Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht (SG) Köln.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von den Kosten, die durch die Eingliederung eines Zahnersatzes in Form einer Interimsprothese für den Unterkiefer entstanden sind, gänzlich freizustellen ist. Ausgehend von dem ihr im Januar 2006 übersandten Behandlungsplan und Kostenvoranschlag des Zahnarztes Dr. G aus X setzte die Beklagte einen Festzuschuss in Höhe von 153,80 EUR bei Gesamtkosten in Höhe von 376,57 EUR fest. Der Kläger berief sich daraufhin mit Schriftsatz vom 11.02.2006 auf das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 55 Abs. 2 S.1 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Im Hinblick auf seine krankheitsbedingten Mehraufwendungen für Ernährung und Arzneimittel sowie auf das im Dezember 2005 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren verblieben ihm von seinem Bruttoeinkommen von ca. 1.980 EUR lediglich noch ca. 433 EUR für seinen Lebensunterhalt. Er sei nicht in der Lage, den Differenzbetrag zwischen Festzuschuss und tatsächlichen Kosten der Versorgung mit Zahnersatz zu tragen.
Mit Bescheid vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines den Festzuschuss übersteigenden Betrages ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen unstreitig nicht vor. Eine individuelle Härtefallprüfung aber sei gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB V nicht vorgesehen. Es komme nach höchstrichterlicher Entscheidung (Bundessozialgericht -BSG- Sozialrecht -SozR- 3-2500 § 61 Nr. 8) nicht darauf an, ob die Einnahmen tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden oder – wie im Fall des Kläger – wegen der Verbraucherinsolvenz einem anderen Zweck zugeführt würden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.08.2006 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Im Wesentlichen hat es sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bezogen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der Kläger bei entsprechender Rücklagenbildung von monatlich 26 EUR, die auch vom pfändungsfreien Teil seines Einkommens möglich sei, den Differenzbetrag hätte ansparen können.
Gegen das ihm am 28.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2006 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er macht ergänzend geltend, dass ihm das Insolvenzverfahren die Bildung von Rücklagen nicht erlaube. Auch sei die zahnärztliche Versorgung wegen seiner gesundheitlichen Situation zwingend erforderlich. Er werde auch nicht in der Lage sein, den Eigenanteil bei den endgültigen Versorgung zu tragen. Dies benachteilige ihn unangemessen im Verhältnis zu dem in § 55 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V genannten Personenkreis. Er sehe in der fehlenden Berücksichtigung der Verbraucherinsolvenz sowie der gesundheitlichen Situation eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Zulassung der Berufung rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozess- und Verwaltungsakten sowie die beigezogene Akte des Amtsgerichts Köln, Az.: 75 IK 435/05, Bezug genommen, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Zwar bestehen im Hinblick auf das laufende Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO), und den Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287 ff. InsO keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde; insbesondere ist der Kläger nicht gehindert, zweckgebundene Ansprüche auf Zahnersatz bzw. Kostenzuschuss im eigenen Namen geltend zu machen (§§ 35, 80 InsO). Seine Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO beschränkt sich auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis bzw. an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Dazu zählen die hier geltend gemachten Ansprüche nicht.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung bedarf, soweit sie nicht schon durch das SG zugelassen worden ist, der Zulassung durch das Landessozialgericht (LSG), sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist u. a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Berufung bedarf der Zulassung, da der Beschwerdewert weit unter 500 EUR liegt und da das SG die Berufung nicht zugelassen hat.
Die Streitsache hat im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist, wenn von der derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist, aber auch, wenn tatsächliche, zum Beispiel wirtschaftliche Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit eng berühren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 160 RdNr. 6b m. w. N.). Keine der genannten Konstellationen liegt im Fall des Klägers vor. Vielmehr hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 4-2500 § 61 Nr. 1) daran festgehalten, dass die vom Gesetzgeber im Rahmen von § 55 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB V vorgenommene pauschalierte Betrachtungsweise bei der Beurteilung einer unzumutbaren Belastung auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Verfahrensrügen (§ 145 Abs. 2 Nr. 3 SGG) gegen diese Feststellung hat der Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.11.2006
Zuletzt verändert am: 22.11.2006