Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz angefochten werden kann, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (streitig ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 geregelte Erstattung von Leistungen für Februar 2016 i.H.v. 144,33 EUR; weshalb die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und damit die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung aufgrund der Regelung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG ebenfalls nicht vorliegen) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Es sind weder ein Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich. Letzteres bereits deshalb nicht, weil in einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen die erforderlichen Verfahrensweisen und Rechtswirkungen bei vorläufigen Leistungsbewilligungen geklärt wurden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers liegt auch kein Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Es fehlt hier an einer Abweichung (Divergenz). Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein abstrakter Rechtssatz des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteils und ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Ein abstrakter Rechtssatz in diesem Sinne liegt nur vor bei fallübergreifender und nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalles bezogener rechtlicher Aussage (vgl. zum Ganzen auch Leitherer in Meyer-Ladewig und andere, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 144 Rn. 30 sowie § 160 Rn. 13 – 14). Es muss ein (auch unbewusster) Widerspruch im Grundsätzlichen gegeben sein. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die das zuständige Berufungsgericht oder die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine auf einem Rechtsirrtum oder einer fehlerhaften Subsumtion beruhende Entscheidung im Einzelfall begründet mithin keine Divergenz.
Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen von der betreffenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat eine Auslegung des Regelungsinhalts und Regelungsumfangs der hier maßgeblichen Bewilligungs-, Änderungs- und Aufhebungsbescheide vorgenommen und ist zu der Beurteilung gelangt, dass mit dem Änderungsbescheid vom 05.01.2016 eine vollständige Ersetzung der bis dahin über den streitigen Zeitraum (Februar 2016) in vorangegangenen Bescheiden ausgesprochenen Vorläufigkeitsvorbehalte erfolgte. Es hat damit ersichtlich keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt, sondern den Regelungsumfang eines Bescheides im Einzelfall anhand dessen konkreten Inhalts bestimmt.
Die Kostenentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil erlangt damit Rechtskraft (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 03.05.2018
Zuletzt verändert am: 03.05.2018