Die Klägerin trägt drei Viertel, die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Klägerin und Beklagte je zur Hälfte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 11 KA 138/11 wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist, wenn das Verfahren "anders", d.h. nicht durch Urteil oder Beschluss, beendet wurde, die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei zwar alle Umstände des Einzelfalls, wesentlich sind aber grundsätzlich die im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage (u.v.a. Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 193 Rdn. 13 f; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.01.2003 – L 10 B 20/02 KA -, vom 26.10.2005 – L 10 B 10/05 SB -, vom 22.03. 2006 – L 10 B 17/05 SB -, und vom 18.08.2006 – L 10 B 5/06 SB – Senat, Beschluss vom 14.09.2010 – L 11 KR 48/09 -). Bei der Entscheidung ist auf den Inhalt der Akten, den unstreitigen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt von Urkunden abzustellen; eine Beweiserhebung ist indes nicht zulässig. Es ist auch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, einen Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.05.1957 – 6 RKa 16/54 -).
Davon ausgehend ist es sachgerecht, den Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Bereits ohne weitere Ermittlungen können die zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache bestehenden Ungewissheiten nicht aufgeklärt werden, damit sind auch die anstehenden Rechtsfragen nicht abschließend zu beantworten und somit die Erfolgsaussichten ungewiss. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin steht im Wesentlichen die Frage im Vordergrund, ob die Klägerin die für die begehrte Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Verhaltenstherapie bei Erwachsenen in Einzelbehandlung erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt. Diese Frage ist ohne weitergehende Sachaufklärung, zumindest nicht ohne Mitwirkung von fachkundigen ehrenamtlichen Richtern nicht abschließend zu beantworten, so dass die Kostenbelastung der Beteiligten dem Prozessrisiko entsprechend zu teilen ist. Die abweichende Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren beruht darauf, dass dort zudem eine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Verhaltenstherapie bei Erwachsenen in Gruppenbehandlung streitig war und dass die Klägerin insoweit bereits erstinstanzlich bestandskräftig unterlegen ist.
II.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 – L 10 B 2/03 KA -; vom 13.08.2003 – L 10 B 10/03 KA ER – und vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 – L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 – L 11 KA 123/10 -, vom 04.01.2012 – L 11 KA 140/10 B – und vom 13.08.2012 – L 11 KA 63/12 B -).
Das Interesse der Klägerin in der hier allein relevanten Berufungsinstanz war darauf gerichtet, die Genehmigung zu erhalten, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzelbehandlung durchführen und abrechnen zu können. Maßgebend für ihr wirtschaftliches Interesse sind insoweit grundsätzlich die aufgrund der Genehmigung erzielbaren Einkünfte für einen Drei-Jahreszeitraum (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2006 – L 10 B 20/05 KA -; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 – L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER – m.w.N., vom 28.10.2011 – L 11 KA 102/10 – und vom 04.01.2012 – L 11 KA 140/10 B -). Da für deren Bestimmung indes keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, wäre insoweit der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR heranzuziehen (§ 52 Abs. 2 GKG). Da dieser Auffangstreitwert häufig untersetzt ist, hat der Senat dem Rechnung getragen und bei sog. Genehmigungsverfahren zumindest zum Teil den Auffangstreitwert pro Quartal der drei Jahre zugrunde gelegt, mithin den Streitwert mit 12 x 5.000,00 EUR bemessen (s. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 a.a.O.). Dies erscheint vorliegend aber wiederum übersetzt, so dass der Ansatz eines Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR je Jahr, mithin ein Streitwert von insgesamt 15.000,00 EUR, angemessen ist.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.10.2013
Zuletzt verändert am: 23.10.2013