Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme (KÜ) für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Bei der am 00.00.1942 geborenen Klägerin ist seit 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) anerkannt. Sie leidet u. a. an einem chronischen Erschöpfungssyndrom, Fibromyalgiesyndrom, Gastritis, Hypertonie und multiplen Allergien. Unter Vorlage eines Attestes der Ärztin für Innere Medizin Dr. S vom 15.04.2005 mit Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit beantragte die Klägerin bei der Beklagten die regelmäßige zukünftige KÜ für die folgenden, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel: Omep 20 mg, Duspatal 135 mg, Uta 100 St., Symbioflor 50 ml, Unizink 50 100 St., Selenase 100 Peroral, Coenzym Q10 Plus Kapseln 150 St., OPC Traubenkernextrakt Kapseln, Sogoon FTA 100 St., Phlogenzym 200 St., Toepfer Gelatine Uit Pul 250 g, gepuffertes Vitamin C Tabletten 100 St. und Chlorella Kapseln 240 St., deren einmalige Beschaffungskosten bei insgesamt 387,73 EUR lagen. Zur Begründung führte die Klägerin an, sie benötige diese Arzneimittel dringend, sei aber aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten als Frührentnerin nicht in der Lage, die Kosten selbst aufzubringen.
Mit Bescheid vom 18.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 lehnte die Beklagte die KÜ ab. Die von der Klägerin benötigten Arzneimitteln seien frei verkäuflich; sie unterlägen nicht der Verschreibungspflicht. Gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien sie grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen. Die begehrten Arzneimittel unterfielen auch nicht der Ausnahmeregelung des § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V i. V. m. den Arzneimittel-Richtlinien (AMR); denn sie seien nicht als Therapiestandard bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen anzusehen. Weder habe der für den Erlass der AMR zuständige Gemeinsame Bundesausschuss die der Klägerin attestierten Erkrankungen unter den Nrn. 16.1 bis 16.6 als schwerwiegende Erkrankungen aufgelistet noch die von der Klägerin begehrten Arzneimittel als Therapiestandard anerkannt. Im Hinblick auf den abschließenden Charakter der Regelungen in den AMR komme eine KÜ nicht in Betracht.
Mit dem am 03.08.2005 gegen den Widerspruchsbescheid eingelegten erneuten "Widerspruch", den die Beklagte als Klage gedeutet und dem Sozialgericht (SG) Köln zugeleitet hat, hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie habe schon als Kind unter Medikamentenallergien gelitten. Später seien auch Lebensmittel- und Umweltallergien hinzugekommen. Wegen diverser ärztlicher Fehlbehandlungen hätten sich diese in dramatischer Weise progredient entwickelt. Sie müsse sich immer wieder in ambulante und stationäre Behandlung begeben. In einer Spezialklinik in O sei ihr nach zweimonatigem Aufenthalt endlich geholfen worden. Die begehrten Arzneimittel benötige sie dringend zur Stabilisierung ihrer Gesundheit.
Die Klägerin hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 zu verpflichten, die Kosten für die Arzneimittel Omep 20 mg, Duspatal 135 mg, Uta 100 St., Symbioflor 50 ml, Unizink 50 100 St., Selenase 100 Peroral, Coenzym Q10 Plus Kapseln 150 St., OPC Traubenkernextrakt Kapseln, Sogoon FTA 100 St., Phlogenzym 200 St., Toepfer Gelatine Uit Pul 250 g, gepuffertes Vitamin C Tabletten 100 St. und Chlorella Kapseln 240 St. zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden angefochtenen Bescheid bezogen.
Mit Urteil vom 15.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die KÜ für die begehrten Arzneimittel abgelehnt. Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, es fehle zudem an einer vertragsärztlichen Verordnung der Arzneimittel. Eine privatärztliche Notwendigkeitsbescheinigung vermöge diese nicht zu ersetzen.
Gegen das ihr am 26.06.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.07.2006 "Widerspruch" eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. T, hat vorsorglich erklärt, dass das eingelegte Rechtsmittel als Berufung auszulegen sei. Nach Akteneinsicht hat er wegen fehlender Erfolgsaussichten das Mandat niedergelegt, der von der Klägerin sodann beauftragte Rechtsanwalt Q aus L hat das Mandat nicht übernommen. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, für sie stelle die KÜ bezüglich der begehrten Arzneimittel die einzige Möglichkeit dar, auf Dauer eine gesundheitlich stabilere Verfassung zu erreichen. Es könne nicht sein, dass für ihren Fall keine Ausnahme gemacht werden könne. Auch sei zu bedenken, dass die beklagte Krankenkasse auch kostenmäßig von einer Besserung ihres Gesundheitszustandes profitieren werde.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Köln vom 15.05.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 zu verpflichten, die Kosten für die Arzneimittel Omep 20 mg, Duspatal 135 mg, Uta 100 St., Symbioflor 50 ml, Unizink 50 100 St., Selenase 100 Peroral, Coenzym Q10 Plus Kapseln 150 St., OPC Traubenkernextrakt Kapseln, Sogoon FTA 100 St., Phlogenzym 200 St., Toepfer Gelatine Uit Pul 250 g, gepuffertes Vitamin C Tabletten 100 St. und Chlorella Kapseln 240 St. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) E kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Klägerin gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung war.
II.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend dieser Auffassung sind und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachten, macht der Senat nach entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 15. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 18.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat ohne Rechtsfehler die KÜ für die Arzneimittel Omep 20 mg, Duspatal 135 mg, Uta 100 St., Symbioflor 50 ml, Unizink 50 100 St., Selenase 100 Peroral, Coenzym Q10 Plus Kapseln 150 St., OPC Traubenkernextrakt Kapseln, Sogoon FTA 100 St., Phlogenzym 200 St., Toepfer Gelatine Uit Pul 250 g, gepuffertes Vitamin C Tabletten 100 St. und Chlorella Kapseln 240 St. abgelehnt.
Ein Anspruch auf Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln abwei-chend von den AMR gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V besteht gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht. Insoweit verweist der Senat – wie schon das Sozialgericht – auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Auch fehlt es an einer vertragsärztlichen Verordnung der Arzneimittel gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98, Sozialrecht -SozR- 4-2500 § 27 Nr. 5). Der genannte Beschluss des BVerfG bezieht sich auf sogenannte neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, nicht aber auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) inzwischen entschieden (Beschl. vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 7/05 R, www.bundessozialgericht.de – Entscheidungen), dass die verfassungsrechtliche Konkretisierung der Leistungsansprüche von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei lebensbedrohenden, tödlich verlaufenden Erkrankungen entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 6.12.2005, a. a. O.) sinngemäß auch für die Versorgung mit Arzneimitteln gelte. Die-ser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Jedoch behauptet nicht einmal die Klägerin selbst, dass bei ihr eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Der von der Beklagten eingeschaltete MDK hat eine entsprechende Anfrage ausdrücklich und auf der Grundlage der bei der Klägerin vorliegenden Krankheitsbilder für den Senat nachvollziehbar verneint. Anlass zu weiteren Ermittlungen medizinischer Art hat nach Auffassung des Senates nicht bestanden.
Schließlich vermag auch der Hinweis der Klägerin auf eine zukünftige Kostenersparnis der Beklagten für den Fall der KÜ bezüglich der begehrten Arzneimittel und der von der Klägerin prognostizierten Besserung ihres Gesundheitszustandes der Berufung nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Den Gesichtspunkt des vermeintlichen Ersparens von Aufwendungen anderer Art hat das BSG in ständiger Rechtsprechung nicht als anspruchsbegründend angesehen (vgl. dazu z. B. BSG, Beschl. vom 26.07.2004, Az.: B 1 KR 30/04 B, www.jurisweb.de, BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 51; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 S. 69; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S. 97 f m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG hat nicht bestanden.
Erstellt am: 12.01.2007
Zuletzt verändert am: 12.01.2007