Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit seiner am 19.11.2009 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 06.06.2009 in Fassung des Bescheides vom 27.07.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2009 begehrt der Kläger die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er ist der Ansicht, die ihm bewilligte Regelleistung für einen Alleinstehenden sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig bemessen.
Mit Beschluss vom 03.03.2010 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Zeit der Antragstellung bzw. des Eingangs der Prozesskostenhilfeunterlagen am 03.12.2009 habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Höhe der Regelsätze für Alleinstehende in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht beanstandet worden sei. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvR 1/09, 3/09 und 4/09) stehe zudem fest, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Regelsätze nicht evident unzureichend und jedenfalls bis zum 31.12.2010 noch anzuwenden seien. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen habe, dass die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift und ihrer Nachfolgeregelungen bei anhängigen Verfahren im Rahmen der Kostenentscheidungen angemessen zu berücksichtigen seien, begründe dies nicht die Erfolgsaussicht der Klage; Maßstab dafür sei nicht die Kostenregelung, sondern der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch in der Hauptsache.
Gegen den am 12.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18.03.2010 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, sein Antrag auf Prozesskostenhilfe sei vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt worden. Es hätten "nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts … zu diesem Zeitpunkt Erfolgsaussichten" bestanden. Entgegen der Auffassung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit habe das Bundesverfassungsgericht auch "eindeutig bestätigt, dass auch die Regelsätze für Erwachsene verfassungswidrig sind. Des weiteren hat es eindeutig bestätigt, dass auch die Erhöhung der Regelsätze verfassungswidrig ist." Dies sei auch der Vortrag des Klägers gewesen. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Kostenentscheidung entspreche damit auch der Erfolgsaussicht der Klage.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde darauf verweist, das Bundesverfassungsgericht habe eindeutig bestätigt, dass die Regelsätze für Erwachsene verfassungswidrig seien, so geht dies aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht hervor. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Orientierungssatz 4b.aa nach JURIS) entschieden, die relevanten Regelleistungen nach dem SGB II zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums seien "nicht evident unzureichend". Hinsichtlich der Frage, ob Regelleistungen für einen Erwachsenen im Sinne der Entscheidung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren (vgl. Leitsatz 3 der Entscheidung nach JURIS) bemessen worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Jahresende 2010 gesetzt, innerhalb derer eine entsprechende Bemessung dargelegt werden muss; bis dahin gelten die gesetzlich vorgesehenen Regelsätze auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade fort.
Soweit das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 219 nach JURIS) ausgeführt hat, die verfassungsrechtliche Problematik bei den Regelsätzen sei allerdings bei den Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichten, so kann der Senat dahinstehen lassen, ob diese Ausführungen im vorliegenden Fall Auswirkungen für eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG haben müssen. Im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spielen sie jedenfalls keine Rolle.
Mit Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr für den Fall, dass ein Rechtsstreit mit paralleler Rechtsfrage als Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig ist, entschieden, ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren müsse, werde ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz als unechtes Musterfahren anhängig sei. Denn Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) stehe einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müsse und daher kein Kostenrisiko trage, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen müsse.
Wie in dem dieser letztgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt hätte es jedoch auch im vorliegenden Verfahren nahegelegen, zugleich mit Erhebung der Klage und mit Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvR 1/09, 3/09 und 4/09 zu beantragen. Solches hat der Kläger allerdings nicht getan. Ein Rechtssuchender, der in gleicher Ausgangssituation wie der Kläger wegen Vorhandenseins ausreichender Eigenmittel die Kosten der Prozessführung selber tragen müsste, würde jedoch vernünftigerweise über eine solche Verfahrenseinleitung hinaus keine weitere anwaltliche Tätigkeit veranlassen, weil das Kostenrisiko für diese weitere Tätigkeit zu hoch wäre. Im vorliegenden Fall hat jedoch allein die Beklagte (mit Schriftsatz vom 30.12.2009) ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Höhe der Regelleistungen vorgeschlagen.
Ob die letztgenannten Umstände unter Veranlassungsgesichtspunkten bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG auch in Ansehung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kostenentscheidung (Urteil vom 09.02.2010 bei Rn. 219) zu berücksichtigen sein werden, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet jedenfalls ersichtlich aus.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.04.2010
Zuletzt verändert am: 21.04.2010