Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 14.12.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom "15.12.2005 bis mindestens 27.01.2006".
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO), da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG ist.
Dem Anspruch könnte für den Zeitraum 15.12.2005 bis zum 26.01.2006 schon entgegenstehen, dass die Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten erst mit Antrag vom 27.01.2006 Kenntnis von einer etwaigen Bedürftigkeit des Klägers erlangt hat. Mit seiner Klagebegründung hat der Kläger zwar angegeben, er habe zuvor zweimal mündlich bei der Beklagten vorgesprochen, ohne allerdings entsprechende Vorsprachen zeitlich festzumachen, so dass keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Frage der Kenntniserlangung ( vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII) kann vorliegend aber dahinstehen.
Dies gilt letztlich auch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger hat ausdrücklich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beantragt, so dass sich die örtliche Zuständigkeit, wie vom Sozialgericht angenommen, nach § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII richten dürfte, wonach der tatsächliche Aufenthalt anders als bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII: gewöhnlicher Aufenthalt) die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass es auf die physische Anwesenheit im räumlichen Bereich eines Hilfeträgers ankommt und nicht darauf, ob die Person an einem anderen Ort gemeldet ist. Insoweit spricht derzeit viel dafür, dass der Kläger sich tatsächlich in I aufhielt und lediglich für kurze Aufenthalte nach N zurückkehrte. Insoweit dürften aber ggf. weitere Angaben und auch Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthalt erforderlich sein.
Soweit der Kläger allerdings von einer dauernden, nicht zu behebenden Erwerbsminderung ausgehen und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend machen sollte wäre auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. Es stellte sich dann die Frage, ob der tatsächliche Aufenthalt andernorts nach Aussperrung aus der ehelichen Wohnung und des sich anschließenden Verbots für drei Wochen, diese zu betreten, den gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten tatsächlich beendet hat.
Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 44a S. 3 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung, wonach bis zur Entscheidung der Einigungsstelle über das Bestehen einer vollen Erwerbsminderung die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II – auf die tatsächliche Leistungserbringung für den Zeitraum ab dem 01.02.2006 wird verwiesen – erbringt, wäre ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII im fraglichen Zeitraum ohnehin nicht in Betracht gekommen.
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.07.2007
Zuletzt verändert am: 04.07.2007