Anerkenntnis der Bekl.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld der Klägerin.
Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2009 geborenen K. Sie bezog in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihres Sohnes Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom 23.03. bis zum 03.05.2009 war die Klägerin erkrankt. Der Arbeitgeber zahlte ihr für diesen Zeitraum den Lohn fort.
Für den 04. und 05.05.2009 zahlte die Krankenkasse der Klägerin ihr auf ihren Antrag ein kalendertägliches Krankengeld von 53,62 EUR. Nachdem die Klägerin dieses Krankengeld zunächst zurückerstattet hatte, hat die Krankenkasse ihr dieses Krankengeld zuletzt wieder ausbezahlt. Für die Zeit vom 26.07. bis zum 01.11.2009 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Vom 05.05.2009 bis zum Ende der Schwangerschaft bestand für die Klägerin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz.
Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 01.10.2009 Elterngeld. Für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes ergab sich kein Zahlbetrag, weil die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hatte. Für den dritten Lebensmonat errechnete der Beklagte einen Zahlbetrag von 408,71 EUR und für den vierten bis zwölften Lebensmonat von 745,30 EUR. Zum Bemessungszeitraum führte der Beklagte aus, dieser beginne ab Juni 2009, weil die Klägerin ab Juli 2009 Mutterschaftsgeld bezogen habe und der Monat Juli 2009 deshalb nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) für die Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen sei. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei der Monat Mai 2009, weil die Klägerin in diesem Monat Krankengeld aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Der Berechnungszeitraum beginne somit im Juli 2008 und reiche bis zum April 2009. Das von der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2008 bezogene Krankengeld könne aber nicht als Einkommen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG berücksichtigt werden.
Zur Begründung ihres am 19.10.2009 eingelegten Widerspruchs legte die Klägerin eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse vom 02.12.2009 vor. Danach hatte die Kasse ihr im Jahr 2009 keine Lohnersatzleistungen gezahlt.
Im Widerspruchsverfahren teilte die Krankenkasse der Klägerin der Bezirksregierung Münster auf telefonische Anfrage mit, die Klägerin habe vom 04.05. bis zum 05.05.2009 – wie zunächst bescheinigt – kalendertäglich Krankengeld erhalten. Diese Leistung sei aber wieder rückabgewickelt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Der Beklagte habe die Einkünfte der Klägerin im Monat Mai 2009 zutreffend nicht berücksichtigt, weil die Klägerin am 04. und 05.05.2009 Krankengeld bezogen habe. Nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG müssten Monate mit Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben. Daran ändere die inzwischen erfolgte Rückzahlung des Krankengeldes nicht. Der Bescheid ging dem Bevollmächtigen der Klägerin am 13.04.2010 zu.
Mit ihrer am 03.05.2010 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat argumentiert, im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) würden Monate mit Krankengeldbezug aus der Berechnung ebenfalls herausgenommen. Wenn auf der einen Seite Elternschaft gefördert werden solle, dürften bei der Berechnung typische Folgen der Schwangerschaft, wie die Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben letztlich nicht dazu führen, dass die Betroffene bei der Berechnung benachteiligt werde. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2010 hat das Sozialgericht die Gewährung höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung des im Mai 2009 erzielten Erwerbseinkommens abgelehnt. § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG führe dazu, dass der Monat Mai 2009 bei der Berechnung des Elterngeldes auszuklammern sei, weil die Klägerin im Mai 2009 nach der Erschöpfung ihres Anspruchs auf Lohnfortzahlung einen krankheitsbedingten Einkommensverlust erlitten habe. Die Rückerstattung des Krankengeldes durch die Klägerin sei unbeachtlich, da es nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG auf die Einkommensminderung als solche und nicht auf den Bezug von Krankengeld ankomme. Der Wortlaut des Gesetzes sehe eine Ausklammerung der Monate mit Einkommensverlust aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung zwingend vor. Eine diesen Wortlaut einschränkende Auslegung scheitere an einer fehlenden Regelungslücke. In den Ausschlussempfehlungen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundestagsdrucksache 16/2785, S. 37 f.) heiße es zu § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG, die entsprechenden Kalendermonate würden nunmehr in all diesen Fällen bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Kalendermonate nicht mitgezählt. So werde ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden. Der Gesetzgeber habe damit eine typisierende Regelung getroffen und sei dabei davon ausgegangen, dass diese Regelung im Regelfall den berufstätigen Eltern zugute komme. Es sei aber nicht ersichtlich, dass nach seinem Willen die Norm nur anzuwenden sei, wenn sie den Eltern ausschließlich Vorteile bringe. Wie § 2 Abs. 8 Satz 5 BEEG, der Selbstständigen ein Wahlrecht einräume, ob sie von den Regelungen des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG Gebrauch machen wollten, sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass der Rückgriff auf frühere Monate im Einzelfall für die Elterngeldberechtigten nachteilig sein könne. Trotzdem habe er Selbstständigen ein Wahlrecht eingeräumt, Nichtselbstständigen dagegen nicht. Diese gesetzgeberische Wertung dürfe nicht durch eine abweichende Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG unterlaufen werden. Die Berechnung des Elterngeldes sei auch im Übrigen zutreffend. Als steuerfreie Entgeltersatzleistung sei das Krankengeld für die Monate Juni und Juli 2008 nicht einkommenssteigernd zu berücksichtigen.
Gegen das am 21.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.01.2011 Berufung eingelegt. § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG hätten bestimmte privilegierende Tatbestände geschaffen, die bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt blieben. Unter der Berücksichtigung des gesetzgeberischen Zieles einer Privilegierung liege ein maßgeblicher schwangerschaftsbedingter teilweiser Wegfall des Einkommens nur dann vor, wenn die Berücksichtigung dieses Kalendermonats zutreffend den schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust abbilde. Da hier aber die Herausrechnung des Monats Mai nicht zu einer Privilegierung, sondern zu einer Schlechterstellung der Klägerin führe, fehle es an einem maßgeblichen schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust im Monat Mai 2009.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2010 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2010 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 19.08.2009 bis zum 18.08.2010 weiteres Elterngeld i.H.v. 797,23 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, auf dessen Ausführungen er sich zur Begründung beruft.
Der Senat hat eine Auskunft des Arbeitgebers der Klägerin eingeholt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin für den 04. und 05. Mai 2009 kein Entgelt bezogen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat gegen das am 21.12.2010 zugestellte Urteil am 04.01.2011 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Berufung erhoben. Die Berufungssumme des § 144 Satz 1 Nr. 1 von 750,00 EUR wird ebenfalls erreicht, weil die Klägerin insgesamt höheres Elterngeld i.H.v. 797,00 EUR begehrt.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Monat Mai gezahlten Entgelts ihres Arbeitgebers i.H.v. 2.567,00 EUR.
Die Klägerin ist dem Grunde nach zum Bezug von Elterngeld berechtigt. Nach den Feststellungen des Senates hat die Klägerin im Bezugszeitraum mit ihrem Sohn in einem Haushalt gelebt, ihn betreut i.S.v. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BEEG und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG. Der Senat stützt diese Feststellungen auf die Angaben der Klägerin in ihrem Elterngeldantrag sowie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Mai 2009 bezogenen Entgelts zahlt, weil nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG dieser Monat nicht zum Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin zählt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG umfasst der Bemessungszeitraum regelmäßig die zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG bleiben auch solche Kalendermonate bei der Bemessung unberücksichtigt, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Zwar hat die Klägerin im Mai aufgrund der Regelung des § 11 Mutterschutzgesetz von ihrem Arbeitgeber Bezüge von insgesamt 2.567,00 EUR ausgezahlt bekommen. Bei diesem, wie es in § 11 Mutterschutzgesetz heißt, Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot, handelt es sich auch um Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Einkommenssteuergesetz, weil dazu alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zählen, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers veranlasst sind und im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also für die Beschäftigung gewährt werden (BSG, Urteil vom 17.02.2011 – B 10 EG 21/09 R, juris Rdn. 24 m.w.N.). Trotzdem ist bei der Klägerin am 04. und 05.05.2009 Einkommen aus Erwerbstätigkeit weggefallen, weil der Arbeitgeber ihr für diese Tage kein Entgelt fortgezahlt hat. Ob die Klägerin für diese Tage Krankengeld bezogen hat, spielt nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle. Der Bezug von Krankengeld hat lediglich wichtige Indizfunktion für einen Einkommensverlust, weil nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Ohnehin liegt diese Indizwirkung inzwischen wieder vor, weil die Klägerin die Rückabwicklung des Krankengeldbezuges ihrerseits rückgängig gemacht und sich von der Krankenkasse das Krankengeld für die beiden Tage hat auszahlen lassen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG ergibt, kommt es auch entscheidend allein auf den Einkommensverlust im betreffenden Monat an. Die Argumentation der Berufung, es fehle an einem schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust, wenn durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums insgesamt niedrigeres Elterngeld gezahlt werde, lässt sich dem Gesetz daher nicht entnehmen.
Eine Auslegung der Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011 – B 10 EG 21/09 R -, juris Rdn. 20 m.w.N.).
Ebenso wenig lässt sich das von der Klägerin erstrebte Ergebnis durch richterliche Rechtsfortbildung im Wege einer teleologischen Reduktion erreichen. Dafür fehlt es an einer erkennbaren Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Larenz, Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, 143 m.w.N. ZITAT ÜBERPRÜFEN). Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war dem Gesetzgeber die Konstellation, dass durch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums Monate ohne oder mit geringem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Grundlage der Elterngeldberechnung werden, bei der Verabschiedung des BEEG bekannt. Für Selbstständige hat der Gesetzgeber diese Konstellation in § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG für die betroffenen Mütter entschärft, indem er ihnen ein Wahlrecht eingeräumt hat. Danach kommt es nur dann zur Verschiebung des Bemessungszeitraums, wenn die selbstständig tätige Elterngeldberechtigte dies ausdrücklich beantragt. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es dazu, ein Wahlrecht der Betroffenen sei erforderlich, da der Wechsel auf frühere Kalendermonate bei jungen Müttern, deren Betrieb sich noch im Aufbau befindet, zu Nachteilen führen könne, während es im konkreten Einzelfall überhaupt nicht zu Einkommensreduzierungen gekommen sein müsse, weil die Zahlungseingänge aus selbstständiger Arbeit häufig mit längerer Verzögerung zur Leistungserbringung erfolgten. Dem Gesetzgeber kann indes nicht entgangen sein, dass sich vergleichbare Konstellationen, in denen die Verschiebung des Bemessungszeitraums sich nachteilig auswirkt, sich auch bei abhängig Beschäftigten, wie im Fall der Klägerin, ergeben können. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, ein Absenken des Elterngelds durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 16/2785, S. 38). Denn die Verschiebung des Bemessungszeitraums bei abhängig Beschäftigten stellt auf jeden Fall sicher, dass ihr Elterngeld nicht gerade durch das geringere oder fehlende Erwerbseinkommen im Monat mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung absinkt. Sie sollen also das Erwerbsrisiko aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung – wie auch sonst – nicht tragen müssen. Ergibt sich das Absinken des Erwerbseinkommens dagegen aufgrund des niedrigeren oder fehlenden Einkommens im nunmehr in den Bemessungszeitraum einbezogenen Monat, so mutet der Gesetzgeber damit der Betroffenen lediglich dasselbe Risiko zu, das er auch anderen Elterngeldberechtigten zu tragen zumutet, und zwar den Ausfall von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie Arbeitslosigkeit oder – im Falle der Klägerin – Krankheit.
Fehlt es somit an einer Regelungslücke, scheidet eine teleologische Reduktion, also eine Engführung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus, (wie hier SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2010 – S 31 EG 19/09 – juris Rdn. 19, Revision anhängig unter B 10 EG 7/10 R) aus. Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG in der hier gefundenen Auslegung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt also seine Präzisierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (BSG, Urteil vom 17.02.2011 – B 10 EG 17/09 R -, Rdn. 34 f. m.w.N.).
Hier fehlt es nach Ansicht des Senats schon an einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Normadressaten. § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG behandelt unterschiedslos alle Mütter gleich, die ganz oder teilweise aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Einkommen einbüßen, indem er den betreffenden Monat aus der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ausklammert. Auch hinsichtlich der Berechnung des Elterngeldes durch den stattdessen in die Bemessungsgrundlage aufgenommenen Monat behandelt das Gesetz die betroffenen Mütter gleich, indem es die Berechnung des Einkommens nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG regelt.
Indes verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die eine Ungleichbehandlung sachwidrig erscheinen lassen (BSG, a.a.O., Rdn. 34 m.w.N.). Die Klägerin und ihr vergleichbare Mütter werden durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums, der sich für sie im Ergebnis elterngeldmindernd auswirkt, gleich behandelt mit solchen Müttern, bei denen diese Verschiebung sich im vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinne auswirkt und das Elterngeld erhöht. Vor dem Hintergrund des vom BEEG gestalteten Normbereich besteht ein der Art nach beachtenswerter Unterschied zwischen den beiden Gruppen. Denn das BEEG ist darauf ausgerichtet, Erwerbsrisiken, die kausal mit der Schwangerschaft zusammenhängen, für betroffene Mütter zu vermeiden, vor dem Hintergrund seiner familienfördernden Intention. Führt daher eine Regelung im Ergebnis dazu, dass Mütter aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung im Ergebnis weniger Elterngeld erhalten, während aufgrund derselben Regelung dies bei anderen Müttern nicht der Fall ist, macht dies die Gleichbehandlung der Norm dieser beiden Gruppen rechtfertigungsbedürftig. Die Rechtfertigung findet sich hier indes in dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und raschen Abwicklung des Elterngelds (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2010 – S 31 EG 19/09 – Rdn. 19).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht sehr intensiv ist (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08 – juris Rdn. 10 m.w.N.). Dies trifft auf die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 6 zu. Vom Leistungsträger im Einzelnen Vergleichsberechnungen zu verlangen, um die wirtschaftlich günstigste Regelung für die betroffene Mutter festzustellen, würde einen erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten, der dem Ziel einer raschen Elterngeldgewährung und einer Investition der hohen, dafür aufgewendeten Summen in die Leistungen für Betroffene und nicht in Verwaltungsstrukturen entgegenstünde. Die Regelung betrifft auch nur eine kleine Zahl von Personen. Die bei der Klägerin vorliegende Konstellation, in der einerseits der Einkommensausfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung eintritt, andererseits danach wiederum trotz Fortdauer der schwangerschaftsbedingten Erkrankung erhebliche Leistungen des Arbeitgebers für den betroffenen Monat fließen, dürfte keine häufig anzutreffende Konstellation darstellen. Schließlich sind auch die aus dieser rechtfertigungsbedürftigen Gleichbehandlung bzw. typisierenden Regelung resultierenden Folgen verhältnismäßig gering. In der Regel dürfte höchstens ein Monatseinkommen betroffen sein, das für die Elterngeldberechnung ausfällt. Im Fall der Klägerin etwa schlägt dies lediglich mit 797,00 EUR zu Buche.
Der Bemessungszeitraum umfasst hier zunächst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, also die Monate August 2008 bis Juli 2009. Durch den Bezug von Mutterschaftsgeld ab Juli 2009 verschiebt sich dieser Bemessungszeitraum nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG um einen weiteren Monat, reicht also nur bis einschließlich Juli 2009. Da, wie ausgeführt, auch der Mai 2009 nicht zu berücksichtigen ist, hat der Beklagte zu Recht den Bemessungszeitraum um einen weiteren Monat verschoben und auch den Juni 2008 zugrundegelegt.
Auch das im Bemessungszeitraum erzielte Einkommen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat der Beklagte zutreffend bestimmt. Insbesondere hat er zu Recht die an die Klägerin erfolgten Krankengeldzahlungen für die Monate Juni und Juli 2008 nicht berücksichtigt, weil Krankengeld kein Einkommen i.S.d. BEEG darstellt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom XXXX).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 16.02.2012
Zuletzt verändert am: 16.02.2012