Die Berufung wir zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte es zu Unrecht abgelehnt hat, Kosten für die Einlagerung von Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung seiner verstorbenen Mutter zu übernehmen.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger befindet sich seit 1992 in Haft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Nach Ablauf einer 7jährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Betrugs befindet er sich im Maßregelvollzug. Zuvor hatte er bis 1991 bereits 16 Jahre verbüßt. Ausweislich einer Mitteilung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 26.09.2005 sei bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Termin für die Prüfung in der Maßregelvollstreckungssache durchgeführt worden, da der Kläger ein Mitglied der Kammer als befangen abgelehnt habe. Es könne nicht vorausgesagt werden, ob die anstehende Entscheidung zu einer Haftentlassung führen werde.
Der Kläger ist Erbe seiner am 00.09.2004 verstorbenen Mutter, die Mieterin der Wohnung I-straße 0 (64 m², 368,70 EUR zzgl. Nebenkosten 85 EUR) in B war. Im September 2004 (Schreiben vom 21.09.2004) beantragte der Kläger zunächst die Übernahme der Miete für diese Wohnung bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung als Darlehen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.09.2004 mit, wegen der angespannten Wohnsituation in B würden Mietkosten für die Beibehaltung von Mietwohnungen gemäß § 15a BSHG regelmäßig nur bei einer Haftentlassung binnen 12 Monaten übernommen. So er eine entsprechende Bescheinigung überreiche, werde der Antrag weiter geprüft.
Mit Schreiben vom 04.11.2004 teilte die Beklagte ergänzend mit, dem Kläger sei es zuzumuten, sich kurz vor Haftende um eine Wohnung zu bemühen. Ob die Wohnung der verstorbenen Mutter im Übrigen angemessen sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Der Kläger teilte daraufhin mit, er werde sich zunächst um eine Haftentlassung bemühen. Er wolle die Wohnung mit seinem Lebensgefährten (K S), der sich derzeit auch noch in Haft befinde, beziehen.
Der Kläger erstritt in der Folgezeit vor dem Amtsgericht Aachen (Az.: 6 C 494/04) den Eintritt in das Mietverhältnis seiner Mutter (Mietbescheinigung zum 01.10.2004).
Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte die Beklagte es ab, die Mietkosten für die Wohnung vom 01.10.2004 bis zum Haftende zu übernehmen. Ein Haftende sei kurzfristig nicht zu erwarten. Zudem könne sich der Kläger nach Haftende eine angemessene Wohnung suchen. Die Beibehaltung der Wohnung erscheine nicht wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar. Die Entscheidung beruhe auf § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Mit Widerspruch vom 19.02.2005, eingegangen am 22.02.2005, trug der Kläger vor, auch die Einlagerung der Wohnungseinrichtung würde erhebliche Mittel der Beklagten voraussetzen. Ihm drohe nach Haftende Obdachlosigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 führte die Beklagte u.a. aus, eine Kostenübernahme komme i.d.R. nur bei absehbarer Haftdauer von 12 Monaten in Betracht. Die Angemessenheit der Mietkosten könne offen bleiben.
Ein zudem anhängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den jetzigen Beklagten vorläufig zur Übernahme der Mietkosten zu verpflichten, blieb erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts I-straße 0 [SG] vom 18.03.2005 – Az.: S 19 SO 18/05 ER -, bestätigt vom Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 19.05.2005 – Az.: L 9 B 9/05 ER).
Anfang August 2005 wurde die Wohnung I-straße zwangsgeräumt. Die Einrichtungsgegenstände wurden ab dem 03.08.2005 auf Anordnung des für die Vollstreckung der Räumungsklage zuständigen Gerichtsvollziehers bei der Firma T in B bei monatlichen Kosten von 320,16 EUR eingelagert.
Am 17.08.2005 beantragte der Kläger die Übernahme von Lagerungskosten für die Möbel der geräumten Wohnung. Mit Bescheid vom 29.08.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Übernahme von Möbellagerungskosten gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der dem § 15a BSHG vom Wortlaut her fast entspreche, allenfalls bei kurzer Haftdauer in Betracht komme. Ausweislich der vorliegenden Haftbescheinigung sei mit einer baldigen Haftentlassung des Klägers jedoch nicht zu rechnen.
Am 02.09.2005 beantragte der Kläger, die Kosten für die Einlagerung der Möbel zumindest als Darlehen zu zahlen. Er werde noch im Jahr 2005 die Durchführung einer mündlichen Anhörung vor der Strafvollzugskammer des Landgerichts Aachen beantragen, wie Herr Rechtsanwalt H L aus C bestätigen könne. Daher müsse verhindert werden, dass die Möbel am 07.10.2005 versteigert würden.
Mit Bescheid vom 04.10.2005 lehnte die Beklagte auch den Antrag vom 31.08.2005 ab. Auch eine darlehensweise Übernahme komme nicht in Betracht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass einerseits der Zeitpunkt der Entlassung noch völlig offen sei und andererseits Schulden in derzeit noch nicht absehbarer Höhe entstehen würden. Überdies habe der Kläger nach der Haftentlassung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wozu auch die Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung gehörten.
Am 07.10.2005 erfolgte die Zwangsversteigerung der eingelagerten Einrichtungsgegenstände bei einem Erlös von 131,00 EUR. Die Kosten der Einlagerung bis zur Zwangsversteigerung beglich der Gerichtsvollzieher aus dem vom Räumungsgläubiger vor der Zwangräumung gezahlten Vorschuss.
Zur Begründung seines am 12.10.2005 eingelegten Widerspruches trug der Kläger vor, dass es zwar richtig sei, dass die Kosten für die Einlagerung in keinem Verhältnis zum Wert der Gegenstände stünden. Jedoch liege in den Gegenständen für ihn ein großer ideeller Wert, so dass zumindest ein Kleindarlehen zu bewilligen gewesen wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 34 SGB XII als Ermächtigungsgrundlage für die Übernahme von Einlagerungskosten bereits deswegen ausscheide, weil diese nur die Übernahme von Schulden und nicht die Übernahme von laufenden Kosten vorsehe. § 68 SGB XII scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil das Mobiliar zwischenzeitlich bereits zwangsversteigert worden sei und das Ziel der Sozialhilfegewährung, nämlich die Sicherung der Einrichtungsgegenstände, nicht mehr erreichbar sei.
Am 07.11.2005 hat der Kläger Klage beim SG Aachen erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, zur Sicherung seiner Habe die Einlagerungskosten vorläufig zu übernehmen. Aus der fahrlässigen Behandlung seines Antrages ergebe sich zumindest ein Amtshaftungsanspruch in Höhe des Wertes des Mobiliars der Wohnung in Höhe von 5.000,00 EUR. § 34 Abs. 2 SGB XII diene auch der Sicherung des "Erbgutes".
Das Sozialgericht hat folgenden Antrag unterstellt – der Kläger hat sich geweigert, sich zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen -:
"Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Bescheid vom 04.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2005 aufzuheben und die Kosten für die Einlagerung der Möbel seiner verstorbenen Mutter aus der Wohnung, I-straße 0 in B, zu übernehmen bzw. festzustellen, dass die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Einlagerung rechtswidrig gewesen ist.
2. den Beklagten im Wege der Amtshaftung zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR zu zahlen."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 26.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt, der Bescheid vom 04.10.2005 habe sich infolge der Versteigerung der Einrichtungsgegenstände am 07.10.2005 erledigt. Für den Zeitraum vom 03.08.2005 bis 07.10.2005 seien dem Kläger keine Einlagerungskosten entstanden. Gegenüber dem Einlagerungsunternehmer sei der Gerichtsvollzieher als Auftraggeber, gegenüber dem Gerichtsvollzieher der Gläubiger der Räumung als Auftraggeber Kostenschuldner gewesen. Der auf die Zukunft bis zur Zeit der Haftentlassung gerichtete Antrag habe sich für die Zeit nach dem 07.10.2004 ebenfalls erledigt. Die nähere Prüfung eines Feststellungsinteresses sei entbehrlich. Denn wenn der Feststellungantrag aus sachlichen Gründen ohnehin erfolglos sei, könne das Vorliegen des Feststellungsinteresses unterstellt werden. Eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Für den gleichzeitig vom Kläger mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB sei das SG nicht zuständig. Von einer Verweisung an das gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zuständige Landgericht habe die Kammer im wirtschaftlichen Interesse des Klägers abgesehen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu überprüfen, ob er den Anspruch in Anbetracht der Entscheidung in diesem Verfahren weiterhin geltend machen wolle. Auf die ausführlichen Entscheidungsgründe wird im Übrigen Bezug genommen.
Gegen das ihm am 22.05.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 26.05.2006. Er ist der Auffassung, nach den auch im Rahmen der §§ 34 SGB XII und 67 Satz 1 SGB XII anzuwendenden Grundsätzen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 15a BSHG sei ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten bis zur Haftentlassung zu überbrücken. Neben Möbeln hätten sich bei den versteigerten Gegenständen auch Kleidung im Wert von mindestens 2.000 EUR befunden und Gegenstände von ideellem Wert, wie z.B. Fotoalben, Münzen und Schmuck. Wenigstens einen Teil dieser Gegenstände hätte er bei Übernahme der Einlagerungskosten für eine angemessene Zeit sicherstellen können. Die Firma T und der Gerichtsvollzieher seien gebeten worden, Bekleidungsstücke und schriftliche Unterlagen in die JVA zu bringen, was aber nicht geschehen sei.
Der Kläger, für den zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung der Übernahme von Einlagerungskosten, die zur Zwangsversteigerung geführt habe, rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger im Termin am 11.09.2006 nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, hat der Senat verhandeln und entscheiden können, weil der Kläger mit der Terminsladung (Postzustellungsurkunde vom 16.08.2006 ) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2 , 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Inhalt der Berufungsschrift des Klägers und dem darin formulierten Antrag allein eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Kostenübernahme für die (zukünftige) Einlagerung der Wohnungseinrichtung seiner Mutter gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage. Zutreffend hat das SG, was vom Kläger im Übrigen auch nicht angegriffen worden ist, dargelegt, dass das ursprünglich auf Kostenübernahme gerichtete Begehren sich mit der Zwangsversteigerung des Inventars am 07.10.2005 und damit vor Klageerhebung am 09.11.2005 erledigt hat. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Zur Überzeugung des Senats ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber unzulässig. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, der hier analog anzuwenden ist (vgl. Meyer-Ladwsig in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Auflage, § 131 Rdnr. 9 a mwN), spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher – also vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung – durch Zurücknahme oder anders erledigt, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein damit erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nicht vor. Ein solches ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das vorliegende Verfahren dem Kläger zur Vorbereitung eines etwaigen Amtshaftungsprozesses dienen könnte. Eine Klage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts im Hinblick auf einen Amtshaftungsprozess begehrt wird, ist unzulässig. Es obliegt in einem solchen Fall dem Kläger, sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozss auch für die Klärung sozialrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter besteht nicht (vgl. etwa mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, 8 C 30/87 = BVerwG 81, 226-229; Meyer-Ladewig, aaO, § 131 RdNr. 10 f).
Auch der Umstand, dass der Kläger sich wenig substantiiert auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. seiner Menschenwürde beruft, vermag ein Feststellungsinteresse im Sinne eines sog. "Rehabilitationsinteresses" nicht zu begründen. Es genügt insoweit nicht ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Vielmehr muss im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen Nachwirkungen vorhanden sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.03.1992, 5 C 44/87). Bei vernünftiger Erwägung ist ein solches schutzwürdiges Interesse des Klägers nicht zu erkennen. Der Senat teilt darüber hinaus, ohne dass es angesichts der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage von entscheidender Bedeutung wäre, die Auffassung des SG, dass ein Anspruch gegen die Beklagte auf Einlagerung der Möbel und ggf. sonstiger Gegenstände aus dem Nachlass seiner Mutter nicht gegeben war. Der Senat weist zunächst darauf hin, dass über einen etwaigen Anspruch gegen die Strafvollzugsbehörde gemäß §§ 71f., 83 Strafvollzugsgesetz und die Geltung des Nachranggrundsatzes vorliegend nicht zu entscheiden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2000, 4 M 3681/00 = FEVS 52,274; aber auch VG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.1986, 2 G 533/86 zum Verhältnis der Hilfe nach dem BSHG und nach dem Strafvollzugsgesetz). Zur Überzeugung des Senats kann auch dahinstehen, auf welche Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Einlagerung der Möbel zu stützen wäre. So kommt neben § 34 Abs. 1 SGB XII (zur Parallelfrage nach dem BSHG: Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2000, a.a.O.; Berlit, NDV 2006, S. 27) auch ein unmittelbarer Rückgriff auf §§ 29 SGB XII, 22 SGB II in Betracht, sofern man die Einlagerung von Haushaltsgegenständen unmittelbar den Unterkunftskosten zuordnet (so BayVGH, Beschluss vom 14.05.2005, 12 C 04.296 = FEVS 55,509). Daneben ist, wie vom SG angenommen, ein Anspruch nach §§ 67ff. SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2, § 4 der "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" in Betracht zu ziehen.
Denn die Erwägung der Beklagten, auf die Dauer der Haft abzustellen und bei einem nicht absehbaren Haftende regelmäßig keine Leistungen zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger befindet sich auch heute noch in Haft. Sind Einlagerungskosten, deren Übernahme grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, aber wegen nicht absehbaren Endes der Haftzeit nicht einmal annähernd abschätzbar,, besteht eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht. Insoweit ist die Sachlage mit derjenigen bei begehrter Übernahme von Unterkunftskosten zur Sicherung einer Wohnung vergleichbar (vgl. hierzu auch Berlit, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 21.01.2010
Zuletzt verändert am: 21.01.2010