Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Die 1939 geborene Klägerin beantragte am 14.02.2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sowie die Übernahme von Mietschulden seit Januar 2003. Bei Antragstellung verfügte sie über eine monatliche Rente in Höhe von 428,98 EUR. Sie bewohnt eine 2 1/2-Zimmerwohnung. Mietzahlungen sind durch den Vermieter, L R, seit 2003 gestundet worden. Die entsprechenden Angaben im Antragsformular bestätigte der Vermieter in einer im Antragsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 02.03.2005. In zunächst vorgelegten Kontoauszügen war zuvor der jeweilige Kontostand unkenntlich gemacht worden. Nachgereichte Kopien belegen Guthaben von etwa 1.200 bis 1.500 EUR im Januar 2005. Aus Kontoauszügen für das Jahr 2001 sind wiederholte Zahlungseingänge in Höhe von jeweils 500 EUR von Herrn R, nicht aber Mietzahlungen an diesen zu entnehmen. Die Klägerin legte zudem Unterlagen betreffend einen familienrechtlichen Rechtsstreit mit ihrem geschiedenen Ehemann vor, in dem u.a. etwaiges Vermögen aus einem Grundstücksverkauf und eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem Zeugen R problematisiert worden waren.
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 03.12.2001 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit abgelehnt.
Mit Bescheid vom 05.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14.02.2005 mit der Begründung ab, es sei davon auszugehen, dass der Vermieter keine Mietzahlungen verlange. Das Renteneinkommen übersteige den anzuerkennenden Bedarf der Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 29.10.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat am 30.11.2005 ("vorsorglich") Klage beim Sozialgericht Duisburg mit Klageschrift vom 29.11.2005 (Poststempel 29.11.2005) erhoben. Das Sozialgericht hat die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, ob die vorsorglich erhobene Klage aufrecht erhalten bleibe, bzw. gebeten die Klage zu begründen (gerichtliche Verfügung vom 01.12.2007). Nachdem die Beklagte dem Sozialgericht eine Kopie der Postzustellungsurkunde übersandt hatte, hat das Sozialgericht die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Klagefrist hingewiesen und angeregt, die Klage zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 30.01.2006 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Abgabe an eine andere Kammer des Sozialgerichts beantragt und ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, eine "Entschuldigung" des Gerichts sei angebracht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.02.2006 hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Zudem werde Gelegenheit gegeben, zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen und etwaige Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Daraufhin formulierte die Klägerin den Befangenheitsantrag vom 07.02.2006 (Eingang bei Gericht). Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, sie sei vom Sozialgericht zustimmend über die Zulässigkeit der Klage unterrichtet (vom Eingang der Klage vom 29.11.2005 am 30.11.2005) und demzufolge um Nachreichung der Begründung gebeten worden. Erst ihre Frage zur Fristversäumnis habe deren Feststellung herbeigeführt. Dies dürfe in der Praxis nicht vorkommen.
Das Landessozialgericht hat das Ablehnungsgesuch der Klägerin mit Beschluss vom 21.03.2006 zurückgewiesen (L 10 AR 35/06 AB).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2007 als unzulässig abgewiesen. Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer, von der Klägerin bestätigter Ladung nicht erschienen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Monatsfrist aus § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eingehalten worden. Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung fehlten. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG seien nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin nicht bereits bei Eingang der Klage auf das Fristversäumnis hingewiesen worden sei, habe für die Fristversäumnis keine ursächliche Wirkung haben können.
Gegen das ihr am 14.07.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30.07.2007. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe das Urteil unvollständig begründet. Der Schriftwechsel mit dem Landessozialgericht wegen des Ablehnungsgesuchs sei ebenso unerwähnt geblieben, wie ihre Nachfrage auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung, ob nun doch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei. Sie habe den Eindruck, erstinstanzlich sei der Überblick verloren gegangen. Es müsse bezweifelt werden, dass das Sozialgericht ein Urteil habe fällen müssen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.09.2007 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Vorgehen gemäß § 153 Abs. 4 SGG in Betracht komme. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.11.2007 sind die Beteiligten konkret darauf hingewiesen worden, dass es nunmehr beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu verfahren, da die Berufung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unbegründet sei. Den Beteiligten ist eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zugang eingeräumt worden. Die Klägerin hat auf die gerichtlichen Schreiben bis zum 10.12.2007 nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 09.07.2007 wird verwiesen (§153 Abs. 2 SGG; zur Anwendbarkeit im Rahmen des § 153 Abs. 4 SGG vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage 2005, a.a.O., § 153 Rn. 22).
Der Senat weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass entscheidend für die Wahrung der Klagefrist aus § 87 Abs. 1 SGG der Eingang der Klage bei Gericht ist und nicht der Tag, an dem die Klageschrift gefertigt wurde. Auch mit der Berufungsschrift hat die Klägerin Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht dargetan. Auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Klägerin zur prozessualen Vorgehensweise des Sozialgerichts bedürfen auch angesichts der Ausführungen des 10. Senats im Beschluss vom 21.03.2006 (a.a.O.) keiner weiteren Darlegungen.
Ebenso wenig sind Ausführungen des Senats zur Begründetheit der Klage geboten. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beziehungen des Herrn R und der Klägerin über ein Vermieter-Mieterin-Verhältnis hinausgehen dürften, jedenfalls aber angesichts dieser Anhaltspunkte Aufklärungsbedarf bestehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 23.01.2008
Zuletzt verändert am: 23.01.2008