Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr die Höhe von Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2007 – 30.11.2007 betreffendes Klageverfahren.
Die Klägerin bewohnt nach dem vorgelegten Mietvertrag eine 65 qm große Wohnung, für die ab dem 01.07.2007 monatlich 540,00 EUR zu entrichten sind (420,00 EUR Nettomiete, 60,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen, 60,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen).
Die Beklagte wies die Klägerin auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hin. Nach dem SGB II habe die Klägerin Anspruch auf eine 45 qm große und monatlich 331,00 EUR teure Wohnung. Die derzeitige Miete werde längstens bis zum 31.12.2007 übernommen und die Klägerin aufgefordert, Mietsenkungsbemühungen zu unternehmen und diese der Beklagten nachzuweisen.
Mit Bescheid vom 10.11.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2007 – 30.11.2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten jedoch im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Klägerin an einem Hausgrundstück darlehensweise und ohne Krankenversicherungsschutz.
Auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin hin wandelte die Beklagte den Leistungsanspruch vom 01.01.2007 – 30.11.2007 mit Bescheid vom 10.11.2008 in eine Zuschussleistung um und bewilligte Krankenversicherungsschutz.
Den auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung gestützten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2009 zurück.
Der Widerspruchsbescheid enthält Ausführungen zum Anspruch (nur) auf angemessene Unterkunftskosten.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, macht die Klägerin ihre Unterkunftskosten sowie verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der bewilligten Regelleistungen geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Höhere als die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten können nicht begehrt werden.
Auch das Begehren auf Gewährung höherer als der bislang für den Zeitraum vom 01.07.2007 – 30.11.2007 bewilligten Regelleistungen nach § 20 SGB II weist keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO auf.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bestand nicht zum hier prüfungsrelevanten Zeitpunkt der Entscheidungsreife des beim Sozialgericht gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.03.2009 – L 19 B 27/09 AS -, vom 08.10.2008, L 19 B 11/08 AL m.w.N.). Zutreffend hat das Sozialgericht die hinreichende Aussicht auf Erfolg seinerzeit verneint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Deshalb darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R = SozR 3 1750 § 114 Nr. 5; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140, Beschluss des Senats vom 14.08.2009 – L 19 B 25/09 AS -).
Nach dem Stand der hier zu überprüfenden Entscheidung vom 02.09.2009 war die Erfolgsaussicht der Klage im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelleistung und zum Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 SGB II nur eine sehr entfernte, auch wenn das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1523/08 – eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BSG vom 15.04.2008 – B 14/11b AS 41/07 B -, Höhe der Regelleistung für Alleinstehende 2005) angenommen hatte.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigte die alleine auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Regelleistung für Erwachsene nach § 20 SGB II gestützte Rechtsverfolgung seinerzeit nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 f. ZPO (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2009 – L 25 B 2243/08 AS PKH, LSG NW, Beschlüsse vom 11.03.2009 – L 20 B 10/09 SO, vom 09.07.2009 – L 20 B 22/09 SO; vom 21.04.2009 – L 7 B 93/09 AS, vom 25.05.2009 – L 6 AS 4/09 -; Beschlüsse des Senats vom 14.08.2009 – L 19 B 25/09 AS sowie vom 21.01.2010 – L 19 B 388/09 AS).
Die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ändert hieran nichts.
Mit Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. (www.bverfg.de) hat das Bundesverfassungsgericht zwar die bisherige Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Hs und Abs. 3 S. 1 SGB II für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt, jedoch die weitere Anwendbarkeit der Bestimmungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet und hierzu eine Frist bis zum Ablauf des Jahres 2010 gesetzt.
Da die genannten Vorschriften weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, steht fest, dass es bei den im streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzten Regelleistungen bleiben wird und die Klägerin mit ihrem Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen kann.
Hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im genannten Urteil geschaffene Härtefallregelung, da diese nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 09.02.2010 gilt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010 – 1 BvR 395/09 -).
Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 26.04.2010
Zuletzt verändert am: 26.04.2010