Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01. September 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ungeachtet der Tatsache, daß der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt worden ist, und ohne Berücksichtigung von Anlaß der Klageerhebung und Erfolgsaussicht der Klage scheidet ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten vorliegend wegen der Ausnahmeregelung in § 193 Abs. 4 SGG aus.
Denn die Beklagte trat sowohl im Vorverfahren als "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten – Körperschaft des öffentlichen Rechts" als auch im sozialgerichtlichen Verfahren als "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" auf. Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des 10. und 16. Senats des LSG NW (Beschlüsse vom 25.05.1999 – L 10 P 15/99, vom 16.11.1998 – L 16 B 31/98 P, vom 26.01.1998 – L 16 (5) SP 9/97) die Anwendung des § 193 Abs. 4 S. 1 SGG, wonach die Aufwendungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.08.2003
Zuletzt verändert am: 10.08.2003