Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Bewertung. Es ist von der Klägerin unbestritten geblieben, dass der in der Abschlagsrechnung der Stadtwerke C vom 02.02.2009 ausgewiesene Betrag für Gas ausschließlich für die Bereitstellung von Warmwasser zu leisten ist. Die Heizkosten hingegen sind gesondert gegenüber dem Vermieter zu erbringen.
Bei der Warmwasserbereitung handelt es um einen Teil der Haushaltsenergie. Die dafür erforderlichen Aufwendungen unterfallen nach nunmehr ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der pauschalierten Regelleistung, sind also nicht – soweit angemessen – in tatsächlicher Höhe nach § 22 Abs. 1 SGB II von der Beklagten zu tragen.
Soweit der Leitentscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – vereinzelt in der Literatur Gegenteiliges entnommen wurde, ist dem nicht zuzustimmen (siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 05.12.2008 – L 19 B 180/08 AS -). Die Entscheidung geht ausdrücklich davon aus, dass der Gesetzgeber in normativ wertender Entscheidung die Kosten für die Warmwasserbereitung der Regelleistung zugeordnet hat (BSG a.a.O. Rd. 23).
Nur soweit sich die Kosten der Warmwasserbereitung nicht von den sonstigen Heizkosten trennen lassen, ist der 14. Senat des BSG davon ausgegangen, dass dem Heizkostenbegehren in der Regel nur in Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Warmwasserbereitung der Erfüllungseinwand entgegen gehalten werden kann.
Diese Sichtweise haben Mitglieder beider mit den Verfahren nach dem SGB II betrauten Revisionssenate in der Schrift "Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – Praktiker-Leitfaden des Deutschen Sozialgerichtstages", S. 37, noch einmal ausdrücklich klargestellt.
Im vorliegenden Fall fallen die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung getrennt an. Ein Anwendungsfall der vorgenannten Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
Die Klägerin kann auch nicht mit dem Verweis auf die Entscheidung vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – durchdringen, denn diese setzt die Erfassung der geltend gemachten Aufwendungen als Kosten der Unterkunft gerade voraus. Im dortigen Falle waren die Heizkosten untrennbar von den Warmwasserkosten angefallen.
Erst recht kann nicht mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung die Tragung von Haushaltsstrom über die in der Regelleistung enthaltenen Beträge hinaus beansprucht werden.
Da die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgversprechend ist, war die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.
Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.11.2009
Zuletzt verändert am: 18.11.2009