Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.1995 geborenen Klägerin Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 14.04.2000 gestorbenen Versicherten X T zusteht.
Der verstorbene Versicherte war mit der Mutter der Klägerin – J T – seit dem 23.10.1998 verheiratet. Die Klägerin stammt aus der im März 1996 geschiedenen Ehe der J T mit E. H. D. Am 21.03.1997 hat der Vater der Klägerin, X1 I, die Vaterschaft beim Kreisjugendamt der Stadt B anerkannt. Die Mutter und der verstorbene Versicherte haben ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen standesamtlichen Eintragungen im Geburtenbuch mit Wirkung vom 17.12.1998 der Klägerin den Ehenamen T erteilt.
Der Versicherte hat sich nach einer gegenüber dem Sozialgericht erteilten Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 19.02.2002 am 05.11.1998 in die Wohnung K Str. 0 umgemeldet, wo die Klägerin mit ihrer Mutter und den Geschwistern U und U1 D zusammenlebte. U kam im März 1999 in ein Heim.
Nach den Angaben der Mutter der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Sozialgericht verließ der Versicherte die eheliche Wohnung während deren Abwesenheit anlässlich eines Kongresses im August 1999 und zog in die ungenutzte Wohnung seiner Mutter im Xweg 0 in C. Dorthin hat sich der Versicherte nach der genannten Auskunft des Einwohnermeldeamtes am 07.09.1999 umgemeldet. In der Wohnung Xweg 0 wurde er auch von seiner Mutter, F T, morgens um 11.00 Uhr tot aufgefunden.
Die Beklagte lehnte den im November 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf Waisenrente durch Bescheid vom 15.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom 11.12.2001 ab mit der Begründung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht mit diesem in einem Haushalt gelebt.
Im Klageverfahren hat die Klägerin u.a. vortragen lassen, ihre Mutter habe sich am Hochzeitstag, dem 23.10.1999, mit dem Versicherten versöhnt und dieser habe sich sodann tagsüber in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nur zum Schlafen sei er weiterhin in die Wohnung Xweg 0 gegangen, weil er bereits sehr krank und dringend auf Ruhe angewiesen gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001zu verurteilen, ihr ab dem 14.04.2000 eine Halbwaisenrente nach dem Versicherten X T zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat als Zeugen vernommen:
1. Die Schwägerin der Mutter der Klägerin, I C
2. die Nachbarin, H G
3. den 17-jährigen Sohn der Mutter der Klägerin, U1 D
4. die Freunde des Ehepaares, F und C P
5. den Freund der Mutter der Klägerin, I-K T1
6. die Mutter des Verstorbenen, F T
7. den Freund des Verstorbenen, E A sowie
8. die beiden Erzieherinnen im Kindergarten der Klägerin, S C1 und N I1.
Die Zeuginnen C und G, die Eheleute P sowie die Zeugen T1 und U1 D haben im wesentlichen ausgeführt, der Verstorbene habe sich vor seinem Tod wieder regelmäßig in der Wohnung aufgehalten – zumindest tagsüber. Er sei nur in die Wohnung seiner Mutter gegangen, um dort zu schlafen und Ruhe zu haben. H G hat zudem bekundet, dass die Klägerin für den Versicherten "sein Ein und Alles" gewesen sei, sie ihn Papa und er sie seine Tochter genannt und wie ein eigenes Kind behandelt habe. Die Zeugin C hat berichtet, man habe überlegt, die Möbel umzustellen, weil der Versicherte wieder habe in die Wohnung einziehen wollen. Die Eheleute P haben ihren Bekundungen zu Folge von einer Ummeldung in die Wohnung der Mutter keine Kenntnis gehabt, auch davon nicht, dass sich der Verstorbene mit dem Freund A in einer anderen Wohnung aufgehalten habe, um dort Computer zu spielen oder Fernsehen zu schauen. U1 D hat dies demgegenüber bestätigt, wie auch, dass der Verstorbene zum Schlafen in die Wohnung Xweg 0 gegangen sei. Im letzten Jahr vor dem Tod – so würde er sagen – sei dies ein paarmal im Monat der Fall gewesen. F T hat erklärt, sie habe öfter nach ihrem Sohn – nachdem er sich wegen Schwierigkeiten mit der Ehefrau im September 1999 in ihre Wohnung umgemeldet habe – geschaut, ihm Essen gebracht und auch nach der Wäsche geguckt und die Wohnung sauber gehalten. Ab September 1999 habe er sich regelmäßig und ständig in der Wohnung aufgehalten, vorher vielleicht schonmal einige Tage. Ob er ab September 1999 für einen längeren Zeitraum wieder in die Ehewohnung zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, wohl aber sei es vorgekommen, dass sie ihn in der Wohnung auch mal nicht angetroffen habe. Sie habe nichts davon bemerkt, dass er U2 – die Klägerin – mit in die Wohnung Xweg 0 genommen habe, schon aber, dass er öfter mal in der ehelichen Wohnung auf sie aufgepasst habe. E A hat u.a. bekundet, sich nach dem Umzug des Versicherten fast täglich mit diesem im Xweg 0 getroffen und am Computer gespielt zu haben. Ab und zu sei er – der Versicherte – schon mal wieder in die eheliche Wohnung gegangen; wie lange er sich jeweils dort aufgehalten habe, wisse er nicht. Der Verstorbene habe die in die Ehe mitgebrachten Kinder der Ehefrau normal behandelt, seine eigene Tochter N1 aus der vorigen Ehe jedoch bevorzugt, sie sei alle 14 Tage zu Besuch gekommen. Dass er sich noch um U2 gekümmert habe, als er wieder im Xweg 0 gewohnt habe, habe er nicht mitbekommen. Die Zeugin C1 vermochte sich daran zu erinnern, dass U2 von dem Verstorbenen abgeholt wurde, jedoch nicht, ob dies regelmäßig der Fall war. Allerdings habe sich U2 beklagt, dass sich ihre Mutter und der Lebensgefährte hätten trennen wollen. Dann hätten sie aber wieder zusammenziehen wollen. Der Zeugin I1 war ein Herr T nicht erinnerlich, wohl aber Frau T, weil sie auch ein Praktikum im Kindergarten gemacht habe. U2 sei auch von ihr vom Kindergarten abgeholt worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Zeugeneinvernahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.04.2002, 08.07.2002 und vom 25.11.2002 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 25.11.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Von einer Haushaltsaufnahme habe sich das Gericht nicht zu überzeugen vermocht. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen habe nicht festgestellt werden können, dass die Klägerin von dem Versicherten nach dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung im September 1999 in dessen Haushalt wieder aufgenommen worden sei.
Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe Halbwaisenrente zu, weil der Umstand, dass der Versicherte sich nach dem 23.10.1999 wieder überwiegend tagsüber in der Wohnung K Straße aufgehalten und sie des öfteren vom Kindergarten abgeholt habe, dafür spreche, dass eine enge Bindung zwischen dem Stiefvater und ihr bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25. November 2002 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente nach § 48 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VI -, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Nach § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht, weil die Klägerin nicht das leibliche Kind des verstorbenen Versicherten ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift werden allerdings u.a. auch die Stiefkinder nach dem Tod eines Elternteils als Kinder berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen worden sind. Eine solche Haushaltsaufnahme vermag der Senat – wie das Sozialgericht – nicht festzustellen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Todes des Versicherten – dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG wie bei der Witwenrente der letzte wirtschaftliche Dauerzustand, also das Jahr vor dessen Tod (BSG v. 08.07.1998 – B 13 RJ 97/97 R = SozR 3 -2200 § 1267 Nr.6) – war die Klägerin nicht in dessen Haushalt aufgenommen. Unter Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift ist vor allem ein örtlich gebundenes Zusammenleben zwischen Stiefeltern und Stiefkindern zu verstehen. Zu diesem örtlichen Merkmal (Familienwohnung) müssen zwar noch weitere Voraussetzungen materieller und immaterieller Art wie Vorsorge, Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes hinzukommen. Fehlt oder entfällt jedoch schon eines dieser, die "Familiengemeinschaft" bildenden Merkmale, so liegt eine Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt nicht oder nicht mehr vor (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 14 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Eine Aufnahme in den Haushalt hat schon deswegen vor dem Tod des Versicherten nicht mehr bestanden, weil er eine völlige, auf Dauer angelegte räumliche Trennung vollzogen hatte und damit der Familiengemeinschaft nicht mehr angehörte, die ihren – ortsbezogenen – Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen in der Wohnung der Mutter der Klägerin in der K Straße 0 hatte. Das steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der Zeugen- einvernahme und der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände fest.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine "Haushaltsaufnahme" der Klägerin überhaupt jemals stattgefunden hat mit Rücksicht darauf, dass der Versicherte nicht etwa die Klägerin bei sich in einen bereits bestehenden Haushalt aufgenommen hat, sondern umgekehrt er in den bestehenden gemeinschaftlichen Haushalt der Klägerin mit der Mutter aufgenommen wurde. Dies jedoch unterstellt, hat der Versicherte jedenfalls mit der Ummeldung in die Wohnung Xweg 0 – wo er im Übrigen schon vor der Eheschließung mit der Klägerin-Mutter immer wieder für längere Zeitabschnitte wohnte und ausweislich der vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten seit August 1986 auch gemeldet war – am 07.09.1999 einen eigenen Haushalt begründet, in den er – unbestritten – die Klägerin nicht mehr aufgenommen hat.
Dessen ungeachtet sieht der Senat aber auch nicht, dass trotz der räumlichen Trennung durch Verlegung des Wohnsitzes noch eine auf Dauer angelegte Familiengemeinschaft als Mittelpunkt gemein- schaftlicher Lebensinteressen des Versicherten und der Klägerin bestanden hat. Diese hat es offenbar schon seit August 1999 nicht mehr gegeben. Nach den Erklärungen der Mutter der Klägerin hat der Versicherte zu diesem Zeitpunkt das Haus verlassen, während sie sich anlässlich eines Kongresses in Köln aufgehalten hat. Das wird durch die insoweit mit ihrem Vortrag übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen A bestätigt, der ausgeführt hat, dass der Versicherte bis zur Abwesenheit seiner Ehefrau im Sommer 1999 gewartet habe, "um dann endgültig auszuziehen". Die förmliche Um- meldung erfolgte dann zum 06.09.1999. Allein das macht deutlich, dass sich der Versicherte insgesamt – auch räumlich – von der Familiengemeinschaft lösen wollte. Erschwerend kommt hinzu, dass er dies während der Abwesenheit der Mutter der Klägerin vollzog, mithin zu einem Zeitpunkt, da er gerade der Klägerin gegenüber Fürsorgepflichten hätte wahrnehmen müssen, weil es während der Abwesenheit der Mutter sicher eines erhöhten Betreuungsaufwandes gegenüber der damals vierjährigen Klägerin bedurft hat. Der Kontakt zur Klägerin wurde auch in der Folgezeit nicht gesucht. Jedenfalls haben insoweit die Zeugen A und F T wie auch die Mutter der Klägerin übereinstimmend erklärt, dass der Versicherte die Klägerin in seinen Haushalt Xweg 0 niemals aufgenommen hat, während ihn seine aus einer früheren Ehe stammende Tochter N1 zumindest vierzehntäglich an Wochenenden besucht hat.
Der Kontakt zu den Familienangehörigen – d.h. insbesondere der Klägerin – außerhalb seines Haushalts hat allenfalls sporadisch stattgefunden. So hat die Mutter der Klägerin beispielsweise erklärt, dass sie nach dem Auszug des Versicherten zunächst nur noch telefonisch Kontakt gehabt habe, was als ein Indiz dafür gewertet werden muss, dass sich der Versicherte bis Oktober 1999 – am Hochzeitstag, als er "noch einmal gekommen ist", wie die Mutter der Klägerin sich auf Nachfrage im Termin am 29.04.2002 geäußert hat – nicht in der Wohnung K Straße aufgehalten hat. Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass die Aussagen der Mutter des Versicherten, F T und die des Zeugen A insoweit glaubhaft sind und auch nicht von der der Klägerin-Mutter abweichen, als diese jedenfalls ab September 1999 einen regelmäßigen Aufenthalt des Versicherten in der Wohnung der Klägerin nicht bestätigen. Was den Zeitraum nach jenem Hochzeitstag anbelangt, weichen die Zeugenaussagen voneinander ab.
Die Zeugin C hat die Familie durchschnittlich einmal wöchentlich besucht; anlässlich dieser Besuche – so behauptet sie – habe sie den Versicherten ab und zu in der Wohnung K Straße angetroffen. Daraus vermochte der Senat nicht zu entnehmen, dass der Versicherte sich ständig oder regelmäßig in der K Str. 0 aufgehalten hat. Das "mehrmals im Monat" – wie sich die Zeugin an anderer Stelle ausgedrückt hat – kann allenfalls viermal gewesen sein, weil sie selbst die Besuche auf einmal wöchentlich begrenzt hat. Sie hat zudem bekundet, dass der Versicherte in die Wohnung K Straße wieder habe einziehen wollen, wozu es des Versterbens wegen nicht gekommen ist. Wieder einziehen aber kann nur der, der vorher ausgezogen ist.
U1 D hat sogar eingeräumt, dass der Stiefvater in der Wohnung Wolfsweg "öfters geschlafen" habe, aber auch dass er öfters mit seinem Freund E in die Wohnung Xweg 0 gegangen sei, um dort ungestört Fußball oder Formel 1 sehen zu können. Dies sei ein paar Mal im Monat der Fall gewesen. Damit hat er grundsätzlich nichts bekundet, das zu Gunsten der Klägerin gewertet werden könnte.
Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die Aussagen der Zeugin F T und des Zeugen A erscheinen die Bekundungen der Zeugin G wenig nachvollziehbar und glaubhaft, die den Versicherten "nach der Krise 1999" wieder regelmäßig in der Wohnung K Straße gesehen haben will. Die Zeugin selbst ist wenig glaubwürdig, weil ihre Aussagen nicht stimmig sind. Sie erwähnt eingangs, dass der Versicherte die Wohnung der Mutter zur Verfügung hatte, in die er sich zurückziehen konnte, um Ruhe zu finden. Sie will aber andererseits nichts davon mitbekommen haben, dass er sich mit seinem Freund E dort Fußball oder Formel-1 Rennen angeschaut hat. Eine "Rückkehr" im Sinne eines dauerhaften und regelmäßigen Aufenthalts in der Wohnung K Straße 0 sieht der Senat durch diese Aussage nicht als erwiesen an.
So auch verhält es sich mit den Aussagen der Eheleute P und des Zeugen T1, wobei erstere trotz ihrer etwa dreimaligen wöchentlichen Besuche von einer Trennung und außerhäusigem Schlafen "nichts mitbekommen" haben wollen, obwohl die Mutter der Klägerin vor dem Sozialgericht am 29.04.2002 erklärt hat, dass der Versicherte im Oktober 1999 "noch einmal gekommen" und von diesem Tag an tagsüber in der Wohnung und nachts zum Schlafen in der Wohnung im Xweg 0 gewesen sei. Es ist kaum nachvollziehbar, dass bei einer so engen Bekanntschaft die tatsächlichen Ereignisse unbeobachtet und unbesprochen geblieben sein sollen. Der Zeuge T1 dagegen, der die Eheleute T, in der Regel aber "sie alleine" – die Klägerin Mutter – , meistens abends zwischen 20 und 21 Uhr, ebenfalls zwei- bis dreimal in der Woche besucht haben will, wußte sowohl von der Wohnung im Xweg 0 als auch davon, dass der Versicherte – und zwar immer und regelmäßig – zum Schlafen dorthin gegangen ist.
Letztlich bleiben angesichts all dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten erhebliche Zweifel daran, dass der Versicherte tatsächlich dauerhaft an der Familiengemeinschaft wieder teilge- nommen bzw. die Klägerin in "seinen" Haushalt aufgenommen hat oder nur hat aufnehmen wollen. Dabei ist hervorzuheben, dass er mit der Ummeldung und dem Auszug aus der Wohnung K Straße zunächst einmal seinen Willen bekundet hat, die Familienwohnung- und gemeinschaft aufzugeben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er auch subjektiv diese hat wieder herstellen wollen, haben sich nicht erkennen lassen. Ausweislich der Versichertenakte hat der Versicherte auch noch vor seinem Tod den Schriftwechsel mit der Beklagten nur unter der Adresse "Xweg 0" geführt.
Schon wegen des Fehlens des Erfordernisses der "Familienwohnung" im Sinne eines örtlich gebundenen Zusammenlebens zwischen dem Stiefvater und der Klägerin scheitert nach den eingangs erwähnten Kriterien der geltend gemachte Anspruch auf Halbwaisenrente,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelasssen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 10.05.2004
Zuletzt verändert am: 10.05.2004