Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016, des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2017 zu Protokoll erklärten Änderungsentscheidung verurteilt, dem Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren für die Zeit vom 28. bis 31.08.2016 in Höhe von 36,80 EUR, für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich 368,00 EUR und für die Zeit vom 01. bis 31.01.2017 in Höhe von 370,00 EUR. Der Beklagte hat dem Kläger 5/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger Anspruch hat auf Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 28.08.2016 bis 31.01.2017. Der XXXX geborene Kläger steht mit Unterbrechung zumindest seit 2015 beim Beklagten im Bezug von Arbeitslosengeld II. Er erhält seit 2011 mit Unterbrechung vom Beigeladenen zu 1) Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Die Hilfe wird durch das B-T-I in M erbracht, eine Einrichtung des Beigeladenen zu 2). Der Kläger bewohnt eine sogenannte dezentrale Wohnung des B-T-I. Als dezentrale Wohnung wird eine Wohnung bezeichnet, die durch den Beigeladenen zu 2) von einem Dritten angemietet wird zwecks Nutzung durch Klienten des B-T-I
Am 30.06.2016 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen zu 2) einen "Vertrag über stati-onäre Hilfen gemäß §§ 67-69 SGB XII" (VSH). Nach § 2 VSH richten sich die Kosten der Hilfe nach den entsprechenden Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger. Die Einrichtung stellt die Kosten dem Sozialhilfeträger in Rechnung mit Ausnahme des vom Leistungsberechtigten zu tragenden, vom Sozialhilfeträger festgesetzten Eigenanteils.
Mit Schreiben an den Beklagten ebenfalls vom 30.06.2016, das sowohl von der Einrich-tungsleiterin des B-T-I als auch vom Kläger unterschrieben ist, trat der Kläger "sämtliche Leistungsansprüche" an den Beigeladenen zu 2) ab.
Der Beigeladene zu 1) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06.07.2016 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für die Zeit ab 28.06.2016, längstens bis 31.12.2016. Dabei übernahm der Beigeladene zu 1) als erweiterte Hilfe für die Zeit vom 28.06. bis 28.08.2016 die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt sowie den weiteren notwendigen Lebensunterhalt des Klägers. Für die Zeit ab 28.08.2016 setzte der Beigeladene zu 1) vom Kläger selbst zu tragende Kosten fest. Die selbst zu tragenden Kosten betragen für die Zeit vom 28. bis 31.08.2016 einmalig 83,00 EUR und für die Zeit ab 01.09.2016 monatlich 622,52 EUR. Diesen Kostenanteil berechnete der Beigeladene zu 1) in der Weise, dass er in einem ersten Schritt die nach seinem Dafürhalten vom Be-klagten zu gewährenden Leistungen ermittelte. Diese setzen sich zusammen aus 404,00 EUR Regelbedarf und 368,00 EUR pauschalierten Kosten der Unterkunft und Heizung. Von dem Gesamtbetrag von 772,00 EUR zog der Beigeladene zu 1) sodann in einem zweiten Schritt 10 % des Regelbedarfs für einmalige Leistungen (z. B. Kleidung) ab sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von 109,08 EUR.
Mit Zahlungszusage ebenfalls vom 06.07.2016 teilte der Beigeladene zu 1) dem Beigela-denen zu 2) mit, dem Kläger Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bewilligt zu haben. Für die Zeit vom 28.06. bis 27.08.2016 werde der Beigeladene zu 1) die Leistung in Höhe des vereinbarten Vergütungssatzes erbringen. Danach werde nur der Unterschied zwischen dem vereinbarten Vergütungssatz und den vom Kläger selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt geleistet.
Am 05.08.2016 beantragte der Kläger, der über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 16.08.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen in Höhe von monat-lich 404,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2017. Der Betrag von 404,00 EUR entfällt, wie sich dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen entnehmen lässt, ausschließlich auf den Regelbedarf. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht berücksichtigt.
Gegen den Bescheid vom 16.08.2016 legte der Kläger am 26.08.2016 Widerspruch ein. Durch die vom Beigeladenen zu 1) festgesetzten selbst zu tragenden Kosten werde dem Kläger gegenüber faktisch eine Miete von 368,00 EUR geltend gemacht. Diese seien bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung sei, dass der Leistungsberechtigte sich insoweit einer tatsächlichen Kostenforderung ausgesetzt sehe. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) bestehe kein Mietvertrag. Zudem sei der Beigeladene zu 1) verpflichtet, die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung zu tragen.
Der Kläger hat am 27.09.2016 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 26.11.2016 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.08.2016 dahingehend ab, dass wegen der Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2017 für den Monat Januar 2017 statt 404,00 EUR nunmehr, unter Beibehaltung des Vorläufigkeitsvorbehalts 409,00 EUR gewährt werden.
Mit Bescheid vom 23.02.2017 verlängerte der Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bis längstens 31.03.2017. Für die Monate ab Januar 2017 setzte der Beigeladene zu 1) vom Kläger selbst zu tragende Kosten fest in Höhe von monatlich 627,67 EUR. Bei Berechnung dieses Kostenanteils legte der Beigeladene zu 1) pauschalierte Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde von monatlich 370,00 EUR.
Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2017 die Endgültigkeit des Bewilligungsbescheids vom 16.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016 und des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 ausgesprochen.
Der Kläger meint, er habe Anspruch auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Richtiger Sozialleistungsträger sei insoweit der Beklagte, nicht der Beigeladene zu 1).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2017 hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er die Zeit vom 01. bis 27.08.2016 betraf.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016, des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Änderungsentscheidung zu verurteilen, dem Kläger Kosten der Unterkunft und Hei-zung zu gewähren für die Zeit vom 28. bis 31.08.2016 in Höhe von 36,80 Euro, für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich 368,00 Euro und für die Zeit vom 01. bis 31.01.2017 in Höhe von 370,00 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbe-scheid.
Der Beigeladene zu 1) stellt ausdrücklich keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1) meint, nicht zur Tragung der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers verpflichtet zu sein. Die Berechnung des vom Kläger selbst zu tragenden Kostenanteils sei nicht zu beanstanden. Zudem sei der Nachrang der Sozialhilfe zu beachten. Wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung habe der Kläger einen Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Der Kläger sehe sich einer ernsthaften Kostenforderung ausgesetzt.
Der Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls ausdrücklich keinen Antrag. Der Beigeladene zu 2) meint, der Kläger sei einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt, auch wenn es nicht dem diakonischen Verständnis des Beigeladenen zu 2) entspreche, den VSH wegen Zahlungsverzugs infolge rechtswidriger Leistungsablehnung durch den Beklagten zu kündigen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Ge-richtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen zu 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet lediglich über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung, weil der Kläger durch den Klageantrag den Streitgegenstand insoweit beschränkt hat und es sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 37/14 R, juris, Rn. 12; Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rn. 10 ff.). Dabei ist es unerheblich, dass der Verfügungssatz der angegriffenen Bescheide lediglich einen monatlichen Gesamtbetrag zuerkennt ohne Differenzierung zwischen Regelleistung einerseits sowie Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits. Entscheidend für das Vorliegen eines abtrennbaren Streitgegenstands ist nicht die optische Aufspaltung, sondern der Umstand, dass für den Regelbedarf (Bundesagentur für Arbeit) und die Kosten der Unterkunft und Heizung (kommunaler Träger) unterschiedliche Träger leistungsverpflichtet sind, auch wenn deren Aufgaben einheitlich von einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, juris, Rn. 20).
In zeitlicher Hinsicht hat die Kammer lediglich über die Zeit vom 28.08.2016 bis 31.01.2017 zu entscheiden. Die für die Zeit vom 01. bis 27.08.2016 im Termin zur mündli-chen Verhandlung abgegebene einseitige Erledigungserklärung ist als teilweise Klage-rücknahme i. S. d. § 102 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen, weil das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert und die Erledigungserklä-rung nicht als Reaktion auf ein (Teil-)Anerkenntnis des Beklagten erfolgt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, juris, Rn. 6; Landessozialgericht [LSG] NRW, Urteil vom 21.04.2006, L 14 R 195/05, juris, Rn. 17).
Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als kombinierte An-fechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Der Kläger ist trotz der Abtretung seines Leistungsanspruchs gegen den Beigeladenen zu 2) klagebefugt i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Abtretung nach § 53 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) wirksam ist. Selbst wenn die Abtretung wirksam ist, betrifft sie lediglich den Anspruch auf Auszahlung bewilligter Leistungen. Sie lässt das Recht unberührt, die Bewilligung weiterer Leistungen im eige-nen Namen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, Rn. 10; Urteil vom 18.07.2006, B 1 KR 24/05 R, juris, Rn. 14; LSG NRW, Beschluss vom 11.04.2012, L 19 AS 391/12 B, juris, Rn. 16; vgl. auch Mrozynski, SGB I, 5. Auflage 2014, § 53 Rn. 12). Soweit die Klage sich auch gegen den Änderungsbescheid vom 26.11.2016 sowie die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Änderungsentscheidung richtet, steht der Zulässigkeit nicht die unterbliebene Durchführung eines Vorverfahrens entgegen. Denn der Bescheid vom 26.11.2016 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Gleiches gilt für den Ausspruch der Endgültigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 13/14 R, juris, Rn. 16).
Die Klage ist auch begründet. Durch den angegriffenen Bescheid vom 16.08.2016 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016, des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 sowie der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Änderungsentscheidung ist der Kläger beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin nicht auch Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt werden in Höhe von 36,80 EUR für die Zeit vom 28. bis 31.08.2016, in Höhe von monatlich 368,00 EUR für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2016 und in Höhe von 370,00 EUR für die Zeit vom 01. bis 31.01.2017. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in dieser Höhe aus §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs zweites Buch (SGB II). Die Voraussetzungen dieser Normen liegen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht vor.
Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt sachlich aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II und örtlich aus § 36 Satz 2 SGB II. Der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Leistungsantrag wurde am 05.08.2016 gestellt.
Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mindestens 15 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebe-dürftig ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen werden von dem 1958 geborenen Kläger erfüllt. Er ist insbesondere hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II, weil er über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Leistungen des Beigeladenen zu 1) stellen kein Einkommen dar. Das gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auch für die über das B-T-I bereitgestellte Verpflegung. Der Kläger ist nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind danach zwar Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Bei dem B-T-I handelt es sich um eine stationäre Einrichtung. Der Kläger ist dort allerdings – wovon ersichtlich auch der Beklagte ausgeht – nicht untergebracht i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 SGB II. Eine Unterbringung liegt nur vor, wenn der Träger nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Leistungsberechtigten übernimmt (Leopold, in: juris PraxisKommentar SGB II, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 235). Daran fehlt es beim B-T-I, zumal der Kläger eine dezentrale Wohnung dieser Einrichtung bewohnt.
Auf Rechtsfolgenseite sehen §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen gebunde-nen Anspruch vor. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt dieser 36,80 EUR für die Zeit vom 28. bis 31.08.2016, monatlich 368,00 EUR für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2016 und 370,00 EUR für die Zeit vom 01. bis 31.01.2017. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen oder jedenfalls nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vorübergehend) gleichwohl zu berücksichtigen sind. Die Forderung muss zudem ernsthaft sein (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris, Rn. 25). Dem Kläger entstehen Kosten der Unterkunft und Heizung in der genannten Höhe. Die Forderung ist ernsthaft. Die entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung sind unabhängig von der Angemessenheit jedenfalls nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen.
Dass dem Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung in der genannten Höhe entstehen, ergibt sich aus § 2 VSH. Nach § 2 VSH hat der Kläger den vom Beigeladenen zu 1) als selbst zu tragende Kosten festgesetzten Betrag an den Beigeladenen zu 2) zu zahlen. Zwar ist vertraglich nicht ausdrücklich geregelt, welcher Anteil hiervon auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfällt. Bei der nach § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gebotenen Auslegung des Vertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergibt sich allerdings, dass für die Zeit vom 28. bis 31.08.2016 von den vom Kläger selbst zu tragenden 83,00 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung 36,80 EUR entfallen, für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2016 von den monatlich vom Kläger selbst zu tragenden 622,52 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung 368,00 EUR entfallen und für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2017 von den vom Kläger selbst zu tra-genden 627,67 EUR auf Kosten der Unterkunft und Heizung 370,00 EUR entfallen. Denn ein Vertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Einrichtung über die Erbringung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sein Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen, den zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und den Vorgaben des Bewilligungsbescheids entspricht (vgl. anhand eines konkludent geschlossenen Vertrags LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015, L 8 SO 75/11, juris, Rn. 50 f.; Dillmann, Zeitschrift für das Fürsorgewesen [ZfF] 2015, 145, 154 f.).
Aus den Bewilligungsbescheiden ergibt sich, dass für die genannten Zeiträume Kosten der Unterkunft und Heizung in der genannten Höhe anfallen. Zwar findet im Verfügungssatz der Bescheide keine Aufschlüsselung der selbst zu tragenden Kosten statt. Der auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfallende Anteil ergibt sich jedoch aus den den Bescheiden als Anlage beigefügten Berechnungsbögen. Dabei entsprechen die Kosten der Unterkunft und Heizung den vom Beigeladenen zu 1) insoweit berücksichtigten Beträgen von monatlich 368,00 EUR bis 31.12.2016 und von monatlich 370,00 EUR ab 01.01.2017, jeweils ohne dass Abzüge vorzunehmen wären. Denn die von dem Gesamtbedarf im Rahmen der Berechnung des Beigeladenen zu 1) in Abzug gebrachten Beträge beziehen sich ausschließlich auf den Regelbedarf, so dass die vom Beigeladenen zu 1) berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung voll vom Kläger aufzubringen sind. Von den für die Zeit bis 31.12.2016 monatlich berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung von 368,00 EUR entfallen unter Zugrundelegung von 30 Tagen im Monat 3/30 auf die Zeit vom 28. bis 31.08.2016. Es ergeben sich anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung von 36,80 EUR.
Der Einwand des Beklagten, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien vom Beigela-denen zu 1) zu tragen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn nach § 2 VSH hat der Kläger diejenigen Kosten der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu tragen, die nicht vom Beigeladenen zu 1) übernommen werden. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass unerheblich ist, inwieweit der Beigeladene zu 1) zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Entscheidend ist allein, inwieweit der Beigeladene zu 1) einer bestehenden Pflicht tatsächlich nachkommt. Falls der Beigeladene zu 1) zur Tragung auch der Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet sein sollte, kommt er dieser Pflicht jedenfalls nicht nach. Der Beigeladene zu 1) zahlt an den Beigeladenen zu 2) für den streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht den vom Kläger selbst zu tragenden Kostenteil einschließlich der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Forderung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, ist ernsthaft. Fehlende Ernsthaftigkeit ist zwar dann anzunehmen, wenn eine Forderung dauerhaft gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R, juris, Rn. 16; LSG NRW, Urteil vom 16.02.2016, L 2 AS 242/12, juris, Rn. 42). Für eine dauerhafte Stundung ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Der Beigeladene zu 2) sieht zwar derzeit von Maßnahmen gegen den Kläger wegen Zahlungsverzugs ab. Insbesondere hat er den VSH bislang nicht gekündigt. Hierin ist jedoch lediglich eine vorübergehende, keine dauerhafte Stundung zu erblicken. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Beigeladene zu 2) auf Zahlung der ausstehenden Beträge dringen wird, sobald der Streit über die Leistungspflicht des Beklagten bzw. des Beigeladenen zu 1) abgeschlossen ist.
Ob die dem Kläger entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind – was auf Ebene der konkreten Angemessenheit auch von der Frage abhängen dürfte, ob der Kläger im Wege des Überprüfungsantrags oder des Widerspruchs doch noch eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beigeladenen zu 1) errei-chen kann –, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind auch unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung solange als Be-darf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn gegenüber dem Leistungsberechtigten keine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 15 ff.). So liegt der Fall hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Erfolgsanteil des Klägers Rechnung gemessen am ursprünglichen Klagebegehren.
Erstellt am: 26.06.2017
Zuletzt verändert am: 26.06.2017