Die Beschwerde der Beklagten zu 1.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte zu 1.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Aachen, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger die Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung des rumänischen Staatsangehörigen B T (im Folgenden: Patient) durch die Beklagten.
Der Patient wurde am 13.01.2017 nach einem Kaufhausdiebstahl in B durch die Polizei aufgegriffen, nach Identitätsfeststellung vor Ort durch die Beamten aber entlassen. Im Rahmen des Einsatzes wurde festgestellt, dass für den Patienten eine Fahndungsausschreibung des Polizeipräsidiums N aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Aufenthaltsermittlung vorlag.
Am 15.01.2017 (Sonntag) wurde der Patient von der Wohnung eines Bekannten in der T-str. 00 in B durch einen Notarzteinsatz in das Krankenhaus des Klägers verbracht, weil der Patient unter Husten und Erbrechen mit Blutbeimengung sowie Unterbauchschmerzen geklagt hatte. Im Krankenhaus erfolgte noch am selben Tag eine Operation wegen Darmverschlusses und Magenperforation durch ein Geschwür. Da sich zugleich der Verdacht auf das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung ergab, wurden eine entsprechende Diagnostik eingeleitet und zugleich Isolationsmaßnahmen beim Patienten vorgenommen. Am 16.01.2017 stellte der Kläger vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beklagten zu 1.), weil die Kostentragung nicht geklärt war. Nachdem sich der Verdacht auf Tuberkulose am 17.01.2017 bestätigt hatte, informierte die Klägerin das zuständige Gesundheitsamt. Am selben Tag erhielt auch das Polizeipräsidium B Kenntnis vom stationären Aufenthalt des Patienten bei der Klägerin. Zugleich wurde ein Beschluss des Amtsgerichts N vom 11.11.2016 bekannt, wonach gegen den Patienten im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von acht Wochen die Absonderung in dem geschlossenen Tuberkulosekrankenhaus des Bezirkskrankenhauses Q angeordnet worden war. Der Patient hatte sich nach Aufhebung einer Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) N am 28.10.2016 der erforderlichen Weiterbehandlung/Isolation entzogen.
Der Patient wurde daher ab dem 17.01.2017 (Dienstag), 17 Uhr im Krankenhaus des Klägers in Gewahrsam gehalten und schließlich am 18.01.2017 in das Krankenhaus Q überstellt. Sowohl das Ordnungsamt der Stadt B als auch die JVA N lehnten eine Kostentragung ab.
Mit Bescheid vom 19.09.2017 lehnte die Beklagte zu 1.) eine Kostenübernahme nach § 25 SGB XII ebenfalls ab, weil sie davon ausging, dass die stationäre Aufnahme des Patienten nicht wegen eines medizinischen Notfalls, sondern auf Grund des Absonderungsbeschlusses des AG N erfolgt sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Städteregion B als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.03.2018).
Am 26.03.2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben. Für die Zeit bis zum 16.01.2017 bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Krankenbehandlungskosten gegenüber der Beklagten zu 1.) nach § 25 SGB XII. Spätestens ab dem 17.01.2017 bestehe ein Anspruch nach §§ 69 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 30 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KoG-IfSG, § 3 ZVO-IfSG gegen die Beklagte zu 1.) als Trägerin der örtlichen Ordnungsbehörde. Zudem komme auf Grund der Ingewahrsamnahme der Polizei ab dem 17.01.2017 eine Kostentragung durch den Beklagten zu 2.) gemäß § 670 BGB analog in Betracht.
Die Beklagte hält einen Anspruch des Klägers gemäß § 25 SGB XII schon deshalb für ausgeschlossen, weil der Patient als rumänischer Staatsangehöriger, der erst im Januar 2017 wieder nach Deutschland eingereist sei, für die ersten drei Monate seines Aufenthalts keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII habe. Zudem handele es sich vorliegend nicht um eine sozialrechtliche, sondern um eine ordnungsbehördliche Angelegenheit.
Mit Beschluss vom 12.10.2018 hat das Sozialgericht zunächst das Verfahren abgetrennt, soweit ein Anspruch gemäß § 670 BGB analog gegen den Beklagten zu 2.) bzw. nach § 2 Abs. 2 KoG-IfSG gegen die Beklagte zu 1.) geltend gemacht werde. Dieses Verfahren werde unter dem Aktenzeichen S 19 SO 179/18 fortgeführt. Sodann hat es dieses Verfahren mit Beschluss vom 15.01.2019 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
Hiergegen hat die Beklagte zu 1.) am 07.02.2019 Beschwerde eingelegt. Ihr sei eine Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger nicht möglich. Die Klage sei vielmehr abzuweisen, weil der Kläger die unzuständige Behörde angegangen habe. Der Kläger müsse durch Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine ordnungsbehördliche Entscheidung herbeiführen und ggf. gegen diese weiter vorgehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde der Beklagten zu 1.) hat keinen Erfolg.
1.) Die Beschwerde der Beklagten zu 1.) ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 98 S. 2 SGG ausgeschlossen. Nach § 98 S. 1 SGG gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entsprechend. Nach Satz 2 sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG unanfechtbar. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG bestimmt, dass, sofern der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist. Eine solche Verweisung hat das SG vorliegend durch seinen Beschluss vom 15.01.2019 vorgenommen. Die Beschwerde ist gleichwohl nicht nach § 98 S. 2 SGG ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur für Verweisungen wegen (sachlicher) Unzuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber bei Rechtswegverweisungen nach § 17a GVG anwendbar ist (vgl. dazu Wehrhahn in jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 98 Rn. 27, Stand: 21.03.2019; ebenso SächsLSG, Beschluss vom 10.07.2012 – L 7 SO 41/12 B). Die Beschwerde ist daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG zulässig.
Die Beschwerde wurde auch fristgemäß erhoben. Es galt die für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein vorgesehene Frist von einem Monat (§ 173 SGG). Denn § 17a Abs. 4 GVG sieht keine eigenständige Regelung des Rechtswegbeschwerdeverfahrens vor, sondern erklärt in Satz 2 die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung für gegeben. Da das SGG die sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG. Es gilt daher die in § 173 SGG vorgesehene Frist von einem Monat (vgl. nur BSG, Beschluss vom 29.09.1994 – 3 BS 2/93 m.w.N.). Diese Frist hat die Beklagte zu 1.) gewahrt.
2.) Die Beschwerde der Beklagten zu 1.) ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass für das vorliegende Verfahren eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist.
a) Gegenstand des Verfahrens sind nach der Abtrennung von dem Verfahren S 19 SO 50/18 allein noch Ansprüche nach §§ 69 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 30 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KoG-IfSG, § 3 ZVO-IfSG gegen die Beklagte zu 1.) bzw. nach § 670 BGB analog (im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses) gegen den Beklagten zu 2.). Zu Recht ist dabei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII und die hier noch in Streit stehende Ansprüche um mehrere Streitgegenstände gehandelt hat, die im Wege der objektiven bzw. subjektiven Klagehäufung geltend gemacht wurden. Denn der Anspruch nach § 25 SGB XII endete mit der Kenntnisnahme der Beklagten zu 1.) am 16.01.2017. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R Rn. 15 f.). Ab dem 16.01.2017 war danach ein Anspruch des Klägers nach § 25 SGB XII ausgeschlossen. Die im vorliegenden Verfahren noch streitigen Ansprüche bestehen nach dem Vortrag des Klägers aber erst ab dem 17.01.2017, weil erst an diesem Tag die Ingewahrsamnahme durch die Polizei erfolgte. Allein der Umstand, dass die angefallenen Kosten auf Grund eines einheitlichen Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, führt nicht zu der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes, weil eine Abrechnung der Krankenhauskosten taggenau möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2007 – B 1 KR 39/06 R Rn. 15, sowie Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R Rn. 31).
b) Die danach im vorliegenden Verfahren allein noch geltend gemachten Ansprüche fallen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei dem Streit um die Kostentragung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis bei polizeilicher Ingewahrsamnahme handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, für die eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten (oder zu einem anderen Gerichtszweig) nicht besteht. Insbesondere ist § 68 Abs. 2 IfSG nicht einschlägig, der eine Zuständigkeit der Sozialgerichte nur in den Fällen der §§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG (d.h. im Falle eines Impfschadens) vorsieht.
c) Soweit die Beklagte zu 1.) mit ihrer Beschwerde geltend macht, ihr sei eine Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger nicht möglich, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Verweisungsentscheidung. Die Frage, ob die Beklagte zu 1.) Verpflichtete des geltend gemachten Anspruchs ist, ist vielmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären und könnte allenfalls dazu führen, dass der Anspruch durch das Verwaltungsgericht verneint würde. Für die Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges kommt es indes hierauf nicht an.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG. § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet – unabhängig vom Inhalt der Entscheidung – auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (BSG, Urteil vom 29.09.1994 – 3 BS 2/93 Rn. 16 m.w.N.). Die Beteiligten gehören sämtlich nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Insbesondere kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf die Kostenprivilegierung des Nothelfers berufen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 11.06.2008 – B 8 SO 45/07 B), weil vorliegend kein Anspruch nach § 25 SGB XII in Streit steht.
4.) Die Beschwerde war nicht gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 S. 4, 5 GVG zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Erstellt am: 19.08.2019
Zuletzt verändert am: 19.08.2019