Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen die Höhe seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Er ist seit dem 01.08.2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin (AG´in). Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eine Betriebsrente der Firma "S", E.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2004 – B 12 KR 22/02 R – (geminderter Beitragssatz für Versicherte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit) beantragte er am 23.02.2005 (Schreiben vom 14.02.2005 mit Anlagen) bei der AG´in ua, die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung und aus seiner Betriebsrente nur noch nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben. Gleichzeitig begehrte er Rückerstattung seiner Meinung nach in der Vergangenheit von ihm zu viel gezahlter Beiträge. Beides lehnte die AG´in mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 hat er unter dem Az: S 19 KR 248/05 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.
Den am 17.05.2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die AG´in anzuweisen, "bei seinen Rententrägern nur den ermäßigten Beitragssatz einzuziehen", hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 30.05.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid erscheine bei der nach § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche trotz Fehlens eines Anspruchs auf Krankengeld dem Willen des Gesetzgebers. Das vom Kläger im Antragsschreiben vom 14.02.2005 zitierte Urteil des BSG betreffe nur den Sonderfall von Versicherungspflichtigen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Darüber hinaus begegne die Bemessung von Beiträgen aus der Betriebsrente des ASt nach dem allgemeinen Beitragssatz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zudem sei kein Regelungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) ersichtlich. Der ASt habe keinen Dringlichkeitsgrund dargelegt, noch sei ein solcher Grund ersichtlich. Im Übrigen erhalte er im Falle einer für ihn positiven Entscheidung im Hauptsacheverfahren die überzahlten Beiträge zurückerstattet.
Gegen den ihm am 05.06.2007 zugestellten Beschluss hat der ASt am 12.06.2007 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, das SG habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör "aufs Gröbste" verletzt, indem es ihm das Erwiderungsschreiben der AG´in vom 29.05.2007 nicht zur Stellungnahme übersandt, sondern unverzüglich in der Sache entschieden habe. Zudem habe er die Regierungsbeschäftigte Wendt, die den Beschluss vom 30.05.2007 ausgefertigt hat, im anhängigen Hauptsacheverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das SG habe sich auch in der Sache mit keinem einzigen seiner vorgebrachten Argumente auseinandergesetzt. Die Beitragserhebung nach dem allgemeinen Beitragssatz stelle eine unzulässige Form der Altersdiskriminierung dar. Obwohl ihm als Rentner kein Anspruch auf Krankengeld zustehe, verlange die AG´in von ihm unter dem "scheinheiligen Hinweis" auf seine angebliche solidarische Verpflichtung Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz. Tatsächlich verhalte sich auch nach Experteneinung die AG´in selbst durch Schaffung von Wahltarifen und Leistungen nur für Erwerbstätige unsolidarisch und versuche so "unredlich unter dem Deckmantel des Samaritertums still und leise die Merkmale der Gesetzlichen Krankenversicherung mit denen der Privaten Krankenversicherung zu mischen". Dies sei rechts- und verfassungswidrig. Als Rentner müsse er zudem seinen Beitrag ohne die Beteiligung eines Arbeitgebers selbst aufbringen.
Der ASt beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2007 zu ändern und die AG´in zu verurteilen, vorläufig seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seiner Rente und seiner Betriebsrente nur nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bemessen.
Die AG´in beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss als zutreffend.
Nachdem im Hauptsacheverfahren das Landessozialgericht NRW zahlreiche Befangenheitsanträge des ASt gegen den Vorsitzenden der 19. Kammer des Sozialgerichts Köln (zuletzt Beschlüsse vom 04.07.2007 – Az: L 17 AR 30/07 AB – und vom 03.09.2007 – Az: L 17 AR 42/07 AB – (Anhörungsrüge)) zurückgewiesen hat, hat das SG erst mit Beschluss vom 08.10.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 30.05.2007 ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der ASt mit seinem Antrag vom 17.05.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Reduzierung seiner Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung für die Zukunft begehrt, wobei die endgültige Entscheidung dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Dabei beschränkt sich sein Begehren allerdings nicht in einer reinen Anfechtung des Bescheides vom 23.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005. Vielmehr wendet er sich auch gegen die von der AG´in offenbar zahlreich erlassenen Beitragsbescheide (Aufstellung bis einschließlich Juli 2005, vgl. erläuterndes Schreiben der AG´in vom 11.11.2005, Blatt 23 der Verwaltungsakte), soweit dort statt des ermäßigten Beitragssatzes (§ 243 Abs 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V)) der allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Zu diesen Entscheidungen war die AG´in auch rechtlich verpflichtet, denn über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen entscheidet nicht der Rentenversicherungsträger oder die zuständige Zahlstelle, sondern allein die zuständige Krankenkasse (BSG v. 05.09.2006 – B 4 R 71/06 R – SozR 4-2500 § 255 Nr 1; allgemein zum Verfahren: G in: jurisPK-SGB V § 255 Rn 46). Das SG wird insoweit vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch zu ermitteln haben, welche zwischenzeitlich von der AG´in erteilten Beitragsbescheide nach §§ 86, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden sind.
Diese Ermittlungen brauchte der Senat zur Entscheidung der hier anhängigen Beschwerde nicht zu tätigen, denn bereits nach summarischer Prüfung besteht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der am 01.03.2005 (Schreiben vom 28.02.2005) eingelegte Widerspruch und die am 29.12.2005 erhobene Klage haben nach § 86a Abs 1 Nr 1 Fall 2 SGG keine aufschiebende Wirkung (dazu Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86a Rn 13).
Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (zuletzt Beschluss des erkennenden Senates vom 26.10.2007 – L 16 B 20/07 KR ER – abgedruckt unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage, das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen (Zeihe, in Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, Stand 01.05.2007, § 86a Anm 8a). Dem Gesetz ist insoweit ein Regel- Ausnahmeverhältnis zugunsten des sog. Suspensiveffektes zu entnehmen, denn der Gesetzgeber schätzt in den Fällen des § 86a Abs 2 Nr 1 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher ein als das Privatinteresse an der vorläufigen Herabsetzung der Beiträge (Keller, in Meyer-Ladewig, aaO, § 86b Rn 12a). Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des ASt zu stellen; sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung, wobei für die Durchbrechung des in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG angeordneten Suspensiveffektes das private Aussetzungsinteresse deutlich dem öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen muss.
Diese Voraussetzungen liegen bei der hier zur Entscheidung stehenden Beschwerde nicht vor. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG bereits eine Erfolgsaussicht des ASt im anhängigen Hauptsacheverfahren verneint. Wegen der Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezug, § 153 Abs 2 SGG entsprechend.
Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass der Senat keinen Anlass hatte, den tatsächlichen Hintergründen der ohnehin einigermaßen unverständlich erscheinenden Anwürfe des ASt nachzugehen. So verkennt dieser vollständig, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 3 Satz 2 SGB V Ausnahmen ("in der Regel") von der solidarischen Finanzierung der Gesamtausgaben zugelassen hat. Hinsichtlich der Differenzierung der Beitragssätze nach dem Krankengeldrisiko hat er in den §§ 241 f SGB V ein Regelungskonzept geschaffen, das gerade nicht in jedem Fall die Krankenkassen dazu verpflichtet, den Beitragssatz zu ermäßigen, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BSG v 25.08.2004 – B 12 KR 22/02 R – SozR 4-2500 § 243 Nr 1). Zwar schließt § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V für versicherungspflichtige Rentner wie dem ASt bei Bezug einer Vollrente einen Krankengeldanspruch aus (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. zuletzt BSG v. 30.05.2006 – B 1 KR 14/05 R – USK 2006-11), daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Reduzierung der Beiträge. Darin liegt entgegen der Ansicht des ASt kein Verfassungsverstoß (wie hier: BSG v. 18.12.2001 – B 12 RK 2/01 R – SozR 3-2500 § 247 Nr 2; v. 24.08.2005 – B 12 RK 29/04 R – SozR 4-2500 § 248 Nr 1; LSG Baden-Württemberg v. 28.11.2006 – L 11 KR 3814/06 – juris.de). Wenn der Gesetzgeber als Sonderregelung zu den § 241 f SGB V sowohl in § 247 SGB V für die Rente als auch in § 248 SGB V für Versorgungsbezüge vorschreibt, dass bei Versicherungspflichtigen für diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz gilt, ist dies entgegen der Ansicht des ASt keine gleichheitswidrige Abweichung von den in den §§ 241 f SGB V vorgegebenen Regelungen. Wie auch in der Vergangenheit immer geschehen, ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerFG) – Beschluss vom 26.04.1985 – 1 BvR 1414/84 – juris.de) nicht gehindert, beitragsrechtliche Sonderregelungen für bestimmte Mitgliedergruppen, hier: nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversicherte Rentner, vorzusehen.
Soweit sich der ASt ferner offenbar auch auf ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des Fortbestandes der für ihn günstigen Beitragsregelung hinsichtlich seines Versorgungsbezuges (allgemeiner statt bis zum 31.12.2004 nur des ermäßigten Beitragssatzes, vgl. § 248 SGB V idF des GMG v 14.11.2003) beruft, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das SG hat zu Recht im angefochtenen Beschluss deutlich gemacht, dass höchstrichterlich bereits nach gefestigter Rechtsprechung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragssatzanhebung zum 01.01.2004 nicht bestehen (BSG Beschluss v. 26.09.2007 – B 12 KR 12/07 B – juris.de; v. 10.05.2006 – B 12 KR 6/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr 7; v. 24.08.2005 – B 12 KR 29/04 R – SozR 4-2500 § 248 Nr 1). Anlass, aufgrund des Beschwerdevorbringens von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat nicht.
Ebenso führt das Vorbringen des ASt zur Erhebung eines zusätzlichen Beitrags nach § 241a SGB V ab dem 01.07.2005 zu keiner anderen Beurteilung in der Sache. In diesem Zusammenhang brauchte der Senat nicht darüber befinden, ob zur Erhebung dieses, allein vom ASt zu finanzierenden Beitrages überhaupt die Passivlegitimation der AG´in gegeben ist (zum Verfahren vgl. Schlegel, in jurisPR-SozR 52/2004 Anm. 4 v. 23.12.2004; Hasfeld in: jurisPK SGB V, § 241a Rn 21) und ob die AG´in einseitig berechtigt war, den Widerspruch des ASt vom 13.06.2005 (Schreiben v. 12.06.2005) ruhend zu stellen (Schreiben der AG´in v. 11.11.2005), denn auch die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung belastet den ASt im Ergebnis nicht in verfassungswidriger Weise (BSG v. 18.07.2007 – B 12 R 21/06 R – sozialgerichtsbarkeit.de). Die gesetzlichen Vorschriften, die dies anordnen, sind nicht verfassungswidrig. Durch die Regelung wird bei Rentnern eine Entlastung der Rentenversicherungsträger von der Beitragstragung um 0,45 Beitragssatzpunkte und eine zusätzliche Belastung der Rentner mit 0,45 Beitragssatzpunkten gegenüber dem Rechtszustand vor dem 1.7.2005 bewirkt. Dies verstößt auch nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber, der bei Arbeitnehmern mit der Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung, der von diesen ebenfalls allein zu tragen ist, eine Entlastung der Arbeitskosten zugunsten des Arbeitgebers erreichen wollte, war berechtigt, diese Regelung auch auf die Rentner zu übertragen. Die hier eintretende Entlastung der Rentenversicherungsträger wirkt sich mittelbar auch für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer soweit sie als Beschäftigte Beiträge zu tragen haben, aus. Da der zusätzliche Beitrag kein zweckgebundener Beitrag ist (BT-Drs 15/1525, S. 140 zu § 241a), sondern ein Beitrag zur Finanzierung der Aufgaben der Krankenversicherung insgesamt, kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung sei damit begründet worden, dass die Arbeitnehmer die Kosten des Krankengeldes übernehmen sollten und dies daher nicht auf Rentner übertragen werden dürfe, weil diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Von daher ist auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 GG) zu erkennen, soweit Rentner weiterhin Beiträge nach den Beitragssätzen tragen müssen, die auch für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld gelten.
Schließlich führen die formalen Einwände des ASt. zu keiner anderen Entscheidung. Der am 06.06.2007 vom ASt im Hauptsacheverfahren gestellte Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit der Regierungsangestellten Wendt greift ins Leere. Zwar können nach § 60 Abs 1 S 1 SGG iVm § 42 Abs 2, § 49 Zivilprozessordnung (ZPO) entgegen der Rechtsansicht der Präsidentin des SG Köln (Verfügung vom 19.06.2007) auch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass diese bei der inhaltlichen Beschlussfassung mitgewirkt haben. Ob für eine solche inhaltliche Mitwirkungshandlung bereits ausreicht, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 142 Abs 3 SGG den angegriffenen Beschluss vom 30.05.2007 ausgefertigt hat, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, denn das Ablehnungsgesuch vom 06.06.2007 wird vom erkennenden Senat als offensichtlich rechtsmissbräuchlich (dazu Keller, in Meyer-Ladewig, aaO, § 60 Rn 10d) und damit als gegenstandslos angesehen. Soweit der ASt zur Begründung seines Antrags lediglich vorträgt, die richterliche Verfügung vom 20.01.2006 sei vom Richter nicht unterschrieben worden, ist dies nach Prüfung der Aktenlage schlicht falsch. Weitere Ablehnungsgründe hat der ASt nicht vorgetragen und sind auch vom Senat nicht ersichtlich. Im Gegenteil wird nach Lage der Akten mehr als deutlich, dass der ASt ihm unliebsame Entscheidungen regelmäßig durch aus der Luft gegriffene Ablehnungsgründe zu verhindern sucht. Ein solches Verhalten als reines Prozessmittel ist rechtsmissbräuchlich.
Letztendlich hat das SG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) nicht verletzt. Es bedarf bereits keiner weiteren Begründung, dass Eilentscheidungen ihrer Natur nach schnell zu treffen sind; zudem erscheint es bestenfalls unverständlich, wenn man bedenkt, dass das Hauptsacheverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag bereits seit Dezember 2005 anhängig und die gegenseitigen Argumente bestens bekannt waren. Selbst wenn – wofür, wie ausgeführt, keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind – eine Verletzung dieses Grundsatzes unterstellt wird, hatte der ASt im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass dieser Mangel ohnehin als geheilt anzusehen wäre (dazu Keller, in Meyer-Ladewig, aaO, § 62 Rn 11d).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.11.2007
Zuletzt verändert am: 19.11.2007