Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für das Kalenderjahr 1999 vorgenommenen Honorarberechnungen für konservierend-chirurgische Leistungen des Klägers.
Der Kläger hat in Rumänien eine medizinische Ausbildung absolviert. Das rumänische Ausbildungssystem hat sich nach dem zweiten Weltkrieg in Anlehnung an das ärztliche System in der damaligen Sowjetunion in dem Sinne spezialisiert, dass es im Wesentlichen vier Fachrichtungen gab (Allgemeinmedizin, öffentliches Gesundheitswesen, Kinderheilkunde und Stomatologie). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg – 8 K 2247/83 – hat ein Gutachter ausgeführt, die Ausbildung in der Fachrichtung Stomatologie sei gegenüber der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik im allgemeinmedizinischen Sinne breiter angelegt. Nach seiner Einschätzung erfülle der Kläger die Qualifikation für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg; es bestünden aber Zweifel, ob er auch hinreichend allgemeinmedizinisch qualifiziert sei. In Ausführung eines vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geschlossenen Vergleiches erhielt der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Bundes-Ärzteordnung (BÄO) eine fortlaufend erneuerte, jeweils auf zwei Jahre befristete widerrufliche Erlaubnis der Bezirksregierung Arnsberg zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt auf eine selbständige und leitende Tätigkeit in dem Gebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Der Kläger ist als Zahnarzt approbiert und als Vertragszahnarzt in F zugelassen. Eine Approbation und/oder Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit hat er hingegen nicht.
Gemäß § 4 Abs. 1 a des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten im Jahr 1999 bestand für konservierend-chirurgische Leistungen eine sog. individuelle Kontingentgrenze. Bis zum Erreichen dieser Grenze nehmen die von den Vertragszahnärzten angeforderten Punkte zu dem mit den Krankenkassen vereinbarten und von ihnen vergüteten Punktwert an der Honorarverteilung nach Einzelleistungen teil. Für einzelne Behandlungsfälle nicht verbrauchte Punkte werden auf andere Fälle übertragen. Ebenso werden in einem Quartal nicht verbrauchte Punkte dem individuellen Punktekontingent für das nächste Quartal zugeschlagen. Die sogenannte individuelle Kontingentgrenze lag für allgemein abrechnende Zahnärzte bei 78 Punkten je Fall, für Oralchirurgen bei 104 Punkten je Fall und für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen bei 167 Punkten je Fall.
In Anwendung der Honorarverteilungsregelung gemäß § 4 Abs. 1 a HVM forderte die Beklagte vom Kläger unter Zugrundelegung einer Kontingentgrenze von 104 Punkten je Behandlungsfall für konservierend-chirurgische Behandlungen mit Bescheid vom 14.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 Honorar in Höhe von 30.189,48 DM zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kontingentierung bei der vertragszahnärztlichen Vergütung in Zweifel gezogen. Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass er nunmehr seit 13 Jahren von der Bezirksregierung Arnsberg die Erlaubnis habe, als Kieferchirurg in F zu arbeiten; er arbeite überwiegend auf Überweisung von Kollegen und könne überwiesene Patienten nicht abweisen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 14.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 die Beklagte zu verurteilen, den endgültigen Honorareinbehalt im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen für das Jahr 1999 in Höhe von 30.189,48 DM aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Rechtmäßigkeit des Honorareinbehaltes ergebe sich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 a ihres HVM. Diese Regelung sei auch rechtmäßig; dies ergebe sich aufgrund von Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu fast wortgleichen Bestimmungen in früheren HVMs. Ein Anspruch des Klägers auf Festlegung einer gesonderten Kontingentgrenze bestehe nicht.
Mit Urteil vom 24.09.2003 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beklagten im HVM vorgenommene Einführung von zwei getrennten Budgets (PIG-Modell und FALK-Modell) rechtmäßig gewesen sei; die Beklagte habe auch im Einzelfall diese Regelung rechtmäßig umgesetzt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 a Ziff. 2.7 ihres HVM den Kläger in die Sondergruppe der MKG-Chirurgen mit einer noch höheren Kontingentgrenze einzuordnen. Das Tatbestandsmerkmal "überwiegend auf Überweisung tätige Kieferchirurgen" habe die Beklagte zutreffend dahin ausgelegt, dass eine entsprechende Gebietsbezeichnung im Zahnarztregister geführt werde. Diese Voraussetzung liege beim Kläger nicht vor, da ihm von der Bezirksregierung Arnsberg lediglich eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt auf eine selbständige und leitende Tätigkeit in dem Gebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als niedergelassener Zahnarzt auf Grund von § 10 BÄO und nicht die erforderliche Gebietsbezeichnung erteilt worden sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, das Urteil des SG Düsseldorf verstoße gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Grundgesetz (GG) in dem es einen Zahnarzt mit einer entsprechenden Gebietsbezeichnung anders behandele als ihn, der nach § 10 BÄO seit vielen Jahren ununterbrochen die Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in dem Gebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie besitze. Die Differenzierung zwischen dem Führen der Gebietsbezeichnung und der gleichgerichteten Berufserlaubnis sei nicht sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich insbesondere, wenn man die Erklärungen der Bezirksregierung Arnsberg im Schreiben vom 17. Oktober 1984 berücksichtige, in der es heißt, die Bezirksregierung Arnsberg erkläre sich bereit, dem Kläger "auf entsprechenden Antrag die am 06. September 1984 erteilte Berufserlaubnis kontinuierlich und auch für wechselnde Beschäftigungsstellen zu verlängern, so dass bezüglich der Berufsausübung als Arzt im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie keine Schwierigkeiten auftreten dürften".
Selbst wenn man eine entsprechende Gleichstellung verneine, hätte die Beklagte entsprechend § 4 Abs. 1 a Ziffer 3 Abs. 2 HVM 1999 die Prüfung eines Härtefalles vornehmen müssen; dies habe die Beklagte in keiner Weise getan; der Bescheid der Beklagten sei dann zumindest deshalb aufzuheben, weil die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauches vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2003 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der durchschnittliche Behandlungsbedarf je Fall des Klägers belaufe sich rechnerisch auf 111,9 Punkte je Fall, so dass er in etwa mit Oralchirurgen vergleichbar sei. Trotz der Statusähnlichkeit aufgrund der Zusicherung der Bezirksregierung Arnsberg sei die Beklagte nach der bisherigen Rechtssprechung auch des erkennenden Senates berechtigt, die Statusverhältnisse zugrundezulegen. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass bei einer Realisierung des Begehrens des Klägers aufgrund der Einführung honorarbegrenzender Regelungen auch in anderen Leistungsbereichen eine Neuberechnung seines Honorars für den Zeitraum 1999 bis 2003 stattfinden müssen, was zu einer Belastung des Klägers von 10.645,64 EURO führe.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird – insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten- ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Honorarrückforderungsbescheid ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Düsseldorf, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat keinen Anspruch, hinsichtlich der Kontingentberechnung mit der Gruppe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen gleichgestellt zu werden. Zum einen verfügt er nicht über den entsprechenden Status, da er lediglich als Zahnarzt approbiert und zugelassen ist, jedoch nicht als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, also als Arzt, approbiert und zugelassen ist. Aus der ihm von der Bezirksregierung Arnsberg erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 BÄO ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Kontingentberechnung mit den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen ebenfalls nicht herzuleiten. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 17.10.1994, dass der Kläger die Berufserlaubnis im Ergebnis ohne Befristung erhalten hat. Jedoch ist der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Arnsberg auch zu entnehmen, dass nach Aussage des dort gehörten Sachverständigen Zweifel an der allgemeinärztlichen Qualifikation des Klägers bestehen. Darüberhinaus ergibt sich auch aus den vom Kläger erbrachten konservierend-chirurgischen Leistungen, dass er hinsichtlich seines Leistungsspektrums nicht mit den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, sondern allenfalls mit den Oralchirurgen verglichen werden kann. Aufgrund dieser vom Senat festgestellten Unterschiede ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Kontingentberechnung nicht der Gruppe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen zugeordnet hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht zumindest inzidenter gemäß § 4 Abs. 1 a Ziffer 3 HVM geprüft worden ist, ob der Kläger in die Sondergruppe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen eingeordnet werden kann. Denn die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, dass eine über die Eingruppierung in die Fachgruppe der Oralchirurgen hinausgehende Eingruppierung in die Fachgruppe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen nicht in Betracht kommt. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie im Rahmen des Widerspruches gegen den Honorarrückforderungsbescheid den Antrag des Klägers vom 13.05.1996 zumindest inzidenter geprüft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der Fassung bis zum 01.01.2002.
Die Voraussetzungen für die Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 06.04.2004
Zuletzt verändert am: 06.04.2004