Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 9.200,00 EUR durch das Sozialgericht (SG) Düsseldorf.
Mit ihrem am 09.08.2012 erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wandte sich die Antragstellerin gegen den vorläufigen Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2012, aufgrund dessen die Antragsgegnerin Honorare in Höhe von 319.239,80 EUR für die Jahre 2003 – 2006 zurückforderte.
Das SG hat in seinem Beschluss vom 28.11.2014 den Streitwert endgültig auf 9.200,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausführt, dass der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen sei (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Im auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren könne keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen. Das zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin sei daher allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Dieses wirtschaftliche Interesse werde durch die Länge des Verfahrens und das Zinsinteresse bestimmt. Der Zinssatz könne mit 10% veranschlagt werden.
Dagegen richtet sich die am 09.12.2014 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass das SG den Streitwert am Zinsinteresse, also am Interesse, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein, bemessen habe. Der Antragstellerin sei eine Zwischenfinanzierung nicht möglich gewesen. Es sei um nicht weniger als ihre wirtschaftliche Existenz gegangen. Ohne die Zahlungen hätte sie ihre Praxistätigkeit einstellen müssen. Es sei daher der Gegenstandswert der zahnärztlichen Praxis mit rund 250.000,00 EUR anzusetzen.
Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, das SG habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Auf die tatsächliche Möglichkeit der Antragstellerin, eine Zwischenfinanzierung zu erreichen, komme es nicht an.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 GKG zulässig.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschriften der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.12.2009 – L 11 B 7/09 KA -)
Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 – L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 – L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 – L 11 KA 27/11 B -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen kann. Das zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin war allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 07.11.2011 – L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 – L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 – L 11 KA 63/10 B – und vom 31.08.2011 – L 11 KA 24/11 B ER). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Ob der Antragstellerin tatsächlich aufgrund der Insolvenz eine Zwischenfinanzierung bei einer Bank nicht möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Auch im Fall der Insolvenz kann im auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Regelung erfolgen. Das wirtschaftliche Interesse ist auch hier maßgeblich durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" bestimmt und kann daher nicht mit dem Weiterbestehen der Praxis auf unbestimmte Zeit und damit deren Gegenstandswert bemessen werden.
Zu Gunsten der Antragstellerin hat das SG nicht nur die Dauer des – zugleich mit dem Antrag ein einstweiligen Rechtsschutz eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens sondern auch des Verwaltungsverfahrens, mithin die Honorareinbehalte vom 19.08.2011 bis 02.09.2014 berücksichtigt. Angesichts eines Zinssatzes von 10 % ergibt sich somit ein Zinsinteresse von 9.200,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Erstellt am: 04.05.2015
Zuletzt verändert am: 04.05.2015