Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 24.11.2008 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt vor. Denn der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 03.06.2008 Stromkosten in Höhe von 31,74 EUR zu zahlen.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Die von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn an der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 8 mit Nachw.).
Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere den Bedarf an "Haushaltsenergie" (§ 20 Abs. 1 SGB II) abdeckt. Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für Haushaltsenergie auch die Kosten für Warmwasserbereitung erfassen. Für den Fall, dass eine gesonderte und konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung (technisch) möglich ist, obliegt es – so das BSG – "der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw. 5,97 EUR ( …) monatlich für Warmwasserkosten auskommen will" (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. ferner BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Ergänzend hierzu hat das BSG weiter ausgeführt: "Die Beklagte kann daher die maßgeblichen Pauschalbeträge von den Heizkosten abziehen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die WwB (Warmwasserbereitung) nachgewiesen wird. Ein höherer Verbrauch ist dagegen Sache des Leistungsempfängers" (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
Der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG ist damit zu entnehmen, dass Stromkosten, soweit sie den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Anteil überschreiten, von dem Hilfebedürftigen selbst zu tragen sind. Er muss folglich mit seinem "Budget" eigenständig haushalten, ebenso wie bei den anderen in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfen. Die Rechtsfrage ist damit nicht klärungsbedürftig.
b) Das SG ist mit seinem Urteil vom 24.11.2008 damit auch nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), sondern hat diese umgesetzt.
c) Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 08.04.2009
Zuletzt verändert am: 08.04.2009