Die Entschädigung der Klägerin anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. I am 08.01.2009 wird auf 17,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die in E, W-straße 0, wohnhafte Klägerin hat im Hauptsachverfahren am 08.01.2009 einen Untersuchungstermin bei dem Sachverständigen Dr. I, B wahrgenommen. Mit Schreiben vom 09.01.2009 hat sie die Erstattung von Kosten in Höhe von 54 Euro beantragt. Diese setzten sich zusammen aus einem Betrag von 24 Euro für Fahrtkosten (96 Kilometer Fahrstrecke à 0,25 Euro), 15 Euro Aufwand/Zehrkosten für die Klägerin und 15 Euro "Sonstige Kosten" für ihre Begleitperson. Die Reise habe sie um 8.15 Uhr angetreten und um 13.15 Uhr beendet.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 hat die Kostenbeamtin des Landessozialgerichts NRW der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 15 Euro bewilligt. Der Fahrtweg betrage lediglich 60 km und sei daher mit 15 Euro zu erstatten. Eine Aufwandsentschädigung/Zehrkosten seien gemäß § 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeugen, Zeuginnen und Dritten (JVEG) erst ab einer Verweildauer von 8 Stunden mit 6 Euro zu vergüten. Dies gelte auch für die Begleitperson.
Die Klägerin hat am 20.01.2009 die richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung beantragt und weiterhin die Zahlung von insgesamt 54 Euro begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie den vom Sachverständigen in einer Wegbeschreibung mitgeteilten Fahrtweg genommen habe. Dies sei der schnellste und sicherste Weg gewesen, zumal dort am 9. Januar bedingt durch Schneefall und Nebel ein Fortkommen gewährleistet gewesen sei. Mit ihrem Antrag habe sie im Übrigen keine Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG, sondern eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG begehrt. Die Möglichkeit einer solchen Entschädigung ergebe sich aus einem Hinweisblatt, das der gerichtlichen Beweisanordnung beigefügt gewesen sei. Sie habe ihrem Ehemann als Hilfskraft 30 Euro für die Übernahme von Haushaltstätigkeiten am Nachmittag des 08.01.2009 erstattet, da sie diese Arbeiten nicht habe selbst vornehmen können.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Land NRW hat beantragt, die der Klägerin anlässlich der ambulanten Untersuchung entstandenen Kosten auf 17,50 Euro festzusetzen. Die einfache Strecke zwischen der Wohnung der Klägerin und dem Untersuchungsort des Sachverständigen betrage laut gängigen Routenplanern 30 km. Im Hinblick auf die Ortsunkundigkeit der Klägerin könne eine Toleranz von 5 km pro Strecke zugestanden werden. Somit seien 17,50 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig. Entschädigung für eigene Zeitversäumnis und Zeitversäumnis des Ehegatten als ihrer Begleitperson stehe der Klägerin nicht zu, weil der Klägerin durch ihre Heranziehung kein Nachteil entstanden und durch die Begleitung das Familieneinkommen nicht gemindert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der Kostenbeiakten Bezug genommen. II. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 1. HS JVEG). Nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen, d.h. in entsprechender Anwendung des JVEG, vergütet. Diese Vorschrift gilt auch für die Ladung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen, wenn dieser – wie hier – eine gerichtliche Anordnung zugrunde liegt (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 191 Rn 2 m.w.N.). Der Klägerin sind für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins beim Sachverständigen Dr. I am 08.01.2009 Fahrtkosten in Höhe von 17,50 Euro zu erstatten. Eine Erstattung weiterer Kosten ist nicht vorzunehmen. Der Fahrtweg der Klägerin zum Sachverständigen und zurück ist insgesamt mit 70 km zu berücksichtigen. Nach gängigen Routenplanern (z.B. www.falk.de, www.de.map24.com, maps.google.de) beträgt die einfache Strecke zwischen der Wohnung der Klägerin und dem Untersuchungsort des Sachverständigen ca. 30 km. Wenn der Klägerin auch die Wahl des Reiseweges frei steht, so ist Entschädigung grundsätzlich lediglich nach dem kürzesten Weg zu gewähren (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, § 5 JVEG, Rz 5.4; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13.04.2005, L 6 SF 2/05). Höhere Fahrtkosten können nur dann angesetzt werden, wenn diese wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG). Derartige Umstände erlauben hier lediglich eine Wegstreckenerweiterung um insgesamt 10 km. Der – nach Routenplanern bzw. Straßenkarten schnellste und zugleich einfachste – Weg verlief über den Ruhrschnellweg. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Weg im Gegensatz zu dem von der Klägerin tatsächlich genommenen Weg über die A2 und A42 auch bei schlechten Witterungsverhältnissen ein Fortkommen nicht hätte gewährleisten können. Soweit der Sachverständige seiner Einladung zur Untersuchung eine Wegbeschreibung mitgesandt hat, so ist dies – worauf der Bezirksrevisor zutreffend verweist – grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt, um die Praxis zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ortsunkundig war und sich zur Erleichterung der Wegfindung der Beschreibung des Sachverständigen bedient hat, verlängert sich die Wegstrecke bei großzügiger Handhabung lediglich insgesamt um ca. 10 km. Anstelle der Wegbeschreibung des Sachverständigen über die A42 hätte die Klägerin auch dessen Wegbeschreibung über die A43 folgen können. Bei deren Nutzung hätte sich die einfache Wegstrecke von 30 km auf etwa 34 km verlängert (vgl. maps.google.de). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG sind 0,25 Euro je Kilometer als Fahrtkostenersatz vorgesehen, hier bei einer Wegstrecke von 70 km daher insgesamt 17,50 Euro. Der Klägerin steht keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Gemäß § 20 JVEG beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich 3 Euro je Stunde, es sei denn, dass dem Zeugen (bzw. Beteiligten) ersichtlich kein Nachteil entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist kein Nachteil für die Klägerin durch die Teilnahme an der Untersuchung erkennbar. Als Rentnerin kann sie ihre Zeit frei einteilen und die sonst üblicherweise vormittags erledigten Haushaltstätigkeiten auf die Nachmittagsstunden oder den nächsten Tag verlegen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie ihrem Ehegatten am 08.01.2009 einen Betrag von 30 Euro für die Wahrnehmung von Haushaltsaufgaben gezahlt habe, widerspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass entsprechende Arbeiten unter Ehegatten bei Ausfall eines Ehepartners im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung unentgeltlich wahrgenommen werden. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen selbst angegeben, dass der Haushalt gemeinsam von ihr und ihrem Ehemann geführt werde. Der Klägerin steht auch keine Entschädigung für ihre Begleitperson zu. Grundsätzlich sind die Kosten einer notwendigen Begleitperson gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG wie die einem Zeugen selbst zustehenden Kosten erstattungsfähig (Hartmann, a.a.O., § 7 Rn 11 JVEG). Vorliegend ist jedoch bei dem die Klägerin begleitenden Ehemann, der gleichfalls Rentner ist, ein Nachteil durch die Begleitung nicht ersichtlich. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten (§ 7 Abs. 8 S. 2 JVEG). Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Erstellt am: 29.04.2009
Zuletzt verändert am: 29.04.2009