Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung seiner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1985 geborene Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin B C (geb. 1984) und ihrem gemeinsamen Kind M (geb. April 2004) in einem Haushalt. Der Antragsteller hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Neben Leistungen nach dem SGB II erhält die Lebensgefährtin des Antragstellers Erziehungsgeld in Höhe von 300,- Euro sowie Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 25.01.2005 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals die Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.04.2005 in vollem Umfang gekürzt, weil er eine Tätigkeit bei der Gärtnerei D am 01.01.2005 nicht wieder aufgenommen hatte. In der Folgezeit nahm der Antragsteller eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. S I auf.
Am 23.08.2005 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung ab. Mit dieser verpflichtete sich der Antragsteller u. a. dazu, sich bei mindestens zwölf Firmen monatlich zu bewerben und zusätzlich Initiativbewerbungen durchzuführen. Zum Nachweis wurde dem Antragsteller eine Liste über seine Bewerbungsbemühungen überreicht, die er jeweils zum 15. eines jeden Monats, erstmals zum 15.09.2005, bei der Antragsgegnerin einzureichen habe. Neben der Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Antragsteller ein ihm ausgehändigtes Merkblatt, in dem sich u. a. der Hinweis findet, dass erwerbstätigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemühen, für die Dauer von drei Monaten überhaupt keine Leistungen der Grundsicherung oder aus nachrangigen Sicherungssystemen gewährt werden mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, die in dieser Zeit unmittelbar an die Vermieter bzw. an das Versorgungsunternehmen gezahlt würden.
Mit Schreiben vom 26.08.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich am Montag, dem 29.08.2005, bei der Fa. N um 10.00 Uhr vorzustellen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Zur Begründung trug er nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin in einem persönlichen Gespräch zunächst vor, er wolle nicht wieder in der Gastronomie arbeiten und sei zudem verhindert gewesen, da er einem Bekannten beim Umzug geholfen habe.
Daraufhin kürzte die Antragsgegnerin die Regelleistungen des Antragstellers mit Bescheid vom 01.09.2005 für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2005 um 100 %. Ein dieserhalb beim Sozialgericht Duisburg anhängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 32 AS 108/05 ER) veranlasste die Antragsgegnerin jedoch, den genannten Kürzungsbescheid aufzuheben, da ein rechtzeitiger Zugang des Schreibens vom 26.08.2005 nicht nachgewiesen werden konnte.
Nachdem der Antragsteller am 24.10.2005 mitgeteilt hatte, er werde vom 27.10.2005 bis 06.11.2005 und vom 20.11.2005 bis 20.12.2005 für die Fa. S I in P tätig sein und dort mit seiner Familie in einem Wohnwagen wohnen, kürzte die Antragsgegnerin die Regelleistungen gemäß § 31 Abs. 1 u. 5 SGB II mit Bescheid vom 26.10.2005 für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 um 100 %, da entgegen den Maßgaben der Eingliederungsvereinbarung zum 15.09. und 15.10.2005 keine Nachweise über Bewerbungen erbracht worden seien. Die Einstellung werde nach pflichtgemäßen Ermessen ausgesprochen, da keine andere Möglichkeit gesehen werde, den Antragsteller zu intensiven Eigenbemühungen zu bewegen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm für den angegebenen Zeitraum der Regelleistungskürzung auf Antrag ergänzend Sachleistungen in Form von Warengutscheinen gewährt werden könnten.
Mit Widerspruch vom 31.10.2005 führte der Antragsteller aus, die 100 %ige Kürzung der Regelleistungen sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie eine 10- oder 20 %ige Kürzung der Leistungen nicht in Betracht gezogen habe. Die angebotenen Warengutscheine deckten etwa kulturellen Bedarf nicht ab, auch Tabakwaren und andere Dinge könnten nicht erworben werden.
Am 09.12.2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31.10.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kürzung sei unverhältnismäßig, insbesondere weil von Seiten der Antragsgegnerin keinerlei Bemühungen zur Vermittlung in Arbeit festzustellen seien. Er habe darauf vertraut, dass seine Tätigkeit bei der Firma I in eine Dauerbeschäftigung münde. Die Regelung des § 31 Abs. 5 SGB II sei verfassungswidrig. Insoweit schließe man sich den Ausführungen von Berlit (in: LPK-SGB II, 1. Auflage 2005 § 31 Rdnr. 17) an. Er werde faktisch zur Vollzeitbeschäftigung gezwungen. Im Übrigen sei er nicht ausreichend belehrt worden; die erteilten Belehrungen seien nicht hinreichend konkret. Die 100 %ige Kürzung hätte ihm im Übrigen angedroht werden müssen.
Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen vom 15.12.2005 überreicht. Hierin hat er u. a. erklärt, er habe in den Monaten November und Dezember 2005 jeweils 400,- Euro von seinem Arbeitgeber S I erhalten, und zwar am 07.11.2005 für die Beschäftigung vom 28.10. – 07.11.2005 und am 12.12.2005 für die Beschäftigung vom 23.11. – 13.12.2005. Darüber hinaus habe er aus dem vorangegangenen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin 219,57 Euro erhalten. Im November 2005 habe die Antragsgegnerin schließlich weitere 260,- Euro für seine Partnerin und die gemeinsame Tochter gezahlt. Schließlich habe er Warengutscheine im Wert von 91,43 Euro für November 2005 erhalten. Der Kontostand betrage nunmehr ca. 50,- Euro. Er wisse nicht, wovon er bis Ende Januar leben solle. Er ist der Auffassung, Erziehungsgeld könne nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Denn insoweit liege auch ein besonderer Bedarf vor. Der Antragsteller hat Lohnabrechnungen der Fa. S I für November und Dezember 2005 überreicht. Danach hat er für 30 Arbeitstage im November 400,- Euro erhalten hat und für 11 Arbeitstage im Dezember 2005 100,- Euro.
In der Folge eines Erörterungstermins vom 22.12.2005 vor dem Sozialgericht Duisburg hat der Antragsteller eine Beitragsrechnung der B1 Allgemeine Versicherungs-AG vom 24.09.2005 über 156,23 Euro sowie eine Einzahlungsquittung über eine Leistung von 330,- Euro an die Stadtwerke H GmbH vom 14.12.2005 vorgelegt. Die ihm zugeflossenen Beträge, insbesondere die Nachzahlung für Oktober 2005, habe er zur Begleichung der vorgelegten Rechnung benötigt.
Auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts hat die Antragsgegnerin die im Januar zu erbringenden Leistungen neu berechnet und eine Nachzahlung von 197,10 Euro erbracht, da sie zu Unrecht von einem Einkommen auch für Januar 2006 in Höhe von 400,- Euro ausgegangen sei. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.10.2005 gegen den Bescheid vom 26.10.2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller und der Bedarfsgemeinschaft hätten im November und Dezember ausreichende wirtschaftliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller im November und Dezember jeweils Einkommen in Höhe von 400,- Euro und darüber hinaus Kindergeld in Höhe 154,- Euro monatlich bezogen habe. Schließlich seien der Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Partnerin des Antragstellers in Höhe von 259,57 Euro und Lebensmittelgutscheine im Wert von 91,43 Euro zugeflossen. Schließlich sei auch die Nachzahlung für Oktober Anfang Dezember zugegangen. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, warum lediglich noch 50,- Euro auf dem Konto vorhanden sein sollten.
Mit Beschluss vom 16.01.2006 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.10.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Kürzungsbescheid sei rechtsmäßig. § 31 Abs. 5 sehe ohne Einräumung von Ermessen eine 100 %ige Kürzung der Regelleistung für die Gruppe der 15 bis 25jährigen vor. Die Möglichkeit zur Ermessensausübung, wie sie der Antragsteller verlange, bestehe nicht. Die Regelungen der Eingliederungsvereinbarungen seien eindeutig. Der Antragsteller sei seinen Verpflichtungen zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen nicht nachgekommen. Auch die Belehrung über die Rechtsfolgen sei ausreichend. Ein Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) sei nicht zu erkennen. Sowohl Berufswahl als auch Berufsfreiheit könnten im öffentlichen Interesse durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten offen seien, erlaube das Ergebnis der anzustellenden Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht. Eine unbillige Härte für die Monate November und Dezember sei bereits deshalb nicht festzustellen, weil die Leistungen, die der Antragsteller und seine Bedarfsgemeinschaft in diesen Monaten erhalten hätten, die zustehenden Regelleistungen noch überschritten. Die Leistungskürzung hätten sich letztlich im November und Dezember nicht ausgewirkt. Auch für den Monat Januar 2006 sei eine unbillige Härte nicht zu bejahen. Zwar habe der Antragsteller lediglich Leistungen in Höhe von 548,10 Euro erhalten. Hinzu komme aber noch das zu berücksichtigende Kindergeld in Höhe von 154,- Euro, so dass der Bedarf von 829,- Euro um 126,90 Euro unterschritten werde. Zumindest die Ernährung der Bedarfsgemeinschaft sei sichergestellt gewesen. Darüber hinaus sei im Rahmen der Überprüfung, ob eine unbillige Härte vorliege, zu berücksichtigen, dass der Bedarfsgemeinschaft zusätzlich noch 300,- Euro Erziehungsgeld zur Verfügung stünden.
Gegen den ihm am 18.01.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 03.02.2006 Beschwerde eingelegt. Zur weiteren Begründung hat er ergänzend vorgetragen, auch die Nachzahlung für Oktober 2005 könne keine Anrechnung finden, da diese sich auf einen ungedeckten Bedarf für Oktober 2005 beziehe. Die streitgegenständliche Sanktionsregelung sei in Bezug auf Jugendliche und junge Erwachsene unverhältnismäßig, da gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen typischerweise nicht von einer im Vergleich zu anderen Hilfebedürftigen höheren Handlungskompetenz oder Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch setzten Absenkungen und Kürzungen stets eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die sich wegen ihrer Warn- und Erziehungsfunktion nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen dürften. Die in der Vergangenheit erteilten Belehrungen oder Hinweise der ausgegebenen Merkblätter erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Schließlich sei hinsichtlich des Prüfungsumfangs auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 (1 BvR 569/05) hinzuweisen. Abschließend könne die Kürzung schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Antragsgegnerin bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ihren Verpflichtungen zur Vermittlung in eine Arbeit, in eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit nicht nachgekommen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.01.2006 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.10.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2005 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt. Bei der sich vom Antragsteller zu eigen gemachten Auffassung der Kommentarliteratur handele es sich um eine Einzelmeinung, die in der Rechtsprechung und weiteren Literatur keinen Widerhall gefunden habe. Allgemein sei die schärfere Sanktionsregelung des § 31 Abs. 5 SGB II als Äquivalenz zur staatlichen Verpflichtung zur Beschäftigung junger Menschen zu sehen. Der Grund der Sonderregelung sei offensichtlich, da gerade bei jungen Menschen, bei denen die Situation der Arbeitslosigkeit noch nicht verfestigt sei, tendenziell weitaus bessere Chancen zur erfolgreichen Eingliederung in das Arbeitsleben bestünden. Umgekehrt sei die Vermeidung einer Gewöhnung an die Arbeitslosigkeit und an die Gewährung von Sozialleistung sowie die Vermeidung einer Verfestigung von Hemmnissen besonders wichtig. Schließlich dienten die Sanktionen des § 31 SGB II auch der Stärkung der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung. Die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich einer nicht ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung ließen einen Bezug zu den tatsächlich erteilten Hinweisen und Belehrungen vermissen. Der Antragsteller sei konkret über die Folgen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung hingewiesen worden. Selbst die am 15.11.2005 vom Beschwerdeführer vorgelegte Auflistung seiner Bewerbungsbemühungen könne nicht als ernsthaft bezeichnet werden, da in dieser Auflistung sich lediglich telefonische Initiativbewerbungen vom 14.11.2005 bei 20 Firmen dokumentiert fänden. Der Antragsteller habe ausnahmslos Firmen kontaktiert, die keine Stellenangebote inseriert hätten. Auch die ledigliche telefonische Kontaktaufnahme spreche gegen hinreichende Ernsthaftigkeit bei dem Bemühen um eine Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 06.02.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31.10.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2005 herzustellen.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist von den Gerichten eine Interessenabwägung durchzuführen. Maßstab sind einerseits die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und anderseits die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Leistungen für den Empfänger. Hierbei ist insbesondere eine Folgenabwägung durchzuführen. Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung – ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum – aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.
Nach den genannten Grundsätzen ist dem Begehren des Antragstellers nicht zu entsprechen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Auch aus Sicht des Senats sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers bestenfalls offen. Zwischen den Beteiligten ist letztlich nicht umstritten, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, für deren Rechtswidrigkeit oder sogar Nichtigkeit der Senat keinerlei Anhaltspunkte sieht, nicht nachgekommen ist. Insoweit kann hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Kürzungszeitraums dahin stehen, ob die zum 15.11.2005 vorgelegten Bewerbungsbemühungen geeignet sind, die Vorgaben der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen. Jedenfalls zum 15.09. und 15.10.2005 hat der Antragsteller keinerlei Nachweise für erfolgte Bewerbungen erbracht. Er hat auch bisher nicht vorgetragen, dass solche Bemühungen überhaupt stattgefunden hätten. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe darauf gehofft, durch seine Tätigkeit für die Fa. S I eine Vollzeitbeschäftigung, und dies allein ist maßgebend, zu erlangen. Vielmehr hat Herr I frühzeitig zu erkennen gegeben, dass er, weil er ein Saison-Gewerbe betreibe, eine Festanstellung nicht beabsichtige. Der Antragsteller hat auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass er davon ausgegangen sei bzw. habe davon ausgehen können, die Tätigkeit für die Fa. I mache weitere Bewerbungsbemühungen obsolet. Dies erschiene auch vor dem Hintergrund des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung am 26.08.2005, einem Zeitpunkt also, zu dem den Beteiligten die Tätigkeit für die Fa. S I bereits bekannt war, wenig plausibel. Es könnte dem Antragsteller auch nicht zum Vorteil gereichen, ließe er sich nunmehr dahingehend ein, aufgrund der bereits erfolgten Kürzung für die Monate Oktober, November und Dezember 2005 habe er von weiteren Bemühungen Abstand genommen.
Der Senat hat wie das SG auch keine Zweifel daran, dass die dem Antragsteller erteilten Belehrungen den Erfordernissen des § 31 Abs. 5 S. 3 SGB II entsprechen. Insbesondere das vom Antragsteller unterzeichnete Merkblatt ist hinreichend konkret und nennt die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 5 S. 1 u. 2 SGB II in auch für juristische Laien nachvollziehbarer Weise. Insoweit ist es hier letztlich ohne Bedeutung, dass dem Antragsteller wegen der bereits im Januar 2005 erfolgten Kürzung sowie der Ausführungen des Bescheides vom 01.09.2005 die Rechtsfolgen bereits deutlich vor Augen geführt worden waren. Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht konkret dargelegt, warum die Belehrung nicht ausreichend gewesen sein soll.
Schließlich spricht aus Sicht des Senats weniger für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 31 Abs. 5 SGB II als dagegen. Der Gesetzgeber will mit der schärferen Sanktionsregelung des § 31 Abs. 5 SGB II einer Verweigerungshaltung der 15 bis 24jährigen besonders entschieden entgegen treten, um der Langzeitarbeitslosigkeit der entsprechenden Altersgruppe besonders nachhaltig entgegen zu wirken (BT-Drs. 50-1516, S. 61). Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten gesetzgeberischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums vermag der Senat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die getroffene Sanktionsregelung dem verfolgten Ziel von vornherein nicht gerecht werden könnte. Zu weitreichende Folgen der schärferen Sanktionsregelung sind bereits dadurch ausgeschlossen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sachleistungen weiterhin zu erbringen sind. Mit der Unterkunft und Heizung sowie einer angemessenen Lebensmittelversorgung sind die wesentlichen Pfeiler der Existenzsicherung abgedeckt.
Die abschließende Klärung der zum Teil schwierigen aufgeworfenen Rechtsfragen wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sind die Erfolgsaussichten aber nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Die vom SG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des SG, dass – lediglich im Rahmen der Frage, ob eine unbillige Härte für den Antragsteller vorliegt – vorliegend auch der vorübergehende und geringfügige Einsatz auch des Erziehungsgeldes in Höhe von 300,- Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist. Der Senat schließt sich insoweit der bereits vom OVG NRW dazu vertretenen Auffassung an (vgl. Beschluss vom 26.04.2002 – 12 B 319/92 und Beschluss vom 24.04.2002 – 16 B 531/02), jedenfalls wenn die Versorgung des Antragstellers – die Leistungen an seine Partnerin und das gemeinsame Kind unterlagen nicht der Kürzung – mit Lebensmitteln sowie und seine Unterkunft und Heizung jederzeit sichergestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.06.2006
Zuletzt verändert am: 06.06.2006