbare Aufträge; nach seiner Angabe in erheblich größerem Umfang als für die Klägerin. Von 1996 bis etwa Ende 1998 hatte der Beigeladene zu 1) nach seinem Vortrag bundesweit den Regalservice für eine andere Firma übernommen und für die Abwicklung dieser Aufträge etwa 200 geringfügig Beschäftigte eingesetzt. Während seiner Tätigkeit trat er mit eigenem Briefpapier, Visitenkarten und Referenzen werbend am Markt auf.
Der Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 01.08.2000 bei der Beklagten die Feststellung, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 23.03.2001 mit, dass die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis beabsichtigt sei. Die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwögen. Zwar seien dem Beigeladenen zu 1) die Arbeitszeit und bestimmte Anwesenheitszeiten nicht vorgeschrieben, jedoch ergebe sich aus der Natur der Tätigkeit, dass die Platzierung der Waren nur während der Geschäftszeiten vorgenommen werden könne. Bei Aufnahme eines Auftrags werde der Arbeitsort durch den Auftraggeber festgelegt, außerdem erfolgten Vorgaben für die Durchführung des Auftrags. Obwohl nach den vertraglichen Abmachungen die Arbeitszeit frei gestaltet werden könne, sei der Beigeladene zu 1) in der Disposition der Arbeitszeit nicht frei, denn es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die von ihm zu betreuenden Märkte regelmäßig und rechtzeitig mit den notwendigen Waren zu versorgen. Mithin unterliege er bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Über den Arbeitseinsatz könne er nicht disponieren, wie dies bei selbständigen Unternehmern möglich sei. Der Beigeladene zu 1) trage kein Unternehmerrisiko, denn er setze weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel ein. Die Vergütung erfolge in Form einer Pauschale, die Möglichkeit einer eigenen Preisgestaltung habe er nicht.
Die Klägerin räumte in ihrer Stellungnahme ein, dass die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Ausführung der Aufträge beschränkt sei. Der Beigeladene zu 1) könne aber im Rahmen der Öffnungszeiten der Handelshäuser frei disponieren. Er könne vor allem Aufträge ablehnen und habe auch von dieser Möglichkeit schon Gebrauch gemacht. Eine Kontrolle der termingerechten und ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeit erfolge nicht, es sei lediglich ein einem Lieferschein vergleichbarer Tätigkeitsnachweis zu übersenden. Der Beigeladene zu 1) habe bei seinem Angebot, Aufträgen zu übernehmen, die geforderte Vergütung genannt, die sie akzeptiert habe.
Mit Bescheid vom 31.08.2002 stellte die Beklagte aus den Gründen des Anhörungsschreibens fest, dass der Kläger ab dem 01.12.1996 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe unter anderem nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) selbst werbend am Markt aufgetreten sei und Aufträge habe ablehnen können, wenn ihm das Honorar zu gering erschienen sei. Aus dem Umstand, dass er den Termin für Aufträge ohne Rücksprache zeitlich um einige Tage verschoben habe, ergebe sich, dass er über erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausführung der Tätigkeit verfügt habe. Mit Teilabhilfebescheid vom 24.03.2003 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 als Regalauffüller abhängig beschäftigt gewesen sei und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2003 den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Beigeladene zu 1) sei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen, da er Namen und Anschriften der Einzelhandelsgeschäfte, die er zu besuchen gehabt habe, erhalten habe. Die Termine seien vorgegeben gewesen, außerdem habe er seine Tätigkeit nur während der Öffnungszeiten der Geschäfte ausüben können. Über jeden Auftrag habe der Beigeladene zu 1) einen Nachweis fertigen müssen. Die für den Aufbau der Regale und Dekoration sowie die Platzierung der Waren benötigten Betriebsmittel seien ihm gestellt worden. Er habe seine eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da er eine pauschale monatliche Vergütung erhalten habe. Der Nachweis, dass er eigene Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei nicht erbracht worden.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag wiederholt und nochmals betont, sie habe dem Beigeladenen zu 1) keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Aufträge erteilt. Er habe auch mindestens einen mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, es sei ihm freigestellt gewesen, Aufträge abzulehnen. Seine Ehefrau sei ab 01.03.1998 als fest angestellte Kraft auch im Außendienst tätig gewesen.
Mit Urteil vom 02.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin gestanden habe, da seine Tätigkeit durch Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet gewesen sei. Er sei in die Arbeitsorganisation "des jeweiligen Betriebes" eingegliedert gewesen, da die Märkte regelmäßig und rechtzeitig mit den benötigten Waren zu versorgen gehabt habe. Für die "Lieferung" habe er nur einen Spielraum von ein bis zwei Tagen gehabt. Er sei an den Arbeitsort, die Zeit und die Art der Ausführung gebunden gewesen und habe damit den Wünschen und Anweisungen des jeweiligen Marktbetreibers unterlegen. Seine Behauptung, er habe mindestens einen mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt, sei nicht zutreffend, da die vorgelegten Arbeitsverträge entweder nicht den streitigen Zeitraum beträfen oder mit geringfügig Beschäftigten abgeschlossen seien. Unerheblich sei, dass der Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei, da jedes Vertragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich gesondert zu prüfen sei. Der Beigeladene zu 1) habe auch kein "besonderes" Unternehmerrisiko getragen, denn er habe ausschließlich seine eigene Arbeitskraft eingesetzt.
Gegen das ihr am 27.09.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2005 Berufung eingelegt. Sie rügt, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass der Beigeladene zu 1) Aufträge habe ablehnen können und dies auch getan habe. Ferner habe es übersehen, dass der Beigeladene zu 1) 150.000,00 DM Kapital investiert habe. Unrichtig sei ferner, dass er nur seine eigene Arbeitskraft eingesetzt habe, denn er habe Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Zusammenhang sei irrelevant, dass diese für das Eiscafé eingestellt worden seien, da das Eiscafé eine Abteilung eines einheitlichen Unternehmens gewesen sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Beigeladene zu 1) Weisungen unterlegen habe. Übernommene Aufträge habe er selbständig in Absprache mit den Handelsgeschäften ohne Rücksprache mit ihr – der Klägerin – abgewickelt. Dabei habe er z. T. Aufträge an andere Gewerbetreibende delegiert. Beschränkungen hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit hätten sich zwangsläufig aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben. Öffnungszeiten von Handelsgeschäften seien von allen Selbständigen zu beachten, die solche Handelspartner betreuten. Der Beigeladene zu 1) habe auch keiner Kontrolle unterlegen, sie habe beispielsweise erst anhand der erteilten Rechnungen im Nachhinein von den Besuchen des Beigeladenen zu 1) in den zu betreuenden Märkten erfahren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.08.2005 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide vom 31.08.2001 und 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2003 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als Regalauffüller in der Zeit vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 als selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beigeladene zu 1) ist im Erörterungstermin am 21.03.2007 zu seiner Tätigkeit angehört worden; wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, denn der Beigeladene zu 1) war vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin tätig.
Nach § 7 a Abs. 1 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) kann bei der Beklagten eine Entscheidung darüber beantragt werden, ob eine Beschäftigung vorliegt, die Voraussetzung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ist. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (§ 7 Abs. 1 SGB IV in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und in dem damit in aller Regel verbundenen Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers äußert (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers kann zwar hinsichtlich der Ausführungen stark eingeschränkt sein und im Einzelfall sogar völlig zurücktreten. Die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienste sie verrichtet wird (vgl. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nrn. 4, 15, 19, 20). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15). Die Abgrenzung richtet sich danach, welche dieser Merkmale überwiegen und ob die typusbildenden Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, die nicht sämtlich gleichzeitig vorliegen müssen, vorliegen.
Nach Ansicht des Senats überwiegen nach den Gesamtumständen nicht die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) war nicht durch die Organisation des Betriebes der Klägerin geprägt, insbesondere ist für eine Tätigkeit nach Weisungen nichts ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwar die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers insofern in einem Wechselverhältnis zueinander stehen, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen lassen (so BFHE 169, 154). Der Beigeladene zu 1) hat aber entgegen der Behauptung der Beklagten nicht nur solche einfachen Arbeiten verrichtet. Diese Qualifizierung mag für das Auffüllen der Regale bei Warenlieferungen zutreffen, gilt aber schon nicht mehr für den Auf- und Umbau von Regalen und Dekorationen. Insoweit musste der Beigeladene zu 1) selbständig nach den örtlichen Gegebenheiten das zur Verfügung gestellte Layout umsetzen. Ferner hatte der Beigeladene zu 1) jeweils mit dem Marktleiter eine möglichst günstige Platzierung der Produkte abzusprechen, was eine gewisse Erfahrung erforderte. Darüber hinaus hatte er in einem Markt im Rahmen eines Sonderauftrags den zuständigen Abteilungsleiter regelmäßig zur Pflege der Vertragsbeziehungen zu besuchen, was eine gewisse Geschäftsgewandtheit voraussetzte. Der Beigeladene zu 1) hat also für die Klägerin eine weit anspruchsvollere Tätigkeit als "schlichte" Regalauffüller verrichtet, deren Tätigkeit rein mechanischer Natur ist, wenn sie sich darauf beschränkt, Waren entgegenzunehmen und einzuräumen (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 09.11.2005 – 2 K 2709/03).
Der Beigeladene zu 1) war auch nicht in dem Sinne in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, dass diese über ihn verfügen konnte. Ein (Rahmen-)Vertrag, der den grundsätzlichen Einsatz des Beigeladenen zu 1) regelte, bestand nicht. Über die jeweiligen Aufträge hinaus gab es keine Verpflichtung, für die Erledigung der Aufträge gegebenenfalls zur Verfügung zu stehen, wie sie etwa bei sogenannten Abrufkräften üblich ist. Der Beigeladene zu 1) hat vielmehr immer nur im Einzelfall Aufträge übernommen, wobei er nicht nur die theoretische Möglichkeit hatte, Aufträge abzulehnen, sondern dies tatsächlich auch getan hat. Der Umstand, dass er nicht nur in zwei Fällen krankheitsbedingt Aufträge ablehnte, sondern auch den betreffenden Markt "abmeldete", weil er die Verdienstmöglichkeit nicht als ausreichend ansah, zeigt, dass keineswegs die Klägerin über seine Tätigkeit bestimmen konnte. Somit lag für die für ein Arbeitsverhältnis typische längerfristige Einbindung in den Betrieb der Klägerin nicht vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 R). Zwar trifft insoweit zu, dass allein aus der Freiheit, Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen, nicht auf die Verrichtung einer selbständigen Tätigkeit geschlossen werden kann (LSG Berlin, Breithaupt 1987, 345), gleichwohl ist es ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, dass dem Beigeladenen zu 1) jeweils ein Gestaltungsfreiraum verblieb und die Klägerin nicht über seine Arbeitsleistung verfügen konnte.
Auch der Umstand, dass auf Grund des übernommenen Auftrags Ort und Art der Tätigkeit feststanden, spricht noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Wenn der Beigeladene zu 1) sich verpflichtet hatte, in einem bestimmten Markt bestimmte Arbeiten auszuführen, ergaben sich die für ihn hieraus folgenden Bindungen aus vertraglichen Vereinbarungen und waren nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin (vgl. BSG, a. a. O.; s.auch BSG USK 81247 zur Vorgabe äußerer Umstände für eine Tätigkeit). Hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung bei der Erledigung der Aufträge hatte der Beigeladene zu 1) einen gewissen zeitlichen Spielraum, den er nach seinen glaubhaften Angabe auch genutzt hat. Bei Sonderaktionen konnte er auch der Absprache mit dem jeweiligen Markt hinsichtlich des genauen Zeitpunkts seine eigenen zeitlichen Vorstellungen zu Grunde legen. Abwegig ist es, aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) die Öffnungszeiten der jeweiligen Geschäfte zu beachten hatte, eine Eingliederung in eine fremde Organisation herzuleiten. Es liegt auf der Hand, dass nur während der Öffnungszeiten die Arbeiten verrichtet werden konnten – dies gilt aber beispielsweise auch für selbständige Handelsvertreter, die Einzelhandelsgeschäfte besuchen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Argumentation des Sozialgerichts, der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation des "jeweiligen Betriebes" eingegliedert gewesen, ohnehin neben der Sache liegt, denn es geht im vorliegenden Fall um das Verhältnis des Beigeladenen zu 1) zur Klägerin und somit um eine Eingliederung in deren Betriebsorganisation.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit nicht in Person erledigen musste. Er hat glaubhaft erklärt, dass er zum Einen Aufträge an andere Gewerbetreibende weitergegeben und mit diesen die Vergütung geregelt hat, ohne die Klägerin zu informieren, zum Anderen hat auch seine bei ihm beschäftigte Ehefrau Aufträge erledigt. Auch wenn aus dem Recht, einen Vertreter zu stellen, nicht (allein) die Selbständigkeit abgeleitet werden kann (BSG Breithaupt 1967, 648, 651; LSG Berlin Die Beiträge 1996, 41, 50; s. auch FG München, Urteil vom 18.02.2004 – 10 K 4566/02) ist doch für die abhängige Beschäftigung die persönliche Dienstleistung typisch, so dass die "Delegationsbefugnis" durchaus als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden kann.
Schließlich sind auch Elemente unternehmerischer Tätigkeit zu erkennen. Allerdings gibt es für die Angabe des Beigeladenen zu 1) in dem Antrag vom 01.08.2000, er habe 150.000,00 DM für die Ausübung der Tätigkeit investiert, keine Belege. Den jetzt übersandten Unterlagen lässt sich eine solche Investitionssumme nicht entnehmen. Allerdings liegt auf der Hand, dass der 1996 für eine andere Firma bundesweit übernommene Regalservice eine gewisse Organisation und nicht unerhebliche Investitionen erforderten, die der Beigeladene zu 1) dann auch für seine Tätigkeit für die Klägerin nutzen konnte. Der Beigeladene zu 1) hat für die Erfüllung der Aufträge der Klägerin auch nicht nur Betriebsmittel wie einen Pkw oder PC eingesetzt, sondern er hat auch Aufträge durch Dritte erledigen lassen, weil – wie er bekundet hat – , es zu teuer gewesen wäre, wenn er alle Aufträge selbst erledigt hätte. Er hat also offenkundig gewinnbringend Dritte einsetzen können. Dies ist eher für eine selbständige Tätigkeit typisch. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat er auch keine feste monatliche Pauschale erhalten. Auf Grund der Mitteilung der Warenwerte wusste er lediglich im Voraus, wie hoch seine Vergütung bei entsprechendem Einsatz sein werde und konnte dementsprechend über die Annahme der Aufträge disponieren. Die Tatsache, dass er einen Markt "abmeldete", weil er die Verdienstmöglichkeit nicht als ausreichend ansah, zeigt auch, dass er sehr wohl eigene Vorstellungen hinsichtlich der Vergütung verfolgte. Ohnehin ist die Behauptung der Beklagten, der Beigeladene zu 1) habe keine Möglichkeit zur eigenen Preisgestaltung gehabt, unzutreffend. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) haben übereinstimmend bekundet, dass der Beigeladene zu 1) vielmehr eigene Preisvorstellungen äußerte, als er der Klägerin ein Angebot zur Übernahme von Aufträgen machte. Somit unterlag keineswegs der Beigeladene zu 1) einem "Preisdiktat" der Klägerin, vielmehr ist die Vergütung einvernehmlich zwischen ihnen vereinbart worden.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) im fraglichen Zeitraum für zwei weitere Auftraggeber vergleichbare Aufträge durchgeführt hat. Die Argumentation, auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen und es sei jedes Auftragsverhältnis gesondert zu prüfen, greift zu kurz. Wenn eine erwerbstätige Person auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftragnehmer tätig ist, ist das ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.01.1999 bis 31.12.2002 geltenden Fassung, die insoweit lediglich allgemeine Grundsätze kodifiziert hat), während die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Auftraggeber typisch für Selbständige ist. Für eine Selbständigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) die Firma H Gesellschaft für Verkaufsförderung und Serviceleistungen geführt hat und unter dieser Firma werbend am Markt tätig geworden ist und sich um weitere Aufträge bemüht hat.
Nach alldem ist festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat nimmt bei Verfahren nach § 7a SGB IV für jedes Jahr der streitigen Vertragsbeziehung den Regelstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) begrenzt auf drei Jahre an. Da der Beigeladene zu 1) etwa 2,5 Jahre für die Klägerin tätig war, ergibt sich ein Streitwert von 12.500 Euro.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Erstellt am: 12.11.2007
Zuletzt verändert am: 12.11.2007