Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr abgeschlossenes Eilverfahren im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) ist Mutter der minderjährigen Antragstellerinnen zu 2) und 3). Am 08.04.2011 beantragte sie Leistungen nach dem SGB II und wurde aufgefordert, bis zum 26.04.2011 weitere im Einzelnen aufgeführte Unterlagen zur Bearbeitung ihres Leistungsantrages einzureichen.
Am 17.04. reichte sie Teile der erbetenen Unterlagen ein und erhielt zur Beibringung der weiteren Unterlagen eine Fristverlängerung bis zum 20.05.2011.
Mit per Fax vom 19.04.2011 übermitteltem Anwaltsschreiben teilten die Antragsteller mit, die im Einzelnen bezeichnete Unterlagen nicht beibringen zu können, da sie sich bei dem getrennt lebenden Ehemann der Antragstellerin zu 1) befänden und dieser zur Herausgabe nicht bereit sei. Den Antragstellern stünden keine Mittel zur Verfügung. Es werde eine Lösung bis zum 21.04.2011 erwartet, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist das Sozialgericht angerufen.
Mit per Fax um 22:36 Uhr übermitteltem Antrag an das Sozialgericht vom 21.04.2011 (Gründonnerstag) haben die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II begehrt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 28.04.2011 mitgeteilt, den Antragstellern seien mit Bescheid vom 26.04.2011 vorläufig Leistungen für die Monate April bis Oktober 2011 bewilligt worden. Die Bewilligung sei vorläufig erfolgt, weil zu prüfen sei, ob die Antragstellerin zu 1) über zu berücksichtigendes Vermögen verfüge und die Höhe des zufließenden Unterhaltsvorschusses/Unterhalts noch nicht feststehe.
Mit Beschluss vom 05.05.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen zwischenzeitlicher Erledigung des Rechtsstreits abgelehnt sowie mit dem hier angefochtenen weiteren Beschluss vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Auf die Begründung des Beschlusses über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird Bezug genommen.
Gegen den am 10.05.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 08.06.2011. Sie nehmen an, es habe ihnen keine konkrete, kostengünstigere Alternative zur Verfolgung ihrer Rechte zur Verfügung gestanden. Sie hätten alleine abwarten können. Bei Vorhersehbarkeit einer Entscheidung bereits am 26.04.2011 hätte ein verständiger Beteiligter die Entscheidung des Antragsgegners abgewartet. Eine Entscheidung bereits am 26.04.2011 sei für die Antragsteller jedoch nicht vorhersehbar gewesen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass den Antragstellern Prozesskostenhilfe nicht zusteht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von §§ 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) mutwillig war.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selber aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG SozR 3-1500, § 73a Nr. 6; Düring in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 73a Rn. 13). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter einen einfacheren Weg einschlagen könnte, um seine Rechte zu wahren (Meier-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 8, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 28.01.2011 – L 19 AS 2041/10 B – www.sozialgerichtsbarkeit.de).
So liegt der Fall hier. Den Antragstellern hätten gleich mehrere Wege zur Verfügung gestanden, ihr Anliegen zu beschleunigen ohne anwaltliche Hilfe oder sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Neben dem bereits vom Sozialgericht angesprochenen Hinweis auf die Gründe der Verzögerung einer Beibringung der weiter erforderten Unterlagen hätte sich die Nachfrage nach einem Vorschuss bzw. einer vorläufigen Leistungsbewilligung ebenso angeboten wie die Nachfrage nach möglichen Gründen einer verzögerten Bearbeitung seitens des Antragsgegners. Aus Sicht der Antragsteller beruhte die Verzögerung deutlich erkennbar auf der Nichtbeibringung der erbetenen Unterlagen während einer noch ablaufenden Frist. Unter diesen Umständen war die Fristsetzung per Schreiben vom 19.04.2011 zum 21.04.2011 unangemessen kurz und die Inanspruchnahme des Sozialgerichts am 21.04. vor Ablauf einer angemessenen Reaktionszeit für den Antragsgegner voreilig, wegen des beginnenden Osterwochenendes zudem wenig geeignet, den Antragstellern beschleunigt zu Leistungen nach dem SGB II zu verhelfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 11.08.2011
Zuletzt verändert am: 11.08.2011