Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige, hilfsweise bedarfsabhängige Zulassung des Klägers als psychologischer Psychotherapeut in N.
Der Kläger, approbierter psychologischer Psychotherapeut, ist seit dem 01.03.1993 in eigener Praxis in der N-str. 00 in N tätig. In der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 (Zeitfenster) übte er seine psychotherapeutische Tätigkeit unter anderem mit Rücksicht auf die Erziehung seiner 1983 und 1986 geborenen Kinder und die Vollzeitbeschäftigung seiner Ehefrau als Diplompädagogin nur eingeschränkt aus. Außerdem arbeitete er als Gutachter, wobei er zu Beginn etwa ein Gutachten pro Monat erstellte und im letzten Jahr des Zeitfensters durch die Gutachtentätigkeit zeitlich ungefähr so beansprucht war wie durch seine psychotherapeutische Praxis. In dieser behandelte er vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 (Zeitfenster) zehn gesetzlich Krankenversicherte im Umfang von insgesamt 373 Behandlungsstunden, einen privat Krankenversicherten im Umfang von 37 Stunden und fünf sog. Selbstzahler im Umfang von 288 Stunden.
Die Anträge des Klägers auf bedarfsunabhängige, hilfsweise bedarfsabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut in N lehnten der Zulassungsausschuss (Beschlüsse vom 14.04.1999 und 15.03.2000) und der Beklagte (Beschluss vom 25.06.2001) ab. Der bedarfsunabhängigen Zulassung stehe unter anderem entgegen, dass der Kläger im Zeitfenster keinen ausreichenden Besitzstand erworben habe. Eine bedarfsabhängige Zulassung scheitere daran, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Planungsbereich N im Hinblick auf den dort bestehenden Versorgungsgrad von 236,5 % eine Zulassungssperre angeordnet habe (Beschluss vom 03.11.1999).
Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Münster (SG) hat der Kläger gerügt, der Beklagte habe zu Unrecht seine Belastung durch Kindererziehung außer Acht gelassen. Im Übrigen bestehe ungeachtet der Zulassungssperre in N nach wie vor Bedarf für psychotherapeutische Leistungen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine bedarfsunabhängige, hilfsweise eine bedarfsabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut für den Planungsbereich N zu erteilen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 10.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen, sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und zusätzlich ausgeführt, der Gesetzgeber habe der Belastung durch Kindererziehung mit § 95 Abs. 11a und 11b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), die auf den Kläger nicht zuträfen, abschließend Rechnung getragen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.03.2003 und den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine bedarfsunabhängige, hilfsweise bedarfsabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut für den Planungsbereich N zu erteilen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und sich auch zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat die Akten des Zulassungsausschusses und die Beklagten beigezogen und die Beteiligten zur Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört (Verfügung vom 20.10.2003, Bl. 148 Gerichtsakten).
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, da die Berufsrichter des Senates sie einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten vorher gehört worden sind.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten ist nicht rechtswidrig.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die bedarfsunabhängige noch auf die bedarfsabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut in N. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück und nimmt daher auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger sich zur Begründung seiner Berufung auf den bloßen Hinweis beschränkt hat, er halte das Urteil für unzutreffend.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob der Gesetzgeber aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen gehalten gewesen wäre, über § 95 Abs. 11a und 11b SGB V hinaus gehende Ausnahmen vom Erfordernis der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zuzulassen (verneinend z.B. Senat, Urt. v. 06.11.2002 – L 11 KA 125/02 – www.sozialgerichtsbarkeit.de m.w.N.), im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Kläger ist durch seine Erziehungsleistungen an einem weiteren Ausbau seiner Praxis nicht gehindert worden. Nach seinen eigenen Angaben hat er in der Zeit vom 25.06.1996 bis zum 24.06.1997 insgesamt 257 Behandlungsstunden erbracht, davon 169 zugunsten gesetzlich Versicherter. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zu Protokoll erklärt, er habe etwa im Umfang seiner psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit auch Gutachtenerstellung betrieben. Damit war er offensichtlich in der Lage, insgesamt eine annähernd halbtägige Tätigkeit im Umfang der vom Bundessozialgericht (SozR 3-2500 § 95 Nr. 25) geforderten rund 500 Stunden im Jahr bzw. 11,6 Stunden pro Woche auszuüben. Dass die psychotherapeutische Behandlung gesetzlich Krankenversicherter dabei zeitlich nur nachgeordnete Bedeutung hatte (etwa ein Drittel), beruht auf seiner freien unternehmerischen Entscheidung. Diese lässt jedoch eine hinreichend eindeutige Orientierung auf die psychotherapeutische Tätigkeit in eigener Praxis im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erkennen, sodass der Verzicht auf die bedarfsunabhängige Zulassung zu diesem System für den Kläger keine unbillige Härte bedeutet. Weitergehende Ermittlungen zum Umfang der aus der Gutachtenerstellung sowie der Behandlung von privatversicherten und selbstzahlenden Patienten einerseits und der Behandlung von Kassenpatienten andererseits erzielten Einnahmen waren dem Senat im Übrigen wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht möglich, da dieser entgegen anderslautender Ankündigung seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2003 bis zum heutigen Tage die mit Verfügung des Berichterstatters vom 11.08.2003 erbetenen Einkommensteuerbescheide, Einnahmeaufstellungen und Aufstellungen über Praxiskosten nicht zu den Akten gereicht hat.
Die vom Beklagten verneinte Frage, ob der Kläger die für die bedarfsunabhängige Zulassung weiter erforderliche Fachkunde (§ 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V) besitzt, kann daher ebenso unentschieden bleiben wie die für die bedarfsabhängige Zulassung bedeutsame und ausweislich der Verwaltungsakten von der Beigeladenen zu 1) jedenfalls zunächst abschlägig beschiedene Frage des Anspruchs auf Arztregistereintragung (§ 95 Abs. 2 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 23.01.2004
Zuletzt verändert am: 23.01.2004