Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines mobilen Lichtsets nach § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1972 geborene Kläger bezieht, zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter), seit dem 08.10.2008 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Zum 01.04.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Fotojournalist auf. Durch Bescheid vom 04.05.2009 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2009 einen Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Für seine selbständige Tätigkeit erhielt der Kläger ein EU/Mikrodarlehen i.H.v. 25.000,00 EUR von der O Bank.
Am 18.03.2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2009. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 19 AS 3491/10.
Am 20.03.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von "Leistungen zur Wiedereingliederung von Selbständigen" nach § 16c SGB II als Zuschuss und Darlehen für die Anschaffung eines mobilen Lichtsets zur Erweiterung der Kundenzielgruppe und Qualitätssicherung bei schlechten Lichtverhältnissen bzw. Erweiterung des Dienstleistungsangebotes i.H.v. 5.000,00 EUR. Er erklärte sich bereit, einen Betrag von insgesamt 2.500,00 EUR in monatlichen Raten von 100,00 EUR bis 200,00 EUR, beginnend ab Oktober 2009, zurückzuzahlen. Durch Bescheid vom 14.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach § 16c SGB II ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 zurück.
Am 06.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen in gesetzlicher Höhe zu verurteilen.
Er hat vorgetragen, er habe sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 17.12.2008 verpflichtet, die selbständige Tätigkeit als Fotograf aufzubauen. Der Beklagte habe sich in dieser Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, ihm Hilfestellung durch Einstiegsgeld bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16c SGB II lägen vor. Die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Fotograf sei wirtschaftlich tragfähig. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger erheblichen Investitionsbedarf gehabt habe. Der Investitionsbedarf des Klägers habe nicht allein durch den Existenzgründungszuschuss abgedeckt werden können, da Investitionskosten nicht getragen würden. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010, dass der Kläger bereits seit einigen Monaten tätig sei und dies zeige, dass er ohne den Zuschuss arbeiten könne, könne nicht eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung ersetzen. Es sei auf den Zeitpunkt des Antrages abzustellen, nicht auf einen späteren Zeitpunkt. Zum Zeitpunkt des Antrags sei der Bedarf gegeben gewesen.
Durch Beschluss vom 06.10.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, er benötige das Lichtset. Insoweit habe ein Bedarf für Investitionen bestanden. Dieses Lichtset sei auch erforderlich, damit er entsprechende Aufträge erhalte. Mittels dieses Lichtsets könne er bei schlechten Lichtverhältnissen bessere Bilder machen. Insoweit sei die Förderung der Anschaffung dieses Lichtsets auch erforderlich.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung – Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines mobilen Lichtsets nach § 16c SGB II – bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht. Es muss eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R -; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 -; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 – 1 BvR 1281/04 -).
Bei den Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16 Abs. c SGB II handelt es um eine Ermessenleistung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind keine Anhaltspunkte für Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen zur Anschaffung von Sachgütern – vorliegend eines mobilen Lichtsets – nach § 16c Abs. 2 SGB II ab dem 01.01.2009 (Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I, 2917 – a.F. -) bzw. nach § 16c Abs.1 SGB II i.d.F. ab dem 01.04.2012 (Gesetz vom 20.11.2011, BGBl I, 2854) erkennbar und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Insoweit ist von dem Kläger erhobenen kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG unbegründet.
Ebenfalls ist die – in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG als Minus enthaltene – Bescheidungsklage (§ 54 abs. 2 SGG), gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 2 SGG), unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob und ggfs. wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid Ermessen ausgeübt hat. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen zur Anschaffung von Sachgütern – vorliegend eines mobilen Lichtsets – nach § 16c Abs. 2 SGB II a.F. bzw. nach § 16c Abs.1 SGB II nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach § 16c SGB II nicht auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2009, sondern auf Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, dem 21.08.2012 abzustellen (vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt für Verpflichtungsklagen bei Ermessensentscheidungen: BSG Urteil vom 02.09.2009 – B 6 KA 34/08 R, Rn 26 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 54 Rn 34a m.w.N.). Nach § 16c Abs. 3 a.F. SGB II bzw. § 16c Abs.1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nach § 16c Abs.1 SGB II a.F. bzw. nach § 16c Abs.3 SGB II nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit – vorliegend die eines Fotojournalisten – muss eine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bieten. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne kann deshalb nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Hierzu ist eine Prognose anhand einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung des schlüssigen Konzepts der selbständigen Tätigkeit zu vollziehen (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R, Rn 13).
Zwar hat vorliegend der Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die wirtschaftliche Tragfähigkeit der vom Kläger am 01.04.2009 aufgenommen Tätigkeit als Fotojournalist bejaht. Diese Prognose des Beklagten ist aber durch die weitere Entwicklung der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit nach summarischer Prüfung widerlegt worden. Seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 01.04.2009 bezieht der Kläger vom Beklagten durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 11 SGB II auf den Hilfebedarf des Klägers ist nicht erfolgt. Insoweit ist innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit des Klägers weder überwunden noch verringert worden. Noch in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.08.2012 hat der Kläger angegeben, dass er keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch die Anschaffung eines Lichtsets wesentlich verbessert würde.
Des weiteren ist nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht substantiiert dargelegt worden, dass eine finanzielle Förderung des Beklagten hinsichtlich der Anschaffung eines mobilen Lichtsets erforderlich ist. Nach Aktenlage hat der Kläger ein zweckgebundenes Mikrodarlehen der O Bank in Höhe von 25.000,00 EUR zur Förderung seiner selbständigen Tätigkeit erhalten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger die Kosten für die Anschaffung des Lichtsets nicht aus diesem Darlehen bestreiten konnte, zumal der Kläger den Investitionsbedarf hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsausstattung in dem dem Beklagten vorgelegten Gründungskonzept auf insgesamt 18.000,00 EUR geschätzt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.01.2013
Zuletzt verändert am: 28.01.2013