Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. Oktober 2005 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin (d. Kl.) wendet sich nur noch gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold, mit welchem dieses den Streitwert für das in der Hauptsache durch Urteil erledigte Klageverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt hat.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Warenvertrieb (sog. Regalservice) tätig ist. Der Beigeladene zu 1. erbrachte für d. Kl. in der Zeit von 1998 bis 2000 Serviceleistungen beim Um- und Aufbau von Regalen und Dekorationen sowie beim Einräumen gelieferter Ware.
Mit Bescheid vom 31.08.2002, Teil-Abhilfebescheid vom 24.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 23.07.2003 stellte die Beklagte (d. Bekl.) auf einen Status-Feststellungs-Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 01.08.2000 fest, dass dieser seit dem 27.04.1998 bis zum 30.11.2000 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Dagegen richtete sich die zum SG im August 2003 erhobene Klage. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 02.08.2005) und den Streitwert auf 4.000,00 Euro festgesetzt (Beschluss vom 18.10.2005). Das LSG hat das Urteil des SG geändert und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Gleichzeitig hat es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt, ausgehend von einem jährlichen Regelstreitwert von 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab Juli 2004 geltenden neuen Fassung (n.F.) und einer etwa zweieinhalbjährigen Beschäftigung.
D. Kl. hat daraufhin den im Oktober 2005 ergangenen Streitwertbeschluss des SG am 05.11.2007 mit der Beschwerde angefochten. Das SG hat nicht abgeholfen (Beschluss vom 29.01.2008).
II. Die allein noch anhängige Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 und 3 GKG in der 2003 bei Klageerhebung noch geltenden älteren Fassung -a.F.-, vgl. die Übergangsvorschrift des § 72 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung -n.F.-).
Sie ist auch begründet. Der Streitwert für das gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 183 S. 1, § 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. in Anlehnung an die Entscheidung des im Berufungsverfahren zuvor zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts auf 12.500,00 Euro festzusetzen. Dies ist der Betrag, der dem erkennbaren Klageinteresse d. Kl. bei Klageerhebung entsprochen hat. Eine Festsetzung des Streitwertes generell auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 2 in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) zu stützen, wie dies das SG offenbar für richtig erachtet hat, wird im Regelfall den Interessen der Beteiligten an einem Statusfeststellungsverfahren nicht gerecht. Dies würde nämlich für eine Dreijahreszeitraum regelmäßig nur einem Entgelt von 10.000 Euro entsprechen. Die Feststellung des Status als abhängig Beschäftigter hat demgegenüber regelmäßig zur Folge, dass – im Wesentlichen für die Zukunft, hier ausnahmsweise auch für die Vergangenheit – ganz erhebliche Beitragsforderungen auf die Betroffenen zukommen können. Deren Höhe richtet sich u.a. nach der erkennbaren oder prognostizierten Länge der Beschäftigung und nach dem Wert der Beschäftigung für die Beteiligten des eingegangenen Dienstverhältnisses. Dieser Wert bestimmt sich nach der Honorierung oder dem Entgelt; er kann etwa bei einem Geschäftsführer einer solventen und ertragreichen GmbH sehr hoch sein, er kann bei bei einer nur unständig ausgeübten Tätigkeit/Beschäftigung oder bei Tätigkeiten/Beschäftigungen einfacherer Art geringer sein. Je nachdem, ob bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung der betroffene bzw. vermutete Arbeitgeber Beiträge bereits (unter Vorbehalt) entrichtet hat, ist allein der Wert der auf die streitige Tätigkeit entfallenden Beitragslast mit ca. 40 v.H. oder aber mit 20 v.H. zu schätzen (Höhe des Gesamtversicherungsbeitrags unter Berücksichtigung von § 28 g des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)). Bei alldem wird der Wert des Streitgegenstands bei Statusverfahren nicht allein durch das prognostizierte Beitragsaufkommen bestimmt; auch sozialrechtlich bedeutsame Erscheinungen wie etwa die Feststellung als Beschäftigter für das Schwerbehinderten-Abgabeverfahren oder für Entgeltumlageverfahren können von Bedeutung sein. Ob zur Streitwertbestimmung – wie es der 11. Senat für richtig hält – auf vervielfältigte Auffangwerte (im Berufungsverfahren 5.000 Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG n.F.); im Klageverfahren 4.000 Euro (vgl. § 13 Abs. 1 GKG a. F.)) zurückgegriffen werden soll oder aber – wozu der erkennende Senat neigt – auch erkennbare Anhaltspunkte aus der Art der streitigen streitigen Beschäftigung, deren allgemeiner sozialer Einschätzung oder aus sonstigen Gesichtspunkten heranzuziehen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein Streitwert von 12.500,00 Euro, wie ihn der erkennende Senat für das Klageverfahren zugrunde legt, entspricht einem Wert der Arbeits- oder Dienstleistung von mehr als 30.000 Euro für zweieinhalb bis drei Jahre, wenn man die mangelnde Beitragsentrichtung berücksichtigt. Wenn der Beigeladene – wie am 21.07.2004 vor dem SG vorgetragen – rund 150.000 DM an Kapital sowie zuzüglich seine Arbeitskraft eingebracht hat, dann erscheint es gerechtfertigt, den Streitwert deutlich höher als nur mit 4000,00 Euro einzuschätzen. Darauf deutet auch die Höhe der beispielhaft für Juni bis September 1998 nachgewiesenen Monatsrechnungen in Höhen zwischen 1000,00 und 1900,00 DM hin. Insoweit wird auch auf die im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Rechnungen für die Jahre 2000 und 2001 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG a. F …
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.03.2008
Zuletzt verändert am: 19.03.2008