Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2002 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin die Auszahlung der Führzulage nach § 14 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG.
Die Klägerin ist Witwe des 1914 geborenen Beschädigten H P (P.).
Mit Bescheid vom 02.04.1951 wurden beim Beschädigten als Schädigungsfolgen "Erblindung des rechten und Verlust des linken Auges, verschiedene reizlose Narben" festgestellt.
Der Beschädigte bezog vom Beklagten eine Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 %, eine Schwerstbeschädigten zulage nach Stufe II, eine Pflegezulage nach Stufe IV, eine Ausgleichsrente, einen Ehegattenzuschlag, eine Führzulage und eine Kleiderverscheißpauschale.
Seit dem 01.02.2000 waren der Beschädigte und die Klägerin dauernd in einem Heim untergebracht.
Auf Antrag des Beschädigten übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2000 unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) und § 35 Abs. 6 BVG die Heimpflegekosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge und zahlte an den Beschädigten einen Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten sowie einen Betrag von 893,– DM als Betrag für seine Angehörigen mit Wirkung ab dem 01.02.2000 aus.
Gegen die Anrechnung der Zulagen nach § 14, 15 BVG auf die Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG sowie gegen die Höhe des Betrages für die Angehörigen legte der Beschädigte Widerspruch ein. Er vertrat u. a. die Auffassung, dass die ihm wegen der Schädigungsfolgen zustehenden Zulagen nach §§ 14, 15 BVG nicht auf die Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG anzurechnen und damit weiter an ihn auszuzahlen sind. Er berief sich auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NW) zum Verhältnis von Führzulage und Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG. Mit Abhilfe bescheid vom 23.04.2001 erhöhte der Beklagte den an den Beschädigten auszuzahlenden Betrag für seine Angehörigen von 893,– DM auf 923,– DM. Im übrigen wies er den Widerspruch am 27.08.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der Bestimmung des § 35 Abs. 6 BVG, wonach einem Beschädigten zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten zu belassen sei, handele es sich um eine Regelung, mit der die Weitergewährung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale ausgeschlossen sei.
Mit der am 12.09.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Beschädigte die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale und Führzulage über den 01.02.2000 hinaus begehrt.
Er hat dargelegt, die notwendige Führung eines Blinden sei ebensowenig wie der erhöhte Kleiderverschleiß durch den Pflegesatz abgedeckt und gehöre auch nicht zu den sonstigen Bedürfnissen i.S.d. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG.
Am 30.11.2001 ist der Beschädigte verstorben.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten das Verfahren fortgesetzt.
Mit Urteil vom 28.06.2002 hat das SG Dortmund den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2001 verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des P. die Zulagen für fremde Führung (§ 14 BVG) und außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche (§ 15 BVG) ohne Anrechnung auf sonstige Versorgungsleistungen auch während der Zeit der dauernden Heimpflege zu gewähren.
§ 35 Abs. 6 Satz 1 BVG in der seit dem 01.04.1995 maßgeblichen Fassung enthalte keinen Einwendungstatbestand, der den Beklagten berechtige, die Führzulage mit der Übernahme der Kosten einer nicht nur vorübergehenden Heimpflege wegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu entziehen. Dies ergäbe sich aus der Rechtsprechung des BSG und LSG NW zum Verhältnis von Führzulage und Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG. Die Führzulage nach § 14 BVG stelle eine Sonderleistung für blinde Beschädigte dar, die auch bei der Übernahme der Pflegekosten für stationäre Dauerpflege durch den Versorgungsträger nicht durch Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG entfalle und untergehe. Die Anrechnung der Führzulage nach § 14 BVG auf die Kosten einer Heimpflege sei mit dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die in § 35 Abs. 6 BVG geregelte "Betreuung einschließlich notwendiger Pflege" stehe – auch bei der ambulanten Pflege – eindeutig neben dem besonderen Führaufwand eines Blinden. Nach Sinn und Zweck handele es sich bei der Führzulage um eine pauschale Abgeltung eines Sonderaufwandes für Blinde, die neben den Leistungen für Pflegebedürftigkeit gewährt werde, wobei im Gesetz eine abstrakte pauschale Abgeltung ohne konkreten Nachweis solche Aufwendungen vorgesehen sei. Die aus den verschiedenen Leistungenszwecken folgende mangelnde Deckungsgleichheit mache hinreichend deutlich, dass nach Sinn und Zweck eine Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG nicht in Betracht komme. Auch die Kleiderverschleißpauschale in § 15 BVG verfolge den Zweck, die pauschale Abgeltung eines Sonderaufwandes für Blinde zu gewährleisten. Ebenso wie bei der Führzulage umfasse der Heimvertrag regelmäßig keine Leistung, die diesen zusätzlichen Bedarf abdecke. Für die Kleiderverschleißpauschale könne daher nichts anderes als für die Führzulage gelten und auch diese sei von der Anrechnung auszunehmen.
Gegen das am 10.07.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.07.2002 Berufung eingelegt.
Er hält seine Auffassung aufrecht, dass die Führzulage nach § 14 BVG und die Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG auf die Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG anzurechnen und damit nicht an die Klägerin auszuzahlen sind.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und B-Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden waren.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin nach Übernahme der Heimunterbringungskosten die Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG weiter auszuzahlen. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 12.12.2000 und 23.04.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001, soweit der Beklagte die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG und der Führzulage nach § 14 BVG nach Übernahme der Heimunterbringungskosten abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 12.12.2000 hat der Beklagte u.a. die Übernahme der Heimpflegekosten nach § 35 Abs. 6 BVG unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge und die Auszahlung eines Betrages in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten sowie eines Betrages für seine Angehörigen an den Beschädigten mit Wirkung ab 01.02.2000 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X verfügt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid hinsichtlich der Gewährung der Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG.
Die Bescheide vom 12.12.2000 und 23.04.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 seien formell rechtmäßig.
Dahinstehen kann, ob es sich bei der im Bescheid vom 12.12.2000 enthaltenen Entscheidung des Beklagten über die Übernahme der Heimpflegekosten unter Anrechnung der Versorgungsbezüge bis auf einen Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten und für seine Angehörigen um einen Verwaltungakt mit begünstigenden (Freistellung von den Heimpflegekosten) und belastendem (Nichtauszahlung von Versorgungsbezügen) Charakter, damit um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, und der Beschädigte vor Erlass des Bescheides gemäß § 24 SGB X anzuhören gewesen ist. Zwar hat der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 12.12.2000 kein Anhörungsverfahren durchgeführt. Jedenfalls ist der Anhörungsfehler aber durch eine Nachholung des Anhörungsverfahrens im Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt. Nachholung bedeutet, dass den Beteiligten die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheides bekanntgegeben werden, so dass die Beteiligten auf die Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch einwirken können. Es ist nicht erforderlich, dass eine bisher nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach Erlass des Bescheides während des Widerspruchsverfahrens vollständig neu erfolgt. Viel mehr genügt für eine Nachholung der Anhörung i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen einem Betroffenen in dem Ausgangsbescheid in einer Weise unterbreitet werden, die ihn in die Lage versetzen, diese als entscheidungserheblich zu erkennen und sich zu ihnen sachgerecht zu äußern. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich der Beklagte gestützt hat (BSG, Urteil vom 14.07.1994, 7 RAr 104/93, SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 11; Urteil vom 24.03.1994, 5 RJ 22/93). Aus dem Inhalt des Bescheides vom 12.12.2000 konnte der Beschädigte alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen ersehen. Der Beklagte hat in dem Bescheid ausgeführt, dass die dauernde stationäre Pflege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 SGB X darstellt und die Kosten der Heimunterbringung unter Anrechnung der Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 BVG übernommen werden. Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage über die Berechnung der Höhe der Leistungen ergibt sich, welche Versorgungsbezüge dem Beschädigten zustehen, welche Leistungen auf die Heimpflegekosten angerechnet werden und welcher Betrag an den Beschädigten ausgezahlt wird. Damit ist für den Beschädigten er kennbar gewesen, dass die gesamten Versorgungsbezüge, einschließlich der Zulagen nach §§ 14, 15 BVG, auf die Kosten der Heimunterbringung angerechnet werden und ihm ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten sowie ein Betrag für Angehörige ausgezahlt wird. Der Beschädigte ist damit in der Lage gewesen, sich im Widerspruchsverfahren zu der Frage, welche Versorgungsbezüge auf die Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG anzurechnen sind, sachgerecht zu äußern.
Der Bescheid vom 12.12.2000 ist insoweit materiell rechtmäßig, als der Beklagte die bewilligte Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG auf die Kosten der Heimunterbringung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. angerechnet hat. Die Anrechnung der Führzulage nach § 14 BVG auf die Kosten der Heimunterbringung ist rechtswidrig.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16.05.2002 (Az.: L 7 V 27/01) zu dem Verhältnis der Zulagen nach § 15 BVG und § 14 BVG zu Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG folgendes ausgeführt:
"§ 35 Abs. 2 BVG i.d.F. bis zum 31.03.1990 (a.F.) sah vor, dass die Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege eines Beschädigten vom Beklagten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen werden. Unter dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG a.F. verwandten Begriff "Versorgungsbezüge" sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.09.1983, 9a RV 28/82) alle Ansprüche, die ein Beschädigter ohne die Anstaltspflege nach dem BVG realisieren kann, zu verstehen. Dazu gehören u.a. die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage, die Pflegezulage, die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich. Gemeinsames Merkmal der vom BSG aufgezählten Leistungen ist, dass es sich um wiederkehrende Geldleistungen i.S.v. § 11 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) handelt, die an der jährlichen Anpassung nach § 56 BVG teilnehmen, wobei sich die Zielsetzung der Leistungen zumindest teilweise unterscheiden und mit der der Pflegezulage nach § 35 BVG nicht deckungsgleich sind. Die Kleiderverschleißpauschale ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.09.1983, 9a RVi 2/82; Urteil vom 21.09.1983, 9 RV 28/82; Urteil vom 08.10.1987, 9a RVi 5/85) als Teil der Versorgungsbezüge i.S.v. § 35 Abs. 2 BVG a.F. auf die Kosten der Anstaltspflege anzurechnen. Dies hat das BSG u.a. mit dem Gesichtspunkt "Ausschluss der Doppelversorgung" begründet, da der Zweck der Kleiderverschleißpauschale – pauschale Abgeltung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche – und die Zielrichtung der Anstaltspflege – Sicherstellung aller menschlichen Grundbedürfnisse, einschließlich der Stellung von Kleidung und Wäsche – eine Deckungsgleichheit besteht. Mit der Änderung des § 35 BVG durch das KOV-Struktur G 1990 (BGBl. I S. 582) ist nach Auffassung des Senates keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kleiderverschleißpauschale eingetreten. Zwar ist durch die Neuregelung der übernahmefähigen Kosten einer Heimpflege in § 35 Abs. 7 Satz 1 BVG i.d.F. vom 01.04.1990 (n.F.) bzw. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. der Gesichtspunkt "Ausschluss der Doppelversorgung" entfallen. Denn in § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. sind die übernahmefähigen Kosten einer Heimpflege auf die Aufwendungen zur Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, einschließlich der notwendigen Kosten für eine Pflege, beschränkt worden. Die Definition der übernahmefähigen Heimkosten entspricht dem Begriff der Unterbringung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz n.F., gültig ab dem 01.08.1990, wonach eine Unterbringung in einem Heim neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung umfasst (BT-Drucksache 11/5831 S. 15). Der Umfang der Betreuung nach dem Heimgesetz, welche die Pflege als gesteigerte Form der Betreuung mitumfasst, ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungsangebot, Aufwendungen für Bekleidung, Wäsche und Schuhwerk gehören nicht mehr zu den Kosten der Heimpflege i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F … Alle übrigen Bedürfnisse, die nicht zu den übernahmefähigen Kosten i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. zählen, sind "sonstige Bedürfnisse" i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG n.F., zu deren Deckung einem Beschädigten als Selbstbehalt ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten von den ihm zustehenden Versorgungsbezügen belassen wird.
Die Kleiderverschleißpauschale unterfällt aber weiterhin dem in § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. verwandten Begriff der "Versorgungsbezüge". Der in § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG a.F. verwendete Begriff "Versorgungsbezüge", d.h. alle wiederkehrenden Geldleistungen i.S.v. § 11 SGB I, die ein Beschädigter als Anspruch nach dem BVG realisieren kann, ist inhaltlich in die Neuregelung des § 35 BVG betreffend die Heimpflege übernommen worden. Weder aus der Gesetzes begründung noch aus der Konzeption des § 35 Abs. 6 BVG n.F. ist ein Wille des Gesetzgebers zur inhaltlichen Änderung des Begriffes erkennbar. Daher sind nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. in der Regel alle nach dem BVG an den Beschädigten auszuzahlenden wiederkehrenden Geldleistungen i.S.v. § 11 SGB I auf die als wiederkehrende generalisierte Sachleistung gewährte Heimpflege anzurechnen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 ff. BVG einschließlich der Leistungen der orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG, die grundsätzlich als Sachleistung erbracht werden, bleiben im Falle der Heimpflege anrechnungsfrei. Bei der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG handelt es sich nicht um Leistungen einer Kranken- oder Heilbehandlung, sondern diese Leistung stellt eine besondere Leistung dar, die denen der Heil- und Krankenbehandlung nahesteht (BT-Drucksache V/1216 S. 3). Die Kleiderverschleißpauschale gilt pauschal einem konkreten materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarf ab, der insbesondere durch die Folgen der orthopädischen Versorgung mit Hilfsmitteln entsteht. Sie bezweckt die Abgeltung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche. Sie soll eine Bedarfslage abdecken, die sich nicht an dem gesamten Leidenszustand orientiert, sondern funktionsbezogen den durch die Schädigungsfolgen bedingten Verschleiß umfasst, insbesondere den durch das Tragen von orthopädischen Hilfsmitteln nach § 13 BVG verursachten. Die Kleiderverschleißpauschale ist keine Sachleistung wie der Leistungen der Kranken- und Heilbehandlung, sondern es handelt sich um eine wiederkehrende Geldleistung, die "rentenähnlichen Charakter" hat und an den jährlichen Anpassungen nach § 56 BVG teilnimmt. Die Inkongruenz der Leistungen der Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. und der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG spricht nicht gegen eine Zurechnung der Kleiderverschleißpauschale zu den "Versorgungsbezügen". Die Art der Leistungen – Gewährung der Heimpflege als generalisierte Sachleistung sowie der anrechenbaren Versorgungsbezüge als Geldleistungen – ist nicht deckungsgleich. Ebenso ist die Zielsetzung anderer Versorgungsbezüge i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F., wie z.B. die Grundrente und der Berufsschadensausgleich, zumindest teilweise mit dem der Heimpflege nicht kongruent. Während die Leistungen nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. die Sicherstellung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen mitverursachten erhöhten Pflegeaufwandes in Form der Heimpflege durch die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bezweckt, dient die Grundrente nicht nur zur Deckung des materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarfes, sondern auch als immaterielle Entschädigung; der Berufsschadensausgleich bezweckt den Ausgleich eines beruflichen Schadens. Den Bestimmungen des BVG kann auch nicht der allgemeine Grundgedanke entnommen werden, dass geldwerte Ansprüche, die zur Befriedigung eines konkreten schädigungsbedingten Mehrbedarfes eines Beschädigten dienen, von der Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. ausgenommen bleiben. Nach der Konzeption des § 35 Abs. 6 BVG n.F. soll einem Beschädigten von den Versorgungsbezügen, also den wiederkehrenden geldwerten Leistungen nach dem BVG, ein Selbstbehalt in Höhe des Betrages einer Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten, d.h. nach einer MdE um 100 v.H., zur Deckung seiner sonstigen Bedürfnisse verbleiben, unabhängig davon, welche geldwerten Leistungen aus welchem Grund ihm zustehen. Dabei unterfallen dem Begriff "sonstige Bedürfnisse" i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG n.F. nach dem Willen des Gesetzgebers alle Bedürfnisse eines Beschädigten (BT-Drucksache XI/5831 S. 15), also auch der schädigungsbedingte Mehrbedarf. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kleiderverschleißpauschale wegen ihres Charakters als wiederkehrende Geldleistung i.S.v. § 11 SGB I, einen Versorgungsbezug i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. darstellt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist die Führzulage nach § 14 BVG nicht auf die Kosten einer Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG anzurechnen. Zwar handelt es sich bei der Führzulage ebenso wie bei der Kleiderverschleißpauschale um eine der Heil- und Krankenbehandlung naheste hende, wiederkehrende Geldleistung i.S.v. § 11 SGB I, die einen konkreten materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarf abdeckt und an der jährlichen Anpassung nach § 56 BVG teilnimmt. Die Führzulage bezweckt pauschal die Abdeckung der Kosten des Unterhalts eines Führhundes, der im Rahmen der orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG einem Blinden gestellt wird. Sie dient alternativ auch der pauschalen Abgeltung des im Einzelnen nicht feststellbaren Aufwandes für die Führung durch fremde Personen. Der Blinde soll durch die fremde Führung die Möglichkeit erhalten, seinen häuslichen Bereich selbständig zu verlassen und sich außerhalb seines Hauses verhältnismäßig frei zu bewegen, wobei der Führhund oder die Führungshilfe als "quasi-orthopädisches Hilfsmittel" als teilweiser Ausgleich des verlorenen Sehvermögens anzusehen ist. Die fremde Führung gleicht zeitweise und für bestimmte Lebensvorgänge das verlorene Sehvermögen aus. Die Führung ergänzt die Pflege insoweit, als die Pflegekraft nach § 35 BVG von der ständigen Notwendigkeit, einen Blinden zu begleiten, entlastet wird. Die Führzulage ermöglicht erst das Bewegen außerhalb des Pflegebereichs und sichert eine Selbstständigkeit des Blinden bei solchen Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen fremde Hilfe, Pflege und Wartung i.S.v. § 35 BVG nicht benötigt werden, wie z.B. Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Ferienaufenthalten, Teilnahme an Fortbildungen oder Kuren (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1973, 10 RV 69/73; Urteil vom 15.07.1992, 9a RV 9/91). Dabei ist der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 14 BVG auf diejenigen Beschädigten beschränkt, bei denen eine Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, also der Verlust des Sehvermögens in Gesamtheit durch Schädigungsfolgen verursacht worden ist. Bei anderen Beschädigten, die für die Aufnahme von Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ebenfalls wie Blinde i.S.v. § 14 BVG auf die Führung durch fremde Personen im Einzelfall angewiesen sind, wie z.B. Blinde, deren Blindheit durch den schädigungsunabhängigen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge mitverursacht worden ist, geistig Behinderte, Hirnverletzte oder Amputierte, sind die Aufwendungen für die Führung durch fremde Personen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die übrigen Leistungen nach dem BVG, insbesondere durch die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage nach § 35 BVG abgedeckt, auch wenn das Erfordernis einer Begleitperson ebenso wie bei Blinden nach § 14 BVG auf Schädigungsfolgen beruht. Im Fall der Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F.müssen Beschädigte, die nicht zum Kreis der Blinden i.S.v. § 14 BVG gehören, die Aufwendungen für die Führung durch fremde Personen aus dem Selbstbehalt nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. bestreiten. Bei der Führzulage nach § 14 BVG handelt es sich um eine Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten, die auf Grund einer gesetzgeberischen Entscheidung bessergestellt sind als andere Beschädigte. Wegen des Charakters der Führzulage nach § 14 BVG als gesetzgeberische gewollte Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten unterfällt die Führzulage nicht dem Begriff "Versorgungsbezüge" i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG und bleibt damit auf die Kosten der Heimpflege anrechnungsfrei (vgl. LSG NW, Urteil vom 21.06.1995, L 10 V 53/94; BSG, Beschluss vom 06.03.1996, 9 BV 115/95; LSG NW, Urteil vom 23.06.1998, L 6 V 61/97)."
Auch der 10. Senat des LSG NW hat in dem Urteil vom 26.06.2002, L 10 V 20/01, die Anrechnung der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG auf die Leistung nach § 35 Abs. 6 BVG als zulässig angesehen. Eine Anrechenbarkeit der Führzulage nach 14 BVG auf Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG hat er abgelehnt. Nach nochmaliger Prüfung hält der erkennende Senat seine Rechtsauffassung aufrecht und nimmt Bezug auf die Ausführungen im dem Urteil vom 16.05.2000, L 7 V 27/01.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtslage wird die Revision zugelassen.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003