Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2005 abgeändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 120,05 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin führt als gemäß § 125 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Leistungserbringerin eine Praxis für Physiotherapie/Krankengymnastik in G. Mit der Klage hat sie begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 120,05 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte die Bezahlung der von der Klägerin erbrachten Leistung nicht mit der Begründung verweigern darf, dass der Vertragszahnarzt einen bereits vor dem 01.07.2001 gültigen Verordnungsvordruck für die ärztliche Verordnung verwendet hat, auf dem die Diagnose, Leitsymptomatik, gegebenenfalls Spezifizierung des Therapieziels nicht vermerkt werden musste.
Mit Schreiben vom 05.03.2004 hat die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Zinsen anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und erklärt, der Klageantrag zu 2) habe sich damit ebenfalls erledigt.
Mit Beschluss vom 21.06.2005 hat das Sozialgericht (SG) Köln den Streitwert auf 4.120,05 Euro festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde macht die Beklagte geltend, der Streitwert sei lediglich auf 120,05 Euro festzusetzen. Die über das Zahlungsbegehren hinaus geltend gemachte Feststellungsklage führe nicht zu einem eigenständlichen Gebührentatbestand. Der Gegenstandswert von 4.000,- Euro könne nur dann als Hilfswert angesetzt werden, wenn eine individuelle Bewertung nicht möglich sei. Eine individuelle Bewertung könne hier jedoch unproblematisch aus dem Klageantrag zu 1) erfolgen. Ein eigenständiger und nicht bereits bei der Überprüfung des Zahlungsbegehrens zu behandelnder materiell-rechtlicher Hintergrund des Feststellungsanspruchs sei nicht gegeben.
Die Klägerin teilt die Auffassung des SG Köln. Sie verweist im Übrigen auf zahlreiche Entscheidungen des SG Düsseldorf, SG Magdeburg sowie SG Dresden.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Streitwert ist auf 120,05 Euro festzusetzen.
Diese Festsetzung richtet sich hier noch nach § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 717).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte an, so ist ein Streitwert von 4.000,- Euro anzunehmen. Soweit der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.
Bei der Wertberechnung in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 13 GKG) werden wie in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung – ZPO -) mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dass § 13 GKG nicht ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO verweist, schließt die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes nicht aus (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2004, L 2 B 16/03 KR m.w.N.). Die Zusammenrechnung setzt jedoch voraus, dass die Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben oder wirtschaftlich einen identischen Streitgegenstand betreffen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Vorliegend erschöpft sich die wirtschaftliche Bedeutung in dem Zahlungsbegehren. Ein eigenständiger und nicht bereits bei der Überprüfung des Zahlungsbegehrens zu behandelnder materiell-rechtlicher Hintergrund des Feststellungsanspruches besteht nicht. Denn die Frage, ob die Beklagte die Bezahlung der von der Klägerin erbrachten Leistungen mit der Begründung verweigern darf, dass der Vertragszahnarzt einen bestimmten Verordnungsvordruck verwendet hat, ist voll umfänglich Gegenstand der Prüfung des Zahlungsanspruches. Mithin ist der geltend gemachte Feststellungsantrag gegenüber dem Zahlungsantrag nicht von selbständigem Wert. Im Übrigen ist generell bei Trägern öffentlicher Verwaltungen wie der Beklag-ten davon auszugehen, dass sie aufgrund einer Verurteilung in einem konkreten Fall sich in der Folgezeit urteilsgerecht rechtmäßig verhalten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007