Rev. d.Kl. mit Urteil vom 02.02.2012 zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob Leistungen nach § 65 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Beiträge zur Alterssicherung einer Pflegeperson zu erbringen sind.
Die jetzige Klägerin führt das von der 1920 geborenen und zwischenzeitlich verstorbenen, ursprünglichen Klägerin (Hilfeemfpängerin) eingeleitete Verfahren unter Berufung auf § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) fort.
Die Hilfeempfängerin erhielt von der Beklagten seit Jahren laufend Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGG IX) erhielt sie nicht. Sie lebte im Haushalt ihres Neffen und Betreuers I S (Ehemann; geb. 00.00.1949) und dessen Ehefrau, der jetzigen Klägerin (Pflegeperson; geb. 00.00.1957), von der sie gepflegt wurde.
Mit Bescheid vom 06.05.1999 teilte die Beklagte der Hilfeempfängerin mit, es könnten Beiträge für eine angemessene Alterssicherung nach § 69b Bundessozialhilfegesetz (BSHG) "ab 1998" übernommen werden; für 1998 könne sie 4.478,75 DM, für 1999 4.423,50 DM bewilligen. Die (jetzige) Klägerin verwandte diese Leistungen ausweislich einer bei der Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Vermögensberaters E Q (Deutsche Vermögensberatung) vom 26.07.1999 für eine private Rentenversicherung mit einer Laufzeit von 18 Jahren und einem jährlichen Beitragssatz von 4.000,00 DM sowie (restliche Leitungen) für einen Bausparvertrag (C-Bausparkasse). Hinsichtlich der privaten Rentenversicherung legte die Klägerin bei der Beklagten später einen Nachweis der B Lebensversicherung AG vor.
In der Folge übernahm die Beklagte letztlich bis 2004 Beiträge der Klägerin/Pflegeperson für eine angemessene Altersversorgung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.01.2006 lehnte sie für das Jahr 2005 eine solche – am 18.08.2005 durch den Ehemann bei einer persönlichen Vorsprache beantragte – Übernahme ab. Zuvor hatte es der Ehemann mit Schreiben vom 04.01.2006 abgelehnt, von der Beklagten angeforderte Nachweise über seine voraussichtliche gesetzliche Rente sowie über Nebenkosten, Baujahr und Wohnfläche seines Hauses vorzulegen; er sei der Meinung, aus dem Bescheid vom 06.05.1999 bestehe bereits ein Rechtsanspruch.
Im Rahmen einer Vorsprache am 17.08.2006 beantragte der Ehemann/Betreuer die Übernahme von Beiträgen der Pflegeperson zur Alterssicherung für das Jahr 2006. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Beklagte ihn auf, einen aktuellen Nachweis über seine voraussichtliche gesetzliche Rente sowie über die gesetzliche Rente der Pflegeperson vorzulegen, ferner Belege zu den Kosten des Hauses (Tilgung, Zinsen, Nebenkosten, etc.). Das Baujahr und die Wohnfläche des Hauses sollten ebenfalls mitgeteilt werden.
Die Pflegeperson übersandte mit Schreiben vom 29.08.2006 einen Nachweis über ihre voraussichtliche gesetzliche Rente. Einen Nachweis über die voraussichtliche gesetzliche Rente ihres Ehemannes könne sie nicht vorlegen, da dieser nicht bereit sei, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für Nachweise über die Kosten des Hauses, das im Alleineigentum ihres Ehemannes stehe. Nach ihrer Ansicht komme es ohnehin nur darauf an, ob sie einen eigenen Rentenanspruch erwarten könne, welcher eine angemessene Alterssicherung darstelle; Ansprüche des Ehemannes seien nicht entscheidend.
Mit Schreiben an den Ehemann/Betreuer vom 01.09.2006 forderte die Beklagte diesen unter Hinweis auf §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf, die erbetenen Unterlagen nunmehr bis zum 15.09.2006 vorzulegen.
Mit Bescheid vom 25.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab.
Hiergegen legte die Hilfeempfängerin Widerspruch ein mit der Begründung, die voraussichtliche Altersrente dritter Personen wie des Ehemannes der Pflegeperson sei unerheblich; maßgebend sei allein die zu erwartende Altersrente der Pflegeperson selbst, welche voraussichtlich keine angemessene Alterssicherung bieten werde. Eine eigene Pflichtverletzung ihrerseits (der Hilfeempfängerin) bestehe nicht, da sie selbst über die angeforderten Unterlagen nicht verfüge und der Ehemann der Pflegeperson sich weigere, entsprechende Angaben zu machen.
Mit Schreiben vom 08.02.2007 teilte die Beklagte mit, die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung werde nicht aufrechterhalten; es sei jedoch eine Ablehnung wegen nicht nachgewiesener Leistungsvoraussetzungen vorgesehen. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Hilfeempfängerin hat nicht weiter Stellung genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar erhalte die Hilfeempfängerin seit Jahren Pflegegeld nach § 64 SGB XII. Nach § 65 Abs. 2 SGB XII seien Pflegebedürftigen in solchen Fällen zusätzliche Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt sei. Ob eine angemessene Alterssicherung bereits anderweitig sichergestellt sei, sei prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs des Lebens der Pflegeperson, zu beurteilen. Eine die Beitragsübernahme ausschließende ausreichende und angemessene Alterssicherung könne auch dann vorliegen, wenn der Anspruch auf Alterssicherung ohne eigene Beitragszahlung lediglich von einem anderen (i.d.R. vom Ehegatten) abgeleitet sei, oder wenn beide Ansprüche zusammen eine angemessene Alterssicherung darstellten. So könne auch die Alterssicherung über eine betriebliche Altersversorgung des Ehegatten eine anderweitige angemessene Alterssicherung sein. Insofern treffe es nicht zu, dass es nur auf die Altersversorgung der Pflegeperson selbst ankomme. Die Hilfeempfängerin habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Beiträge zur Alterssicherung ihrer Pflegeperson erfüllt seien, so dass die Übernahme zu Recht abgelehnt worden sei.
Hiergegen hat die Hilfeempfängerin am 22.03.2007 Klage erhoben und vorgetragen, ein Anspruch auf Übernahme der Altersvorsorgebeiträge folge bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.05.1999; schließlich habe die Beklagte für die Zukunft festgestellt, dass Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge der Pflegeperson ab 1998 zu übernehmen seien. Diese grundsätzliche Entscheidung binde die Beklagte auch für die Folgejahre. Der ablehnende Bescheid für das Jahr 2005 ändere daran nichts, zumal sich seit 1998 an der Entwicklung der Rentenanwartschaften nichts geändert habe und weder die Pflegeperson noch deren Ehemann eine zusätzliche Altersversorgung "abgeschlossen" hätten. Der Hilfeempfängerin sei auch nicht bekannt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson seit der erstmaligen Bewilligung im Jahre 1999 geändert hätten. Darüber hinaus sei die Hilfeempfängerin durch Vorlage der Nachweise über die voraussichtliche gesetzliche Rente der Pflegeperson ihrer Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen. Sie habe damit nachgewiesen, dass deren voraussichtliche Altersrente für eine angemessene Alterssicherung nicht ausreiche und keine anderweitige Sicherung bestehe. Es komme insoweit auch ausschließlich auf die voraussichtliche Altersrente der Pflegeperson selbst aufgrund deren bereits erworbener Rentenanwartschaften an; die voraussichtliche Altersrente Dritter wie des Ehemannes sei unerheblich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen des § 69b BSHG anderer Ansicht gewesen sein sollte, könne dies nicht ohne Weiteres auf § 65 SGB XII übertragen werden. Immerhin führe eine solche Auslegung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Pflegebedürftigen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert seien und unabhängig von der Alterssicherung des Ehegatten der Pflegeperson entsprechende Leistungen nach § 44 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung oder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung erhielten. Selbst wenn es jedoch auf die voraussichtliche Rente des Ehemannes ankommen sollte, führe der fehlende Nachweis nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs nach § 65 SGB XII. Schließlich verfügten weder Hilfeempfängerin noch die Pflegeperson über die von der Beklagten angeforderten Unterlagen über die Rente des Ehemannes und dessen Eigenheim. Die Weigerung des Ehemannes, solche Nachweise herauszugeben, könne nicht zu einer Mitwirkungspflichtverletzung i.S.v. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zu einer Verletzung der Nachweispflicht der Hilfeempfängerin führen, wenn sie diese Nachweise tatsächlich nicht erbringen könne.
Die Hilfeempfängerin (damalige Klägerin) hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 zu verurteilen, ihr die Beiträge zur angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson S S zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, auch wenn der Bescheid vom 06.05.1999 davon gesprochen habe, Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge würden "ab 1998" gem. § 69b BSHG übernommen, handele es sich dabei nicht um eine Dauerbewilligung für alle Zukunft. Die Aussage "ab 1998" beziehe sich darauf, dass der Antrag auf Übernahme der Beiträge 1998 gestellt worden sei, hierüber aber erst 1999 für die Jahre 1998 und 1999 habe entschieden werden können. Im weiteren Verlauf sei von der Hilfeempfängerin bzw. ihrem Betreuer in der Regel jedes Jahr neu eine Übernahme beantragt worden, und die Beklagte habe jeweils für ein weiteres Jahr darüber entschieden. Auch sei es für das Jahr 2005 zu einer bestandskräftigen Unterbrechung bei der Beitragsübernahme gekommen. Im Übrigen könnten sich, auch wenn sich an der Entwicklung der Rentenanwartschaften seit 1999 nichts geändert haben sollte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson im Laufe der Jahre geändert haben.
Das Sozialgericht hat der Hilfeempfängerin in einem Erörterungstermin vom 18.02.2008 angeraten, die geforderten Unterlagen bei der Beklagten vorzulegen. Die Hilfeempfängerin hat dies mit Schriftsatz vom 04.03.2008 abgelehnt; der Ehemann verweigere die Herausgabe.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine angemessene Sicherstellung der Alterssicherung könne u.a. dann angenommen werden, wenn die Pflegeperson aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und der Umfang dieser Pflichtversicherung als angemessen anzusehen sei. Daneben bestehe auch eine ausreichende und angemessene Sicherung, wenn die Alterssicherung ohne eigene Beitragszahlung von einem anderen, z.B. dem Ehemann, abgeleitet werde, oder wenn beide Ansprüche zusammen eine angemessene Alterssicherung ergäben. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Beschränkung allein auf die Alterssicherung nur der Pflegeperson selbst erfolgen solle, zumal das Gesetz diese Beschränkung selbst nicht vorsehe; nach dessen Wortlaut komme es allein darauf an, dass "keine anderweitige Sicherstellung" vorliege. Es bestünden deshalb keine Bedenken, die entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 69b BSHG auch bei § 65 SGB XII zugrunde zu legen, zumal beide Normen einander wörtlich entsprächen. Die Hilfeempfängerin habe als Inhaberin des Anspruchs die Voraussetzungen des § 65 SGB XII nachzuweisen. Gelinge ihr dies nicht, gehe das zu ihren Lasten. Soweit sie eine Ungleichbehandlung gegenüber den Pflegepersonen von in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten geltend mache, sei eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht erkennbar. Es fehle schon ein vergleichbarer Sachverhalt. Auch aus dem Bescheid vom 06.05.1999 folge der geltend gemachte Anspruch nicht. Mit diesem Bescheid sei keine dauerhafte Bewilligung erfolgt, sondern nur für die Jahre 1998 und 1999. In den Folgejahren habe die Hilfeempfängerin die Leistungen auch stets neu beantragen müssen, und die Beklagten habe immer für ein Jahr entschieden. Die Leistungsvoraussetzungen seien auch ständig zu prüfen, da es nicht um eine rentengleiche Dauerleistung gehe.
Die Hilfeempfängerin ist am 03.05.2008 verstorben.
Gegen den am 28.04.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte der Hilfeempfängerin am 28.05.2008 für diese Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag der Hilfeempfängerin.
Auf Anfrage des Senats hat die Pflegeperson mit Schriftsatz vom 10.03.2010 erklärt, sie führe das Verfahren der verstorbenen Hilfeempfängerin (unter Beauftragung des Bevollmächtigten, der auch schon die Hilfeempfängerin vertreten hatte) im eigenen Namen nach § 19 Abs. 6 SGB XII fort.
Die Pflegeperson und jetzige Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.04.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 zu verurteilen, der Klägerin im Rahmen des Leistungsfalles der verstorbenen I1 S für das Jahr 2006 Beiträge zur angemessenen Alterssicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie auf das von der Klägerin angefochtene Urteil.
Auf Anforderung des Senats hat der Bevollmächtigte der Klägerin/Pflegeperson Unterlagen über den beruflichen Werdegang und die Dauer der Ehe sowie eine Renteninformation des Ehemannes vorgelegt. Danach hat der Ehemann den Beruf des Elektroinstallateurs einschließlich einer Ausbildung zum Meister erlernt und war von 1972 bis 1985 als Elektromeister in der Industrie und von 1985 bis 1999 als Elektromeister bei der Beklagten tätig. Seit Januar 2000 ist er als Werkstattleiter im Immobilienservicebetrieb der Beklagten tätig. Die Ehe mit der Klägerin/Pflegeperson besteht seit 1983. Nach einer Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 03.04.2008 entspricht die bislang erreichte Rentenanwartschaft nach heutigem Stand einer monatlichen Altersrente von 1.485,16 EUR. Sollten weiterhin Beiträge im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eingezahlt werden, betrüge die monatliche Altersrente ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen 1.769,33 EUR. Die Kosten für das Wohnhaus beziffert der Ehemann mit monatlich 510,08 EUR. Darin sind enthalten 12,78 für Zinsen und Tilgung sowie 100,00 EUR als Instandhaltungsrücklage, ferner Aufwendungen für Wohngebäude-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Gewässerschadenshaftpflichtversicherung, daneben Grundsteuer, Kosten für Abfallentsorgung und Straßenreinigung sowie Hauswasserversorgung, Entwässerungs- und Stromkosten (Pumpe) sowie Kosten für Trinkwasseruntersuchung und Heizöl; wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bezug genommen. Der Bevollmächtigte trägt hierzu weiter vor, die Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie bei nicht wesentlich anderer Altersversorgungsprognose in der Vergangenheit die begehrten Beiträge stets übernommen habe; aus Vertrauensschutzgesichtspunkten müsse das auch jetzt gelten.
Die Beklagte trägt im Anschluss daran vor, eine ausreichende und angemessene Altersversorgung, welche einer Beitragszahlung gem. § 65 SGB XII entgegenstehe, sei nach Auffassung des BVerwG bereits dann sichergestellt, wenn sie prognostisch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig mache. Dabei reiche es aus, wenn die Alterssicherung ganz oder zum Teil von einem anderen abgeleitet werde. Auch die betriebliche Altersversorgung des Ehegatten könne herangezogen werden. Der Ehemann der Pflegeperson erhalte voraussichtlich eine Altersrente von 1.769,33 EUR. Es sei davon auszugehen, dass er daneben eine VBL-Zusatzrente erhalten werde, da er seit 1985 und auch weiterhin bei der Beklagten beschäftigt sei. Selbst ohne eine solche Zusatzversorgung reiche jedoch allein das zu erwartende Altersruhegeld aus, von einer gesicherten Altersversorgung der Pflegeperson auszugehen, weil bereits dieses Ruhegeld einen evtl. Sozialhilfeanspruch deutlich übersteige. Dieser Sozialhilfeanspruch betrage (unter Ansatz aller vom Ehemann geltend gemachten Hauskosten von 510,08 EUR/Monat) 1.142,08 EUR (Regelsätze Pflegeperson und Ehegatte 632,00 EUR + 510,08 EUR); dieser Betrag werde von der Altersrente des Ehemannes um 627,25 EUR überschritten, so dass selbst bei etwaigen Mehrbedarfszuschlägen ein Sozialhilfeanspruch ausscheiden dürfte. Dies gelte erst recht, berücksichtige man noch die Rente aus der Zusatzversorgung sowie eine eigene Altersrente der Pflegeperson. Ein Vertrauensschutz wegen in der Vergangenheit übernommener Alterssicherungsbeiträge finde im Gesetz keine Stütze; im Übrigen sei eine Leistung für das Jahr 2005 gerade bestandskräftig abgelehnt worden.
Auf weitere Nachfrage des Senats hat der Bevollmächtigte der Klägerin/Pflegeperson weitere Unterlagen zu den Akten gereicht: Diese hat danach nach heutigem Stand eine künftige Altersrente von 155,58 EUR zu erwarten (Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 03.05.2008). Der Ehemann hat bislang eine Anwartschaft von 1.544,34 EUR erworben; die Rente wird mit 1.789,69 EUR prognostiziert (Renteninformation Deutsche Rentenversicherung Bund vom 27.04.2009). Seine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beträgt laut VBL-Auskunft vom November 2008 zum 31.12.2007 monatlich 296,92 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.
Die Klägerin/Pflegeperson bleibt im Anschluss daran bei der Auffassung, es seien allein ihre eigenen Anwartschaften zu berücksichtigen. Die Beklagte verweist auf ein voraussichtliches gemeinsames Renteneinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes von (1.789,69 EUR + 296,92 EUR + 155,58 EUR =) 2.242,19 EUR, das einen evtl. Sozialhilfeanspruch von 1.142,08 EUR um monatlich 1.100,11 EUR übersteige, so dass die Altersversorgung der Klägerin gesichert sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
1. Richtige Beklagte ist die Stadt C. Im SGG gilt das Rechtsträgerprinzip (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2008 – L 20 SO 31/07). Soweit das Bundessozialgericht (BSG) demgegenüber die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. etwa BSG, Urteil v. 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R) folgt der Senat dieser Rechtsprechung (weiterhin) nicht. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass die vom BSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Vorschrift des § 3 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Sozialgerichtsgesetz (AG-SGG NRW) mit Ablauf des Jahres 2010 ersatzlos entfällt (vgl. Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen [Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), Landtagsdrucksache 14/9736, in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Landtagsdrucksache 14/10533).
Der Landesgesetzgeber hat hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer zunächst vorgesehenen Nachfolgevorschrift für § 3 AG-SGG NRW (§ 115 des Entwurfs zum JustG NRW) ausgeführt (Landtagsdrucksache 14/10533, S. 86), für die zunächst im Gesetzentwurf aus dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung NRW (AG-VwGO NRW) und dem AG-SGG übernommenen Regelungen der §§ 110, 115 des Entwurfs zum JustG NRW, "dass Behörden fähig sind, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein", es gebe dafür "kein praktisches Bedürfnis. Der Gesetzentwurf sieht nicht mehr vor, dass es Ausnahmen von dem im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Rechtsträgerprinzip gibt. Danach ist Beteiligter im Prozess die juristische Person, deren Behörde zuständig ist. Deshalb sieht der Gesetzentwurf nicht mehr vor, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte entscheiden, gegen die Behörde zu richten sind. Es fehlt daher auch die rechtslogische Notwendigkeit, Behörden für beteiligungsfähig zu erklären."
Soweit der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich auf § 5 Abs. 2 AG-VwGO NRW abstellt, wird deutlich, dass das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im AG-SGG NRW auch aktuell nicht durch (extensive) Auslegung des § 3 AG-SGG NRW zu kompensieren ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 22.02.2010 – L 20 SO 75/07).
2. Die Berufung der jetzigen Klägerin ist unzulässig.
Die ursprüngliche Klägerin ist zwischen Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils und Einlegung der Berufung verstorben. Die jetzige Klägerin ist nicht befugt, an Stelle der ursprünglichen Klägerin das Verfahren fortzuführen und den von der Verstorbenen verfolgten Anspruch nunmehr als eigenen Anspruch geltend zu machen.
a) Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht vererbbar; §§ 56 ff. SGB I gelten nicht (vgl. Armborst, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 17 Rn. 8). Zudem ist nach § 65 Abs. 2 SGB XII Anspruchsinhaber der Pflegebedürftige selbst, so dass es auch um einen Sozialhilfeanspruch geht. Deshalb käme im vorliegenden Fall allein eine Fortsetzung des Verfahrens wegen cessio legis nach § 19 Abs. 6 SGB XII in Betracht. Insoweit bedürfte es, wenn die Voraussetzungen dieser Norm vorlägen, auch keines neu einzuleitenden Verfahrens; der neue Forderungsgläubiger könnte vielmehr aus Gründen der Prozessökonomie in das laufende Verfahren eintreten. Ein solches Vorgehen verfolgt erklärtermaßen die jetzige Klägerin, und das Rubrum ist dementsprechend geändert worden.
b) Allerdings gestattet es § 19 Abs. 6 SGB XII der jetzigen Klägerin nicht, das Verfahren in Verfolgung eines gesetzlich auf sie übergegangenen Anspruchs fortzusetzen:
Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut auch für einen Anspruch auf Pflegegeld; er kann nach dem Tode dann allerdings von demjenigen geltend gemacht werden, der die Pflege geleistet hat. Pflegende Person war allein die jetzige Klägerin.
Um eine Fortführung des Prozesses durch die jetzige Klägerin zu ermöglichen, müsste allerdings der Anspruch nach § 65 Abs. 2 SGB XII i.S.v. § 19 Abs. 6 SGB XII noch ein Anspruch "auf Pflegegeld" sein. Dies ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht der Fall:
Zwar spräche für eine solche Lesart, dass der Anspruch demjenigen auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) akzessorisch ist. Ohne die Gewährung von Pflegegeld (für die gepflegte Person) könnten keine Beiträge zur angemessenen Alterssicherung als Sozialhilfeleistung übernommen werden. Das allein reicht jedoch nicht aus. Denn die in § 65 SGB XII vorgesehenen Leistungen sind schon im Gesetz ausdrücklich als "andere Leistungen" bezeichnet; wenn der Anspruch nach § 65 Abs. 2 SGB XII den Bezug von Pflegegeld nach § 64 SGB XII voraussetzt, muss er deshalb gerade etwas anderes als dieses Pflegegeld sein.
Angesichts dieses klaren gesetzlichen Wortlauts verbietet sich auch eine Lesart des § 19 Abs. 6 SGB XII, die wegen des einheitlichen, vom SGB XII berücksichtigten Lebenssachverhalts (den strengen Wortlaut erweiternd) die Norm dahin auslegt, dass sie sich nicht nur auf den Anspruch nach § 64 SGB XII, sondern auch auf den diesen voraussetzenden und gleichsam "erweiternden" Anspruch nach § 65 Abs. 2 SGB XII erstreckt. Die Differenzierung des Gesetzes zwischen § 64 und § 65 Abs. 2 SGB XII mit dem klar eingeschränkt formulierten Wortlaut des § 65 Abs. 2 SGB XII "auf Pflegegeld" zeigt, dass der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Altersvorsorgebeiträge nach § 65 Abs. 2 SGB XII mit dem Tode des (gesetzlich einzig als Inhaber dieses Anspruchs normierten) Pflegebedürftigen untergeht (vgl. zum insoweit maßgebenden Gesetzeswortlaut auch das Urteil des Senats vom 27.04.2009 – L 20 SO 27/08 zu Rn. 29; insoweit ist das Revisionsverfahren B 8 SO 13/09 R anhängig). Dass man diese gesetzliche Regelung – gerade auch mit Blick darauf, dass Alterssicherungsmaßnahmen für Pflegepersonen in § 44 SGB XI nicht als Leistungen für den Pflegebedürftigen, sondern (im Rahmen des Dritten Kapitels, Vierter Abschnitt des SGB XI nach der Überschrift dieses Abschnitts) als "Leistungen für Pflegepersonen" geregelt sind – als rechtspolitisch fragwürdig ansehen mag, ändert nichts an dem gesetzlich so vorgesehenen Anspruchsuntergang, den zu korrigieren allein dem Gesetzgeber möglich wäre.
c) Handelt es sich deshalb vorliegend von vornherein nicht um einen Fall des § 19 Abs. 6 SGB XII, kann die Frage, ob die Pflegeperson, die den Rechtsstreit tatsächlich fortsetzt, den Anspruch erst nach dem Tod der ursprünglichen Anspruchsinhaberin erstmals schlüssig machen kann (vorliegend wurden bis ins Berufungsverfahren hinein keinerlei Angaben zum Einkommen des Ehemannes der jetzigen Klägerin und zu den laufenden Kosten für das Haus gemacht), offen bleiben.
3. Ist die Berufung der jetzigen Klägerin bereits unzulässig, ist eine Entscheidung über ihre Begründetheit nicht zu treffen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass wenig dafür spricht, dass der von der jetzigen Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 65 Abs. 2 SGB XII auch zu Lebzeiten der verstorbenen, früheren Klägerin überhaupt bestand:
a) Das Abstellen auf ein prognostisches Alterseinkommen, bei dem es nur dann Leistungen nach § 65 Abs. 2 SGB XII gibt, wenn die Pflegeperson (sonst) der Grundsicherung im Alter bedürfte, erscheint auf den ersten Blick zwar streng. Kritik äußert an dieser (vom BVerwG in ständiger Rspr. geprägten Lesart) etwa Krahmer (in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 65 Rn. 7 m.w.N.): Eine Alterssicherung oberhalb des Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt könne nicht erreicht werden, wenn eine sonst nicht altersgesicherte Pflegeperson erst wenige Jahre vor Beginn des Rentenalters die Pflege übernehme, weil sonst vom Sozialhilfeträger Beitragsnachzahlungen von weit über 100.000,00 EUR geleistet werden müssten. Sachgerecht erscheine deshalb nur eine Auslegung des Begriffes der Angemessenheit einer Alterssicherung dahingehend, dass auf den Umfang der im Einzelfall geleisteten Pflegetätigkeit und ihr Verhältnis zu einer Vollzeittätigkeit einer Pflegekraft abgestellt werde; maßgeblich müsse dabei die Beitragszahlung für eine angelernte Pflegekraft sein. Dies entspreche auch dem Ansatz des Gesetzgebers bei Fällen, in denen die Altersabsicherung nach § 44 SGB XI vorgenommen werde.
Angesichts des Nachranggrundsatzes (§ 2 SGB XII), der vom Gesetz für die Sozialhilfeleistung nach § 65 Abs. 2 SGB XII nicht etwa für unanwendbar erklärt wird, erscheint diese Kritik allerdings nicht als durchschlagend und sprechen die besseren Gründe für die Ansicht des BVerwG. Das Gericht hat am 22.06.1978 in drei Urteilen (5 C 31.77 = BVerwGE 56, 87; 5 C 17.77 = BVerwGE 56, 79; 5 C 32.77 = BVerwGE 56, 96) die Kriterien für einen Anspruch auf Leistungen an den Hilfebedürftigen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson näher umrissen:
Der Anspruch aus § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG sei (wie heute derjenige nach § 65 Abs. 2 SGB XII) ein solcher des Pflegebedürftigen selbst (BVerwGE 56, 87, 89). Sofern die Pflegeperson bereits über eine angemessene Alterssicherung verfüge, scheide der Anspruch aus. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift, der zwar auch eine Anreizfunktion, ansonsten jedoch gerade die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson bezwecke. Wenn aber eine "Zusatzleistung" zu einer Überversorgung der Pflegeperson führte, läge das nicht mehr im Bereich des gesetzlichen Gestaltungswillens. Die Regelung diene dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung und Erhaltung der Pflegebereitschaft in einem Fall, in dem die Pflegeperson sonst wegen Gefährdung oder Vernachlässigung der eigenen Altersvorsorge vor der Frage stehe, die Pflege nicht mehr zu leisten. In einem entsprechenden Konflikt stehe eine Pflegeperson nicht, wenn ihre Altersversorgung gesichert erscheine. In diesem Zusammenhang sei es "selbstverständlich", dass der Einsatz öffentlicher Mittel zugunsten der Alterssicherung einer Pflegeperson im Zusammenhang mit der "Wartung und Pflege" nicht gerechtfertigt sei, wenn diese Wartungs- und Pflegeleistung bei objektiver Betrachtung nicht daran scheitern müsse, dass die Pflegeperson um die Sicherstellung ihres eigenen Lebensunterhalts im Alter bangen müsse. Darin komme der sozialhilferechtliche Grundsatz des Nachrangs zum Ausdruck (§ 2 BSHG, heute § 2 SGB XII), wenn auch in einer von seinem eigentlichen (auf den Hilfeberechtigten bezogenen) Anwendungsbereich abweichenden Situation (BVerwGE 56, 87, 91 f.).
Dabei könne eine anderweitige Altersversorgung der Pflegeperson auch durch einen Dritten sichergestellt sein, etwa in dem Fall, dass sie bei gewöhnlichem Lebensverlauf zu Lebzeiten ihres Ehepartners an dessen Erwerbseinkommen oder Altersversorgung teilhabe, oder dass sie als Hinterbliebener des Ehepartners versorgt werde (BVerwGE 56, 87, 93).
Anzustellen sei eine Prognose, bei der es darauf ankomme, ob die Pflegeperson voraussichtlich für ihr Alter eine (angemessene) Versorgung zu erwarten haben werde, und zwar auf der Grundlage der gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten, orientiert an typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs eines solchen Lebens; aus diesem Rahmen herausfallende Ereignisse – etwa eine sich noch nicht abzeichnende Ehescheidung – seien nicht in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn sie sich theoretisch nicht ausschließen ließen (BVerwGE 56, 87, 93 f.)
Das prognostisch ermittelte (ggf. abgeleitete) Alterssicherungseinkommen der Pflegeperson sei den Leistungssätzen des Sozialhilferechts im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vom BVerwG mit dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung angenommen, nach Ansicht des Senats allerdings auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu legen) gegenüberzustellen (BVerwGE 56, 87, 94 f.). Denn es solle gesetzlich nur vermieden werden, dass die Pflegeperson wegen der Pflegetätigkeit und der durch sie möglicherweise versäumten Altersvorsorge einem Alter in Abhängigkeit von Sozialhilfe entgegensehen müsse. Negativ gefasst heiße dies: Nicht angemessen wäre eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, welche die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machen würde. Diese Auslegung rechtfertige sich daraus, dass die Regelung wegen ihrer Verklammerung mit § 69 BSHG eine solche des Sozialhilferechts sei, innerhalb dessen die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Hilfebedürftigen durch Übernahme von Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung und die dadurch bewirkte Unabhängigkeit von laufender Sozialhilfe als eine der Möglichkeiten der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Modellcharakter bereits geregelt sei: § 14 BSHG (der – ähnlich wie heute § 33 SGB XII – als Hilfe zum Lebensunterhalt die Übernahme von Kosten als Ermessensleistung ("können") regelte, die erforderlich waren, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen) werde anerkanntermaßen in diesem Sinne ausgelegt. Die Angemessenheit einer bereits sichergestellten Altersversorgung der Pflegeperson könne also nicht schon dann verneint werden, wenn sie etwa hinter der Alterssicherung einer berufsmäßigen Pflegekraft zurückbleibe, sofern diese die "Wartung und Pflege" des Pflegebedürftigen übernommen hätte. Immerhin werde die häusliche Pflege durch nahestehende Personen gerade durch ihre Unentgeltlichkeit gekennzeichnet (BVerwGE 56, 79, 85 f.). Keineswegs müsse die in Aussicht stehende Alterssicherung etwa derjenigen bei einer Fortsetzung einer zugunsten der Pflegetätigkeit aufgegebenen Berufstätigkeit entsprechen (so das BVerwG in einem späteren Urteil vom 10.09.1992 – 5 C 25.88 = FEVS 43, 313, 318 f.).
An seiner Rechtsprechung, dass eine angemessene Alterssicherung i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG erreicht sei, wenn prognostisch sichergestellt sei, dass im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch genommen werden müsse, hat das BVerwG im Urteil vom 22.03.1990 – 5 C 40.86 (= BVerwGE 85, 102) ausdrücklich festgehalten, nachdem eingewandt worden war, sie vernachlässige die Anreizfunktion der Regelung.
Da § 65 Abs. 2 SGB XII von der Vorgängernorm § 69b Abs. 2 BSHG im Wortlaut nicht abweicht (Formulierungsunterschiede gibt es nur hinsichtlich der laufenden Nummer des Paragraphen, aufgrund dessen Pflegegeld gewährt wird), die Regelungen in SGB XII und BSHG deshalb inhaltsgleich sind, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage zu § 65 Abs. 2 SGB XII bundesgerichtlich bereits geklärt.
Der Senat sieht – ohne dass er insoweit eine Entscheidung zu treffen hat (s.o.) – auch keinen Grund, abweichend von der Rechtsprechung des BVerwG entsprechend der Auffassung der Klägerin das Einkommen ihres Ehemannes aus der bezüglich ihrer Altersversorgung zu treffenden Prognose herauszuhalten: Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Pflegepersonen, die in den Genuss von Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 SGB XI kommen (darauf bezieht sich Krahmer, a.a.O., zur Begründung seiner Kritik an der Rspr. des BVerwG), besteht nur auf den ersten Blick; es werden dabei jedoch bei genauerem Hinsehen nicht vergleichbare Sachverhalte gleichgesetzt. Denn diese Leistungen setzen einen Anspruch des Gepflegten nach dem SGB XI voraus, der aber beitragsgebundener Versicherungsanspruch ist. Sozialhilfe beruht demgegenüber ohne jede Rücksicht auf einen Erwerb von Versicherungsanwartschaften auf dem ultima-ratio-Prinzip (s.o.: Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII). Letzteres muss auch bei den Leistungen nach § 65 Abs. 2 SGB XII, die lediglich "andere" Sozialhilfeleistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII darstellen, Wirkung erlangen. Beansprucht der Nachranggrundsatz bei der Sozialhilfe insgesamt Geltung, muss er sich auch in einem Ausbleiben des Anspruchs nach § 65 Abs. 2 SGB XII niederschlagen, wenn die zu erwartende eigene oder anderweitig abgeleitete Altersvorsorge den sozialhilferechtlichen Bedarf prognostisch jedenfalls in einem Umfang überschreiten wird, wie er sich im vorliegenden Fall prognostizieren lässt (siehe dazu b).
b) Ist deshalb im Rahmen des § 65 Abs. 2 SGB XII das Einkommen des Ehepartners anzurechnen, besteht für die Klägerin als Pflegeperson ersichtlich eine ausreichende Absicherung für ihr Alter:
Sollte sie mit ihrem Ehemann gemeinsam das Alter erleben, verfügen sie gemeinsam über eine günstige Versorgung: Das Familieneinkommen liegt dann nach derzeitiger Prognose bei 2.242,19 EUR (setzte die Prognose statt dessen mit einem Beurteilungszeitpunkt etwa im Jahr 2006 an, wichen die Werte nur unwesentlich zum Nachteil der Klägerin ab). Das Einfamilienhaus des Ehemannes ist fast zins- und tilgungsfrei; die angegebenen (und vorliegend nur für Berechnungszwecke in angegebener, möglicherweise aber überzogener Höhe angesetzten) monatlichen Aufwendungen von 510,08 EUR für das Haus setzen sich im Wesentlichen aus laufenden Kosten (Heizung, Versicherungen, Wasser, Grundsteuer, etc.) zusammen.
Doch selbst dann, wenn der Ehemann vor der Klägerin/Pflegeperson verstürbe, erhielte sie eine hinreichende Witwenrente, die bereits ihre Bedürftigkeit für Sozialhilfe ausschlösse: Ihr Sozialhilfeanspruch (Grundsicherung im Alter) betrüge als Alleinstehende (ohne etwa noch hinzukommende Mehrbedarfe, für die einstweilen keine Anhaltspunkte bestehen) nach heutigem Stand 359,00 EUR zzgl. Wohnungs- und Heizkosten; selbst wenn man für letztere die vom Ehemann angegebenen 510,08 EUR (voll) ansetzte, ergäbe sich nur ein prognostischer Gesamtgrundsicherungsbedarf von 869,08 EUR. Die Altersrente ihres Ehemannes von prognostisch (nach jüngstem nachgewiesenen Stand) 1.789,69 EUR stünde der Klägerin ggf. in Höhe von 60 %, also mit 1.073,81 EUR, zur alleinigen Verfügung; denn der Rentenartfaktor für die Witwenrente beliefe sich ggf. auf 0,6 (§ 255 Abs. 1 SGB VI; wegen Geburt der Eheleute vor dem 02.01.1962 und Eheschließung vor dem 01.01.2002). Setzt man statt dessen (als sinnvollen Beurteilungszeitpunkt) die derzeitige Anwartschaft von 1.544,34 EUR an, wären davon 60 % 926,60 EUR. Hinzu käme eine eigene Altersrente der Klägerin/Pflegeperson von (derzeit prognostisch) 155,58 EUR. Daneben wäre auch die Betriebsrente des Ehemannes ggf. mit einem Witwenanteil an die Klägerin auszahlbar (nach www.vbl.de beträgt bei Bezug einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die VBL-Witwenrente – die Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung widerspiegelnd – 60 % derjenigen des Verstorbenen, bei Eheschließung nach dem 31.12.2001 55 %). Zum 31.12.2007 betrug die VBL-Anwartschaft des Ehemannes 296,92 EUR; 60 % hiervon wären 178,15 EUR. Rechnet man die Witwenrente nach derzeitiger Anwartschaft, derzeitige Anwartschaft auf eigene Altersrente und derzeitige VBL-Witwenrentenanwartschaft zusammen, ergäben sich für die Klägerin im Falle einer Witwenschaft (prognostische Summe nach heutigem Stand, ohne Berücksichtigung künftig erworbener Anwartschaften) bereits (926,60 + 155,58 + 178,15 =) 1.260,33 EUR. Selbst, wenn (was der Senat offen lassen kann) für eines dieser Einkommen eine Einkommensanrechnung nach Maßgabe des § 97 SGB VI stattfinden sollte, verbliebe insgesamt in jedem Fall Einkommen deutlich oberhalb des Sozialhilfebedarfs, da maximal die eigene Altersrente von 155,58 EUR in Wegfall kommen könnte.
Insgesamt steht damit ein Sozialhilfeanspruch der Klägerin/Pflegeperson im Alter nicht zu befürchten, und ein Anspruch nach § 65 Abs. 2 SGB XII besteht ersichtlich nicht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
5. Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Erstellt am: 18.04.2012
Zuletzt verändert am: 18.04.2012