Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2007, das Verfahren S 19 KR 29/07 (unter dem Aktenzeichen S 19 KR 253/07) fortzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 793,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren nach (fraglicher) Zahlung der Klagesumme aufgrund einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin (d. Kl.) beendet oder ob es fortzusetzen ist. D.Kl. betreibt ein Krankenhaus und ist zur Behandlung von Versicherten der beklagten Betriebskrankenkasse (BKK) zugelassen (sog. Plankrankenhaus gemäß § 108 Nr. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V)). Sie machte 2006/2007 in mehreren Fällen Zahlungsansprüche wegen der Behandlung des bei der Beklagten (d. Bekl.) versicherten G S. geltend. Der Versicherte (d. Vers.) befand sich Anfang 2006 wiederholt bei d. Kl. wegen eines Krebsleidens in stationärer Behandlung. Dazu erteilte d. Kl. d. Bekl. Schlussrechnungen, u.a. am 24.03.2006 über 1.595,99 Euro (Rechnungsnummer (RNr.) 10440532, Behandlung d. Vers, vom 17. bis zum 20.03.2006 (Dritter Zyklus einer Chemotherapie)) und am 19.05.2006 über 1.585,99 Euro (RNr. 10447195, Behandlung d. Vers. vom 08. bis zum 11.05.2006 (Nachkontrolle nach vier Chemotherapien, sog. Staging)). Trotz der landesvertraglichen Verpflichtung, Rechnungen binnen 15 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen, verweigerte d. Bekl. eine Zahlung mit unterschiedlichen Begründungen und ignorierte die Mahnungen d. Kl …
Daraufhin erhob d. Kl. am 14.02.2007 wegen beider Rechnungen Klagen beim Sozialgericht (SG) Köln (wegen der RNr. 10440532 über 1.595,99 Euro nebst Zinsen unter dem gerichtlichen Aktenzeichen (Az.) S 19 KR 32/07 und wegen der RNr. 10447195 über 1585,99 Euro unter dem Az. S 19 KR 29/07).
Hinsichtlich des Verfahrens mit dem Az. S 19 KR 32/07 erkannte d. Bekl. den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 17.04.2006 an. Der Prozessbevollmächtigte d. Kl. nahm dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 30.04.2007 für erledigt. Kurze Zeit später überwies d. Bekl. unter der zu diesem Az. passenden RNr. 10440532 (am 09.05.2007) einen Betrag von 1.595,99 Euro an d. Kl …
Der Prozessbevollmächtigte d. Kl. sah diese Überweisung als Zahlung auf die im Parallelverfahren S 19 KR 29/07 geltend gemachte Forderung von 1.585,99 Euro an, wertete dies als stillschweigendes Anerkenntnis und erklärte auch diesen Rechtsstreit für erledigt. Das SG beendete das Verfahren und setzte den Streitwert endgültig fest.
Nachdem d. Bekl. klargestellt hatte, dass sie keinerlei Zahlungen auf die im Verfahren mit dem Az. S 19 KR 29/07 streitige Klagesumme von 1.585,99 Euro geleistet und auch kein Anerkenntnis abgegeben habe, teilte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG d. Kl. mit, dass der Rechtsstreit entgegen der bisherigen Annahme nicht erledigt sei, sondern unter neuem Az. fortgesetzt werde. Dagegen richtet sich die Beschwerde d. Kl., der das SG nach einem umfangreichen Aufklärungsschreiben nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.04.2008)
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss des SG vom 23.10.2007, der sich schlüssig dem sozialgerichtlichen Schreiben vom selben Tage entnehmen lässt. Die Mitteilung, dass das Verfahren fortgesetzt werde, enthält nicht nur eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden etwa dergestalt, dass das Verfahren nunmehr unter unter einem anderen Az. geführt wird, sondern beinhaltet der Sache nach auch die prozessrechtlich bedeutsame Feststellung, dass das bisherige Verfahren nicht beendet ist, sondern fortzusetzen ist. Dies bedeutet auch, dass diese Entscheidung insoweit mit der Beschwerde anfechtbar ist, ohne dass es ankommt, ob die Feststellung letztlich zutreffend ist; denn die Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend setzt das SG das Streitverfahren fort. Denn streitig ist nunmehr nicht nur, ob der Zahlungsanspruch d. Kl. auf Vergütung der Krankenhausbehandlung im Mai 2006 der Sache nach berechtigt ist; im Vordergrund steht zunächst, ob das Verfahren durch ein Anerkenntnis und dessen wirksame Annahme beendet ist. Darüber hat das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Obliegenheiten zu entscheiden. Dabei wird es auch zu werten haben, ob die einseitige Erledigungserklärung d. Kl. nicht sogar als Klagerücknahme zu einem Verlust des Rechtsbehelfs geführt hat oder aber ob der Bevollmächtigte einem offensichtlichen, von ihm erstaunlicherweise bislang nicht einmal erkannten Irrtum über die Zahlungsbestimmung unterlegen ist, was seiner Erledigungserklärung vom 11.05.2007 die sachliche Grundlage entzogen haben könnte.
In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Senat – in Übereinstimmung mit dem SG – den Hinweis, dass d. Bekl. bei ihrer Zahlung vom 09.05.2007 unmissverständlich den Zahlungszweck vermerkt hat: Die RNr. 10440532 bezieht sich eindeutig auf die Behandlung d. Vers. vom 17.03. bis zum 20.03.2006. Das dazu passende Verfahren lief unter dem Az. S 19 KR 32/07 und ist prozessrechtlich korrekt durch (außergerichtliches) Anerkenntnis und dessen Annahme beendet worden. Ein Anerkenntnis zu der Forderung aus der Behandlung vom 08.-11.05.2006 hat d. Bekl. jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt; vielmehr ist sie dem Anspruch der Sache nach schon mit Schriftsatz von Anfang Mai 2007 (fehlerhaft mit dem Datum vom 26.07.2005 versehen, Eingang beim SG am 11.05.2007) entgegengetreten und hat sich dazu qualifiziert auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein vom 19.04.2007 bezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 197a SGG und §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die wegen der Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erforderliche Streitwertentscheidung nach dem Gerichtskostengesetz (vgl. § 32 RVG; die Gerichtskostenfestsetzung ist streitwertunabhängig, vgl. Kostenverzeichnis zum GKG, Nr. 7504) berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen nur die Frage der Fortsetzung des Klageverfahrens ist. Dies rechtfertigt es, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte des Ausgangs-Streitwertes zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.07.2008
Zuletzt verändert am: 02.07.2008