Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 19.09.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den (Einstellungs-) Bescheid vom 12.07.2007 weiterhin monatliche Leistungen in Höhe von 304,71 EUR zu gewähren.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.).
Eine abschließende Prüfung der tatsächlichen Umstände scheidet vorliegend aus. Dem Hauptsacheverfahren wird die sich abzeichnende umfangreiche Beweiserhebung vorbehalten bleiben. Im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung berücksichtigt der Senat, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bereits das prozessuale Verhalten der Antragstellerin (fehlende Reaktion auf das gerichtliche Schreiben vom 26.07.2007, Ausschöpfen der Beschwerdefrist) gegen eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit spricht. Der Senat weist darauf hin, dass die Rentenbezüge der Antragstellerin den Regelsatz und die monatlich anfallenden Heiz- und Betriebskosten ihrer Eigentumswohnung, unabhängig von der Frage des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Betreuer abdecken. Hinsichtlich der bisher gewährten Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 4,5 Stunden wöchentlich hält der Senat die erforderliche Hilfe einstweilen für gesichert. Insoweit hat die Antragstellerin auch mit der Beschwerdebegründung eingeräumt, dass sie Unterstützung im Haushalt durch ihre Mutter und ihren Sohn erhält. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass weitere Hilfe durch ihren Betreuer wie in der Vergangeneheit sichergestellt ist. Die Angaben der Antragstellerin und des Betreuers zu dessen jetzigen Tätigkeit sind im höchsten Maße widersprüchlich. Zum einen wird nunmehr behauptet, wegen einer Vielzahl weiterer Betreuungen fehle ihm die Zeit, die Haushaltshife allein durchzuführen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. H vom 15.01.2007 legt hingegen nahe, dass diesem gegenüber der Eindruck erweckt wurde, die Betreuung obliege vollständig dem Betreuer, wenn ausgeführt wird, eine umfassende Betreuung durch den Betreuer sei auch zukünftig unabdingbar. Unter anderem seien neben allen häuslichen Arbeiten auch körperliche Pflege und die Bereitstellung aller Medikamente zu übernehmen. Der so vermittelte Eindruck korrespondiert mit den Angaben der Antragstellerin und ihres Betreuers in der Vergangenheit. So wurde etwa wiederholt angegeben, als Haushaltshilfe werde der Betreuer tätig (z.B. noch am 04.07.2006 – Blatt 61 der Betreuungsakte). Dieser rechnete anfänglich auch unmittelbar mit der Antragsgegnerin ab. In der Folge wurde er gegenüber der Bundesknappschaft als Beschäftigter der Antragstellerin angegeben. Soweit nunmehr vorgetragen wird, der Betreuer erhalte kein Entgelt, mag dies übereinstimmen mit den Angaben der Antragstellerin gegenüber der ARGE Stadt Aachen, in deren Leistungsbezug der Betreuer steht. Trotz entsprechenden Hinweises im Beschluss des Sozialgerichts hat die Antragstellerin, die angibt, die vereinnahmten Leistungen verwendet zu haben, um eine (anderweitige) Haushaltshilfe zu beschaffen, auch weiterhin nicht mitgeteilt, wen sie als Haushaltshilfe statt des Betreuers beschäftigt hat. Nicht zuletzt die enge persönliche Verbundenheit mit dem Betreuer, zumindest bis 2004 als jahrzehntelangem Partner und mutmaßlichen Vater ihres Sohnes spricht dafür, dass neben Mutter und Sohn auch dieser als Betreuer einstweilen die Haushaltshilfe der Antragstellerin sicherstellen wird.
Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Zinszahlungen für ein angabegemäß zur Modernisierung der Eigentumswohnung in Anspruch genommenes Darlehen weist der Senat darauf hin, dass einstweilen auch insoweit keine schwerwiegenden Nachteile zu erkennen sind, da nicht einmal dargetan ist, dass dieses Darlehen nach Leistungseinstellung nicht mehr bedient wurde.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insbesondere sprechen derzeit triftige Gründe für die Annnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Ausführungen zur angeblichen Trennung nach Erkrankung der Antragstellerin überzeugen einstweilen nicht. Die Antragsteller und ihr Betreuer waren über Jahrzehnte liiert. Noch im Juni 2004 haben sie im Betreuungsverfahren (72 XVII Sch 1154) angegeben, N T sei ihr Sohn. Nicht nachvollziehbar ist es insoweit, wenn der Betreuer im Beschwerdeverfahren angibt, Marcel sei nicht sein Sohn, um sodann, auf die Angaben im Betreungsverfahren hingewiesen, zu ergänzen, die Vaterschaft sei nicht geklärt. Darüber hinaus haben die Antragstellerin, ihr Sohn und der Betreuer gemeinsam 15 Jahre lang ein Fahrradgeschäft in Aachen geführt (Gewerbeanmeldung durch die Antragstellerin), das auch heute mit anderem Inhaber unter dem Namen "Stassen bikes" fortbesteht. Über die Höhe der Einkünfte aus Veräußerung im Jahre 2003 (?) ist nichts bekannt. Die umfangreichen Ermittlungen der Antragsgegnerin sprechen eher für als gegen das Fortbestehen der partnerschaftlichen Beziehung. Den hiergegen vorgebrachten Einwänden wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.
Nach alledem geht die gebotene summarische Prüfung zu Lasten der Antragstellerin aus. Dies gilt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einerseits und der im Rahmen der Ausführungen zum Anordnungsgrund gewürdigten Umstände auch für die vom Senat angestellte Folgenabwägung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 14.11.2007
Zuletzt verändert am: 14.11.2007