Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten im Zeitraum vom 27.05.2011 bis 31.05.2013.
Die Klägerin ist im Jahre 1947 geboren und schwerbehindert (Grad der Behinderung 100; zuerkannte Nachteilsausgleiche aG, B und H). Im Jahre 2011 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 169,32 EUR (ab 01.07.2011 i.H.v. 170,44 EUR). Der im Jahre 1938 geborene Ehemann der Klägerin, mit dem die Klägerin seit 1969 verheiratet war, ist am 04.02.2013 – während des erstinstanzlichen Klageverfahrens – verstorben (Verstorbener). Ab Juni 2013 bezog die Klägerin eine Witwenrente i.H.v. 719,14 EUR (Juni 2013). Im Jahre 2011 bezog der Verstorbene eine Altersrente i.H.v. monatlich 1.166,31 EUR (ab 01.07.2011 i.H.v. 1.174,27 EUR). Die Klägerin und der Verstorbene waren im Jahre 2011 zu je ½ Eigentümer der Wohnung T in E, welche sie später verkauften. Der Verkaufserlös deckte nicht die insoweit bestehenden Verbindlichkeiten.
Die Klägerin erlitt im Februar 2011 einen Schlaganfall. In der Folge war die Klägerin zunächst in F in einem Krankenhaus, danach in einer Rehabilitationseinrichtung in B. Die Klägerin und der Verstorbene mieteten gemeinsam eine Altenwohnung bei der Beigeladenen zum 01.06.2011 an. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin wurde diese allerdings am 17.05.2011 im Altenzentrum S der Beigeladenen stationär aufgenommen. Dort lebt sie bis heute. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme gewährt ihr die Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe III in Höhe von bis zu monatlich 1.510 EUR (Stand Juli 2011).
Mit am 16.05.2011 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Der Beklagte ermittelte im Rahmen der Antragsprüfung, dass am 17.01.2011 von einem gemeinsamen Konto der Klägerin und des Verstorbenen ein Betrag von 3.000 EUR (für den Kauf eines PKW) abgehoben worden war und dass am 24.03.2011 von insgesamt fünf Sparbüchern der Klägerin und des Verstorbenen – von beiden bei Antragstellung im Vordruck nicht als Vermögen ausgewiesen – insgesamt ein Betrag von 12.103,75 EUR abgehoben worden war. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Betreuerin O (Tochter der Klägerin) mit, dass sich der Verstorbene im Januar 2011 einen PKW gekauft habe, ohne einen Kaufvertrag abzuschließen. Im März habe er noch eine größere Reparatur am Auto vornehmen müssen. Den Rest des Geldes habe der Verstorbene gebraucht für Benzin, um jeden Tag ins Krankenhaus zur Klägerin bzw. zur Rehaeinrichtung fahren zu können. Für den Umzug sei dann das letzte Geld verbraucht worden. Belege habe der Verstorbene nicht. Da die Sparbücher bei Antragstellung leer gewesen seien, habe der Verstorbene sie auch nicht angegeben. Mit weiterem Schreiben teilte die Betreuerin O mit, dass der Verstorbene kein Geld mehr habe und auch keinerlei Belege. Die Abhebungen seien von dem Verstorbenen vorgenommen worden, über den Verbleib des Geldes sei nicht das Geringste bekannt. Bei dem Verstorbenen habe eine Alkoholproblematik vorgelegen. Unter dem Datum 27.03.2012 gaben beide Betreuerinnen eine "eidesstattliche Versicherung" ab und erklärten, dass die Klägerin über "keinerlei eigenes Vermögen" verfüge. Insbesondere habe die Klägerin keinerlei Bargeld oder Vermögen aus den Abhebungen von den Sparbüchern.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 14.03.2012 teilte der Verstorbene mit, dass er kein "Geld mehr von den 12.103,75 EUR über habe." Er habe das Geld "an Spritkosten, Essenssachen, Autoreparatur, Umzug und Alkohol ausgegeben. Besitze keine Rechnungen leider." Mit Bescheid vom 10.05.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Hilfe in Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 27.05.2011 bis einschließlich 30.11.2011 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass am 24.03.2011 von fünf Sparbüchern der Betrag von insgesamt 12.103,75 EUR abgehoben worden und der Verbrauch des Geldes weder belegt noch glaubhaft dargestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag der Barabhebungen noch vorhanden sei. Mit weiterem Bescheid vom 10.05.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin dann allerdings Leistungen nach §§ 41 ff., 27b und 61 ff. SGB XII für die Zeit ab 01.12.2011. Für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 setze er dabei einen Kostenbeitrag i.H.v. 403,78 EUR (ab 01.01.2012 in Höhe von monatlich 402,78 EUR) und einen Vermögenseinsatz von einmalig 1.057,47 EUR an.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 14.06.2012 Widerspruch ein. Sie verfüge über kein Vermögen. Den Kostenbeitrag könne sie nicht bezahlen. Das Vermögen habe der Verstorbene verbraucht. Der Beklagte hob mit Änderungsbescheid vom 06.08.2012 den Bewilligungsbescheid vom 10.05.2012 gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.09.2012 auf und setzte den Einkommenseinsatz aufgrund der geänderten Rentenleistungen ab 01.09.2012 auf nunmehr monatlich 411,12 EUR fest (auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein). Nach erneuter Anhörung wies der Beklagte die Widersprüche vom 14.06.2012 gegen die Bescheide vom 10.05.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2012 zurück. Es sei nicht glaubhaft, dass das Vermögen durch den Verstorbenen verbraucht worden sei. Mit Blick auf § 19 Abs. 3 SGB XII sei das gemeinsame Vermögen zu betrachten. Es sei auf die Einstandsgemeinschaft abzustellen. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides und der Festsetzung eines einmaligen Vermögenseinsatzes und eines Kostenbeitrages verwies der Beklagte darauf, dass es übersteigendes Vermögen gebe. Dies resultiere neben dem vorhanden Vermögen (Pkw, Girokonten und Sparbücher) aus der nicht glaubhaft dargestellten Verwendung von den fünf Barabhebungen am 24.03.2011. So habe die Klägerin zum 01.12.2012 noch über Vermögen i.H.v. 4.271,47 EUR verfügt, welches über dem Vermögensfreibetrag liege. Die Klägerin habe aus dem gemeinsamen Einkommen einen Betrag von etwas mehr als 400 EUR einzusetzen, dem Verstorbenen verblieben dagegen über 900 EUR. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz von weniger als ein Drittel des Gesamteinkommens für die Klägerin nicht möglich sein sollte.
Die Klägerin hat am 14.12.2012 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Verstorbene sie während des stationären Aufenthalts regelmäßig im Krankenhaus besucht habe. Sie wären aber faktisch getrennt gewesen. Sie dürften nicht schlechter stehen als tatsächlich getrennt Lebende. Nach dem Tod des Verstorbenen am 04.02.2013 hat die Klägerin ausgeführt, dass der Verstorbene im Zeitraum vom 17.05.2011 bis 30.11.2011 über keinerlei Vermögen verfügt habe, was die Betreuerin O beweisen könne. Der Nachlass des Verstorbenen sei verschuldet, so dass sie (die Klägerin) das Erbe ausgeschlagen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10.05.2012 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 06.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten auch für die Zeit vom 27.05.2011 bis 30.11.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, sowie, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit ab 01.12.2011 ohne Eigenbeitrag zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und betont, dass die rein räumliche Trennung der Eheleute sozialhilferechtlich unerheblich sei. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Betreuerin O als Zeugin. Ausweislich der Niederschrift hat die Betreuerin O ausgeführt, dass der Verstorbene Alkoholiker gewesen sei und "ein Jahr später festgestellt [worden sei], dass mein Vater [der Verstorbene] an einer Demenz erkrankt war." Ab Juni 2011 habe sie Vollmacht über ein Volksbankkonto des Verstorbenen gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 24.01.2014, Bl. 52 ff. der Prozessakten, verwiesen.
Mit Urteil vom 24.01.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für die Zeit von der Stellung des Antrags an bis zum 30.11.2011 habe dem Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten Vermögen des Verstorbenen entgegengestanden, welches bis zur Höhe des Vermögensfreibetrages zu verbrauchen gewesen sei. Das Vermögen des Verstorbenen sei nach § 19 Abs. 3, 3. Alt. SGB XII zu berücksichtigen. Der Verbrauch des Vermögens sei nicht nachgewiesen. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass der Verstorbene das am 24.03.2011 bei den Banken abgehobene Geld für das bereits im Januar 2011 angeschaffte Fahrzeug oder dessen Reparatur verwendet habe. Auch mögliche Fahrten zwischen dem damaligen Wohnort und der Klinik bzw. Rehaeinrichtung könnten den Verbrauch einer derart hohen Summe nicht erklären. Schließlich ließe sich auch durch den Alkoholismus des Verstorbenen die Abhebung bzw. den Verbrauch des Sparguthabens nicht nachvollziehen. Die Nichterweislichkeit des Verbrauchs des zunächst vorhanden Vermögens i.H.v. 12.103,75 EUR gehe zulasten der Klägerin. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten ohne Berücksichtigung eines Eigenbetrages. Die Berechnung des Beklagten sei zutreffend. Gegen das am 28.02.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.03.2014 Berufung eingelegt. Die Darlegungs- und materielle Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen treffe den Hilfesuchenden; verblieben Unklarheiten oder Zweifel habe dies zur Folge, dass der Träger der Sozialhilfe zur Ablehnung der Leistung berechtigt sei. Allerdings dienten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Umstände der Vergangenheit dürften nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfesuchenden ermöglichten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von ihrer Hilfebedürftigkeit auszugehen. Die Betreuerin O habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass zumindest ab Erteilung der Kontovollmacht für das Konto bei der Volksbank im Juni 2011 keinerlei Vermögen mehr vorhanden gewesen sei. Wäre das Vermögen durch den Verstorbenen nicht ausgegeben worden, so hätte es noch vorhanden sein müssen. Mit Blick auf den Alkoholkonsum des Verstorbenen müsse davon ausgegangen werden, dass dieser die Gelder möglicherweise verschwendet habe. Zum Zeitpunkt der Geldabhebungen habe sie im Übrigen keinerlei Einfluss mehr auf den Ehegatten gehabt, da sie sich im Pflegeheim befunden habe. Zu Lebzeiten sei ein "irgendwie gearteter Unterhaltsanspruch [ …] gegenüber ihrem Ehegatten zivilrechtlich schlicht und ergreifend nicht durchzusetzen" gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2014 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 zu verurteilen, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 27.05.2011 bis 31.05.2013 in Höhe von insgesamt 12.559,48 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass es sich hinsichtlich des möglichen Verbrauchs des Vermögens um reine Mutmaßungen der Klägerin handele. Der Verstorbene habe zu Lebzeiten nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Lebensgemeinschaft zur Klägerin auf Dauer habe aufgeben wollen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin an. Seit dem 27.05.2011 sei von einem Getrenntleben der Ehegatten auszugehen. Der Verstorbene habe dadurch, dass er nach dem Schlaganfall der Klägerin die Konten leergeräumt, die Ausgabe bzw. den Verbrauch nicht mit der Klägerin abgesprochen und offenbar auch das Geld ausschließlich für seine eigenen Zwecke verbraucht habe, sich von der Klägerin persönlich abgekehrt. Auch habe der Verstorbene die Klägerin im Pflegeheim nur sporadisch besucht. Im Übrigen habe der Verstorbene zu Lebzeiten angegeben, das Geld verbraucht zu haben, was im klaren Widerspruch zu der Vermutung des Beklagten stehe. Soweit das Sozialgericht darauf abstelle, dass bei einer Alkoholkrankheit ein Verbrauch auch schon vor März 2011 erfolgt wäre, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Verstorbene bis zum Schlaganfall der Klägerin unter ihrer "sozialen Kontrolle" befunden hätte. Es ließen sich Vermutungen dahingehend anstellen, dass der Verstorbene das Geld etwa im Rotlichtmilieu ausgegeben habe und daher nicht über Quittungen verfügt habe bzw. daher keine Auskünfte habe erteilen wollen. Schließlich verletze die verlangte Beweislast die Klägerin in ihren Grundrechten.
Nach dem Tod des Verstorbenen hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 03.09.2014 den Bescheid vom 06.08.2012 gem. § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 01.06.2013 aufgehoben und ab dem 01.06.2013 keinerlei Vermögen mehr bedarfsmindernd berücksichtigt.
Aktenkundig sind ein Kontoauszug der Beigeladenen bezüglich der Klägerin sowie eine Aufstellung der ungedeckten Heimpflegekosten und eine Leistungsübersicht. Aktenkundig sind weiter Pflegesatzvereinbarungen sowie eine Kopie des Heimvertrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (dazu unter "I."), aber unbegründet (dazu unter "II.").
I. Die Klägerin erhebt hinsichtlich der vollständigen Ablehnung der Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten im Zeitraum vom 27.05.2011 bis 30.11.2011 (Bescheid vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012) statthaft die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG. Bezüglich des Zeitraums vom 01.12.2011 bis 31.05.2013 wendet sich die Klägerin nicht nur gegen die Tragung von monatlich berechneten Eigenbeiträgen, sondern auch gegen den einmaligen Vermögenseinsatz i.H.v. 1.057,47 EUR für Dezember 2011. Statthafte Klageart bzgl. der begehrten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2013 ohne jeweilige monatliche Anrechnung/Berücksichtigung eines Eigenbeitrags und ohne Ansetzen eines Vermögens i.H.v. 1.057,47 für Dezember 2011 (Bescheid vom 10.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 [in Fassung des Änderungsbescheides vom 03.09.2014]) ist ebenfalls die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG. Das Ansetzen von monatlichen Eigenbeiträgen und Vermögen – hier für Dezember 2011 – ist nicht isoliert anfechtbar (vgl. etwa BSG, Urt. v. 09.06.2011 – B 8 SO 20/09 R – juris Rn. 22 bzgl. der Einkommensberücksichtigung).
Soweit die Klägerin ihren Antrag nunmehr auf die Zeit bis zum 31.05.2013 beschränkt, liegt hierin keine Klageänderung, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG (umfassend zu § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 4, 4a).
II. Die Klage ist unbegründet, das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 bzw. vom 10.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2012 (in Fassung des Änderungsbescheides vom 03.09.2014) nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da die formell rechtmäßigen Bescheide (hierzu unter "1.") auch materiell rechtmäßig sind (hierzu unter "2."). 1. Der Beklagte ist gem. §§ 3, 97 Abs. 1, 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 a) Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständig und passivlegitimiert. Eine Anhörung gem. § 24 SGB X war vor Erlass der Bescheide nicht durchzuführen. Es ist kein Eingriff in die Rechte der Klägerin erkennbar, vielmehr hat der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt bzw. – ab Dezember 2011 – diesem nur eingeschränkt entsprochen. Der Klägerin waren zuvor keine Sozialhilfeleistungen gewährt worden. Selbst für den Fall einer Anhörungspflicht sind aber zum einen Anhörungsschreiben aktenkundig, zum anderen wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 – B 7 AL 106/97 R – juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 13.12.2001 – B 13 RJ 67/99 R – juris Rn. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.06.2003 – B 5 RJ 28/02 R – juris Rn. 29; Senat, Urt. v. 16.05.2013 – L 9 SO 212/12 – juris Rn. 34; vgl. auch Senat, 19.12.2014 – L 9 AL 42/14 – unveröffentlicht; umfassend Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 15).
2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 27.05.2011 bis 30.11.2011, des Weiteren auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2013 ohne jeweilige monatliche Anrechnung/Berücksichtigung eines Eigenbeitrags i.H.v. 403,78 EUR bzw. – ab Januar 2012 – i.H.v. 402,78 EUR bzw. – ab September 2012 – i.H.v. 411,12 EUR und ohne Vermögenseinsatz i.H.v. 1.057,47 EUR für Dezember 2011 hat. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Hilfeleistungen nach §§ 41 ff., 27b und 61 ff. SGB XII liegen im erstgenannten Zeitraum nicht, im zweitgenannten Zeitraum ab Dezember 2011 nicht uneingeschränkt vor, da die Klägerin nicht (vollumfänglich) bedürftig gewesen ist. Gem. §§ 19 Abs. 3, 90 SGB XII hat die Klägerin vorrangig Vermögen einzusetzen. Ein solches liegt hier, auch unter Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der VO § 90 SGB XII, in Form von Bargeld i.H.v. 12.103,75 EUR vor. Diesbezüglich sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend merkt der Senat an:
a. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege nur dann geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten (hier: der Klägerin) und "ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten" die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Ob Ehepaare (dauernd) getrennt leben, bestimmt sich nicht nach § 1567 Abs. 1 BGB, sondern im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung eigenständig nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe (vgl. hierzu und zu Folgendem Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27- juris Rn. 14 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 – 5 C 8/93 – juris). Ein Getrenntleben liegt danach vor, wenn sich aus den die Beziehung der Ehegatten zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Maßgebend ist deshalb, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe- oder Lebenspartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille, füreinander einzustehen, nicht mehr besteht. Für die Annahme eines Getrenntlebens i.S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim oder sonstiger stationärer Unterbringung eines Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht (Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27- juris Rn. 16 unter Verweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.04.2009 – L 23 SO 37/09 B ER – juris; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 – L 9 SO 25/09; LSG Hessen, Beschl. v. 29.07.2008 – L 7 SO 133/07 ER – juris). Dies gilt selbst dann, wenn wegen des gesundheitlichen Zustands des Pflegebedürftigen ein Ende der räumlichen Trennung nicht mehr zu erwarten ist.
Die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Klägerin und Verstorbenem war nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht aufgehoben. Der Wille, füreinander einzustehen, bestand fort.
Die Klägerin hat zunächst im Verfahren vor dem Sozialgericht auf die räumliche Trennung zwischen ihr und dem Verstorbenen durch ihren Heimaufenthalt hingewiesen. Diese reicht nicht aus, um eine Einstandsgemeinschaft auszuschließen, sondern ist vielmehr Hilfeleistungen nach dem 7. Kapitel immanent. Die Beigeladene und im Nachgang dann auch die Klägerin stellen nun im Berufungsverfahren darauf ab, dass die Klägerin und der Verstorbene auch "tatsächlich" getrennt gelebt hätten. Dies überzeugt nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente. Soweit die Beigeladene darauf abstellt, dass die Abkehr des Verstorbenen von der Klägerin dadurch ersichtlich werde, dass dieser nach dem Schlaganfall der Klägerin die Konten leergeräumt habe, die Ausgabe des Geldes nicht mit der Klägerin abgesprochen habe und offenbar auch das Geld ausschließlich für seine eigenen Zwecke verbraucht habe, handelt es sich zunächst einmal zum Großteil um Spekulationen (dazu auch unter b.). Unstreitig hat zwar der Verstorbene die Gelder von den Konten, die im Übrigen weder die Klägerin noch der Verstorbene zuvor angegeben hatten, abgehoben. Völlig unklar ist allerdings, ob und gegebenenfalls wie der Verstorbene die Gelder ausgegeben hat. Wie auch das Sozialgericht hält es der Senat für nicht glaubhaft, dass ein Betrag von 12.103,75 EUR alleine – wie vom Verstorbenen vorgebracht – für Essen, Autoreparaturen (eines PKWs, der zuvor am 17.01.2011 für nur 3.000 EUR gekauft worden ist), Benzinkosten (für Fahrten nach F und B, welche in unmittelbarer Nähe des Wohnorts liegen) und Umzugskosten (für wenige Kilometer) aufgebracht werden musste. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der geltend gemachte Alkoholkonsum des Verstorbenen den Verbrauch einer derart hohen Summe begründen könnte. Zu fragen wäre hier schon, warum das Geld von fünf Sparbüchern dann an einem Tag abgehoben worden ist. Auch bei starkem Alkoholkonsum würde man nicht erwarten, dass an einem einzigen Tag ein Betrag von 12.103,75 EUR "eingesetzt" werden muss. Zudem ist mit dem Sozialgericht die Frage zu stellen, warum der Verstorbene nicht bereits zuvor Gelder für den Alkoholkonsum abgehoben und verbraucht haben würde. Soweit die Klägerin ausführt, er habe bis zu ihrem Schlaganfall unter ihrer sozialen Kontrolle gestanden, ist nur anzumerken, dass es sich bei der Alkoholkrankheit um eine Krankheit handelt und der Verstorbene auch vorher Geld benötigt hätte.
Für nicht bewiesen hält der Senat daneben die Behauptung, dass die Abhebung des Geldes nicht mit der Klägerin abgesprochen war. Selbst für diesen Fall aber kann nicht von einem "getrennt Leben" im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII ausgegangen werden. Nur weil Dispositionen und Entscheidungen nicht (vorab) abgesprochen werden, führt dies nicht zu einer Trennung.
Soweit der Beigeladene ausführt, dass die Trennung des Verstorbenen von der Klägerin auch dadurch ersichtlich werde, dass dieser die Klägerin nur sporadisch im Heim besucht habe, ist auf den Vortrag vor dem Sozialgericht hinzuweisen. Dort hat die Klägerin erklärt, dass der Verstorbene sie während des stationären Aufenthalts "regelmäßig" besucht habe, wofür auch die geltend gemachten hohen Spritkosten sprächen. Im Übrigen kann aus sporadischen Besuchen nicht geschlossen werden, dass eine Trennung vorliegt. Vielmehr könnte man für diesen Fall erwarten, dass überhaupt kein Besuch stattfindet. In der Sitzung am 18.02.2016 hat die Betreuerin X im Übrigen ausgeführt, dass der Verstorbene ausweislich der Aussagen des "Heims" dort (alkoholisiert) erschienen sei und die Klägerin "immer wieder mit nach Hause nehmen wollte".
Soweit die Betreuerin O auf eine (mögliche) Demenzerkrankung des Verstorbenen hinweist, liegt ein Brief des Verstorbenen an das Gericht vor, aus dem sich diese Symptome jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen lassen. Der Verstorbene hat sich vielmehr noch (in der Sache wenig glaubhaft) dazu geäußert, wie er das Geld ausgegeben haben will (s.o.).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass jedenfalls im Juni 2011 kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, da das Volksbankkonto des Verstorbenen ausweislich der Aussage der Betreuerin O kein Vermögen ausgewiesen habe, ist damit der Verbleib des (zuvor am 24.03.2011 abgehobenen) Bargeldes nicht geklärt.
Rein ergänzend ist auch auf die lange Ehezeit der Klägerin mit dem Verstorbenen hinzuweisen. Die Ehe bestand seit dem Jahre 1969 und damit seit über 40 Jahren. Eine Trennung ist nach dieser langen Zeit zumindest nicht wahrscheinlich. Zudem waren die Klägerin und der Verstorbene gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung in E. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen nach Erleiden des Schlaganfalls gemeinsam eine Altenwohnung bei der Beigeladenen zum 01.06.2011 angemietet hatte. Nur aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin konnte dieses Vorhaben nicht realisiert werden und musste die Klägerin vielmehr am 17.05.2011 stationär aufgenommen werden.
b. Die Behauptungen der Beteiligten enthalten zu einem Großteil Spekulationen über den Verbleib des unstreitig vom Verstorbenen abgehobenen Geldes. Durch den Tod des Verstorbenen kann der Verbleib des Geldes und so auch der mögliche Verbrauch des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden. Der Senat hat alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung entscheidungserheblicher Tatsachen lässt sich der Verbleib des Geldes nicht feststellen. An dieser Stelle hat der Senat nicht mögliche Spekulationen als wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher als andere Spekulationen und Mutmaßungen zu bewerten, sondern auf die allgemeinen Beweislastgrundsätze hinzuweisen. Die Hilfebedürftigkeit der Hilfesuchenden – hier: der Klägerin – ist eine anspruchsbegründende Tatsache. Ist die Hilfebedürftigkeit auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich, so geht dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten der Hilfesuchenden, denn diese möchte hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen. Die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trägt die Klägerin (vgl. hierzu etwa LSG NRW, Beschl. v. 04.12.2009 – L 12 B 48/09 SO ER – juris Rn. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.02.2015 – L 11 AS 1352/14 B ER – juris Rn. 17 m.w.N.; grundlegend BSG, Urt. v. 20.01.1977 – 8 RU 52/76 – juris Rn. 17). Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht fehl. Ist unbestritten das Bargeld und damit Vermögen in der Einstandsgemeinschaft zwischen Klägerin und dem Verstorbenen vorhanden gewesen, trägt die Klägerin als Teil der Einstandsgemeinschaft die Beweislast für den Verbleib des Geldbetrages. Da nach Aussagen auch der Klägerin keinerlei Belege vorliegen, kann die Klägerin den Beweis für den Verbrauch des Geldes durch den Verstorbenen nicht führen. Die "eidesstattlichen Versicherungen" der Betreuerinnen vom 27.03.2012 würden grds. (allein) zu einer Glaubhaftmachung führen, gehen aber inhaltlich schon nicht auf die offene Frage des Verbrauchs des Geldes durch den Verstorbenen ein. An dieser Stelle wirkt sich der von dem Beklagten vorgenommene fiktive Vermögensverbrauch, den der Senat in ständiger Rechtsprechung ablehnt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. Juni 2011 – L 9 SO 646/10 -, juris), zu Gunsten der Klägerin aus. Ohne die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs könnten Sozialhilfeleistungen, die eine Vermögensanrechnung nach § 19 Abs. 3 SGB XII vorsehen, der Klägerin gegenüber grds. auch zukünftig abgelehnt werden. Da die Klägerin durch die fiktive Vermögensanrechnung vorliegend begünstigt und nicht beschwert wird, kann eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser rechtlichen Konstruktion dahinstehen.
c. Die konkrete Berechnung des Beklagten ist fehlerfrei. Auch die Klägerin selbst hat lediglich pauschal die Berechnung infrage gestellt, jedoch nicht Fehler in der Berechnung benennen können, auch nicht in der Berechnung des – zu Gunsten der Klägerin durchgeführten – fiktiven Vermögensverbrauchs. Eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nicht ersichtlich. Ein Fall des § 92 Abs. 1 S. 1 SGB XII liegt nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 2, 193 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG (zur Kostentenorierung bzgl. der Beigeladenen siehe Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193 Rn. 11, 3b).
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 21.11.2016
Zuletzt verändert am: 21.11.2016