Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 25.04.2007 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet, weil es an der Eilbedürftigkeit mangelt.
Der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig (Anordnungsanspruch), wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Im vorliegenden Verfahren lässt sich die Eilbedürftigkeit und damit die Notwendigkeit eines Einschreitens des Gerichts nicht erkennen. Nachdem der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.03.2007 Beschwerde eingelegt hat, ist er aufgefordert worden, binnen einer Frist von 10 Tagen die Beschwerde zu begründen. Mit Schriftsatz vom 14.05.2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erklärt, dass die Beschwerde zunächst fristwahrend erfolgt sei, und darum gebeten, die Beschwerdebegründungsfrist um eine Woche zu verlängern, weil noch Rücksprache mit dem Antragsteller genommen werden müsse. Mit Schriftsatz vom 21.05.2007 ist darum gebeten worden, die Beschwerdebegründungsfrist um eine weitere Woche zu verlängern. Der Antragsteller sei bisher der Aufforderung zu einer Rücksprache nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 04.06.2007 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt N aus Köln erfolge. Mit Schriftsatz vom 11.06.2007 ist die ausgesprochene Mandatsniederlegung zurückgenommen worden. Es ist mitgeteilt worden, dass Rechtsanwalt N sich darum bemühen werde, dass der Beschwerdeführer zwecks Begründung der Beschwerde noch einmal unverzüglich Rücksprache mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten nehmen werde. Eine Frist zur Beschwerdebegründung sei auf den 18.06.2007 notiert worden. Mit Schriftsatz vom 18.06.2007 ist der Senat in Kenntnis gesetzt worden, dass die Abgabe einer Beschwerdebegründung nicht möglich sei. Es bedürfe hierzu einer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer. Trotz mehrfacher Aufforderung sei dieser den Bitten der Prozessbevollmächtigten nicht nachgekommen. Das Verhalten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren spricht gegen die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 19.03.2007.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.07.2007
Zuletzt verändert am: 03.07.2007