Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen von Grundsicherungsleistungen die Übernahme von Renovierungskosten, über bereits vom Beklagten bewilligte Leistungen hinaus, sowie die Übernahme der Kosten für eine Kochplatte, einen Staubsauger, eine Waschmaschine und ein Dampfbügeleisen.
Der 1944 geborene Kläger bezog vom Beklagten seit 1996 mit einer Unterbrechung von März 2001 bis Anfang Januar 2002 Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 erhielt er Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Seit 01.05.2005 erhält er Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Der Kläger bewohnt eine Wohnung von zirka 42 qm. Er ist seit Juli 2005 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Nachteilsausgleich "G" anerkannt.
Im September 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten u. a., ihm für die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung eine einmalige Beihilfe von 10.800,00 DM zu gewähren. Außerdem beantragte er, die von ihm auch jetzt noch bewohnte Wohnung, I-straße 00 in E, durch einen Malerbetrieb renovieren zu lassen.
Im Oktober 1996 schlossen der Kläger und der Beklagte einen gerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az.: L 1377/96), mit dem der Beklagte dem Kläger einen Betrag von insgesamt 2.100,00 DM als einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Wohnungseinrichtung und den weiteren geltend gemachten Bedarf bewilligte. Bereits Anfang 1997 erklärte sich der Beklagte dem Grunde nach dazu bereit, die Renovierungskosten zu übernehmen. Auf der Grundlage eines eingeholten Kostenvoranschlags der Anstreicherfirma T erklärte er sich dazu bereit, zunächst einen Betrag von 2.500,00 DM zu übernehmen.
Hiermit war der Kläger nicht einverstanden, sondern beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Beklagten, einen Betrag von 3.500,00 DM zu zahlen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 6 L 792/97) im Juni 1997 mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab. Es sei dem Kläger zuzumuten, zunächst auf der Grundlage des Angebots des Beklagten die Renovierung vorzunehmen. Sodann könne überprüft werden, ob noch ein weiterer sozialhilferechtlicher Bedarf bestünde. Eine Renovierung der Wohnung erfolgte damals nicht.
In der Folgezeit kam es zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. So beantragte der Kläger Anfang 2002 beim Beklagten u. a. die Übernahme der Kosten eines Staubsaugers und einer Waschmaschine sowie erneut die Kosten für die Renovierung seiner Wohnung.
Der Beklagte erteilte dem Kläger für die Beschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers zwei Kostenübernahmeerklärungen. Mit der Erstellung eines Kostenvoranschlags für die Renovierung beauftragte der Beklagte die Firma "E mbH" (E). Der Kläger erklärte, dass die Firma E zu seiner Wohnung keinen Zutritt erhalten werde.
Mit Schreiben vom 28.04.2005 beantragte der Kläger erneut zahlreiche Einrichtungsgegenstände und wiederum die Renovierung seiner Wohnung. Mit Schreiben vom 31.05.2005 beantragte er die Bewilligung einer Beihilfe zur Anschaffung einer Kochplatte, eines Staubsaugers und eines Dampfbügeleisens.
Mit Bescheid vom 06.06.2005 lehnte der Beklagte die Anträge vom 28.04.2005 und vom 31.05.2005 ab und verwies darauf, dass einmalige Beihilfen nur noch anlässlich der Erstausstattung einer Wohnung, also bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung oder nach einem Wohnungsbrand gewährt werden könnten.
Im Februar 2006 suchte der Antragsteller beim Sozialgericht Aachen erstmals um einstweiligen Rechtsschutz nach und stellte zahlreiche (zweiundzwanzig) Anträge (Az. S 19 SO 41/06 ER). Unter anderem beantragte er die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der Totalsanierung und Renovierung seiner Wohnung zu übernehmen und ihm die beantragten Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte erklärte seine Bereitschaft, die Firma E mit der Renovierung der Wohnung zu beauftragen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 03.05.2006 lehnte das Sozialgericht Aachen den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 06.06.2006 zurück (Az. L 12 B 15/06 SO ER).
Mit Bescheid vom 29.05.2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller einmalige Beihilfen für die Beschaffung einer Waschmaschine, einer Doppelkochplatte und eines Staubsaugers und erklärte sich dann später noch dazu bereit, einen weiteren Zuschuss zur Anschaffung einer Waschmaschine zu zahlen, sofern auf Grund der räumlichen Gegebenheiten tatsächlich eine teurere Topladewaschmaschine erforderlich sein sollte.
Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.06.2005 half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2006 insoweit ab, als er die Kosten für die Wohnungsrenovierung durch die E übernahm. Im Übrigen wies er den Widerpruch zurück.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 27.06.2006 vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhobenen.
Am 01.09.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht zusätzlich erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zahlreiche (elf) Anträge gestellt. Mit Beschluss vom 24.10.2006 hat das Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Im Klageverfahren hat sich für den Kläger zunächst ein neuer Rechtsanwalt bestellt. Dieser und auch der Beklagte haben angeregt, das gerichtliche Verfahren zunächst nicht weiter zu betreiben, da eine umfassende außergerichtliche Lösung angestrebt werde. In der Folgezeit ist es zu mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten gekommen. Der Beklagte hat sich i.E. dazu bereit erklärt, Renovierungsmaßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlages des Vereins "J Arbeitsprojekt" (J) in Höhe von 1.590,00 EUR inklusive Vor- und Nachreinigung der Wohnung und Umräummaßnahmen zu übernehmen. Später hat er das Angebot noch erweitert und auch das Streichen von Heizkörpern, Fußleisten und Türen bewilligt. Außerdem hat er sich dazu bereit erklärt, die zusätzlichen Kosten für die Installation der Waschmaschine zu übernehmen und die eventuell nicht mehr gebrauchsfähigen Möbel des Klägers abtransportieren zu lassen.
Der Kläger hat die bewilligten Maßnahmen nicht für ausreichend gehalten. Er hat behauptet, seine Wohnung sei infolge von Fettablagerungen nicht mehr zu bewohnen und auch nicht zu renovieren. Infolgedessen habe sich auch ein Ungezieferbefall eingestellt. Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass "J" nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfüge, um die Renovierung durchzuführen und einen Kostenvoranschlag des Malerbetriebs S und U vom 14.07.2007 eingeholt. Darin sind Gesamtkosten in Höhe von 4.387,56 Euro angegeben sowie eine Renovierungsdauer von 8-10 Arbeitstagen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 aufzuheben und ihm die Kosten für die Renovierung seiner Wohnung inklusive der Entfernung der ungezieferbefallenen Möbel sowie die Kosten für die Anschaffung einer Kochplatte, eines Staubsaugers und eines Dampfbügeleisens zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über die bereits erklärten Teilanerkenntnisse, nämlich die Installation der Waschmaschine und das Entfernen der Möbel und die Wohnungsrenovierung gemäß den Angeboten der Firma J, hinausgeht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.9.2007 abgewiesen.
Es hat entschieden, der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Übernahme von Renovierungskosten, die über die bereits vom Beklagten bewilligten Leistungen hinausgingen, noch auf die Übernahme der Kosten für eine Kochplatte, einen Staubsauger, eine Waschmaschine und ein Dampfbügeleisen.
Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme von Renovierungskosten. Anspruchsgrundlage hierfür sei § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Hierzu gehörten auch die Kosten der Schönheitsrenovierung einer Mietwohnung als einmalige Leistungen. Kosten der Schönheitsrenovierung seien von den Leistungsempfängern damit nicht aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen, wovon offensichtlich auch der Beklagte zu Recht ausgehe (so auch SG Duisburg vom 22.01.2007, Az. S 35 AS 15/06, SG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2007, Az. S 45 (24) SO 62/06, LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2006, Az. L 7 SO 4415/05).
Die Kosten der Schönheitsrenovierung seien zu übernehmen, wenn der Hilfeempfänger, wie hier, zu ihrer Vornahme vertraglich verpflichtet sei. Der Umstand, dass die Wohnung des Klägers renovierungsbedürftig sei, sei unstreitig.
Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch, der über die bereits bewilligten Leistungen hinausginge. Der Beklagte habe sich bereits dazu bereit erklärt, die Renovierung der Wohnung des Klägers auf der Grundlage eines Angebots der Firma "J" vom 14.02.2007 und ergänzt um weitere Arbeiten (Heizungskörper und Fußleisten anstreichen) zu übernehmen.
Zunächst ergäben sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Angebot der Firma S und U vom 14.07.2007 keine Leistungen, die über die Leistungen der Firma "J" hinausgingen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, warum die Leistungen der Firma "J" zur Deckung seines unstreitig bestehenden Anspruchs nicht ausreichend seien. Soweit er darauf hinweise, dass die Firma nicht dazu in der Lage sei, die Leistungen sachgerecht ausführen, handele es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung. Gerade auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit Jahren einen Renovierungsbedarf geltend mache, sei es der Kammer nicht verständlich, dass er die Durchführung der bewilligten Maßnahmen ablehne. Dies gelte umso mehr, als der Kläger bereits seit Jahren vortrage, der Zustand seiner Wohnung sei so schlecht, dass ihm eine weitere Bewohnung derselben nicht möglich sei. Es sei überdies darauf hinzuweisen, dass es der Käger auch bereits in einem vorangegangenen Verfahren (Az. S 19 SO 41/06 ER) abgelehnt habe, eine vom Beklagten damals zugesagte Renovierung durch ein anderes Unternehmen (Dürener Gesellschaft für Arbeitsförderung) durchführen zu lassen. Damals habe er geltend gemacht, er werde den Mitarbeitern des Unternehmens keinen Zutritt zu seiner Wohnung gestatten, weil es sich bei dem Unternehmen um ein "mafiose Struktur" handele.
Auch das Vorbringen des Klägers, dass eine Durchführung der Renovierungsmaßnahmen ohnehin keinen Sinn mache, solange seine Wohnung von Ungeziefer verseucht sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Zum einen stelle sich insoweit schon die Frage, warum der Kläger offensichtlich die Renovierung der Wohnung durch eine andere Firma (Firma S und U) für möglich halte, die im Wesentlichen die gleichen Leistungen angeboten habe, wie das vom Beklagten ausgesuchte Unternehmen. Zum anderen beständen erhebliche Zweifel daran, dass der vom Kläger behauptete massive Ungezieferbefall in dieser Form überhaupt vorliege. Ausweislich eines Schreibens des Vermieters vom 07.06.2007 habe dieser bei einer Wohnungsbesichtigung lediglich den Verdacht auf einen Ungezieferbefall geäußert und diesen Verdacht vor allem damit begründet, dass Fettablagerungen auf Möbeln und Teppichen vorlägen. Wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung tatsächlich ein massiver Ungezieferbefall vorgelegen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Vermieter unverzüglich im eigenen Interesse eine Beseitigung veranlasst hätte, wozu er bei Unvermögen des Klägers ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass auch Mitarbeiter des Beklagten bereits mehrere Besuche beim Kläger gemacht hätten, ohne Hinweise für den vom Kläger beschriebenen Ungezieferbefall festzustellen. Auch die anlässlich eines solchen Besuchs im Oktober 2006 gefertigten Fotografien der Wohnung des Klägers, sprächen gegen den vom Kläger bereits damals behaupteten unbewohnbaren Zustand der Wohnung.
Eine weiter gehende Verpflichtung des Beklagten lasse sich auch aus dem Vorbringen des Klägers, seine Wohnung sei infolge der Fettablagerungen nicht mehr zu bewohnen und auch nicht zu renovieren, nicht herleiten. Zum einen habe der Beklagte dem Kläger bereits wiederholt eine Haushaltshilfe bewilligt, die entsprechende Reinigungsmaßnahmen für ihn durchführen könnte. Zum anderen seien im Angebot der Firma "J" auch Reinigungsmaßnahmen enthalten. Da der Beklagte sich auch dazu bereit erklärt habe, die eventuell nicht mehr gebrauchsfähigen Einrichtungsgegenstände abtransportieren zu lassen, bestehe auch unter diesem Gesichtspunkt kein weitergehender Anspruch des Klägers.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Kochplatte, eines Staubsaugers, eines Dampfbügeleisens und einer Waschmaschine.
Gegen einen Anspruch spreche bereits, dass im Anwendungsbereich des SGB XII seit dem 01.01.2005 Leistungen außerhalb des Regelsatzes als Beihilfe nur noch ausnahmsweise erbracht werden könnten. So seien auch Anschaffungen für den Haushalt grundsätzlich im Regelsatz enthalten und könnten als einmaliger Bedarf nur noch unter den Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erbracht werden.
Nach dieser Vorschrift würden außerhalb des Regelsatzes nur Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten erbracht. Selbst wenn man vorliegend aber davon ausginge, dass es sich bei der Anschaffung einer Kochplatte, eines Staubsaugers und eines Dampfbügeleisens im Fall des Klägers um eine Leistung der Erstausstattung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII handelte, müsse eine Leistungsgewährung deswegen ausscheiden, weil der Beklagte entsprechende Leistungen dem Kläger in jüngerer Vergangenheit bereits bewilligt und einen Bedarf des Klägers insoweit bereits gedeckt habe. So habe der Beklagte der Höhe nach ausreichende Beihilfen für die Beschaffung einer Kochplatte und eines Staubsaugers zuletzt mit Bescheid vom 29.05.2006 bewilligt. Diese Leistungen habe der Kläger bislang nicht in Anspruch genommen.
Dies gelte im übrigen auch für weitere Leistungen, die der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach eingefordert und auch gerichtlich geltend gemacht, jedoch nach erfolgter Bewilligung durch den Beklagten nicht in Anspruch genommen habe. Hier sei neben der Haushaltshilfe etwa auch die vom Beklagten bereits wiederholt (2002 und 2006) bewilligte Waschmaschine zu nennen. Zur Beschaffung einer Waschmaschine habe der Beklagte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 29.05.2006 erneut eine einmalige Beihilfe bewilligt und sich am 22.09.2006 außerdem noch dazu bereit erklärt, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der vom Kläger verlangten teureren Topladewaschmaschine entstehenden Mehraufwendungen zu übernehmen. Dennoch habe der Kläger offenbar bislang noch keine ernsthaften Bemühungen unternommen, sich eine entsprechende Waschmaschine anzuschaffen.
Gegen das ihm am 24.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2007 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Insbesondere seien die bewilligten Renovierungsmaßnahmen nicht ausreichend. In der Wohnung befänden sich Fettablagerungen, die einen Ungezieferbefall hervorriefen. Firmen, welche die Wohnung besichtigt hätten, hätten eine vorherige Reinigung für notwendig gehalten. Die Firma J habe mitgeteilt, dass sie eine solche Grundreinigung nicht durchführen könne. Im Kostenvoranschlag des Beklagten sei der Aspekt "Ungezieferentfernung" nicht enthalten. Eine Haushaltshilfe sei nicht in der Lage, derartige Reinigungsarbeiten durchzuführen. Von der Decke bis zum Teppichboden befinde sich ein aus Schmutz und Fett bestehender Film.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.09.2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 06.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 aufzuheben und ihm die erforderlichen Kosten für die Renovierung seiner Wohnung inklusive einer vorherigen Grundreinigung der Wohnung, einschließlich der Entfernung ungezieferbefallener Möbel zu zahlen sowie die Kosten für die Anschaffung einer Kochplatte, eines Staubsaugers einer Waschmaschine und eines Dampfbügeleisen zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Ansprüche des Klägers, welche über die von dem Beklagten bereits gewährten Leistungen hinausgingen, beständen nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensake – L 12 B 15/06 SO ER – und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008 entscheiden, obwohl der Kläger in dieser Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Der Kläger ist nämlich in der ihm zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger weder einen Anspruch auf die Übernahme von Renovierungskosten, die über die bereits vom Beklagten bewilligten Leistungen hinausgehen, noch auf die Übernahme der Kosten für eine Kochplatte, einen Staubsauger und ein Dampfbügeleisen hat.
Ein grundsätzlicher Anspruch bezüglich der Wohnungsrenovierung ergibt sich zwar aus § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, jedoch sind die von dem Beklagten bewilligten Maßnahmen ausreichend. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, über die bislang dem Kläger gewährten Leistungen hinaus ein Dampfbügeleisen, eine Kochplatte, einen Staubsauger und eine Waschmaschine zu gewähren. Ein Anspruch besteht nicht, weil nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII Haushaltsgeräte als einmaliger Bedarf nur im Falle der Erstausstattung einer Wohnung gewährt werden und dem Kläger diese Leistungen dessen ungeachtet in der Vergangenheit bereits durch Bescheid des Beklagten zuerkannt wurden. Er hat sie lediglich bis heute nicht abgerufen.
Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich nach eigener Überzeugung und Überprüfung anschließt, und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 26.11.2008
Zuletzt verändert am: 26.11.2008