Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar bis April 2016 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren in Höhe von monatlich 1,50 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Januar bis Mai 2016. Der 1968 geborene Kläger steht mit Unterbrechung seit 2005, seit 2007 durchgehend beim Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Kläger bewohnt seit geraumer Zeit – wie auch während des streitgegenständlichen Zeitraums – eine 61,85 m2 große Wohnung in C, Q-Straße. Mit Schreiben vom 10.12.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Bruttokaltmiete für diese Wohnung unangemessen sei. Angemessen für einen Ein-Personen-Haushalt in C sei eine Bruttokaltmiete von 326,00 EUR. Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Bruttokaltmiete auf das angemessene Maß zu senken. Nach Ablauf des 30.06.2014 werde der Beklagte nur noch eine Bruttokaltmiete in Höhe von 326,00 EUR bei der Leistungsberechnung berücksichtigen. Seit Oktober 2015 beträgt die vom Kläger geschuldete Bruttokaltmiete 365,60 EUR. Hiervon entfallen 227,60 EUR auf die Grundmiete. Die Betriebskostenvo-rauszahlung beträgt 138,00 EUR. Zusätzlich ist eine Heizkostenvorauszahlung von 73,00 EUR zu leisten.
Am 10.12.2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16.12.2015 für die Monate Januar bis Juni 2016 Arbeitslosengeld II. Bewilligt wurden 404,00 EUR Regelbedarf und 399,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei der Leistungsberechnung berück-sichtigte der Beklagte eine Grundmiete von 227,50 EUR und Nebenkosten von 98,50 EUR, also eine Bruttokaltmiete – wie angekündigt und wie bereits in den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen – von 326,00 EUR. Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe von 73,00 EUR berücksichtigt. Ferner berücksichtigte der Beklagte aufgrund einer geringfügi-gen Beschäftigung, die der Kläger bis 31.03.2016 ausübte und im Rahmen derer der Lohn jeweils im Folgemonat zufloss, Erwerbseinkommen in Höhe von bis zu 100,00 EUR monatlich, das nach Abzug des Grundfreibetrags aber zu keiner Einkommensanrechnung führte.
Gegen den Bescheid vom 16.12.2015 legte der Kläger am 23.12.2015 Widerspruch ein. Die Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe zu übernehmen.
Am 01.04.2016 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf als Wäscher bei der D GmbH in C. Das Arbeitsentgelt wurde jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Für April 2016 betrug das Arbeitsentgelt 1.219,75 EUR brutto = 930,89 EUR netto.
Wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2016 den Bescheid vom 16.12.2015 für die Zeit ab Juni 2016 auf. Mit weiterem Bescheid vom 23.05.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Juni 2016 vorläufig Leistungen. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.05.2016 legte der Kläger am 30.05.2016 Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte die vorläufige Bewilligungsentscheidung für Juni 2016 mit Än-derungsbescheid vom 03.06.2016 abänderte.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22.08.2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.12.2015 führte der Beklagte aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf dem vom Kreis Unna in Auftrag gegebenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel.
Der Kläger hat am 07.09.2016 Klage erhoben. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe für die Monate Januar bis Juni 2016. Die Re-gelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) sei sowohl an sich als auch in ihrer Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.05.2016, des weiteren Änderungsbescheids vom 03.06.2016 sowie der Widerspruchsbescheide vom 22.08.2016 zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Januar bis Juni 2016 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 39,60 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen "im angefochtenen Wi-derspruchsbescheid".
Die Beteiligten haben sich einverstanden erklärt mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Rechtsstreit den Monat Juni 2016 betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1260/17 fortgeführt.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Ge-richtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegen-stand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung. Dabei entscheidet das Gericht infolge der Abtrennung nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich über den Zeitraum Januar bis Mai 2016. Das Gericht entscheidet nur über die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil der Kläger durch den Klageantrag den Streitgegenstand insoweit wirksam beschränkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rn. 10 ff.).
Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klage ist zunächst unbegründet, soweit der Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung erstrebt für den Monat Mai 2016. Insoweit ist der Kläger durch den Bescheid vom 16.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angegriffene Bescheid ist nicht zuungunsten des Klägers rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai 2016. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II. Aufgrund des im Mai 2016 zugeflossenen, bei der Leistungsbewilligung nicht in dieser Höhe berücksichtigten Erwerbseinkommens ergibt sich ein geringerer Leistungsanspruch des Klägers als bewilligt. Das gilt selbst bei Berücksich-tigung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Insoweit wird auf den als Anlage 1 beigefügten Berechnungsbogen verwiesen.
Die Klage ist teilweise begründet, soweit der Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Januar bis April 2016 begehrt. Durch den Bescheid vom 16.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 ist der Kläger be-schwert, soweit darin nicht für Januar bis April 2016 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden in Höhe von 1,50 EUR monatlich. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung – nur – in Höhe von monatlich 1,50 EUR aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Normen sind sowohl in formeller Hinsicht als auch bezüglich weiterer 1,50 EUR monatlich in materieller Hinsicht gegeben.
Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt sachlich aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II und örtlich aus § 36 Satz 2 SGB II. Der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Leistungsantrag wurde am 10.12.2015 gestellt.
Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind wegen weiterer 1,50 EUR monatlich gegeben. Einen Anspruch auf Leistungen aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II hat, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mindestens 15 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Wegen der Höhe des – gebundenen – Anspruchs wird auf den als Anlage 2 beigefügten Berech-nungsbogen für die Monate Januar bis April 2016 verwiesen. Bei der Leistungsberechnung ist eine Bruttokaltmiete von 327,50 EUR monatlich zugrunde zu legen. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit diese angemessen sind. Die dem Kläger entstehenden Kosten der Unterkunft sind nur bis zur Höhe von 327,50 EUR angemessen.
Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe-griff, dessen Auslegung durch die Behörde vollumfänglich gerichtlicher Nachprüfung un-terliegt (BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 13; Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11, juris, Rn. 14). Kosten der Unterkunft und Heizung sind angemessen, wenn sie entweder abstrakt oder konkret angemessen sind (BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 132/10 R, juris, Rn. 17). Von abstrakter Angemessenheit ist auszugehen, wenn die losgelöst vom Einzelfall ermittelten Angemessenheitsgrenzen nicht überschritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 19). Von konkreter Angemessenheit ist auszugehen, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht abstrakt angemessen sind, im Einzelfall eine Wohnung innerhalb der abstrakten Angemes-senheitsgrenzen aber nicht anmietbar ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 25). Eine Bruttokaltmiete von höchstens 327,50 EUR ist für den Kläger sowohl abstrakt als auch im vorliegenden Einzelfall konkret angemessen.
Die Bruttokaltmiete von höchstens 327,50 EUR ist abstrakt angemessen. Denn die abs-trakte Angemessenheitsgrenze ist nach der sogenannten Produkttheorie zu ermitteln durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, juris, Rn. 13; Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris, Rn. 13). Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist nach Nr. 8.2 der insoweit maßgeblichen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 17 ff.; Landessozialgericht [LSG] NRW, Urteil vom 28.11.2013, L 7 AS 1121/13, juris, Rn. 42) Wohnraumnutzungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 12.12.2009, IV.5-619-1665/09) eine Wohnfläche von 50 m2 angemessen, für einen Ein-Personen-Haushalt in C eine Bruttokaltmiete je Quadratmeter von 6,55 EUR.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist in C nicht nur eine Bruttokaltmiete von 6,52 EUR je Quadratmeter angemessen, was zu einer angemessenen Bruttokaltmiete von 326,00 EUR führen würde. Dieser Wert ergibt sich zwar aus dem im Auftrag des Kreises Unna erstellten "Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von KdU-Leistungen im Kreis Unna (Endbericht Mai 2013)" – im Folgenden "Konzept 2013" genannt. Das Konzept 2013 ist der Entscheidung der Kammer jedoch nicht zugrunde zu legen, weil die diesem zugrunde liegenden Daten nicht hinreichend aktuell sind.
Ein schlüssiges Konzept muss, um zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit herangezogen werden zu können, in gewissen Abständen fortgeschrieben werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 21). Dabei ist entsprechend § 22c Abs. 2 SGB II, der dieselbe zeitliche Vorgabe enthält wie § 558d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für qualifizierte Mietspiegel, eine Fort-schreibung zumindest alle zwei Jahre zu fordern (weniger streng wohl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2016, L 15 AS 257/16 B ER, juris, Rn. 8). Es wird nicht verkannt, dass § 22c Abs. 2 SGB II lediglich dann Anwendung findet, wenn die Festlegung von Angemessenheitsgrenzen durch Satzung erfolgt. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, an ein schlüssiges Konzept weniger strenge Anforderungen zu stellen als an eine Satzung. Denn beide Regelungsinstrumente zeitigen für den Leistungsberechtigten dieselbe Rege-lungswirkung.
Das Konzept 2013 erfüllt diese Anforderungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (vgl. speziell für das Konzept 2013 LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2016, L 19 AS 2197/16 B ER, L 19 AS 2198/16 B, nicht veröffentlicht, wo die dem Konzept zugrunde lie-genden Daten als "nicht mehr ansatzweise aktuell" bezeichnet werden). Selbst wenn man für den Beginn der Zwei-Jahres-Frist auf den Monat der Vorlage des Konzepts 2013 (Mai 2013) abstellt, war die Frist bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (Januar 2016) lange abgelaufen.
Die Unanwendbarkeit des Konzepts 2013 hat nicht zur Folge, dass zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete auf die Tabellenwerte des § 12 Abs. 1 des Wohngeldge-setzes (WoGG) mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % abzustellen ist. Zwar ist bei Feh-len eines ordnungsgemäßen Konzepts und Erkenntnisausfall hierauf abzustellen (BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 25 ff.; für die Entbehrlichkeit eines Sicherheitszuschlags im Einzelfall LSG NRW, Urteil vom 27.01.2016, L 12 AS 1180/12, juris, Rn. 48). Vorrangig hat das Ge-richt die abstrakten Angemessenheitsgrenzen jedoch – in den Grenzen der Amtsermittlung (vgl. Sozialgericht [SG] Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 45) – nachzuermitteln (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R, juris, Rn. 22; Anders, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb] 2015, 434, 437). Dabei hat das Gericht insbesondere ein später vorgelegtes Konzept zu berücksichtigen, wenn der dortige Stichtag der Datenerhebung vor dem streitgegenständ-lichen Zeitraum liegt und die materiellen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept ge-wahrt sind (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015, L 4 AS 718/14, juris, Rn. 58 f.).
Ausgehend hiervon ist in C eine Bruttokaltmiete von 6,55 EUR je Quadratmeter angemes-sen. Dieser Wert ergibt sich aus dem im Auftrag des Kreises Unna erstellten "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft (Bericht im Dezember 2015)" – im Folgenden "Kon-zept 2015" genannt. Stichtag der Datenerhebung war der 01.08.2015. Die materiellen An-forderungen an ein schlüssiges Konzept sind gewahrt.
Bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts besteht Methodenfreiheit (BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 19; Knickrehm, Soziale Sicherheit [SozSich] 2015, 287, 289). Das Konzept muss jedoch folgenden Mindestanforderungen genügen (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R, juris, Rn. 20; Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 28; Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19):
Es muss ein Vergleichsraum genau eingegrenzt werden. Die Datenerhebung darf aus-schließlich in diesem Vergleichsraum erfolgen. Sie muss sich über den gesamten Ver-gleichsraum erstrecken. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße). Der Be-obachtungszeitraum ist anzugeben. Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) sind festzulegen. Die Datenerhebung muss valide sein, die einbezogenen Daten müssen repräsentativ sein. Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse enthalten (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Anerkannte mathema-tisch-statistische Grundsätze sind bei der Datenauswertung einzuhalten.
Ob diese Anforderungen gewahrt sind, beurteilt die Kammer vorliegend aufgrund des 109 Seiten umfassenden Konzepts 2015. Zu Beweiserhebungen oder sonstigen Ermittlungen bestand kein Anlass, weil das Konzept von sachkundigen Personen erstellt wurde und Anhaltspunkte für Fehler weder vorgetragen wurden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.11.2016, L 7 AS 723/16, juris, Rn. 39 f.). Ausgehend vom Inhalt des Konzepts 2015 sind die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept gewahrt.
Vergleichsraum ist der Kreis Unna. Die Datenerhebung ist ausschließlich im Kreis Unna und in allen kreisangehörigen Gemeinden erfolgt. Beobachtungsgegenstand ist der ge-samte dortige Wohnungsmarkt. Ausgenommen sind lediglich Substandard-Wohnungen, das heißt solche ohne innenliegendes Bad und ohne Sammelheizung. Ausgenommen sind ferner Wohnungen mit weniger als 25 m2 Wohnfläche. Die Datenerhebung erstreckte sich auf Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag erfolgte. Erhoben wurden für jede Wohnung insbesondere Gemeinde, Wohnfläche, Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten und – außer bei den Angebotsmieten – das Datum des Mietvertragsschlusses. Die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und der Neuvertragsmieten erfolgte bei den größeren Vermietern im Kreis Unna, bei 4.500 kleinen bzw. privaten Vermietern sowie bei dem Träger der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende. Ergänzend wurden in Lünen 2.000 Mieterhaushalte angeschrie-ben. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von Juli bis Dezember 2015 zum Stichtag 01.08.2015. Die Angebotsmieten wurden über verschiedene Internetportale, Tagespresse und Homepages von großen Wohnungs-anbietern im Kreis Unna in den Monaten April bis September 2015 erhoben.
Die Datenerhebung ist valide. Insbesondere wurden unvollständige und offensichtlich feh-lerhafte Angaben nicht und Dubletten nicht erneut berücksichtigt. Freundschaftsmieten, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen wurden durch Filterfragen unberücksichtigt gelassen. Die Ausreißer bei den Bestands- und Neuvertragsmieten außerhalb des Bereichs der 1,96-fachen Standardabweichung wurden im Wege der Extremwertkappung eliminiert.
Die so gewonnenen Daten sind repräsentativ, weil sie auf mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 16). Hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten konnten 47.512 Datensätze erhoben werden, hinsichtlich der Angebotsmieten 3.421 Da-tensätze. Dem gegenüber stehen ungefähr 105.360 zu Wohnzwecken vermietete Woh-nungen im Kreisgebiet und 8.430-10.540 jährlich neu abgeschlossene Mietverhältnisse.
Die auf Grundlage der erhobenen Daten gezogenen Schlüsse werden mitgeteilt. Für jede Gemeinde und jede Haushaltsgröße zwischen 1 und 5 Personen innerhalb der jeweiligen Gemeinde werden im Sinne einer Kappungsgrenze die angemessene Kaltmiete je Quad-ratmeter und ein Mittelwert der Nebenkosten je Quadratmeter ermittelt. Die Summe beider Werte bildet für die jeweilige Gemeinde und die jeweilige Haushaltsgröße die angemessene Bruttokaltmiete.
Bei der Datenauswertung wurden anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein-gehalten. Bei der Extremwertkappung handelt es sich um ein anerkanntes Verfahren. Auch das übrige Vorgehen bei der Datenauswertung begegnet keinen durchgreifenden metho-dischen Bedenken. Die Datenauswertung ist wie folgt erfolgt:
Aus dem Datenmaterial, das den gesamten Wohnungsmarkt abbildet, wurden die für Be-zieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe angemes-senen Wohnungen im unteren Marktsegment dadurch ermittelt, dass zunächst, differenziert nach Haushaltsgröße, die Zahl der Haushalte ermittelt wurde, die entweder selbst Grund-sicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe beziehen oder mit Beziehern dieser Leistungen um preisgünstigen Wohnraum konkurrieren. Bei den konkurrierenden Nach-fragern handelt es sich erstens um Bezieher von Wohngeld, zweitens um Haushalte mit einem geringen Einkommen, das sie gleichwohl unabhängig von ergänzenden Sozialleis-tungen macht, und drittens um Haushalte, die ohne wirtschaftliche Notwendigkeit preis-günstigen Wohnraum nachsuchen. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Gruppen wurde angenommen, dass sie 10 % der Haushalte ausmachen. Diese Zahl beruht auf 2006 er-hobenen Daten des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBR), wonach bundesweit 7,5 % der Haushalte als sonstige Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum anzusehen sind. Es wurde ein Sicherheitszuschlag von 2,5 % vorgenommen.
Anhand der so ermittelten Zahl der Nachfrager im unteren Marktsegment wurde ausgehend von den Bestandsmieten eine vorläufige Mietobergrenze bestimmt. Diese vorläufige Mietobergrenze wurde im Rahmen eines iterativen Verfahrens den Neuvertrags- und An-gebotsmieten gegenübergestellt, um für jede Gemeinde zu ermitteln, welcher untere Pro-zentsatz der Bestandsmieten (Perzentilgrenze) als Angemessenheitsgrenze zugrunde zu legen ist.
Die ermittelten Nebenkosten entsprechen dem nach Wohnungsgröße differenzierten Mit-telwert aller erhobenen Betriebskostenwerte der jeweiligen Gemeinde je Quadratmeter.
Dieses grundsätzliche Vorgehen ist bezogen auf andere Kommunen in der Recht-sprechung – zu Recht – wiederholt gebilligt worden (z. B. LSG NRW, Urteil vom 27.01.2016, L 12 AS 1180/12, juris, Rn. 44 ff., SG Dortmund, Urteil vom 01.12.2016, S 19 AS 965/15, juris, Rn. 32 ff., wo allerdings jeweils mehrere Gemeinden des Vergleichsraums im Wege der Clusteranalyse zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst wurden; speziell für ein dem iterativen Verfahren vergleichbares Vorgehen BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 22). Auch die Umsetzung im Kreis Unna ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wie die Zahl der sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum gebildet wurde (a. A. anhand des Konzepts des Hochsauer-landkreises SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 42 ff.).
Zwar muss das im Rahmen eines schlüssigen Konzepts zugrunde gelegte Datenmaterial die Verhältnisse möglichst aktuell widerspiegeln (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 6/14 R, juris, Rn. 24; ebenso SG Detmold, Urteil vom 19.11.2015, S 18 AS 369/13, juris, Rn. 33, wonach Daten, die älter sind als fünf Jahre, nicht zu verwenden sind). Auch muss auf die Verhältnisse speziell des regionalen Wohnungsmarkts abgestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 15). Die Zahl der sonstigen Nach-frager wurde gebildet in Anlehnung an Daten aus dem Jahr 2006. Es handelt sich um einen Bundesdurchschnitt, ohne dass ersichtlich ist, inwieweit dieser repräsentativ ist für die Verhältnisse im Kreis Unna. Die genannten Grundsätze gelten jedoch für erhobene Daten. Sie gelten nicht für Schätzungen. Um eine solche handelt es sich vorliegend. Eine Schät-zung ist lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage beruht und zulässigerweise erfolgen durfte. Die Schätzung beruht mit den Daten des BBR-Forschungsprojekts auf einer zureichenden tatsächlichen Grundlage (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 19.04.2016, S 48 SO 528/12, juris, Rn. 41). Dem Zeitablauf und Schwankungen zwischen dem Bundesdurchschnitt und den örtlichen Verhältnissen wird durch den Sicherheitszuschlag von 2,5 % ausreichend Rechnung getragen. Es durfte eine Schätzung erfolgen.
Eine Schätzung darf im Interesse der Praktikabilität umso eher erfolgen, je schwieriger es ist, verlässliche Daten zu erheben, und je weniger Einfluss die Schätzung hat auf das Ge-samtergebnis. Es ist nicht möglich, die Zahl der sonstigen Nachfrager statistisch genau zu erfassen. Das gilt zumindest für diejenigen Nachfrager, die ohne wirtschaftliche Notwen-digkeit preisgünstigen Wohnraum nachsuchen. Weil die Zahl der sonstigen Nachfrager letztlich nur einen Teil der Nachfrager nach Wohnraum im unteren Preissegment ausmacht und es sich auch hierbei letztlich nur um den Ausgangspunkt für die Durchführung des iterativen Verfahrens handelt, fällt eine Abweichung der geschätzten Zahl sonstiger Nachfrager von der tatsächlichen Zahl – zumindest in gewissen Grenzen – im Ergebnis nicht ins Gewicht. Das gilt umso mehr, als die ermittelte Perzentilgrenze auf den nächsten Fünferschritt aufgerundet wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Schlüssigkeit des Konzepts 2015 an sich dieses für Ein-Personen-Haushalte in C gleichwohl nicht zugrunde zu legen ist, bestehen nicht. Die erhobenen Daten sind insbesondere auch für Ein-Personen-Haushalte in C hinreichend repräsentativ. Für C stehen 6.257 Datensätze bei den Bestandsmieten (einschließlich der Neuvertragsmieten) zur Verfügung sowie 529 Datensätze bei den Angebotsmieten. Von den Bestandsmieten in C entfallen 1.082 auf Wohnungen mit einer Größe zwischen 25 und 50 m2. Bei den Angebotsmieten beträgt diese Zahl 66. Bei Anwendung der Angemessen-heitsgrenzen ist auch keine Unterversorgung von Ein-Personen-Haushalten in C mit Wohnraum und keine Ghettobildung zu besorgen. Die Perzentilgrenze liegt in C bei 25 %. Dies erlaubt die Anmietung von 42 % der angebotenen Wohnungen zwischen 25 und 50 m2.
Die ebenfalls im Rahmen des Konzepts 2015 erfolgte indexbasierte Fortschreibung der Angemessenheitsgrenze von 327,50 EUR auf 331,50 EUR wirkt sich vorliegend nicht zu-gunsten des Klägers aus. Die Fortschreibung beansprucht nach Nr. 5 der Richtlinien des Kreises Unna über die Anerkennung angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Stand: Dezember 2016) erst Geltung ab 01.01.2017, also noch nicht für den streitgegen-ständlichen Zeitraum. Dies ist nicht zu beanstanden, da eine (indexbasierte) Fortschrei-bung des Konzepts 2015 während des streitgegenständlichen Zeitraums (noch) nicht er-forderlich war.
Die im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelte abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete von bis zu 327,50 EUR stellt einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass diese Bruttokaltmiete auch konkret angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris, 33; SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 48). Von der konkreten Angemessenheit höherer Kosten ist deshalb nur dann auszugehen, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass eine Wohnung für ihn zu der abstrakt ange-messenen Bruttokaltmiete nicht anmietbar ist. Das hat der Kläger nicht getan.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Bruttokaltmiete aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind zwar auch unangemessene Kosten der Un-terkunft und Heizung solange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Diese Vo-raussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn gegenüber dem Leistungsberechtigten keine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 15 ff.). Dem Kläger gegenüber ist jedoch eine Kostensenkungsauffor-derung ergangen. Die Berücksichtigung lediglich eines Teils der tatsächlichen Unterkunftskosten ist erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten erfolgt.
Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Brutto-kaltmiete aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach muss eine Absenkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht gefordert werden, wenn dies unter Berück-sichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Diese Vorschrift dient allerdings allein dem Interesse des kommunalen Trägers. Ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen folgt aus ihr nicht (Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013, L 7 AS 637/12, juris, Rn. 202; Piepenstock, in: juris PraxisKommentar SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 131), weil es sich um eine Spezialausprägung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit handelt (vgl. Luik, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 132).
Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung vorzule-gen. Auch sieht sich die Kammer nicht veranlasst, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus verfas-sungsrechtlichen Gründen anders auszulegen als geschehen. Die Kammer ist von der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überzeugt. Das gilt sowohl für die Norm an sich (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 28.11.2016, L 19 AS 1372/15, juris, Rn. 89; Urteil vom 24.03.2015, L 2 AS 1016/12, nicht veröffentlicht; a. A. SG Mainz, Beschluss vom 12.12.2014, S 3 AS 130/14, juris, Rn. 46 ff.) als auch für ihre Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Wegen des geringen Erfolgsanteils der Klage hat die Kammer davon abgesehen, den Beklagten mit Kosten zu belasten.
Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat i. S. d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 10.04.2017
Zuletzt verändert am: 10.04.2017