Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 600,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Honorars aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (ursprünglich § 37a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung; ab 01.01.2004 § 37 SGB III, ab 01.01.2009 § 45 Abs. 3 SGB III).
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma P GmbH aus X (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 01.06.2005 – 92 IN 00/00 – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegenstand der P war u.a. die Durchführung von Lehrgängen in Bezug auf den Arbeitsmarkt.
Im Jahre 2003 schrieb die Beklagte die Beauftragung Dritter mit Aufgaben der Vermittlung öffentlich aus, u.a. für das Gebiet der Regionaldirektion Baden-Württemberg durch die Öffentliche Ausschreibung 12/2003. Die Ausschreibung bezog sich dabei auf zahlreiche einzelne Beauftragungen, die ihrerseits in einzelnen Losen (insgesamt 10) zusammengefasst waren. Die Beauftragungen waren geordnet nach Losen und Auftragsnummern in Los- und Preisblättern im Einzelnen aufgeführt, die als Anlage 8 der Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügt waren.
Die Beauftragungen bezogen sich jeweils auf die Bezirke einzelner Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) und auf bestimmte Gruppen von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchende, die bei der betreffenden Agentur für Arbeit als solche gemeldet waren. Die von den einzelnen, in den Los- und Preisblättern aufgeführten Beauftragungen umfassten Gruppen von Arbeit- und/oder Ausbildungssuchenden wurden zum einen unter der Rubrik "Zielgruppe" inhaltlich umschrieben (z.B. in der Beauftragung Los 3 Auftrag 5 (Agentur für Arbeit H): "Fachkräfte und ungelernte Kräfte mit keinen bis leichten berufsfachlichen Defiziten. Diese Gruppe weist mind. ein Vermittlungshemmnis aus. Ausbildungssuchende (max. Anteil unter 20% auf Hauptschulen, Realschulen und Berufsvorbereitungsjahr-Klassen)") und zum anderen unter der Rubrik "Beauftragungskürzel" kategorisiert. Die Los- und Preisblätter enthielten dabei insgesamt sechs Kategorien (VG-E 6; VG-AE 6-12; VG-AE )12; VT-E; VT-P; VT-F; die Beauftragung Los 3 Auftrag 5 bezog sich beispielsweise auf die Kategorie VG-AE 6-12).
Diese Kategorien stellten jeweils unterschiedliche Beauftragungsarten dar, die in der als Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügten Leistungsbeschreibung näher beschrieben wurden. Unter Ziffer 1. "Einführung" hieß es hier zunächst u.a.:
"Der Beauftragte Dritte wird im Rahmen des konkret beschriebenen Inhalts der Beauftragung für eine nachweislich erbrachte und zu dokumentierende Leistung honoriert."
Sodann wurden, insbesondere in der als Anlage 2.1 beigefügten "Beschreibung der Beauftragungen" die einzelnen Beauftragungen inhaltlich voneinander abgegrenzt und beschrieben. Dabei wurde vor allem zwischen der "Beauftragung mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden" (Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12) und der "Beauftragung mit Teilaufgaben der Vermittlung" (Beauftragungsarten VT-E, VT-P und VT-F) unterschieden. Eine Beauftragung unter dem Bearbeitungskürzel "VG-AE 6-12" hatte danach z.B. die gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis zum Gegenstand; Zielgruppe dieser Beauftragungsart sollten von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesene Ausbildungssuchende, deren Unterbringung auf dem Ausbildungsmarkt erschwert ist, bzw. Arbeitslose mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 bis zu 12 Monaten sein. Demgegenüber betrafen z.B. die Beauftragungsart VT-E "Aktivierung der Eigenbemühungen/Bewerbungsmanagement" und die Beauftragungsart VT-P "Profiling".
Schließlich wurde in den Los- und Preisblättern für jeden einzelnen Auftrag der Beauftragungsbeginn (z.B. 01.03.2004 für die Beauftragung Los 3 Auftrag 5) und die Dauer der Beauftragung (z.B. 12 Monate für die Beauftragung Los 3 Auftrag 5) angegeben. Innerhalb des sich daraus ergebenden Zeitraums der einzelnen Beauftragung sollte die Beklagte dem Beauftragten Dritten Bewerber bis zu der jeweils als "Planmenge" angegebenen Anzahl als Obergrenze (vgl. Ziffer 6. der Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003) zuweisen. Die Beauftragte Dritte sollte danach die mit der einzelnen Beauftragung verbundenen Leistungen gegenüber den jeweils zugewiesenen Arbeit- und/oder Ausbildungssuchenden erbringen.
Bei der Angebotsabgabe im Rahmen der Öffentlichen Ausschreibung hatten die einzelnen Bieter in die Los- und Preisblätter unter der Rubrik "Preis pro Bewerber (netto)" den Betrag einzusetzen, für den sie die Beauftragungen übernehmen wollten. In den Kategorien VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 war dies das Erfolgshonorar, das im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines im Rahmen der konkreten Beauftragung zugewiesenen Bewerbers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausweislich der Beschreibung der einzelnen Beauftragungsarten zu zahlen sein sollte.
Mit der Erteilung des Zuschlags sollte der Vertrag zu den Vorgaben des in der Ausschreibung dargelegten Verfahrens auf der Grundlage des vorgelegten Angebots – vorbehaltlich einer eventuellen späteren urkundlichen Festlegung ggf. in Form eines Vertrages – rechtskräftig zustande kommen (Ziffer 7. der Anlage 1 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausschreibung 12/2003 inklusive ihrer Anlagen Bezug genommen.
Nach Abgabe ihres Angebots erhielt die Insolvenzschuldnerin für zahlreiche Lose und die darunter jeweils zusammen gefassten Beauftragungen den Zuschlag, u.a. für das Los 3.
Sodann schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte für jedes Los, für das die Insolvenzschuldnerin den Zuschlag erhalten hatte, einen – für jedes Los inhaltlich identischen – "Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III", u.a. am 23.01./02.02.2004 für das Los 3 (im Folgenden: Vertrag).
Gegenstand des Vertrags war u.a. die Beauftragung des Auftragnehmers (Insolvenzschuldnerin) mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden, vgl. Teil A § 1 Abs. 1, Erster Spielgelstrich des Vertrags. Als Vertragsbestandteile galten gemäß § 2 Abs. 1 in der genannten Rangfolge u.a. die Bedingungen dieses Vertrages und dessen Anlagen (Buchstabe a), die Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung Nr. 12/2003 (Buchstabe b) und das Angebot der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung Nr. 12/2003, Los Nr. 3 (Buchstabe c).
Nach seinem § 3 Abs. 1 wurde der Vertrag für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 31.12.2004 geschlossen. Bis zum 31.12.2004 begonnene Beauftragungen sollten aber von der Insolvenzschuldnerin auch über das Vertragsende hinaus ordnungsgemäß durchzuführen und vereinbarungsgemäß zu beenden sein. In diesem Fall sollten die vertraglichen Regelungen für die betroffenen Beauftragungen bis zu deren Abschluss fortgelten. Beginn und Dauer der Beauftragungen sollte dem als Anlage zum Vertrag beigefügten Los- und Preisblatt aus der Ausschreibung zu entnehmen sein (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Die individuelle Zuweisung des Bewerbers, über die nach § 1 Abs. 3 des Vertrages die zuweisende Dienststelle als Vertreterin der Beklagten zu entscheiden hatte, musste nach § 3 Abs. 3 des Vertrages innerhalb der Beauftragungsdauer erfolgen und endete spätestens mit Ablauf der Beauftragung.
In § 6 enthielt der Vertrag u.a. Regelungen zum Datenschutz. Nach § 6 Abs. 9 war der Auftragnehmer u.a. verpflichtet, die Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Nach § 6 Abs. 10 berechtigten Zuwiderhandlungen gegen diese datenschutzrechtlichen Bestimmungen den Auftraggeber zur fristlosen außerordentlichen Kündigung.
Im Teil B des Vertrages waren darüber hinaus für die Auftragsart "Beauftragung mit der gesamten Vermittlung von Ausbildung- und/oder Arbeitsuchenden", d.h. für die in der Leistungsbeschreibung zur Öffentlichen Ausschreibung beschriebenen Kategorien VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12, besondere Regelungen getroffen. Diese lauteten auszugsweise:
"§ 15 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Vermittlung der von ihm in der Größenordnung des als Anlage beigefügten Los- und Preisblattes zugewiesenen Bewerber der angeführten Zielgruppen in betriebliche Ausbildungsverhältnisse und/oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im ersten Arbeitsmarkt.
(2) Die Beauftragung des Dritten umfasst alle Tätigkeiten, die zum Erfolg i.S. des § 35 (1) Satz 2 SGB III führen. Art und Umfang richten sich nach den individuellen Erfordernissen. Wie der Vermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die vom Auftragnehmer zu erreichende Eingliederungserwartung ist dem beigefügten Losblatt zu entnehmen.
(3) Der Auftragnehmer darf nur für die von der Agentur für Arbeit namentlich benannten und zugewiesenen Bewerber tätig werden.
§ 16 Dauer der Beauftragung, Zuweisungsdauer der Bewerber
(1) Die Beauftragungsdauer ist dem als Anlage beigefügten Los- und Preisblatt zu entnehmen.
(2) Die individuelle Zuweisung eines Arbeitsuchenden/Ausbildungsuchenden dauert grundsätzlich drei Monate; sie kann in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle auf bis zu sechs Monate verlängert werden. In begründeten Einzelfällen kann von vornherein eine Zuweisung bis zu 6 Monaten erfolgen.
(3) …
(4) Die individuelle Zuweisungsdauer darf nicht über das Ende der Beauftragung hinausgehen.
§ 17 Allgemeine Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise
(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung inklusive Umsatzsteuer. Hierin sind sämtliche Kosten, insbesondere auch die für die Unfallversicherung, enthalten. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist das Los- und Preisblatt.
(2) Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. betrieblichen Ausbildung muss innerhalb der Zuweisungsdauer des Bewerbers erfolgen.
(3) Die Höhe der Vergütung ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend und abhängig von der Nachhaltigkeit der Vermittlung des Bewerbers.
(4) Das Erfolgshonorar wird wie folgt gezahlt:
– 50 v.H. nach Aufnahme des Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses und Vorlage des entsprechenden Vertrages,
– weitere 50 v.H., falls die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht.
(5) Voraussetzung für die zweite Auszahlung ist eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes/Beschäftigungsbetriebes, dass der/die vom Auftragnehmer vermittelte Bewerberin mindestens sechs Monate beschäftigt war. Eine anteilige Auszahlung der zweiten Rate bei geringerer Beschäftigungsdauer als sechs Monate kommt nicht in Betracht.
(6) Eine Vergütung kann nicht erfolgen, wenn das Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist.
(7) Die Zahlung der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber ist ausgeschlossen (§ 421g (3) Nr. 1 SGB III).
(8) Dem Auftragnehmer entstehende Kosten für andere als vom Auftraggeber zugewiesene Bewerber werden nicht erstattet.
§ 18 Vergütung und Zahlungsweise für die einzelnen Beauftragungsarten
(1) Art und Umfang der Beauftragung ist dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Die zu zahlende Vergütung ergibt sich bindend aus der jeweiligen Beauftragung.
(2) Gesamte Vermittlung auf Erfolgsbasis (VG E-6)
Die Vergütung erfolgt als Erfolgshonorar und beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen unbefristeten oder nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den in der Anlage zum Vertrag zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
(3) Gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis (VG AE 6-12)
a) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber und einem Honorar für jede getätigte Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt. Die Aufwandspauschale wird einmalig gezahlt.
b) Die Aufwandspauschale wird gleichzeitig als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt.
c) Die Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber beträgt 15 % der ersten Rate des Erfolgshonorars und setzt voraus, dass der zugewiesene Bewerber beim Auftragnehmer erschienen ist. Die Aufwandspauschale wird in dem der Zuweisung folgenden Monat in einer Summe gezahlt. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Erscheinen des Bewerbers schriftlich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist monatlich in Listenform vorzulegen.
d) Das Erfolgshonorar beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen unbefristeten oder nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den in der Anlage zum Vertrag zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Gesamte Vermittlung auf Aufwands- und Erfolgsbasis (VG AE )12)
a) Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber und einem Honorar für jede getätigte Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt. Die Aufwandspauschale wird einmalig gezahlt.
b) Die Aufwandspauschale wird gleichzeitig als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt.
c) Die Aufwandspauschale je zugewiesenem Bewerber beträgt 25% der ersten Rate des Erfolgshonorars und setzt voraus, dass der zugewiesene Bewerber beim Auftragnehmer erschienen ist. Die Aufwandspauschale wird in dem der Zuweisung folgenden Monat in einer Summe gezahlt. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Erscheinen des Bewerbers schriftlich mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist monatlich in Listenform vorzulegen.
d) Das Erfolgshonorar beträgt bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen nicht unter drei Monaten befristeten Vollzeit-oder Teilzeitbeschäftigung oder einer betrieblichen Ausbildung den im als Anlage zum Vertrag beigefügten Los- und Preisblatt zur jeweiligen Beauftragung festgesetzten Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Im Rahmen der Beauftragung Los 3 Auftrag 5 (Beauftragungsart: VG-AE 6-12, Laufzeit des Auftrags vom 01.03.2004 für die Dauer von 12 Monaten, d.h. bis 28.02.2005) wies die Agentur für Arbeit H u.a. am 25.03.2004 die bei ihr arbeitsuchend gemeldete Frau O C (im Folgenden: Arbeitsuchende) der Insolvenzschuldnerin für die Zeit ab dem 07.04.2004 zu. Der Preis pro Bewerber betrug in diesem Auftrag nach dem entsprechenden Los- und Preisblatt 517,24 Euro netto (600,- Euro inklusive Umsatzsteuer). Die Arbeitsuchende erschien bei der Insolvenzschuldnerin am 07.04.2004.
Mit Schreiben vom 07.06.2004 machte die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten u.a. für die Arbeitsuchende eine Aufwandspauschale in Höhe von 45,- Euro inklusive Umsatzsteuer geltend. Die Beklagte zahlte diese Aufwandspauschale am 07.07.2004 an die Insolvenzschuldnerin.
Zum 21.06.2004 nahm die Arbeitsuchende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma C (C) GmbH in X am O auf, die mehrfach befristet wurde und letztlich bis zum 20.06.2006 dauerte.
Mit zwei Schreiben vom 11.12.2006 stellte der Kläger der Beklagten die erste und die zweite Hälfte des Erfolgshonorars für die Vermittlung der Arbeitsuchende in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Höhe von jeweils 300,- Euro (insgesamt also 600,- Euro) in Rechnung. Der Rechnung über die zweite Hälfte des Erfolgshonorars fügte er eine an die Insolvenzschuldnerin gerichtete und von der Cam 21.11.2006 unterschriebene "Bescheinigung über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses" bei, in der u.a. der 01.07.2004 als erster Arbeitstag genannt war.
Mit Schreiben vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte die Zahlung (dort bezeichnet als erstes Erfolgshonorar) ab, weil eine honorierbare Beschäftigungsaufnahme nicht vorliege. Dieses Schreiben erfolgte aufgrund eines Datenblattes der Beklagten, in dem als Zuweisungsende der 20.06.2004 wegen Abbruchs aus wichtigen Grund vermerkt war und unter der Rubrik "honorierbare Beschäftigungsaufnahme" ein "nein" stand. Weitere Angaben enthielt das Datenblatt nicht.
Der Kläger hat am 23.10.2007 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, den das Amtsgericht I am 28.11.2007 erlassen hat. Dieser Mahnbescheid umfasste neben der hier streitigen Forderung eine Vielzahl anderer Forderungen, andere Arbeitnehmer betreffend, im Umfang von insgesamt 18.955,00 Euro (ohne Kosten).
Nach Widerspruch der Beklagten ist dieses Verfahren in ein Klageverfahren übergeleitet geworden, das zunächst beim Landgericht T unter dem Az.: 15 O 00/00 anhängig gewesen ist. Dieses Verfahren ist mit einem weiteren beim Landgericht T anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten, in dem es um entsprechende Forderungen ging (15 O 00/00), verbunden worden (Verbindungsbeschluss vom 18.11.2008). Führend ist das Verfahren 15 O 00/00 geblieben. Nach Rücknahme eines Teils der Forderungen, Begleichung eines Teils der Forderungen sowie einer Klageerweiterung (Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2008), sind dort noch Erfolgshonorare in Höhe von 88.130,00 Euro und 2.431,10 Euro Schadensersatz streitig gewesen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 07.04.2009 hat das Landgericht T mit Beschluss vom 08.06.2009 den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zusammen mit drei weiteren Verfahren (15 O 00/00, 15 O 00/00 und 15 O 00/00) an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (dortiges Az.: zunächst S 19 AL 136/09) verwiesen. Die gegen diesen Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde zum OLG T hatte nur in dem Verfahren 15 O 00/00 Erfolg (Beschluss vom 19.08.2009 – 12 W 00/00 -). Im Übrigen sind die Beschwerden zurückgewiesen (Beschluss des OLG T vom 17.08.2009 – 12 W 00/00 – in dem Verfahren 15 O 00/00) bzw. zurückgenommen worden.
Die unter dem Az.: S 19 AL 136/09 bei SG Düsseldorf zunächst anhängigen drei Streitverfahren (ursprüngliche Az.: 15 O 31/08, 15 O 194/08 und 15 O 214/08) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.09.2010 getrennt. Das Verfahren 15 O 31/08 wurde unter Az.: S 19 AL 793/10 fortgeführt. Aus diesem Verfahren hat das Gericht mit weiterem Trennungsbeschluss vom 07.05.2012 den vorliegenden Teil abgetrennt, soweit es um die Arbeitsuchende O C geht. Diesbezüglich hat der Kläger sodann das erste und zweite Erfolgshonorar im Umfang von insgesamt 600,00 Euro geltend gemacht (Schriftsatz vom 31.05.2012).
Der Kläger hat vorgetragen, die Arbeitsuchende habe innerhalb der Zuweisungszeit vom 07.04.2004 bis zum 06.07.2004 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Ein Zuweisungsschreiben der Beklagten liege nicht vor. Er hat die Auffassung vertreten, dass auch eigeninitiativlich durch den Teilnehmer gesuchte Arbeitsstellen zu vergüten seien. Dies folge insbesondere aus der Regelung in § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung ausdrücklich (nur) für den Fall ausgeschlossen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei. Weiterhin hat er gemeint, die Vorlage des Arbeitsvertrages sei zur Fälligkeit der ersten Hälfte des Erfolgshonorars nicht zwingend notwendig. Es müsse auch die vorlegte Bescheinigung des Arbeitgebers genügen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlung der Vergütung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Arbeitsaufnahme außerhalb der Zuweisungszeit erfolgt sei. Der Zuweisungszeitraum habe lediglich vom 07.04.2004 bis 20.06.2004 gedauert und sei dann abgebrochen worden. Im Übrigen sei ein eigeninitiativlich gesuchtes Arbeitsverhältnis nicht zu vergüten. Darüber hinaus sei der Arbeitsvertrag des Teilnehmers durch den Kläger nicht vorgelegt worden, so dass die Forderung nicht fällig sei. Außerdem erhebt sie den Einwand bzw. die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger sowie der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin ihrer aus § 6 Abs. 9 des Vertrages folgenden Pflicht zur Löschung von Daten nicht nachgekommen sei.
Das SG hat eine schriftliche Auskunft der Arbeitsuchenden eingeholt. Diese hat in ihrer schriftlichen Auskunft vom 10./17.06.2013 ausgeführt, die Beschäftigung bei der Firma C1 sei aufgrund Eigeninitiative aufgenommen worden.
Das SG hat außerdem die Leistungsakte der Arbeitsuchenden beigezogen.
Mit Urteil vom 14.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar nicht entgegen, dass die Arbeitsuchende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht innerhalb der individuellen Zuweisungsdauer aufgenommen hätte. Es erscheine zweifelhaft, ob die sich bei der Zuweisung zum 07.04.2004 wegen der Mindestzuweisungsdauer von drei Monaten ergebende Zuweisungsdauer bis zum 06.07.2004 verkürzt werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte eine entsprechende Verkürzung nicht nachgewiesen. Soweit die Beklagte zu der von ihr behaupteten verkürzten Zuweisungszeit Zeugen benannt habe, sei dies unsubstantiiert erfolgt. Angesichts eines Sachverhaltes, der zwischenzeitlich ca. 10 Jahre zurückliege, und bei hunderten betroffenen Teilnehmern hätte die Beklagte vielmehr nachvollziehbar darlegen müssen, wieso die von ihr benannten Zeugen überhaupt etwas zu dem konkreten Sachverhalt aussagen könnten. So könne lediglich davon ausgegangen werden, dass von den Zeugen allenfalls auf das unzureichende Datenblatt verwiesen werden könne. Hier komme hinzu, dass der Hintergrund der angeblich verkürzten Zuweisungsdauer mit Abbruch am 20.06.2004 sich unschwer aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lasse. Die Arbeitsuchende habe nicht erst am 01.07.2004, sondern am 21.06.2004 die Arbeit aufgenommen, wie sich aus der Leistungsakte der Teilnehmerin ergebe. Insoweit liege es nahe, dass diese Beschäftigungsaufnahme zu der unzutreffenden Verkürzung der individuellen Zuweisungszeit führe.
Dem geltend gemachten Anspruch stehe jedoch entgegen, dass der "Vermittlungserfolg" nicht aufgrund eines Tätigwerdens des Klägers eingetreten sei. Vielmehr habe die Teilnehmerin sich die Beschäftigung eigeninitiativlich gesucht. Dies werde von dem Vertrag nicht erfasst.
Allerdings sei der Vertrag zu diesem Punkt recht ungenau gefasst, bedürfe also der Auslegung. So könnte insbesondere aus der Regelung in § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung nicht erfolgen könne, wenn das Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen sei, der Umkehrschluss gezogen werden, dass in allen anderen Fällen das Erfolgshonorar (bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen) zu zahlen wäre. Auch die Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages ("Wie der Vermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen") scheine vordergründig eine solch weite Auslegung zu stützten. Allerdings verweise bereits das Wort "Vermittlungserfolg" darauf hin, dass eine Vermittlung stattgefunden haben müsse. Noch deutlicher werde dies in § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages, wonach ausdrücklich auf "Tätigkeiten, die zum Erfolg … führen" verwiesen wird. Es genüge also nicht die bloße Zuweisung des Teilnehmers an den Auftragnehmer in Verbindung mit der Beschäftigungsaufnahme, um den Anspruch auszulösen. Vielmehr werde nach dem Vertragstext ein konkretes Tätigwerden des Auftragnehmers erwartet, das zum Erfolg führe, also für den Erfolgseintritt kausal sei. Diese Auslegung werde gestützt durch die Vergütungsregelung in § 18 des Vertrages. Die Absätze (3) und (4), jeweils unter Buchstabe a, nähmen Bezug auf eine "getätigte Vermittlung". Außerdem erhalte der Auftragnehmer jedenfalls bei den Beauftragungsarten VG AE 6-12 und VG AE ) 12 gemäß § 18 (3) und (4) des Vertrages eine Aufwandspauschale allein für die Zuweisung des Teilnehmers in Verbindung mit dessen Erscheinen. Aus dem Umstand, dass diese Aufwandspauschale zugleich als Risikoausgleich für die vom Auftragnehmer unternommenen vermittlerischen Aktivitäten gewährt werde, vgl. § 18 Abs. 3 Buchstabe b, Abs. 4 Buchstabe b des Vertrages, werde zudem deutlich, dass eine vermittlerische Aktivität gefordert und erwartet werde. Dies bedeute, dass im Streitfall eine solche vermittlerische Aktivität von dem Kläger konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen sei, sowie der Zusammenhang dieser Tätigkeit mit dem Eintritt des Erfolges.
Auf der Grundlage dieser Auslegung komme ein Vergütungsanspruch (Erfolgshonorar) bei eigeninitiativlich gesuchtem Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht. Von einer solchen eigeninitiativlich gesuchten Arbeit sei mangels Vorhandensein anderweitiger Unterlagen und Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Auskunft der Teilnehmerin vom 10./17.06.2013 vorliegend auszugehen. Demgegenüber habe der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, welche vermittlerischen Aktivitäten er im konkreten Fall unternommen habe und wieso gerade diese zu dem Erfolgseintritt geführt haben sollten.
Gegen dieses ihm am 18.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2014 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er meint das SG hätte angesichts der von ihm festgestellten ungenauen Fassung der Vertrages die §§ 305 ff. BGB beachten müssen, wonach Ungenauigkeiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. hier also der Beklagten gingen. Die Förderung der Eigeninitiative, die ausdrücklich dem Konzept der Insolvenzschuldnerin entsprochen habe, müsse für die Begründung eines Anspruchs auf das Erfolgshonorar genügen. Insoweit behauptet er, es seien mit der Arbeitsuchenden jeweils die konkrete Bewerbung durchgesprochen und Verbesserungen vorgeschlagen worden. Insofern seien stets eine Anhaltung der Arbeitsuchenden zu eigeninitiativlichen Bewerbungen, eine Verbesserung der Bewerbung sowie eine Überprüfung der Ergebnisse durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt. Darüber hinaus meint der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10.12.2012), dass es im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Massengeschäfts, das die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte vereinbart hätten, dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen habe, dass der Vergütungsanspruch bereits dann entstehe, wenn die in § 17 des Vertrages aufgestellten formalen Voraussetzungen erfüllt seien. § 17 Abs. 6 des Vertrages wäre andernfalls sinnlos. Bei einer anderen Auslegung hätte die Insolvenzschuldnerin jede einzelne Vermittlungshandlung nachzuweisen, was jede vereinfachte Abwicklung der umfangreichen Geschäftsbeziehungen faktisch unmöglich machen würde. Letztlich trete die Dauer der Zuweisungszeit gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrages an die Stelle des Kausalitätsnachweises. Schließlich behauptet er, nach der stetigen Übung zwischen den Vertragsparteien sei auch bei eigeninitiativlich gesuchten Arbeitsverhältnissen ein Erfolgshonorar gezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält es nach den vertraglichen Bestimmungen für eindeutig, dass für ein Erfolgshonorar eine konkrete Vermittlungstätigkeit der Insolvenzschuldnerin erforderlich sei, die kausal zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses führe. Dies folge auch aus dem Vermittlungsbegriff des SGB III. Sie behauptet, eine stetige anderweitige Praxis habe zwischen den Beteiligten nicht bestanden, was sich auch aus der Vielzahl der streitigen Verfahren ergebe. Im Übrigen hält sie daran fest, dass die Beschäftigungsaufnahme außerhalb der Zuweisungsdauer erfolgt sei, und hält auch ihre übrigen, bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen aufrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte im Übrigen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung der Berufung durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – den Rechtsweg hat der Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen – zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Erfolgshonorars wegen der Vermittlung der Arbeitsuchenden gegen die Beklagte aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 17 Abs. 1, 2 und 4, 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3 und dort die Auftragsnummer 5.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch allerdings nicht von vornherein der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 242 BGB) entgegen.
a) Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, wonach der Kläger seine aus § 6 Abs. 9 des Vertrages folgende Pflicht zur Löschung von Daten nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages verletzt habe, hieraus Vorteile ziehe, indem er seine Klage auf die an sich zu löschenden Daten stütze, und sein Verhalten deshalb durch den rechtsvernichtenden Einwand unzulässiger Rechtsausübung sanktioniert werden müsse, nicht.
aa) Eine unzulässige Rechtsausübung ergibt sich nicht aus der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Kläger (zu dieser Fallgruppe im Rahmen des Einwands unzulässiger Rechtsanwendung siehe z.B. Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 250 ff.).
Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs. Zwar kann dem Gläubiger eine Berufung auf den eigenen Anspruch nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGH v. 04.08.2010 – XII ZR 14/09 -, juris Rn 29 m.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
(1) Der Kläger hat bereits nicht gegen § 6 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages verstoßen, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten noch nicht im Sinne dieser vertraglichen Regelung beendet ist. Mit "Beendigung des Vertragsverhältnisses" kann auf keinen Fall der Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geregelten Vertragslaufzeit, d.h. der 31.12.2004, gemeint sein. Dies zeigt sich schon daran, dass auch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages bei über den 31.12.2004 hinausreichenden Beauftragungen die vertraglichen Pflichten über den 31.12.2004 hinaus bestehen bleiben und der Vertrag selbst voraussetzt, dass Vergütungsansprüche erst nach Auftragsende abgerechnet werden. Darüber hinaus deutet die weite Formulierung "Vertragsbeziehungen" darauf hin, dass hiervon auch die Abwicklung von Vergütungsansprüchen umfasst sind. Die Zahlung der Vergütung gehört schließlich zu den vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten, und solange die Beklagte diese Hauptpflicht nicht erfüllt hat, kann von der Beendigung der Vertragsbeziehungen im Wortsinn keine Rede sein.
Für diese Sichtweise spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 9 des Vertrages. Die Regelung soll keinesfalls die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch die Insolvenzschuldnerin in zeitlicher Hinsicht beschränken. Vielmehr geht es nach § 6 Abs. 9 Satz 1 1. Halbsatz in erster Linie um eine Vorhaltung von Daten "zur Verwendung durch den Auftraggeber", d.h. durch die Beklagte. Diese soll auch noch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen für die Dauer von zwei Jahren auf die beim Auftragnehmer, d.h. der Insolvenzschuldnerin, gespeicherten Daten zugreifen können. Um was für Daten es dabei geht, erschließt sich aus § 6 Abs. 8 des Vertrages, der ausdrücklich von "Sozialdaten" spricht und auf den § 6 Abs. 9 des Vertrages durch die Formulierung "die Daten" Bezug nimmt. Gemeint sind also im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, d.h. hier die für die Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nach dem SGB III notwendigen Daten der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die Vorhaltung der Daten nach § 6 Abs. 9 Satz 1 1.Halbsatz dient also der Erfüllung der Aufgaben der Beklagten im Sozialrechtsverhältnis zu den zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Nach Ablauf von zwei Jahren sollen die Daten dann gelöscht werden, weil sie die Beklagte nach ihren in den vorformulieren Vertragsbedingungen zum Ausdruck kommenden Vorstellungen nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB III im Verhältnis zu den Ausbildung- und Arbeitsuchenden benötigt. Insofern stellt § 6 Abs. 9 Satz 1 des Vertrags eine Konkretisierung der Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X dar. Eine solche Konkretisierung war für die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden notwendig, weil die Beklagte durch den Vertrag einen privaten Dritten, nämlich die Insolvenzschuldnerin, in die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben einbezogen hat und diesem Dritten, der selbst nicht an die §§ 67 ff. SGB X gebunden ist, Sozialdaten zur Verwendung und Speicherung überlassen wurden. Die Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages bezieht sich damit allein auf das Sozialrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen der Insolvenzschuldnerin zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die vertraglichen Hauptpflichten der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin sind demgegenüber erkennbar nicht betroffen.
(2) Selbst wenn man eine Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages bejahen würde, läge keine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten vor. § 6 Abs. 9 des Vertrages dient erkennbar nicht dem Schutz der Beklagten, sondern ausschließlich dem Schutz der zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Die etwaige Verletzung der Pflichten aus § 6 Abs. 9 des Vertrages hat auch nicht zu schwerwiegenden Nachteilen bei der Beklagten geführt. Die Beklagte ist in diesem und in anderen Verfahren in der Lage, auf den Tatsachenvortrag des Klägers zu reagieren und beispielsweise eine Vermittlung innerhalb der Zuweisungsdauer substantiiert zu bestreiten. Dies zeigt sogar, dass die Beklagte selbst noch über die notwendigen Daten verfügt und damit, wenn man anders als nach den obigen Ausführungen von einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beendigung der Vertragsbeziehungen ausginge, selbst gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hätte.
(3) Vor allem steht eine etwaige Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages nicht im inneren Zusammenhang mit den hier anhängigen Ansprüchen des Klägers. Die etwaige Pflicht der Beklagten zur Zahlung eines Erfolgshonorars hat mit der Löschung von Daten von zugewiesenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden nichts zu tun.
bb) Dem Kläger kann auch, selbst wenn man eine Verletzung der Pflicht zur Datenlöschung aus § 6 Abs. 9 des Vertrages unterstellt, nicht vorgeworfen werden, er habe eine ihm günstige Rechtsposition unredlich erworben oder eine Rechtsposition der Beklagten unredlich vereitelt (zu dieser Fallgruppe im Rahmen des Einwands unzulässiger Rechtsanwendung siehe z.B. Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 237 ff.). Den geltend gemachten Vergütungsanspruch hat der Kläger nicht durch gesetz- oder sittenwidriges Verhalten erworben. Ebenso wenig hat er die Daten, auf die er zur Begründung seines Anspruchs zurückgreifen kann, durch unredliches Verhalten erworben. Die Löschungsverpflichtung aus § 6 Abs. 9 des Vertrages dient, wie bereits ausgeführt, nicht dem Schutz der Beklagten und soll gerade nicht berechtigte Ansprüche des Klägers vereiteln.
cc) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung der Beklagten auf die angebliche Verletzung von § 6 Abs. 9 des Vertrages durch den Kläger selbst als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich dar. Die Beklagte macht sich zum Sachwalter der betroffenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden, ohne von diesen hierzu ermächtigt worden zu sein. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass einzelne der Insolvenzschuldnerin zugewiesene Ausbildung- und Arbeitsuchenden ihrerseits datenschutzrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Jedenfalls hat die Beklagte nichts Entsprechendes behauptet. Die Beklagte beruft sich deshalb treuwidrig auf eine rein formale Rechtsposition und die angeblichen Interessen Dritter, um damit nicht im Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers zu blockieren. Dies verstößt gegen Treu und Glauben (vgl. insoweit auch Olzen/Loschelders, in: Staudinger, BGB, § 242 Rn. 258 f.)
Sie kann deshalb im Übrigen wegen eines angeblichen Anspruchs auf Löschung von Daten der betroffenen Ausbildung- und Arbeitsuchenden auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen.
b) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist auch nicht aus anderen Gründen gegeben. Etwaige Verstöße der Insolvenzschuldnerin gegen die Rechenschaftspflichten des § 19 des Vertrages stehen in keinem inneren Zusammenhang zu den geltend gemachten Ansprüchen.
Die in § 19 Abs. 1 des Vertrages geregelten Mitteilungs- und Rechenschaftspflichten dienen vornehmlich dazu, dass die Beklagte das Verhalten der zugewiesenen Bewerber, insbesondere ihre Eingliederungsbereitschaft, kontrollieren kann. Dies zeigt sich nicht nur besonders deutlich in den ersten beiden Spiegelstrichen von § 19 Abs. 1 des Vertrages, wonach der Auftragnehmer über "die konkreten Bemühungen" der zugewiesenen Bewerber zu berichten hat, sondern wird auch in § 19 Abs. 2 des Vertrages deutlich, wonach der Auftragnehmer dem zuweisenden Arbeitsamt unverzüglich den Nichtantritt oder die unzureichende Mitwirkung, die mangelnde Motivation oder die fehlende Leistungsbereitschaft der zugewiesenen Bewerber anzuzeigen hat. Die kurzen Fristen für die Erfüllung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 des Vertrages sollen der Beklagten erkennbar ermöglichen, umgehend auf etwaige Obliegenheitsverletzungen der zugewiesenen Bewerber zu reagieren, indem sie z.B. die Voraussetzungen einer Sperrzeit zeitnah mit der etwaigen Obliegenheitsverletzung prüfen und hieraus leistungsrechtliche Konsequenzen, z.B. durch Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, ziehen kann. Darüber hinaus dienen die Rechenschaftspflichten, was sich insbesondere durch den Verweis auf § 7 des Vertrages in § 19 Abs. 3 des Vertrages und den in § 7 Abs. 1 des Vertrages geregelten Verweis auf § 89 Abs. 3 bis 5 SGB X ergibt, der Kontrolle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer selbst. Demgegenüber bezwecken die betreffenden Regelungen nicht, für eine zügige Abrechnung von Honoraransprüchen des Auftragnehmers zu sorgen. Insoweit hätten die Vertragsparteien ausdrückliche (Abrechnungs)Regelungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Die Beklagte ist zudem offensichtlich in der Lage, den Tatsachenvortrag des Klägers auf seine Richtigkeit zu überprüfen, so dass eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten insoweit nicht ersichtlich ist. Etwaige Gegenansprüche wegen der Verletzung von Rechenschaftspflichten hat die Beklagte nicht erhoben, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt.
2. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Arbeitsuchende ihre versicherungspflichtige Beschäftigung (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 02.04.2014 – L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 26 ff.) entgegen § 17 Abs. 2 des Vertrages nicht innerhalb der Zuweisungsdauer aufgenommen hätte.
a) Allerdings ist ein Erfolgshonorar nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages (hier i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3) nur dann zu zahlen, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Zuweisungsdauer aufgenommen wird. Die Regelung des § 17 Abs. 2 des Vertrages ist insoweit eindeutig. Eine andere Auslegung, etwa in dem vom Kläger gewünschten Sinne, dass eine Beschäftigungsaufnahme, die nach Ablauf der Zuweisungsdauer im zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt, genügt, ist nicht möglich. Die vertragliche Regelung ist nicht auslegungsfähig und auch, weil sie eindeutig ist, nicht auslegungsbedürftig (so auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 2110/09 -, juris Rn. 51).
§ 17 Abs. 2 des Vertrages ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 58 Abs. 1 SGB X unwirksam, weil sie die Insolvenzschuldnerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vergütungsanspruch voraussetzt, dass die Vermittlungshandlungen der Insolvenzschuldnerin kausal für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses sind (vgl. insoweit aber OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 2110/09 -, juris Rn. 55; siehe dazu unten 4.).
Eine unangemessene Benachteiligung kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach § 16 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Vertrages die individuelle Zuweisung eines Arbeitsuchenden oder Ausbildungsuchenden in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der zuweisenden Dienststelle verlängert werden kann. Es oblag damit der Insolvenzschuldnerin, beispielsweise in solchen Fällen, in denen ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stand, das aber erst nach Ablauf der Zuweisungsdauer aufgenommen werden konnte, bei der Beklagten um eine Verlängerung der Zuweisung nachzusuchen. Im Falle treuwidriger Verweigerung der Verlängerung wäre der Beklagten dann die Berufung auf § 17 Abs. 2 des Vertrages u.U. verbaut gewesen (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 2110/09 -, juris Rn. 53 f.).
Vor allem entspricht die grundsätzlich dreimonatige Zuweisungsdauer gesetzlichen Wertungen (vgl. insoweit auch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Gesetz regelt mit dem zum 27.03.2002 – und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit, Dritte mit den Aufgaben der Vermittlung zu beauftragen, durch § 37a SGB III in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung – durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23.03.2002 (BGBl I 1130) eingeführten Vermittlungsgutschein (ursprünglich § 421g SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, nunmehr als "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" in § 45 Abs. 4 SGB III geregelt) einen vergleichbaren Sachverhalt. Der Vermittlungsgutschein bewirkt, das einem Dritten, der vom Arbeitnehmer als Arbeitsvermittler eingeschaltet wurde, in vergleichbarer Weise wie nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Vertrages (hier i.V.m. dem Los- und Preisblatt zu Los Nr. 3) ein Vergütungsanspruch wegen der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen die Beklagte zusteht (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der ursprünglichen, ab dem 27.03.2002 geltenden Fassung). Ein Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein besteht nur, wenn die Vermittlung während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt, d.h. das betreffende Beschäftigungsverhältnis während der Gültigkeitsdauer beginnt (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2011 – B 11 AL 11/10 R -, juris Rn. 20 f.). Die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins betrug bis zum 31.03.2012 kraft gesetzlicher Anordnung drei Monate (§ 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III in der ursprünglich, ab dem 27.03.2003 geltenden Fassung; zuletzt § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Wenn damit einem privaten Arbeitsvermittler, der auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins mit der Vermittlung eines Arbeitnehmers beauftragt wird, bis zum 31.03.2012 nur dann ein Vergütungsanspruch zustand, wenn aufgrund der Vermittlung ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins begann, erschließt sich nicht, warum die Regelung des § 17 Abs. 2 des Vertrages, die eine vergleichbare Beschränkung des Vergütungsanspruchs enthält, eine unangemessene Benachteiligung darstellen soll. Vielmehr wird durch § 17 Abs. 2 des Vertrages bewirkt, dass die Insolvenzschuldnerin und andere private Arbeitsvermittler in Bezug auf einen etwaigen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte gleich behandelt wurden (vgl. auch insoweit OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 2110/09 -, juris Rn. 57).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Arbeitsuchende jedoch ihre Beschäftigung am 21.06.2004 noch während der Zuweisungsdauer aufgenommen. Die Arbeitsuchende ist der Insolvenzschuldnerin am 07.04.2004 zugewiesen worden. Die Zuweisungsdauer betrug nach § 16 Abs. 2 des Vertrags mindestens drei Monate. Danach dauerte die Zuweisung der Arbeitsuchenden bis zum 06.07.2004. Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Zuweisungsdauer sah der Vertrag nicht vor. § 16 Abs. 2 des Vertrages regelte nur die Möglichkeit einer Verlängerung der Zuweisungsdauer auf maximal sechs Monate. § 5 des Vertrages enthielt nur Regelungen über die Kündigung des gesamten Vertrages aus wichtigem Grund. In Anbetracht dieser Regelung hätte es für die "Rücknahme", die "Kündigung" oder die sonstige Beendigung einer Zuweisung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Regelzuweisungsdauer einer besonderen Regelung im Vertrag bedurft. Diese fehlt jedoch.
Im Übrigen drängt es sich, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, auf, dass der interne Vermerk der Beklagten, dass die Zuweisung "aus wichtigen Grund" zum 20.06.2004 beendet worden sei, allein auf der Beschäftigungsaufnahme der Arbeitsuchenden zum 21.06.2004 beruht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigungsaufnahme und der "Beendigung" der Zuweisung ist eklatant. Sonstige "wichtige Gründe" für die "Beendigung der Zuweisung" hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund ist auch keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Es hätte der Beklagten oblegen, ihre internen Aufzeichnung zu erläutern. Ohne die bislang fehlende Erläuterung würde die Einvernahme von Mitarbeitern der Beklagten eine reine Ausforschung bedeuten, zu der auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet. Es ist zudem nicht Aufgabe des Senats, interne Vorgänge der Beklagten aufzuklären. Hierzu ist die Beklagte als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung selbst verpflichtet. Daran ändert auch die Beauftragung einer (externen) Anwaltskanzlei nichts.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger nur die nach § 17 Abs. 5 des Vertrages erforderliche Bescheinigung, dass das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitsuchenden länger als sechs Monate bestanden hat, bei der Beklagten eingereicht hat, entgegen § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrages jedoch den Arbeitsvertrag der Arbeitsuchenden mit der C GmbH nicht vorgelegt hat.
a) Allerdings haben der Kläger und die Insolvenzschuldnerin die genannten Vorgaben des Vertrages nicht eingehalten. Die Regelung des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrags ist eindeutig und keiner anderen Auslegung dergestalt, dass auch sonstige Bescheinigungen genügen, fähig. Es besteht auch kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, denn der Vertrag enthält insoweit keine Lücke, die durch den hypothetischen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden könnte. Dass die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrags nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht ausreicht, zeigt gerade auch die Regelung des § 17 Abs. 5 des Vertrages, die neben die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich tritt und lediglich zusätzliche Voraussetzungen für die zweite Hälfte des Erfolgshonorars normiert.
b) Ohne Vorlage des Arbeitsvertrages besteht nach § 17 Abs. 4 des Vertrages nicht nur kein Anspruch auf die erste Hälfte des Erfolgshonorars, sondern auch die zweite Hälfte des Erfolgshonorars ist nicht zu zahlen. Dies zeigt die Formulierung in § 17 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich des Vertrages, wonach weitere 50 v. H. zu zahlen sind, wenn die Beschäftigung nach sechs Monaten noch besteht. Ohne dass die ersten 50 v.H. des Erfolgshonorars nach dem ersten Spiegelstrich des § 17 Abs. 4 zu zahlen sind, können daher auch die zweiten 50 v. H. nicht fällig werden.
c) Der Senat hat auch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen. Das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages stellt keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin wider Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.
Das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages findet seine Rechtfertigung zum einen darin, dass nur die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf das Erfolgshonorar begründen kann (dazu im Einzelnen der Beschluss des Senats vom 02.04.2014 – L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 26 ff.). Zum anderen dient die Vorlage des Vertrags auch der Überprüfung der aus § 6 Abs. 1 des Vertrages i. V. mit § 36 Abs. 1 SGB III folgenden Pflichten. Danach hatte auch die Insolvenzschuldnerin die gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsvermittlung einzuhalten. Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Anspruchsvoraussetzungen durch die Beklagte setzt einen entsprechenden Beschäftigungsnachweis voraus, aus dem sich insbesondere auch die Art der Beschäftigung, die Sozialversicherungspflichtigkeit, das Antrittsdatum und eine etwaige Befristung ergibt (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 2110/09 -, juris Rn. 73).
Der Insolvenzschuldnerin war die Beibringung des Arbeitsvertrages auch nicht generell unmöglich oder unzumutbar. Die Beklagte verlangt zur Feststellung von Ansprüchen aus dem SGB III regelmäßig von den betreffenden Anspruchsstellern die Vorlage von Arbeitsverträgen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen aus dem Bereich der Arbeitsförderung bekannt ist, stellt dieses Verlangen in der Regel auch kein Problem dar. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus einem Vermittlungsgutschein, bei denen die Beklagte regelmäßig ebenfalls die Vorlage des Arbeitsvertrages verlangt. Regelmäßig übersenden Arbeitgeber auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten die mit den Anspruchsstellern geschlossenen Arbeitsvertrage ohne Zögern. Der Senat kann sich auch an keinen Fall erinnern, in dem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer untersagt hätte, einen Arbeitsvertrag bei der Beklagten vorzulegen. Über § 19 Abs. 2 des Vertrages stand der Insolvenzschuldnerin auch eine Handhabe für den Fall zur Verfügung, dass ihr ein Arbeitsuchender den von ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht übermittelte. Sie konnte die Beklagte hierüber informieren, die dann wiederum von dem Instrumentarium des § 66 SGB I Gebrauch machen konnte (vgl. insoweit auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 2110/09 -, juris Rn. 72).
Ob etwas anderes gilt und eine Anpassung des Vertrages erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich die Weitergabe des Arbeitsvertrages untersagt, braucht nicht entschieden zu werden, denn hierfür liegen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor.
d) Die Berufung der Beklagten auf das Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages nach § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich verstößt jedoch im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), so dass die Nichtvorlage des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen gehalten werden kann.
Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Beklagte selbst keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um in den Besitz des Arbeitsvertrages zu gelangen. Geht man von der öffentlich-rechtlichen Natur des Vertrages aus, wofür im Hinblick darauf, dass die Hauptpflichten der Insolvenzschuldnerin gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterlagen, viel spricht, greift möglicherweise auch für die Ausführung des Vertrages und damit auch für die Zeit nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X ein (siehe dazu auch unten e)).
In jedem Fall handelt die Beklagte im vorliegenden Einzelfall rechtsmissbräuchlich, weil sie auf einer formalen Rechtsposition, nämlich dem Erfordernis der Vorlage des Arbeitsvertrages, beharrt, obwohl der Zweck, dem die Vorlage des Arbeitsvertrages dienen soll, bereits erreicht ist. Sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind, sind der Beklagten bereits bekannt. Aus der Leistungsakte der Arbeitsuchenden ergab sich ohne weiteres der Beginn und die Art des Beschäftigungsverhältnisses, seine Sozialversicherungspflichtigkeit und ein etwaige Befristung. Möglicherweise ist sogar der Arbeitsvertrag selbst zur Leistungsakte der Arbeitsuchenden gelangt. In jedem Fall waren durch Vorlage des Arbeitsvertrages keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erlangen. Den Inhalt der Leistungsakte des jeweiligen Arbeitsuchenden muss sich die Beklagte als bekannt zurechnen lassen. Es ist ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, zur Prüfung der Honoraransprüche der Insolvenzschuldnerin die Leistungsakten der jeweils betroffenen Arbeitsuchenden beizuziehen. Dies entspricht beispielsweise auch bei der Abrechnung von Vergütungsansprüchen aus Vermittlungsgutscheinen der gängigen Praxis. Ergeben sich daraus diejenigen Umstände, die durch die Vorlage des Arbeitsvertrages nachgewiesen werden sollen, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie dennoch auf der Vorlage des Arbeitsvertrages besteht.
e) Selbst wenn man dies anders sähe, dürfte die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufgrund der fehlenden Vorlage des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH abgewiesen werden. Vielmehr hätte der Senat die Arbeitsuchende und/oder die C GmbH zunächst um Vorlage des Arbeitsvertrages zu bitten. Dies folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG), der unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Untersuchungsgrundsatz nicht durch § 17 Abs. 4 erster Spiegelstrich des Vertrages durchbrochen oder modifiziert. Die Beklagte verkennt, dass der gesetzlich angeordnete Untersuchungsgrundsatz nur durch eine formell gesetzliche Regelung modifiziert oder durchbrochen werden kann, wie sie z.B. in § 139 Abs. 2 SGB III enthalten ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 21.04.1993 – 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 – 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17). Eine solche gesetzliche Regelung existiert hier nicht.
§ 17 Abs. 4 erster Spiegelstricht normiert zudem noch nicht einmal eindeutig eine allein die Insolvenzschuldnerin treffende Darlegungsobliegenheit. Vielmehr verlangt die vertragliche Regelung nur die "Vorlage des Arbeitsvertrages", ordnet jedoch nicht an, dass die Insolvenzschuldnerin selbst den Arbeitsvertrag beibringen muss. Die "Vorlage des Arbeitsvertrages" kann nach dem Vertrag durchaus auch durch Dritte, namentlich den Arbeitsuchenden oder seinen Arbeitgeber, erfolgen. Entscheidend ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der Arbeitsvertrag vorliegt, nicht jedoch, wer ihn vorlegt.
Es liegt schließlich auch kein Fall vor, in dem allein ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann, die weder anderen noch dem Gericht zur Verfügung stehen (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 3b). Im Gegenteil steht der Arbeitsvertrag der Insolvenzschuldnerin gerade nicht "von allein" zur Verfügung, sondern sie müsste sich ihn erst von der Arbeitsuchenden oder der C GmbH beschaffen.
4. Es fehlt jedoch an den für die Entstehung des Anspruchs auf das geltend gemachte Erfolgshonorar notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages. Eine "Vermittlung, die zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung führt", liegt nicht vor.
a) Das SG hat in der Sache zutreffend entschieden, dass eine den Anspruch auf das Erfolgshonorar aus §§ 17 Abs. 1 bis 4, § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages auslösende "Vermittlung" nur vorliegt, wenn Handlungen der Insolvenzschuldnerin kausal für den Eintritt des Vermittlungserfolgs, d.h. die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, waren. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung zunächst den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus präzisiert der Senat den Vermittlungsbegriff im Sinne des Vertrages, und zwar nicht nur in Sinne von § 18 Abs. 3 Buchstabe a), sondern insgesamt, d.h. auch für § 18 Abs. 2 und Abs. 4 des Vertrages dahingehend, dass eine den Anspruch auf ein Erfolgshonorar begründende Vermittlung voraussetzt, dass der Auftragnehmer, d.h. hier die Insolvenzschuldnerin, als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies folgt aus der Auslegung der Absätze 2 bis 4 des § 18 sowie der übrigen vertraglichen Regelungen, die den Begriff der "Vermittlung" enthalten oder sich auf ihn beziehen (z.B. §§ 15 und 17 des Vertrages), und der als Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003 beigefügten Leistungsbeschreibung, die gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) Gegenstand des Vertrages ist, nach dem objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X).
Bei den vertraglichen Regelungen handelt es sich, wie der Kläger zutreffend erkennt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender, hier die Beklagte) der anderen Vertragspartei (hier der Insolvenzschuldnerin) bei Abschluss eines Vertrags stellt (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X). Für das Verständnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz objektiver und einheitlicher Auslegung. Maßgeblich ist, wie ein verständlicher und redlicher Vertragspartner sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.03.2014 – IV ZR 422/12 -, juris Rn. 37 m.N.). Zwar kommt es dabei, insbesondere wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden, grundsätzlich auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden an (vgl. BGH, a.a.O.). Die Insolvenzschuldnerin ist und war jedoch keine natürliche Person oder Verbraucherin, sondern im Bereich der Arbeitsvermittlung geschäftlich tätig. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr kommt es auf die Sicht der normalerweise beteiligten Verkehrskreise an (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.10.2007 – 4 AZR 812/06 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblich ist deshalb, wie ein durchschnittlicher, mit dem Bereich der Arbeitsvermittlung vertrauter Unternehmer den im Vertrag verwendeten Begriff der "Vermittlung" verstehen musste.
Daraus folgt zunächst, dass sich die Auslegung an dem Vermittlungsbegriff des SGB III orientieren muss. Die vertraglichen Regelungen wurden von der Beklagten gestellt, die als Sozialversicherungsträger an die Regelungen des SGB III gebunden ist. Der Vertrag wurde zudem ausdrücklich als "Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III" bezeichnet. Schließlich hatte die Insolvenzschuldnerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages die bei ihrer "Vermittlungstätigkeit relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten". Hiermit sind, was sich auch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages ergibt, in erster Linie die Vorschriften des SGB III gemeint.
Der Begriff der "Vermittlung" wird im SGB III unterschiedlich verwendet. So wird Vermittlung im Anschluss an die Legaldefinition des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung) in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III dahingehend umschrieben, dass sie alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III normiert damit einen tätigkeitsbezogenen Vermittlungsbegriff und eröffnet mit seiner finalen Definition die Möglichkeit, auch rein interne Vorgänge, wie die Auswertung des Bewerberprofils, als Vermittlungsarbeit anzusehen (vgl. Abler, in: GK-SGB III, § 35 Rn. 22).
Demgegenüber liegt den Regelungen, die sich mit dem Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers, der insbesondere aufgrund eines Vermittlungsgutscheins mit der Vermittlung eines Arbeitssuchenden beauftragt wurde, befassen (§§ 296 Abs. 2, 421g SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung), ein engeres, erfolgsbezogenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. insoweit auch Neunaber, in: jurisPK-SGB III, § 296 Rn. 24). Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit im Sinne dieser Vorschriften ist vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen. Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (BSG, Urt. v. 06.05.2008 – B 7/7a AL 8/07 R -, juris Rn. 12; BSG v. 11.12.2014 – B 11 AL 1/14 R -, juris Rn. 13). Ungeachtet der erst mehrere Jahre nach der Schaffung des Instituts des Vermittlungsgutscheins erfolgten höchstrichterlichen Begriffsklärung war von Anfang an unbestritten, dass ein privater Arbeitsvermittler eine Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein nur erhalten konnte, wenn er kausal den Abschluss des Arbeitsvertrages gefördert hat. So hieß es in der Gesetzesbegründung zu § 421g (DT-Drucks 14/8546, S. 10):
"Das Honorar ist erfolgsabhängig. Es kann nur gezahlt werden, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat."
Dieser erfolgsbezogene Vermittlungsbegriff liegt auch den §§ 15, 17 und 18 des Vertrages zugrunde. Dies zeigt sich schon darin, dass § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 des Vertrages ein "Erfolgshonorar" vorsehen und mithin eindeutig der Vermittlungserfolg und nicht die Vermittlungstätigkeit honoriert werden soll. Für die reine Vermittlungstätigkeit erhält der Auftragnehmer vielmehr in den Beauftragungsarten VG-AE 6-12 und VG-AE )12 nach § 18 Abs. 3 Buchstaben a) bis c), Abs. 4 Buchstaben a) bis c) eine Aufwandspauschale. Vor allem bringt §18 Abs. 3 Buchstabe a), Abs. 4 Buchstabe a) das Erfordernis der Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Erfolg, d.h. der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, deutlich zum Ausdruck. Das Erfolgshonorar wird danach nur für eine solche "getätigte Vermittlung" gezahlt, die zur Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Ausbildung "führt". Zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann aber schon dem Wortsinn nach nur eine solche Tätigkeit "führen", die für die Begründung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses kausal ist. Letztlich wählt der Vertrag damit eine ähnliche Formulierung wie die Gesetzesbegründung zu § 421g SGB III a.F., die eindeutig von einem erfolgsbezogenen Vermittlungsbegriff ausgeht.
Entsprechendes folgt auch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Zwar nimmt diese Vorschrift auf § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III Bezug. Sie definiert den Inhalt des Auftrags jedoch dahingehend, dass alle Tätigkeiten umfasst sind, die zum "Erfolg" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III führen. Erfolg im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig die Erreichung des Ziels der dort beschriebenen Vermittlung, nämlich die Zusammenführung von Ausbildungsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Darüber hinaus geht es bei der Zahlung eines Erfolgshonorars nach dem Vertrag um eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Zahlung der Vergütung für einen insbesondere aufgrund eines Vermittlungsgutscheins beauftragten privaten Arbeitsvermittler, was auch in der Vorschrift des § 17 Abs. 7 des Vertrages (Ausschluss der Vergütung für Vermittlungsgutscheine zugewiesener Bewerber) zum Ausdruck kommt. Eine Vergütung erhält ein privater Arbeitsvermittler sowohl nach § 652 BGB als auch nach §§ 296 Abs. 2, 421g SGB III nur dann, wenn er in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber getreten ist, diese zusammen geführt hat und sein Handeln mitursächlich für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Warum für die Insolvenzschuldnerin, die auf der Grundlage des Vertrages letztlich ebenso wie ein privater Arbeitsvermittler tätig werden sollte, etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht.
Schließlich folgt dieses Auslegungsergebnis auch aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 zur Öffentlichen Ausschreibung 12/2003). Die Honorierung erfolgt danach nur für eine nachweislich erbrachte und dokumentierte Leistung. Welche Leistung honoriert werden kann, ergibt sich aus der jeweiligen Beauftragungsart. Dass die Förderung von Eigeninitiative, z.B. durch Bewerbungstraining, für die Entstehung eines Anspruchs auf ein Erfolgshonorar in den Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 nicht genügen kann, zeigt sich dabei gerade auch im Vergleich zu den Beauftragungsarten VT-E, VT-P und VT-F. Diese haben nur "Teilaufgaben der Vermittlung" zum Gegenstand; honoriert werden bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. die Durchführung von Maßnahmen zur Verstärkung von Eigenbemühungen oder von Bewerbungstraining. Demgegenüber ist der Auftragnehmer in den Beauftragungsarten VG-E 6, VG-AE 6-12 und VG-AE )12 mit der "gesamten Vermittlung" beauftragt, und zwar stets (auch) auf Erfolgsbasis. Ein irgendwie geartetes "Tätigwerden" im Hinblick auf die Vermittlung des zugewiesenen Bewerbers, das für die Begründung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht kausal ist, kann für eine "gesamte Vermittlung" und eine Honorierung "auf Erfolgsbasis" schon begrifflich nicht genügen.
Eine andere Auslegung ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 6 des Vertrages, wonach eine Vergütung nicht erfolgen kann, wenn das Ausbildungs-/ Beschäftigungsverhältnis nachweislich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Bundesagentur für Arbeit zustande gekommen ist. Diese Vorschrift steht entgegen der Auffassung des Klägers und der von diesem zitierten ordentlichen Gerichte dem Erfordernis der Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und der Beschäftigungsaufnahme nicht entgegen. Sie dient vielmehr der Klarstellung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) ein Vergütungsanspruch aufgrund eines Vermittlungsgutscheins auch dann entstehen kann, wenn durch Unterstützungsleistungen des Arbeitsvermittlers ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, für das die Beklagte dem oder der Arbeitsuchenden bereits vor der Vermittlung ein Vermittlungsangebot unterbreitet hat, zwar von der Beklagten in ihren Geschäftsanweisungen generell vereint, in der Rechtsprechung aber unterschiedlich beantwortet wird (vgl. hierzu SG Leipzig, Urt. v. 10.12.2014 – S 17 AS 1301/11 -, juris Rn. 16 f. einerseits und LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.02.2008 – L 7 AL 213/05 -, juris Rn. 19 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.02.2014 – L 2 AL 88/13 B ER -, juris Rn. 28 andererseits). Vor diesem Hintergrund soll § 17 Abs. 6 des Vertrags den Anspruch auf ein Erfolgshonorar unabhängig davon ausschließen, ob die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers ungeachtet des Vermittlungsvorschlags der Beklagten für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Darüber hinaus verschiebt die Vorschrift durch das Wort "nachweislich" die Beweislast zum Nachteil der Beklagten. Beruft sie sich auf einen eigenen Vermittlungsvorschlag, kann sie den Honoraranspruch nur dann – unabhängig von kausalen Vermittlungshandlungen des Auftragnehmers – zu Fall bringen, wenn sie nachweist, dass das Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis durch ihren Vermittlungsvorschlag zustande gekommen ist.
Aus dem Charakter der Geschäftsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten als "Massengeschäft" folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Beibringung eines "Kausalitätsnachweises" ist für einen Arbeitsvermittler, der sorgfältig arbeitet, regelmäßig kein Problem. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Fällen, in denen über die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein gestritten wurde, bekannt, dass sich Arbeitsvermittler regelmäßig von den Arbeitsuchenden und den Arbeitgebern schriftlich bestätigen lassen, dass das Beschäftigungsverhältnis durch ihre Vermittlung zustande gekommen ist. Eine solche Bestätigung hätte sich auch die Insolvenzschuldnerin ohne weiteres ausstellen lassen können, zumal sie sich bereits nach § 17 Abs. 4 des Vertrages den Arbeitsvertrag und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer von mehr als sechs Monaten beschaffen musste. Erfahrungsgemäß hätte die Beklagte einen ursächlichen Beitrag der Insolvenzschuldnerin für das Entstehen des Beschäftigungsverhältnisses bei Vorlage einer solchen Bestätigung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht angezweifelt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der mit der Konstellation eines Vermittlungsgutscheins vergleichbaren Interessenlage stellt das Kausalitätserfordernis auch keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 307 BGB dar.
Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass jede Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Zuweisungsdauer den Anspruch auf das Erfolgshonorar unabhängig davon begründet, dass die Insolvenzschuldnerin den Kontakt zwischen Arbeitgeber und zugewiesenem Arbeitsuchenden hergestellt und die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (kausal) gefördert hat, entsprach auch nicht der ständigen Übung zwischen den Vertragsparteien. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Kläger zitierte Auffassung des im Verfahren des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 314/08, als Zeugen vernommenen Mitarbeiters der Beklagten I die Handhabung des Vertrages durch die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz zutreffend wiedergibt, was die Beklagte bestreitet. In jedem Fall ist die Aussage des Zeugen kein Beleg für die ständige Praxis der Beklagten insgesamt. Die Beklagte ist in zahlreichen gerichtlichen Verfahren der Auffassung des Klägers zur Auslegung des Vertrages entgegengetreten. Zudem belegen die von der Beklagten zu den Akten gereichten Ablehnungsschreiben der Agentur für Arbeit H vom 22.11.2004 und April 2005, dass die Zahlung einer Vergütung jedenfalls im Bereich der Regionaldirektion Baden-Württemberg und gerade auch im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beauftragung Los 3 Auftrag 5 abgelehnt wurde, wenn die Vermittlung nicht durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt war, sondern sich der oder die Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende die Stelle selbst gesucht hat. Von einer einvernehmlichen, vom Ergebnis der objektiven Auslegung abweichenden Handhabung des Vertrages kann daher keine Rede sein.
Schließlich zwingt auch § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Von Zweifeln bei der Auslegung von AGB kann nur gesprochen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.10.2007 – 4 AZR 812/06 -, juris Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Auslegung des Vertrages nach den vorstehenden Ausführungen zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
b) Nach den dargelegten Grundsätzen liegt eine den Anspruch auf das Erfolgshonorar nach § 18 Abs. 3 Buchstabe a) des Vertrages begründende Vermittlung nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin tatsächlich mit der Arbeitsuchenden konkrete Bewerbungen durchgesprochen, Verbesserungen vorgeschlagen, sie zu eigeninitiativlichen Bewerbungen angehalten, auf eine Verbesserung der Bewerbungen hingewirkt und die jeweiligen Ergebnisse überprüft hat. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, werden die Voraussetzungen des erfolgsbezogenen Vermittlungsbegriffs nicht erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin ist auch nach ihren eigenen Angaben nicht mit dem Arbeitgeber, der C GmbH, in Kontakt getreten und hat für den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitsuchenden und der C GmbH auch keinen zumindest mitursächlichen Beitrag geleistet. Vielmehr hat sich die Arbeitsuchende die Arbeitsstelle selbst, d.h. eigeninitiativlich, gesucht. An der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses war die Insolvenzschuldnerin nicht beteiligt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Annahme des SG keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Nach welchen Grundsätzen sich die Auslegung sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Verträge richtet (§§ 133, 157 BGB, ggf. i.V.m. § 61 Satz 2 SGB X), ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 05.09.2006 – B 7a AL 62/05 R -, juris Rn. 14). Wie die im konkreten Fall streitgegenständlichen vertraglichen Bestimmungen auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit sind ungeachtet der Vielzahl der im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch vor ordentlichen Gerichten, anhängigen oder anhängig gewesenen Klageverfahren zwischen den Beteiligten nur deren individuelle Interessen betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass und in welcher Hinsicht die im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Breitenwirkung haben, d.h. ihre Klärung nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die Allgemeinheit von Interesse ist (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Senats vom 02.04.2014 – L 9 AL 246/13 NZB -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG und des BGH). Bezeichnenderweise ist bislang auch in keinem der zahlreichen Parallelfälle die Revision zugelassen worden. Sämtliche beim BGH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind ohne Erfolg geblieben. Von daher sind, worauf der Senat klarstellend hinweist, auch in etwaigen sonstigen beim SG noch anhängigen Fällen auch die gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht erfüllt.
7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 61 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Erstellt am: 18.06.2015
Zuletzt verändert am: 18.06.2015