Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der am 00.00.1978 geborene Kläger besitzt einen Hauptschulabschluss. In der Zeit von August 1997 bis März 1999 absolvierte er eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann, die er abbrach. Von Mai 1997 bis Juni 2000 war er bei der Firma B GmbH im EDV-Bereich beschäftigt. Anschließend war der Kläger von September 2002 bis Juni 2006 als Postzusteller und von September bis Dezember 2006 als Bürokraft beschäftigt sowie in der Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2009 als aufsichtführende Person bei Karatekursen für Kinder tätig. Beim Kläger besteht eine insulinpflichtige Zuckerstoffwechselkrankheit und eine Taubheit am rechten Ohr, es ist ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt.
Im Dezember 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes war der Kläger in der Lage, mittelschwere bis gelegentliche schwere Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen und Stehen oder ständigem Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne Tätigkeiten an Einzelarbeitsplätzen, insbesondere bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne Lärm und unregelmäßige Arbeitszeiten zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bürobereich sei leidensgerecht. Klassische berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erschienen zur Zeit nicht unbedingt notwendig; berufliche Eingliederungshilfen würden ärztlicherseits für zweckmäßig gehalten. Durch Bescheid vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 lehnte die Beklagte den auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf § 2 SGB IX i.V.m. §§ 19, 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützten Anspruch ab. Die Voraussetzungen des § 19 SGB III lägen bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor. Der Kläger bedürfe zwar bei der beruflichen Orientierung der Unterstützung. Die Einschränkungen seien aber nicht derart schwerwiegend, dass nur mittels beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen eine berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könne. Beim Kläger bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er verfüge zudem über keine abgeschlossene Berufsausbildung, so dass neben dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch der besondere Arbeitsmarkt für Helfertätigkeiten zu berücksichtigen sei.
Am 27.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Seit dem 01.09.2009 ist der Kläger als Fahrzeugpfleger abhängig beschäftigt. Der Leistungsträger für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt dem Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen für die Dauer von 12 Monaten.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2009, bei Gericht am 28.10.2009 eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Durch Beschluss vom 09.12.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei erst gestellt worden, nachdem sich der Rechtsstreit inhaltlich durch die Arbeitsaufnahme im September 2009 erledigt habe.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, im vorliegenden Fall sei für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Zu beurteilen sei, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Zeitpunkt der Ablehnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgelegen hätten. Die Beklagte habe durch die rechtswidrige Ablehnung Widerspruch- und Klageverfahren veranlasst.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a SGG i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 28.10.2009 hat die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem ein Kläger durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist der Fall, wenn er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt hat. Vorliegend hat der Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung am 28.10.2009 zu den Akten gereicht. Damit ist die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs am 28.10.2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hat das Klageverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht geboten. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung die erforderliche Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZP0 geboten hat, jedenfalls ist die Klage zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeantragstellung unzulässig gewesen. Das Rechtschutzinteresse des Klägers an der gegen den Bescheid vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2, 4 SGG ist mit der Aufnahme der Beschäftigung zum 01.09.2009 entfallen, da sich der angefochtene Ablehnungsbescheid durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf andere Weise erledigt hat. Durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber gefördert wird, ist der Kläger wieder in das Erwerbsleben eingegliedert. Eine Gefahr des behinderungsbedingten Verlustes dieses Arbeitsplatzes ist nach Aktenlage nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers.
Eine Fortführung des Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist ebenfalls unzulässig. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann zwar im Fall der Erledigung des primären Rechtschutzklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden, auch wenn sie eine Ermessensentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 131 Rn 7c m.w.N.). Vorliegend liegt aber nach summarischer Prüfung kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers als Prozessvoraussetzung vor. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Es kann sich aus dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse oder Schadensinteresse des Klägers oder der Präjudizialität des Verfahrens ergeben (siehe zum Feststellungsinteresse: BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B7 /7a AL 16/06 R = SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr liegen hier nicht vor. Die Annahme einer solchen Gefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass innerhalb der nahen Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten der Klägerin zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 – 1 WB 11/07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 m.w.N.). Es muss die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr bestehen, dass sich unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Sachverhalt wiederholt oder dass trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; Urteil vom 24.07.1996 – 7 KlAr 1/95 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Ein abstraktes Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage genügt nicht. Es reicht insbesondere nicht aus, dass das erstrebte Urteil abstrakt eine bestehende rechtliche Unsicherheit beenden bzw. eine Richtschnur für künftiges Verhalten werden könnte. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in absehbarer Zeit über einen Rehabilitationsantrag des Klägers wieder zu entscheiden haben wird. Ein Rehabilitations- oder Schadensinteresse des Klägers ist weder ersichtlich, noch ist eine solches von ihm substantiiert vorgetragen (siehe zur Substantiierungspflicht: BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R -, a.a.O.). Auch ist eine Präjudiziabilität des Verfahrens nicht gegeben.
Ob die Beklagte die Klageerhebung durch eine unzureichende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Berufsabschluss des Klägers (Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung als allgemeine Leistung (§§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 4, 77 Abs. 1, Abs. 2 SGB III)), eine ungenügende Ermessensausübung und eine fehlende Entscheidung über Leistungen des Rentenversicherungsträger nach § 16 SGBVI, für die sie nach Aktenlage als erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zuständig ist, mitveranlasst hat, ist ggf. bei der Kostengrundentscheidung mitzuberücksichtigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.04.2010
Zuletzt verändert am: 22.04.2010