Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist schon deshalb nicht zu bewilligen, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Zwar sind an die erforderliche Erfolgsaussicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt. Ein dem Kläger günstiges Ergebnis darf aber nicht unwahrscheinlich sein (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, 2005, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Zwar ist die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 08.08.2007 im Ergebnis zu Recht die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führen könnte, liegt nicht vor. Ein solcher Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass das Sozialgericht das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem Termin am 08.08.2007 nicht angeordnet und den Kläger ohne ausdrücklichen Antrag seines Bevollmächtigten nicht persönlich dazu befragt hat, wann er bei welchem Mitarbeiter der Beklagten vorstellig geworden ist und was dabei besprochen wurde. Das Gericht musste sich aufgrund des Vortrages des Klägers nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände sich der Kläger insoweit in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt sieht. Denn die vom Sozialgericht zu Recht als streitentscheidender Gesichtspunkt angesehene Frage, ob der Kläger bei einer seiner Vorsprachen bei der Beklagten auf die Antragstellung bei dem Versorgungsamt auf Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und des Merkzeichens "G" bzw. einen entsprechenden Bedarf hingewiesen hat, ist bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2007 angesprochen worden. Dabei hat die Beklagte auch ausdrücklich ausgeführt, dass ein Hinweis des Klägers auf seine Antragstellung bei dem Versorgungsamt vom 02.03.2006 nicht aktenkundig und auch im Übrigen für die Sachbearbeitung nicht mehr nachvollziehbar sei. Wenn der Kläger auf diesen Schriftsatz, der ihm noch im April 2007 übermittelt worden ist, nicht in der Weise reagiert, dass er konkret angibt, wann und wem gegenüber er den Antrag bei dem Versorgungsamt erwähnt haben will, musste sich das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist und eine solche anwaltliche Vertretung auch in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2007 stattgefunden hat. Der Kläger verhält sich daher widersprüchlich, wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.08.2007 keinerlei förmliche Anträge auf Beteiligtenvernehmung oder weitere Beweiserhebungen stellt und erst nach Erlass des Urteiles kritisiert, er sei nicht persönlich geladen und befragt worden, obwohl ihm der Streitstoff bereits aus vorangegangenen Schriftsätzen und wohl zusätzlich auch aus den Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen sein musste.
Selbst in der bisher vorliegenden Schrift zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der weiterhin anwaltlich vertretene Kläger sich in Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteiles auf die Behauptung beschränkt, er sei mehrfach in der Zeit zwischen März und August 2006 auch beim Bürgermeister der Stadt E vorstellig gewesen. Ein solcher Hinweis des Klägers hätte auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausgereicht, um die Pflicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen auszulösen. Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, das Gericht sei auch ohne entsprechend konkreten Vortrag des Klägers verpflichtet gewesen, quasi "ins Blaue hinein" den Kläger zu jeder einzelnen Vorsprache zu befragen, wann diese stattgefunden habe und was dabei besprochen worden sei, so würde dies jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger die Anforderungen an den Amtsermittlungsgrundsatz überspannen (vgl zu den insoweit vorliegenden Grenzen der Amtsermittlungspflicht: Leitherer, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG, 8.Auflage 2005, § 103 Rn. 16).
Es war nach dem o.g. Schriftsatz der Beklagten vielmehr Sache des Klägers, hinreichend konkret Zeitpunkt und Inhalt seiner Vorsprache vorzutragen. Lässt er ausreichende Gelegenheiten hierzu bis hin zu der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ungenutzt, kann er nachfolgend nicht mehr erfolgreich rügen, ihm sei kein ausreichendes Gehör gewährt worden und das Gericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Kenntnis vom Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten hätte sich der Bevollmächtigte des Klägers zudem jederzeit durch einen Antrag auf Akteneinsicht verschaffen können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies auch dann noch nicht geschehen ist, nachdem die Beklagte ausdrücklich erklärte, ein Hinweis des Klägers auf den Mehrbedarf sei nicht aktenkundig.
Auch im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, die Berufung nachträglich zuzulassen. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache gegeben (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Soweit in Literatur und Rechtsprechung ein Streit darüber besteht, ob auch die rückwirkende Zuerkennung des Mehrbedarfes nach § 30 Abs. 1 SGB XII möglich ist (verneinend OVG Lüneburg, FEVS 53, 445 und OVG Berlin, FEVS 55, 271), so wird auch von den Befürwortern der Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung diese Rückwirkung an die Bedingung geknüpft, dass der Behörde der Bedarf bekannt ist (vgl. nur Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2.Auflage, 2008, § 30 Rn. 10 unter Hinweis auf § 18 SGB XII, Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 30 Rn. 6). Soweit Hoffmann (in LPK-BSHG, 6. Auflage, 2003, § 23 Rn. 9) auf die Kenntnis der Beklagten von der Antragstellung bei dem Versorgungsamt abstellt, vermag dies ebenfalls keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, weil eben diese Kenntnis der Beklagten aufgrund der Angaben des Klägers nicht feststellbar war. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagen ist ersichtlich, dass Vorsprachen des Klägers sorgfältig auch inhaltlich dokumentiert wurden (vgl. nur Niederschrift vom 28.08.2006, Bl 244 der Verwaltungsvorgänge). Es ist daher nicht ersichtlich, warum ein Hinweis des Klägers auf den streitbefangenen Mehrbedarf nicht dokumentiert worden sein soll. Der erste aktenkundige Hinweis auf das Vorliegen des Mehrbedarfes ist der Bescheid des Versorgungsamtes B vom 07.09.2006, der am 11.09.2006 bei der Beklagten einging (Bl. 258 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Zudem hat der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.10.2006 die Forderung nach einer rückwirkenden Anerkennung des Mehrbedarfes bereits ab März 2006 allein mit dem Hinweis auf die entsprechende rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt begründet. Dass er der Beklagten auch im März 2006 oder unmittelbar danach Kenntnis von der Antragstellung verschafft hat, trug er hingegen nicht vor. Diese Behauptung findet sich vielmehr erstmals in der Klageschrift vom 27.02.2007, die jedoch ebensowenig wie die nachfolgenden Schriftsätze erkennen lässt, wann und wodurch die Beklagte die Kenntnis erhalten haben soll. Soweit die Beklagte in einem Aktenvermerk vom 13.03.2007 (Bl. 431 der Verwaltungsvorgänge) ausführt, allenfalls habe der Kläger die Antragstellung evtl. mündlich mitgeteilt, dies könne aber nicht mehr nachvollzogen werden, so erscheint dies glaubhaft, ohne dass hierdurch schon die Annahme gerechtfertigt werden kann, die Mitteilung sei nachgewiesen.
Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Rechtsstreit einen Zeitraum betrifft, in dem § 30 SGB XII noch in einer Fassung galt, die die Eintragung des Merkzeichens "G" im Schwerbehindertenausweis voraussetzte. Erst mit der Änderung des § 30 SGB XII durch Gesetz vom 02.12.2006 (BGBl. I, 2670) ist auf dieses Erfordernis verzichtet worden. Der vom Kläger vorgelegte Ausweis lässt als Ausstellungsdatum den 19.09.2006 erkennen. Die Beklagte hat jedoch den Mehrbedarf bereits ab dem 01.09.2006 anerkannt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.04.2008
Zuletzt verändert am: 17.04.2008