Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für März 2009.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist verheiratet. Er hat zwei Kinder, die am 00.00.1988 geborene Tochter B und die am 00.00.1992 geborene Tochter L. Im März 2009 ist die Tochter L Schülerin gewesen; die Tochter B war Studentin. Im Jahr 2008 bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 EUR mtl. bzw. ab dem 01.01.2009 328,00 EUR mtl … Seit dem 01.01.2005 übt die Ehefrau des Klägers durchgehend eine geringfügige Beschäftigung als Küchenhilfe gegen ein Bruttoentgelt von 395,00 EUR mtl. aus. Das Entgelt von 395,00 EUR setzt sich aus einem Kleidergeld von 5,00 EUR, einer nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreien Aufwandsentschädigung und einem steuerpflichtigen Aushilfslohn von 236,00 EUR zusammen.
Im März 2009 wohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und seiner Tochter L zusammen. Die Miete für die Wohnung betrug ab dem 01.01.2009 575,38 EUR mtl. (372,38 EUR Grundmiete + 203,00 EUR Heiz-/Betriebskostenvorauszahlungen). Das Warmwasser wurde über Durchlauferhitzer erzeugt.
Seit dem 01.01.2005 bezog der Kläger durchgehend von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts SGB II.
Im August 2008 beantragte der Kläger die Fortbewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II. Durch Bescheid vom 26.09.2008 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seiner Tochter L, Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2008 in Höhe von insgesamt 1.074,54 EUR sowie für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von insgesamt 1.078,28 EUR mtl. Für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.03.2009 bewilligte der Beklagter dem Kläger eine Regelleistung in Höhe von 227,63 EUR mtl. sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 183,66 EUR mtl.
Der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit E gelangte unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und einem Gespräch mit dem Kläger am 06.11.2008 zu dem Ergebnis, dass ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht bestehe. Bei laborchemischen Hinweisen auf allergische Reaktionen gegen bestimmte Nahrungsmittel könnten diese Lebensmittel vom Kläger bei der Ernährung weggelassen werden, ohne dass Gesundheitsschäden zu erwarten seien. Der Kläger könne selbst seinen Mehrbedarf nicht ausreichend begründen. Eine spezielle Diät werde nicht angegeben, es werde von ihm lediglich global die Aussage gemacht, er könne nicht alles essen. Er befinde sich aktuell in einem guten Ernährungs- und Allgemeinzustand, wobei den Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Kläger 6 Kilo an Körpergewicht seit 2003 zugenommen habe. Durch Bescheid vom 17.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 14.01.2009 bewilligte der Beklagte u. a. dem Kläger Leistungen nach den SGB II für die Zeit vom 01.01 bis 31.03.2009 in Höhe von 419,61 EUR mtl. (227,63 EUR Regelleistung + 191,78 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Durch Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 wies der Beklagte u. a. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.11.2008 als unbegründet zurück.
Am 02.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II begehrt. Er benötige den Mehrbedarf aus gesundheitlichen Gründen, da er an einer Stoffwechselerkrankung sowie wechselhaften Lebensmittelallergien verbunden mit einer Lebensmittelunverträglichkeit leide. Er könne im Rahmen der allgemeinen Versorgung nur gezielt auf bestimmte Nahrungsmittel zurückgreifen. Abhängig von seinem Gesundheitszustand sei eine separate Ernährung gegenüber der Ernährung seiner Familie erforderlich. Es bestehe eine erhebliche Nahrungsmittelunverträglichkeit, welche eine kostenintensive Ernährung erforderlich mache. Er vertrage insbesondere weder Amine (Biogene), Salz, Konservierungsstoffe, Milch, Sojaprodukte sowie Aromastoffe. Aufgrund der körperlichen Empfindlichkeiten sei es zur Vermeidung weiterer allergischer Reaktionen angezeigt, dass er ausschließlich biologisch angebaute, nichtbehandelte Lebensmittel zu sich nehme.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von der Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, Allergologie, Phebologie und Naturheilverfahren Dr. C, der Ärztin und Allergologin Dr. S und der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. G eingeholt. Es hat den Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Arbeitsmedizin, Allergologie und Sportmedizin Dr. T mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine Ernährung benötige, die von der normalen Vollkost abweiche. Ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsbedarf sei zu verneinen. Der Kläger leide weder an einer verzehrenden Erkrankung mit erheblichen körperlichen Auswirkungen noch an Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergingen. Eine klinisch relevante Laktoseintoleranz sowie eine Sprue lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 12.04.2011 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Akten des Sozialgerichts Düsseldorf S 35 AS 35/05 ER, S 28 AS 240/07, S 42 AS 72/08 ER, S 32 AL 282/07, S 36 SB 301/07, S 18 (24) KN 78/05 und S 6 (36) U 29/08 beigezogen.
Durch Urteil vom 28.11.2011 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.01.2012 Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein Begehren weiter. Bei ihm bestehe eine Problematik "Lösungsmittel", die wegen der damit verbundenen Schädigung seines Immunsystems bedinge, dass er eine strenge Diät einhalten müsse. Er sei nicht in der Lage, die Kosten für eine erforderliche Diät selbst zu tragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Änderung der Bescheide vom 17.11.2008 und vom 14.01.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für März 2009 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Durch angenommenes Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2012 hat der Beklagte die dem Kläger bewilligten Leistungen für Oktober 2008 auf 411,00 EUR, für Dezember 2008 auf 401,00 EUR und für die Monate Januar bis März 2009 auf 420,00 EUR aufgerundet.
Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 10 SB 207/10, L 17 U 181/12, L 17 U 166/12, L 17 U 244/07, L 17 U 260/06, L 17 U 259/06, die Akten des Sozialgerichts Düsseldorf S 5 R 2252/10, S 3 (6) U 116/03, und die Rentenakte der Knappschaft Bahn-See beigezogen.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen vom Sachverständigen Dr. T eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf die Stellungnahmen vom 08.06.2012 und 18.06.2012 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Sozialgerichts Düsseldorf und der Knappschaft Bahn-See Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nach Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2012 die Bescheide vom 17.11.2008 und vom 14.01.2009, beide i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 und des angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 27.08.2012 soweit dem Kläger für März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 420,00 EUR bewilligt worden sind. Der Bescheid vom 17.11.2008 stellt einen Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Höhe der im Bescheid vom 26.09.2008 gewährten Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2009 dar (vgl. hierzu BSG Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R = juris Rn 15f). Durch Bescheid vom 14.01.2009, der den Bescheid vom 26.09.2008 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 u.a. an den Kläger abgeändert hat und damit nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 17.11.2009 geworden ist, hat der Beklagte konkludent u. a. für März 2009 die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II an den Kläger abgelehnt. Da die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist und damit kein eigenständiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R = juris Rn 12 m.w.N.; Beschluss vom 04.07.2011 – B 14 AS 30/11 B = juris Rn 4), ist Streitgegenstand des Verfahrens das Begehren des Klägers auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die März 2009. Durch angenommenes Teilanerkenntnis vom 27.08.2011hat der Beklagte die für März 2009 bewilligte Leistung nach dem SGB II an den Kläger von 419,61, EUR auf 420,00 EUR aufgerundet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angefochtenen Bescheide vom 17.11.11.2008 und vom 14.01.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 sind in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 27.08.2012 rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als 420,00 EUR für März 2009 zu.
Im März 2009 hat der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB II dem Grunde nach erfüllt, insofern er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im März 2009 nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.
Der Kläger ist auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 SGB II gewesen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II i. d. F. bis zum 31.12.2010 (a. F.) gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist deshalb nach der horizontalen Berechnungsmethode zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 18f ; Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R = juris Rn 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Kläger und seine Ehefrau bilden vorliegend als Ehepaar nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Zu der Bedarfsgemeinschaft hat im März 2009 des weiteren die Tochter L nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört, da sie dem Haushalt ihrer Eltern angehört hat und als minderjähriges Kind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen auch nicht unter Berücksichtigung des Kindergeldes, und nicht aus eigenem Vermögen hat beschaffen können. Neben dem Kindergeld von 164,00 EUR hat sie über kein weiteres Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II oder Vermögen verfügt.
Der Beklagte zutreffend einen Bedarf des Klägers in Höhe von insgesamt 507,78 EUR ermittelt. Der Bedarf setzt sich aus einer Regelleistung von 316,00 EUR (a) und Kosten für Unterkunft und Heizung von 191,78 EUR (b) zusammen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zusätzliche monetäre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II zu gewähren (c). Der Hilfebedarf des Klägers wird durch das anrechenbare Einkommen seiner Ehefrau nur teilweise gedeckt. (d).
a. Für März 2009 hat der Beklagte zutreffend als Regelleistung eine Betrag von 316,00 EUR angesetzt. Die Höhe der für den Kläger anzusetzende Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 SGB II, wonach die Regelleistung für volljährige Partner ab dem 01.07.2008 316,00 EUR mtl. beträgt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u.a. die des § 20 Abs. 3 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einem Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum – wie im vorliegenden Fall – zusteht. Vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet worden, die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 210 ff; Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 – 1 BvR 395/09 -; BSG Urteil vom 17.10.2010 – B 14 As 17/10 R = nach juris Rn 16).
b. Der Beklagte hat die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend der Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip (575,38 EUR: 3 Personen), nämlich 191,78 EUR bei der Ermittlung des Bedarfs angesetzt. Eine Warmwasserpauschale ist nicht abzuziehen, da das Warmwasser dezentral erzeugt wurde.
c. Der monatliche Bedarf ist nicht um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II zu erhöhen. Nach dieser Norm erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist.
Zur Überzeugung des Senats besteht beim Kläger im Bewilligungszeitraum kein erhöhter Bedarf aus medizinischen Gründen. Es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine von der Vollkost abweichende, besondere Ernährung erfordern. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Gründe, die er sich nach eigener Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch die im Berufungsverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen geben keinen Anlass an der Richtigkeit der Feststellungen des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. T zweifeln. Beim Kläger bestehen folgende Gesundheitsstörungen: – eine atopische Diathese, Typ IV Sensibilisierung, Hautekzem, Nahrungsmittelsensibilisierung, Reizdarmsyndrom, Somatisierungsstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden muskulären Reizerscheinungen, Thrombozytopenie, Bluthochdruck, Kniegelenksbeschwerden, Reizdarmsyndrom. Diese erfordern von der normalen Vollkost abweichende Ernährung. Ein Krankheitsbild, das nach den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen aus Oktober 2008 (im Folgenden: Mehrbedarfsempfehlungen 2008) regelhaft eine kostenaufwändigere Ernährung bedingt, wie. z. B. eine Niereninsuffienz, konsumierende Erkrankungen, Erkrankungen mit gestörter Nährstoffaufnahme oder- Nährstoffauswertung, wird weder von den behandelnden Ärzten beschrieben noch von in anderen gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen festgestellt. Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind als Orientierungshilfe für Beurteilung des Vorliegens eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II heranzuziehen (BSG Urteil vom 10.05.2011 B 4 AS 100/10 R = juris Rn 16f und vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R = juris Rn 23). Zwar macht der Kläger geltend, er müsse eine strenge Diät wegen der Schädigung seines Immunsystems einhalten. Der Sachverständige Dr. T hat aber nach Auswertung der im Berufungsverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen in den ergänzenden Stellungnahmen vom 08.06.2012 und vom 08.06.2012 die Erforderlichkeit einer von der Vollkost abweichenden Ernährung auch unter Berücksichtigung der beim Kläger bescheinigten Sensibilisierungen gegenüber bestimmten Lebensmittel verneint. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über Lebensmittelunverträglichkeiten (beispielsweise "schwach" auf Mehle, bestimmte Obstsorten, Gemüse, Thunfisch, Gurke) belegen danach allenfalls eine Sensibilisierung gegen manche Nahrungsmittel. Solche sind aber nicht mit klinischen Erscheinungen bzw. mit allergischen Reaktionen gleichzusetzen. Objektiverbare klinische Erscheinungsbilder, aus denen auf eine gestörte Nährstoffaufnahme oder -verwertung infolge einer Lebensmittelunverträglichkeit geschlossen werden kann, wie z. B. ein unbefriedigender Allgemeinzustand, Untergewichtigkeit, ein gestörter Wasser- und Ektrolytenhaushalt, sind nach den Ausführungen von Dr. T beim Kläger nicht feststellbar. Sie werden auch nicht in den beigezogenen medizinischen Unterlagen beschrieben.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 1 – 4 SGB II, nach der durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1 /09 – geschaffenen Härtefallregelung sowie eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II i.d.F bis zum 31.12.2010 (a. F.) haben im März 2009 auch nicht vorgelegen. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 1 – 4 SGB II bzw. eines Härtefalls oder eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II a.F. ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Ebenso hat beim Kläger im streitigen Zeitraum keine atypische Bedarfslage bestanden (vgl. zu den Ansprüchen bei atypischen Bedarfslagen: BSG Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R). Weder nach Aktenlage noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Hinweise auf eine solche Bedarfslage. Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 hat auch nicht bestanden. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.012005 bis 31.12.2007 den Zuschlag bezogen.
Mithin hat der Bedarf des Klägers sich auf insgesamt 507,78 EUR im März 2009 belaufen. Neben diesem Bedarf ist ein Bedarf der Ehefrau des Klägers von 507,80 EUR zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus einer Regelleistung von 316,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung von 191,80 EUR (1/3 von 575,38 EUR, aufgerundet) zusammen. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II a. F. haben im März 2009 bei der Ehefrau des Klägers nicht vorgelegen. Sie ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers. Die Tochter L hat einen Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 281,00 EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II und auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung von 191,80 EUR (1/3 von 575,38 EUR, aufgerundet) gehabt. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II haben bei ihr im März 2009 nicht vorlegen. Solche Bedarfe ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers. Von dem Bedarf der Tochter von 472,80 EUR (281,00 EUR + 191,80 EUR) ist das Kindergeld von 154,00 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II abzusetzen, so dass sich ihr Bedarf auf 318,80 EUR belaufen hat. Die Erhöhung des Kindergelds auf 164,00 EUR mit Wirkung zum 01.01.2009 ist nach § 1 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung (AlgII-V) i. d. F. ab dem 01.01.2009 (Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung vom 18.12.2008, BGBl. I, 2780) nicht zu berücksichtigen. Mithin hat sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im März 2009 auf insgesamt 1.334,39 EUR mtl. (507,78 EUR + 507,80 EUR +318,80 EUR) belaufen Damit beträgt der Anteil des Bedarfs des Klägers an dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 38,05 % (507,78 EUR: 13,34 EUR).
Außer dem zugeflossenen Einkommen der Ehefrau des Klägers aus Erwerbstätigkeit hat die Bedarfsgemeinschaft im März 2009 über kein weiteres nach der horizontalen Berechnungsmethode zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 11 SGB II. verfügt. Das für die Tochter B bezogene Kindergeld stellt kein berücksichtigungsfähiges Einkommen dar, da der Kläger das Kindergeld an seine außerhalb des Haushalts lebende Tochter weitergeleitet hat. Damit ist das Kindergeld für die Tochter B nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 AlgII-V i.d.F. ab dem 01.01.2009 nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Mithin ist auf den Bedarf des Klägers 38,05 % des berücksichtigungsfähigen Einkommens seiner Ehefrau anzurechnen.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. bis zum 31.12.2010 (a.F.) ist ein Betrag von 395,00 EUR zu berücksichtigen, da sämtliche Lohnbestandteile – Kleidergeld von 5,00 EUR, + nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung von 124,00 EUR + ein steuerpflichtigen Aushilfslohn von 236,00 EUR) kein privilegiertes Einkommen i.S.v. §11 Abs. 3 SGB II a. F. darstellen. Von dem Bruttoeinkommen von 395,00 EUR sind Sozialversicherungsbeiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a. F. in Höhe von 4,30 EUR, eine Pauschale von 100,00 EUR nach 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. und ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II i. d. F. bis zum 31.12.2010 abzuziehen. Mithin ist auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen von 231,70 EUR anzurechnen. Auf den Bedarf des Klägers ist ein Einkommen von 88,17 EUR (38,05 % von 231,70 EUR) anzurechnen, so dass sich der Hilfebedarf des Klägers im März 2009 von 507,78 EUR auch unter Berücksichtigung eines Einkommens von 419,61 EUR nicht gedeckt gewesen ist. Da weder der Kläger noch seine Ehefrau im März 2009 über nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen verfügt haben, ist der Kläger hilfebedürftig gewesen.
Der Anspruch des Klägers hat sich auf 419,61 EUR, aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 420,00 EUR, belaufen. Dieser Betrag ist dem Kläger bewilligt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012