Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrte im – nach Erteilung eines Abhilfebescheides – durch Rücknahme des Antrags erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufige) Aufnahme des von ihr in Deutschland vertriebenen TwinAir-Beatmungsgerätes in das Hilfsmittelverzeichnis (HMZ) unter gleichzeitiger Erteilung einer Hilfsmittelnummer.
II. Gemäß § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), der für den einstweiligen Rechtsschutz nach dem Sozialgerichtsgesetz entsprechend anzuwenden ist, i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache, so ist ein Streitwert von 4000 Euro anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Eine Beweiserhebung zu Ermittlung der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebenden Merkmale ist unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, § 13 Rz. 16 unter Verweis auf die RegEntwBegr).
Vorliegend ist die unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung der Aufnahme des TwinAir-Beatmungsgerätes in das HMV nicht bestimmbar. Denn inwieweit sich das konkrete Hilfsmittel auf dem neu eröffneten Markt gegen die konkurrierenden Produkte der Produktgruppe 14.24.09 (Beatmungssysteme, assistiert/kontrolliert Beatmungsgeräte zur häuslichen Behandlung) durchsetzen kann, ist auch prognostisch nicht einschätzbar. Zudem liegen keine Statistiken über die Anzahl potentieller Abnehmer (also dem Einsatzgebiet des Hilfsmittels entsprechend Erkrankter) oder die mit entsprechenden Hilfsmitteln zu erzielenden Gewinne vor.
Andererseits liegt die mittelbare und potentielle wirtschaftliche Bedeutung insbesondere aufgrund der durch eine vorläufige Aufnahme in das HMZ ermöglichten Positionierung am Markt auf der Hand. Da der Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der Bedeutung des Rechtsstreits angesichts der ersichtlich höheren wirtschaftlichen Bedeutung auch der nur vorläufigen Aufnahme in das HMZ nicht gerecht wird, ist der Streitwert im Wege der Schätzung zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung erscheint der bereits vom SG angenommene Streitwert von 40.000 sachgerecht. Dass die Beschwerde bereits nach kurzer Zeit zurückgenommen worden ist, rechtfertigt einen niedrigeren Streitwert nicht. Maßgeblich ist, dass ursprünglich die vorläufige Aufnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses begehrt wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.03.2004
Zuletzt verändert am: 08.03.2004