NZB zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 3.9.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente.
Der 1943 in D geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Ingenieur für angewandte Physik und verbrachte sein Erwerbsleben zunächst in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er zuletzt bis zum 15.2.1978 sowie erneut vom 1.4.-31.12.1980 und vom 1.1.-27.2.1982 versicherungspflichtig beschäftigt war. Ab dem 16.2.1978 befand er sich wiederholt in Haft, aus der er am 16.9.1982 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) entlassen wurde, wo er seither lebt. Der Kläger ist Inhaber des Ausweises C für Vertriebene und Flüchtlinge. Die Zeit vom 16.2.1978 bis zum 16.9.1982 ist als Verfolgungszeit nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet – Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG anerkannt (Bescheinigung des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung Mecklenburg-Vorpommern vom 5.11.1999). In der Bescheinigung wird bestätigt, dass der Kläger im angegebenen Zeitraum ohne die Verfolgung als Kernphysiker beschäftigt gewesen wäre.
Ein gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als damals zuständigem Rentenversicherungsträger angestrengtes Klageverfahren, mit dem der Kläger die Zulassung zur Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit der Inhaftierung begehrte, blieb erfolglos (Urteile des Sozialgerichts (SG) Köln vom 9.8.1994, Aktenzeichen (Az) S 2 An 81/92, und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 15.3.1996, Az L 14 An 42/95; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.12.1996, Az 12 RK 24/96). Mit weiterer Klage gegen die BfA (vom 5.11.1997) wandte sich der Kläger gegen einen Bescheid vom 18.3.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.10.1997 (u.a.) mit dem Begehren, "die Ausbildungs- und Beitragszeiten, die in der DDR zurückgelegt sind, entsprechend den früheren Zusagen nach dem Fremdrentengesetz zu berechnen". Das SG Köln wies die Klage ab, weil insoweit kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt vorliege (Urteil des SG Köln vom 29.1.1999, Az S 6 RA 398/97). In seiner Berufungsschrift vom 18.2.1999 führte der Kläger aus, er beantrage hilfsweise, "festzustellen, dass die ersten rechtsverbindlichen Verwaltungsbescheide bezüglich der rentenrechtlich relevanten DDR-Zeiten [ ], die auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ergingen, bestehen bleiben." Entgegen der Darlegung im erstinstanzlichen Urteil lägen (insoweit) rechtsverbindliche Verwaltungsbescheide vor. In einem Erörterungstermin vor dem LSG NRW (Az L 8 RA 16/99) trug der Kläger am 26.5.1999 vor, er werde sich noch dazu äußern, inwieweit der als Anlage zum Bescheid vom 7.3.1997 vorliegende Versicherungsverlauf zu Unrecht von den ihm früher erteilten Bescheiden abweiche. Später hat er sich ausdrücklich auf die Bestandskraft der "FRG-Bescheide" vom 2.2.1983 und 21.10.1991 berufen; im Bescheid vom 21.10.1991 seien die Zeiten bis einschließlich 31.12.1984 ausdrücklich verbindlich festgestellt (Schreiben vom 8.6.1999). Im angefochtenen Bescheid sei "nicht nur eine Rechnung nach gegenwärtigem Recht enthalten, sondern auch die Aufhebung früherer Bescheide [ ] " (Schreiben vom 30.11.1999). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW am 2.2.2000 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er die Bewertung seiner DDR-Zeiten im Leistungsfall erneut rechtsbehelfsfähig überprüfen lassen könne, und ihm letztlich auch der Weg über § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) offen stehe, bindende Entscheidungen überprüfen zu lassen. In einem weiteren Klageverfahren gegen die BfA stritt der Kläger vor dem SG Köln (Az. S 25 RA 61/02) um die Anerkennung von Beitragszeiten in der BRD. In diesem Verfahren legte er einen ihm von der BfA Stralsund unter dem 15.6.2002 erstellten Versicherungsverlauf vor, in dem die in der DDR zurückgelegten Zeiten mit dem Kürzel "SVA" (= Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) versehen sind und in dem es am Ende heißt: "Die Zeiten bis zum 31.12.1990 sind verbindlich festgestellt".
Auf seinen Antrag vom 22.10.2007 bewilligte die – zwischenzeitlich zuständig gewordene – Beklagte dem Kläger Regelaltersrente in Höhe von (zunächst) monatlich 803,27 EUR (Bescheid vom 9.11.2007). Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung von FRG-Verdiensten. Im Januar 2008 führte die Beklagte eine Vergleichsberechnung durch, legte dieser jedoch nicht – wie begehrt – die Beträge nach den Anlagen 1-16 des FRG zu Grunde, sondern berücksichtigte lediglich die Zeiten nach dem BerRehaG, die der Kläger in der ehemaligen DDR im Gefängnis verbracht hatte. Der Kläger bat sodann, seine Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 259a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu bewerten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil der Kläger nicht vor dem 1.1.1937 geboren sei (Widerspruchsbescheid vom 25.6.2008).
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Bruttomonatsrente iHv 1085,78 EUR entsprechend einer von der Beklagten durchgeführten zweiten Vergleichsberechnung nach dem FRG (Probeberechnung vom 3.6.2009) begehrt. Sein Anspruch ergebe sich bereits einfachgesetzlich aus § 259a SGB VI. In dieser Vorschrift stehe, dass "diejenigen Personen, die vor 1937 geboren seien, und diejenigen, die an einem Stichtag im Jahre 1990 im Westen gewohnt hätten", Rente nach dem FRG berechnet erhielten. Wenn man diesen Text richtig lese, gehe es hier um eine logische "Oder-Verknüpfung". Er erfülle die zweite Voraussetzung, nämlich am Stichtag im Jahre 1990 im Westen gewohnt zu haben. Die Höhe der Rente hänge also vom Wohnsitz ab. Er habe im Fernsehen von einem Rentnerehepaar aus dem Westen gehört, das nach Leipzig umgezogen sei. Deren Rente sei daraufhin neu berechnet worden und geringer ausgefallen. Da er seit 1982 im Westen wohne, müsse seine Rente entsprechend den Westverhältnissen gewährt werden, das bedeute: nach dem FRG. Im Übrigen sei die Altersgrenze ("vor 1937") willkürlich gewählt. Im Grundgesetz werde eine Gleichbehandlung von Personen verlangt, wenn keine Gründe vorlägen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Solche Gründe bestünden nicht bei Leuten, die vor bzw. nach 1937 geboren seien. Auch im Vergleich zu Rentnern aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße, die eine nach dem FRG berechnete Rente erhielten, werde er ungerechtfertigt schlechter behandelt. Er habe nach seiner Übersiedlung aus der ehemaligen DDR im Jahr 1982 jedes Jahr eine Kontenklärung durchführen lassen. Darin seien seine DDR-Zeiten immer nach dem FRG vorgemerkt worden; insofern greife Vertrauensschutz.
Unabhängig davon unterfalle er direkt dem FRG, ohne die Verweisung über § 259a SGB VI zu benötigen. Er könne sich vorstellen, dass alte FRG-Regelungen für DDR-Übersiedler weiter gälten, weil sie nicht außer Kraft gesetzt worden seien, oder dass Regelungen aus dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) weiterhin zur Anwendung kämen. Es könne auch sein, dass der von der Rentenversicherung herangezogene § 259a SGB VI hier generell irrelevant sei. Vielleicht gebe es auch konkurrierende Vorschriften, so dass eine günstigere Regelung für ihn in Betracht komme.
Möglicherweise ergebe sich wegen seiner Haftzeiten ein noch höherer Rentenanspruch aus dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) oder dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Rentenbescheid ab 01.02.2008 entsprechend der von ihr vorgelegten FRG-Probeberechnung vom 3.6.2009 zu erlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, die Rente des Klägers gemäß der Probeberechnung vom 3.6.2009 festzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auf Basis der Anlagen 1-16 zum FRG. Eine solche Berechnung komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 259a SGB VI vorliegen. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger nicht vor dem 1.1.1937 geboren ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) komme nicht in Betracht, weil das BSG die Verfassungsmäßigkeit bereits geprüft und zutreffend bestätigt habe (Urteil vom 3.9.2009).
Mit der noch am Tag der Urteilsverkündung eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Das SG habe den geltend gemachten Anspruch nicht unmittelbar aus dem FRG geprüft, sondern nur über die Verweisung des § 259a SGB VI. Auch sei das Gericht nicht auf sein Verständnis des Wortes "und" in § 259a SGB VI im Sinne einer "Oder-Verknüpfung" eingegangen. Gleiches gelte für das Argument, dass er gegenüber anderen Zuwanderern aus Osteuropa in nicht gerechtfertigter Weise schlechter gestellt werde. Auch die zweite Berechnung seiner Rente zur Probe durch die Beklagte nach dem FRG sei wohl falsch. Berechnet worden sei offenbar nach § 259a SGB VI in Verbindung mit dem FRG. Danach würden nur die Pflichtbeitragszeiten und nicht alle Zeiten nach dem FRG berechnet. Weder die Beklagte noch das Gericht kämen zudem ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach. Wenn er als Kläger Rente nach dem FRG begehre, so müsse das Gericht ihn darauf hinweisen, welche Unterlagen er zu diesem Zweck vorlegen müsse. Auch sei die Beklagte DDR-Übersiedlern offenbar feindlich gegenüber eingestellt. Schließlich besitze er den Flüchtlingsausweis C; dieser sei nach dem FRG Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit von seinem Eintreffen in der BRD bis zur ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Ersatzzeit. Zu Unrecht habe die Beklagte die Jahre 1983 und 1984 offenbar unter keinem rechtlichen Aspekt berücksichtigt, weder als Beitragszeit noch als Ersatzzeit. Zwar sei er grundsätzlich der Auffassung, dass es auf die ihm vor Erlass des strittigen Rentenbescheides übersandten Vormerkungs- und Herstellungsbescheide nicht ankomme, weil sein Anspruch sich unmittelbar aus dem FRG ergebe. Er weise jedoch darauf hin, dass ihm mit Bescheid vom 2.2.1983 die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten ohne Kürzung nach dem FRG (Stand vom 25.2.1960) anerkannt worden seien. Gleiches gelte für den Bescheid vom 1.3.1990. Aufgrund dieser Bescheide genieße er Vertrauensschutz. Die Beklagte sei an die darin getroffenen Feststellungen gebunden. Sofern sich sein Anspruch nicht unmittelbar aus dem FRG oder den vorgenannten Überlegungen ergebe, folge der Anspruch aus § 256a Abs 3a SGB VI. Für die von ihm vertretene Auffassung spreche auch Art. 23 § 1 Staatsvertragsgesetz (StVtrG).
Zur Begründung hat der Kläger (nur) die erste Seite des Bescheides vom 2.2.1983 und (nur) die Anlage 1 zum Bescheid vom 1.3.1990 vorgelegt.
Der Kläger beantragt:
Das erstinstanzliche Urteil des SG Köln vom 3.9.2009 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Rentenbescheides vom 9.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2008 für die Rente ab 1.2.2008 einen Rentenbescheid unter Anrechnung der DDR-Zeiten gemäß FRG oder § 256a (3a) SGB VI nach dem Günstigkeitsprinzip zu erlassen.
Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Rentenbescheides vom 9.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2008 für die Rente ab 1.2.2008 die Zeit der Arbeitslosigkeit ab Eintreffen im Bundesgebiet bis zum 1. Job als Pflichtbeitragszeit oder als Ersatzzeit nach dem Rechtsstaatsprinzip zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem FRG. Der von ihm vorgelegte Flüchtlingsausweis C habe keine rentensteigernde Wirkung und ersetze auch keine fehlenden Beitragszeiten. Die Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR seien bei der Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt worden. Aus den vom Kläger auszugsweise vorgelegten Herstellungs- bzw. Vormerkungsbescheiden vom 2.2.1983 und vom 1.3.1990 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Unstreitig seien im Anschluss daran weitere Vormerkungsbescheide ergangen, nämlich unter dem 6.2.1991, dem 18.10.1991, dem 7.3.1997, dem 18.3.1997 sowie dem 29.10.1997. Diese Bescheide lägen ihr zwar nicht vor, denn die früher für den Kläger zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund (bis zum 30.9.2005: BfA) habe die den Kläger betreffende Verwaltungsakte vernichtet, ohne sie auf Mikrofiche zu speichern oder in anderer Art und Weise zu sichern. Bei Übernahme des Rentenkontos seien daher lediglich elektronisch gespeicherte Daten übernommen worden. Dem Kläger lägen diese Bescheide jedoch offenbar noch vor, da er sie auszugsweise zu den Akten reiche. Er sei aber verpflichtet, alle ihm noch verfügbaren Bescheide vollständig zu den Akten zu reichen. Aus nur auszugsweise vorgelegten Bescheiden könne er nichts Günstiges für sich herleiten. Aus den im Verfahren S 6 RA 398/97 gewechselten Schriftsätzen sei zu entnehmen, dass durch von ihm nicht vorgelegte Bescheide die Feststellungen in den Bescheiden von 1983 und 1990 aufgehoben wurden.
Der Kläger hat auf gezielte Nachfrage mitgeteilt, über weitere (Teile von) Bescheide(n), die Feststellungen nach dem FRG oder deren Aufhebung betreffen, nicht (mehr) zu verfügen. Nachforschungen des Gerichtes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund haben die Angaben der Beklagten bestätigt, dass die Verwaltungsvorgänge betreffend den Kläger dort entsprechend den Vorschriften der §§ 110a -110d Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vernichtet worden sind, ohne auf Mikrofiche gespeichert oder auf andere Weise gesichert worden zu sein. Das Verfahren zur Erteilung von Vormerkungsbescheiden sei 2006 vollkommen neu konzipiert worden; die alten Programme und Texte existierten nicht mehr, so dass die hier strittigen Bescheide der Jahre 1991-1997 nicht reproduziert werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten des SG Köln (Az S 2 An 81/92, S 6 RA 398/97 und S 25 RA 61/02) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 9.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2008 (vgl. § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Der Kläger begehrt nach seinem Sachantrag einen Bescheid zur Regelaltersrente "nach dem Günstigkeitsprinzip zu erlassen" und dabei versicherte Entgelte (nach den Anlagen 1-17 zum FRG) und rentenrechtliche Zeiten rentensteigernd zu berücksichtigen. Sein Begehren ist damit bei interessengerechter Auslegung auf höhere Regelaltersrente gerichtet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente, insbesondere nicht auf Berücksichtigung (höherer) versicherter Arbeitsentgelte nach dem FRG für in der DDR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten (A). Die Zeit vom Zuzug des Klägers am 16.9.1982 bis zur ersten Beschäftigung in der BRD hat die Beklagte zutreffend anerkannt und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt (B). Auch aus sonstigen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente (C). Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif (D).
A. Zutreffend hat die Beklagte die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI berücksichtigt und für sie dementsprechend Entgeltpunkte (EP) nach § 256a SGB VI ermittelt. Der Kläger wird damit – wie grundsätzlich alle Versicherten, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben – dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrags (EinigVert) und den (im Wesentlichen) ab dem 1.1.1992 geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen des SGB VI unterworfen. Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts ist danach aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts grundsätzlich das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Wert seines Rechts auf Regelaltersrente davon abweichend (ausnahmsweise) unter Berücksichtigung versicherter Entgelte nach den Anlagen 1-17 zum FRG ermittelt wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus einer Weitergeltung des FRG (1), noch über § 259a Abs 1 Satz 1 SGB VI (2) oder § 256 Abs 3a SGB VI (3). Ein solcher Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus früheren, nicht wirksam aufgehobenen und damit weiter verbindlichen Vormerkungen der DRV Bund (bis 30.9.2005 als BfA, vgl. § 274d Abs 1 SGB VI) als bis 31.12.2001 zuständigem Rentenversicherungsträger und Rechtsvorgängerin der Beklagten (4).
1. Das FRG vom 25.2.1960 findet auf den Kläger keine Anwendung (mehr).
Zwar hatte der Kläger als bis zum 18.5.1990 Zugezogener beim Zuzug in das Bundesgebiet im Jahre 1982 eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 FRG aF). Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs 1 FRG in der vom 1.1.1984 bis 30.6.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr 14a des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die (unmittelbare) Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten ausdrücklich und entgegen der durch nichts begründeten Auffassung des Klägers aus ("Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.", Hervorhebung durch den Senat). Ebenso wurde mit Art 14 Nr 16b RÜG zum 1.1.1992 § 17 Abs 1 FRG aF gestrichen ("§ 15 findet auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind a) an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen.", Hervorhebung durch den Senat). Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 1.1.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI idF des Art 1 Nr 16 Buchst b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24.6.1993, BGBl I 1038). Auch vor dem 19.5.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 1.1.1937 geboren waren (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 18).
Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
a. Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG – vgl hierzu zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2010, Az 1 BvR 2628/07 – BVerfGE 128, 90 ff mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 20).
Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Eine über diese schlichte Erwartung hinausgehende unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor; der Kläger war auch nicht aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
Eine echte Rückwirkung läge nur dann vor, wenn die das FRG nachträglich ändernden Gesetze in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingegriffen hätten oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt worden wäre, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Normen durch ihre Verkündung gültig geworden sind (vgl BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010, Az 1 BvL 11/06 ua; BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 23). Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkte sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte.
Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig. Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt indes keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da – wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung – infolge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel über anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnrn 25 f).
b) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt.
Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG, Urteil vom 7.7.1992, Az 1 BvL 51/86 ua; BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BSG, Urteil vom 10.4.2003, Az B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil vom 29.7.1997, Az 4 RA 56/95). Das ist hier der Fall, sie ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht willkürlich. Bei der Wiedervereinigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (StVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art 23 § 1 Abs 2 S 1 StVtrG vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art 3 Abs 1 GG: BSG, Beschluss vom 4.7.1996, Az 13 BJ 191/95, juris Rdnr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art 20 Abs 7 StVtrG). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB VI idF des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü-ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG, Urteil vom 29.7.1997, Az 4 RA 56/95, juris-Rdnr 18 mwN; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 29; BSG, Urteil vom 10.4.2003, Az B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil vom 29.7.1997, AZ 4 RA 56/95). Letztlich musste der Gesetzgeber – wie bei jeder Stichtagsregelung – zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere – für einige Betroffene ungünstigere – Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 29.7.1997, juris-Rdnr 19; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 29; BSG, Urteil vom 10.4.2003, Az B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil vom 29.7.1997, Az 4 RA 56/95). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dh für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres war nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die Folgejahrgänge genügend Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
c) Der Kläger wird durch die Ermittlung des Werts seiner Altersrente durch Gleichstellung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet mit solchen in den alten Bundesländern gem §§ 248 Abs 3 S 1, 256a SGB VI gegenüber Aussiedlern aus Ländern östlich der Oder und Nieße nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Bei letzteren wird der Rentenwert zwar nach dem FRG berechnet, dies ist indes nicht stets vorteilhaft, sondern hängt wesentlich von der individuellen Erwerbsbiographie ab. So ist die Rentenwertfeststellung nach dem individuell beitragsversicherten Erwerbseinkommen im Einzelfall möglicherweise günstiger, zB wenn ein Versicherter Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war (§ 256a Abs 2 S 1, Abs 3 SGB VI). Auch ist zu berücksichtigen, dass § 254d Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI für Personen, die – wie der Kläger – am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, die Rentenwertfeststellung unter Zugrundelegung des günstigeren aktuellen Rentenwerts (West) gewährleistet. Zudem sind durch die 40prozentige Rentenminderung auf der Grundlage des verfassungsgemäßen (vgl BVerfGE 116, 96 ff) § 22 Abs 4 FRG idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25.9.1996 die Unterschiede zwischen beiden Berechnungsweisen stark relativiert.
Schließlich liegt ein Verstoß gegen Art 3 GG nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zur anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (zB BVerfGE 55, 72, 88; 84, 348, 359). Solche Unterschiede bestehen allein schon wegen der gegenüber dem Lebenslauf des Klägers unterschiedlichen Lebensläufe der Aussiedler, die zu einer Integration in verschiedene Rechtssysteme führten. Deren Zusammenführung stand dann im Gesamtkontext des Einigungsvertrages. In diesem Zusammenhang war es dem Gesetzgeber erlaubt, bei einem komplexen Sachverhalt, wie der Angleichung der Rechtssysteme durch den Einigungsvertrag und das RÜG, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu typisieren und zu generalisieren (BVerfGE 26, 265, 275 f; 44, 283, 288; 71, 39, 50; siehe BSG, Urteil vom 30.04.1996, Az 8 RKn 2/95, juris-Rdnr 27 zur Ungleichbehandlung von Aussiedlern deutscher Volkszugehörigkeit aus der früheren UdSSR in die frühere DDR und in die alte BRD).
d) Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger nicht in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen ist. Da der Kläger nicht über eine Versorgungszusage verfügt, käme einzig eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in Betracht (vgl nur BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R – BSGE, 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 31). Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat. Der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfende Stichtag des 30.6.1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, Az 1 BvR 1921/04 ua – SozR 4-8560 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 31). Da sich der Kläger zum 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielt, kommt eine fiktive Einbeziehung demnach ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des bundesdeutschen Gesetzgebers, Betroffenen im Nachhinein rentenrechtliche Vergünstigungen zukommen zu lassen, die ihnen das Rentenrecht der DDR versagt hatte, besteht nicht (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 68; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 31).
ee) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die mit dem RÜG und dem Rü-ErgG eingeführten Regelungen der Ermittlung von EP nach §§ 256 ff SGB VI schließlich auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG, denn der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dieser Norm unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006, Az 1 BvL 9/00 ua – BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 31; BSG, Urteil vom 10.4.2003, Az B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil vom 29.7.1997, Az 4 RA 56/95). Es fehlt in diesem Fall am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist.
Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG für den Fall unterstellen wollte, dass sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Einheit verbinden (offengelassen in BVerfGE 116, 96, 124; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 32), hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG und dem Rü-ErgG nur von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 S 2 GG) verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Soweit er dabei in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen hat, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein in gewissen Grenzen die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 116, 96, 125; BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 35). Der Gesetzgeber hat im Übrigen mit den im Rahmen des RÜG und Rü-ErgG erlassenen Vorschriften zur Ermittlung von EP im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art 14 Abs 1 S 2 GG). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl hierzu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 36 f).
Der Gesetzgeber durfte im Blick auf das signifikant unterschiedliche Rentenniveau in den beiden deutschen Staaten (vgl Art 20 Abs 3 S 1 GG und BVerfG Beschluss vom 11.5.2005, Az 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00; BVerfGE 112, 368 ff = SozR 4-2600 § 307a Nr 3) mit dem Systemwechsel die Erwartung einer Aufwandsbegrenzung für die gesetzliche Rentenversicherung verbinden. Zudem hat er durch die weitgehende Vereinheitlichung der Wertbestimmung von Rentenrechten auf der Grundlage von DDR-Beitragszeiten den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 38).
Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung stand, mit der er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11R, juris-Rdnr 41 und BVerfGE 116, 96 ff, 128 f).
Auch soweit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art 14 Abs 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f; 116, 96, 124, 130 ff), sind die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Neuerungen für DDR-Übersiedler wirkten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich – und so auch im Falle des Klägers – auf noch nicht abgeschlossene Rentenrechtsverhältnisse für die Zukunft ein und verschlechterten insoweit teilweise die betroffene Rechtsposition nachträglich. Eine solche unechte Rückwirkung ist indes verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 116, 96, 132). Das Interesse derjenigen Berechtigten an der Beibehaltung der Rentenwertermittlung für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG ist grundsätzlich nicht höher zu bewerten, als es die Gemeinwohlgründe sind, die den Gesetzgeber bei der Neugestaltung bestimmt haben. Die betroffenen Personen durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn ihrer Rente nicht mehr von Umgestaltungen betroffen sein würden. Es musste den Betroffenen einsichtig sein, dass die Einigung Deutschlands nicht ohne Auswirkungen auch für sie bleiben würde. Sie mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber auf diese Situation durch eine Veränderung des Rentenversicherungsrechts auch zu ihren Lasten reagieren würde. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 259a SGB VI eine nicht zu beanstandende Übergangsregelung geschaffen.
Da das FRG für den Kläger nicht weitergilt, kann dahinstehen, ob sich – bei unterstellter Anwendung dieses Gesetzes – schon wegen § 22 Abs 4 FRG kein höherer Rentenanspruch ergäbe.
2. Der Kläger gehört auch nicht zum Kreis derjenigen, deren EP nach § 259a SGB VI für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.5.1990 weiterhin nach den Anlagen 1-17 zum FRG ermittelt werden. Dieser Regelung unterfallen diejenigen Versicherten, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 1.1.1937 geboren sind (stRspr des BSG, vgl BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 16; BSG, Urteil vom 10.4.2003, Az B 4 RA 41/02 R; BSG, Urteil vom 29.7.1997, Az 4 RA 56/95; Polster in Kass Komm, SGB VI, § 259a, 65. Erg. 2010, Rdnrn 3, 7 ff). Der Kläger hatte am 18.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar in der BRD ohne das Beitrittsgebiet, er ist jedoch nicht vor dem 1.1.1937, sondern erst 1943 geboren.
Entgegen der Auffassung des Klägers müssen nach allen klassischen Auslegungsgrundsätzen (Wortlaut; Entstehung; Systematik und Sinn der Vorschrift) die beiden Voraussetzungen des § 259a Abs 1 SGB VI kumulativ (vorhandenes Signalwort "und") und nicht (nur) alternativ (fehlendes Signalwort "oder") vorliegen (der Kläger spricht im Kontext ungenau von einer "Oder-Verknüpfung"). Das ergibt sich nach Syntax und Semantik bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Anders als der Kläger hineinliest, lautet die Vorschrift nämlich gerade nicht: "Für Versicherte, die vor dem 1.1.1937 geboren sind, und für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 [ ] im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet hatten", sondern: "Für Versicherte, die vor dem 1.1.1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 [ ] im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet hatten, [ …] werden Pflichtbeitragszeiten [ ] auf Grund der Anlagen 1-16 zum FRG ermittelt." Das Gesetz benennt damit eindeutig nur eine (einheitliche) Gruppe von Versicherten, für die das FRG weiter gilt (Rechtsfolge), nämlich die Versicherten, die beide in den nachfolgenden, mit "und" verbundenen Relativsätzen genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger unterstellt bei seiner Auslegung der Norm mindestens zwei Kommata vor und nach dem "und" im Nebensatz, um so aus einer Personengruppe die zwei Voraussetzungen erfüllen muss, zwei Gruppen zu machen, die jeweils nur eine Voraussetzung zu erfüllen haben. Diese gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift verstoßende Auslegung ist abwegig und wird folgerichtig in der Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten.
3. Der Kläger unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 256a Abs 3a SGB VI, so dass die von ihm in der DDR gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auch nicht unter diesem Gesichtspunkt nach den Anlagen 1-17 des FRG zu bewerten sind.
Die Vorschrift regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Beitragsbemessungsgrundlage für Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet und (wiederum: kumulativ) gleichzeitiger Beschäftigung im Beitrittsgebiet. Der Kläger hat, nachdem er ab 1982 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD genommen hatte, nie mehr Beiträge zum System der Gesetzlichen Rentenversicherung der DDR gezahlt. Insbesondere gehörte er nicht zu der von § 256a Abs 3a SGB VI im Wesentlichen erfassten Gruppe von früheren Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (Staatsunternehmen der DDR) mit Wohnsitz in West-Berlin an (Kreikebohm in Beck scher Online-Kommentar, Sozialrecht, Stand: 01.06.2012; SGB VI, § 256&8201;a Rdnr 10; Gürtner in Kass Komm, Stand 2012, Rdnrn 41-43).
4. Der Kläger kann die Berechnung seiner Rente unter Berücksichtigung von Zeiten und versicherten Entgelten nach dem FRG auch nicht deshalb beanspruchen, weil eine solcher Bewertung auf der Grundlage früherer, nicht ausdrücklich aufgehobener entsprechender Feststellungen der Beklagten (bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der DRV Bund) zwischen den Beteiligten bindend feststeht. Nach Art 38 RÜG kann bei von der geltenden Rechtslage abweichenden früheren Feststellungsbescheiden die Aufhebung zurückgestellt werden, sie ist aber nicht entbehrlich (BSG, Urt v 29.4.1997, Az 4 RA 25/96).
Der Senat sieht einschlägige Feststellungen durch entsprechende Bescheide (etwa für den Zeitraum bis 31.12.1984) bereits nicht als erwiesen an, weil die aktenkundigen Unterlagen einen solchen Schluss nicht sicher erlauben (a). Wenn der Senat gleichwohl unterstellte, dass es solche bindenden Feststellungen gegeben hat, so stünde zur Überzeugung des Senats indes fest, dass die Beklagte sie durch einen späteren Feststellungsbescheid ausdrücklich aufgehoben hat (b). Weitergehender Überlegungen zu einer Beweislastumkehr bedarf es daher nicht (c).
a. Die verbindliche Feststellung von FRG-Zeiten folgt nicht zweifelsfrei aus der vom Kläger zu den Akten gereichten erste Seite eines Bescheides der BfA vom 2.2.1983 und/oder der Anlage 1 zu einem Bescheid der BfA vom 1.3.1990. Die vom Kläger vorgelegte Seite 1 des Bescheides vom 2.2.1983 lässt allenfalls vermuten, dass die BfA damals einen sog. Herstellungsbescheid (= Feststellungsbescheid) nach § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) erlassen und darin rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG bindend anerkannt hat (um einen Vormerkungsbescheid iSv § 149 Abs 5 SGB VI oder seiner Vorgängervorschriften §§ 1325 Abs 3 Reichsversicherungsordnung, 104 Abs 3 Angestelltenversicherungsgesetz und 108h Abs 3 Reichsknappschaftsgesetz kann es sich nicht handeln, weil es bis zum 1.1.1987 diese Vorschriften noch nicht gab bzw. sie noch keine Vormerkungsbescheide regelten). Bindungsfähige Verfügungssätze in einem solchen Herstellungsbescheid betreffen sowohl die aufgeführten Tatbestände von Versicherungszeiten als auch deren Bewertung. Sie haben Einfluss auf die materielle Rechtslage und sind beim späteren Erlass eines Rentenbescheids zu beachten (BSG, Urteile vom 23.08.2005, Az B 4 RA 21/04 R und vom 29.04.1997, Az 4 RA 25/96).
Welche Zeiten durch den Bescheid vom 2.2.1983 anerkannt wurden und welche (relativierenden?) Regelungen der Bescheid sonst enthielt, bleibt indes unbekannt, da auf der allein vorliegenden ersten Seite dieses Bescheides nur die Zeiten vom 5.9.1961 bis zum 31.12.1967 geregelt sind. Es ist nicht bekannt, ob und ggf welche weiteren Regelungen getroffen wurden und ob diese sich auf die Zeiten der vorgelegten ersten Seite auswirken oder zB durch Nebenbestimmungen iSv § 32 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) relativiert werden. Welchen Inhalt der Bescheid der BfA vom 1.3.1990 hatte und inwieweit er bei Erlass des Rentenbescheides noch bindend war, lässt sich allenfalls vermuten. Denn der Kläger hat lediglich (wiederum selektiv) nur die Anlage 1 dieses Bescheides – den Versicherungsverlauf – vorgelegt, nicht jedoch die vorangehenden Seiten des Bescheides, aus denen sich die Verfügungssätze ergeben.
Der Sachverhalt lässt sich auch nicht weiter aufklären. Der Kläger hat auf wiederholte Nachfrage des Gerichts unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten erklärt, über die weiteren Teile der Bescheide nicht mehr zu verfügen. Auch die DRV Bund verfügt nicht mehr über die Bescheide vom 2.2.1982, 1.3.1990 oder über sonstige, später erlassene Bescheide. Die BfA als der damals noch für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger hat die den Kläger betreffenden Unterlagen noch vor dem Wechsel der Zuständigkeit auf die Beklagte vernichtet, ohne sie mittels Mikrofiche oder auf andere Weise zu sichern. Da die Computerprogramme und Textbausteine, die die BfA bei Erlass ihrer Herstellungs- und Vormerkungsbescheide genutzt hat, seit 2006 nicht mehr vorhanden sind, lassen sich die vorgenannten Bescheide auch nicht mehr reproduzieren. Der Beklagten liegen diese Unterlagen folgerichtig ebenfalls nicht vor. Auch in den vom Senat beigezogenen Vorprozessakten des SG Köln (S 2 An 81/92, S 6 RA 398/97 und S 25 RA 61/02) befinden sich keine weiteren (Teile von) Bescheide(n), die den Kläger betreffen.
Lässt sich der Sachverhalt somit nicht weiter aufklären und steht danach zur Überzeugung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit fest, was genau im Herstellungsbescheid von 1982 abweichend vom Rentenbescheid vom 9.11.2007 geregelt worden ist, so geht dies zu Lasten des Klägers, der aus dem Herstellungsbescheid für die Ermittlung des Wertes seiner Regelaltersrente günstige Schlüsse, insbesondere zur Anwendbarkeit des FRG, ziehen will (vgl zB zum eingeschränkten, der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegenden Beweiswert eines unvollständigen Testaments: OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2007, Az 15 W 331/06 juris-Rdnr 33 ff, und zur eingeschränkten Beweiskraft "mangelbehafteter Urkunden" § 202 SGG iVm § 419 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für den Bescheid vom 1.3.1990 gilt nichts Anderes, weil der Regelungsgehalt dieses Bescheids den Beteiligten und dem Gericht vollständig unbekannt geblieben ist.
b. Selbst wenn man unterstellte, den Regelungen auf der ersten Seite des Bescheids vom 2.2.1982 oder der Anlage 1 zum Bescheid vom 1.3.1990 seien im Wege eines sicheren Rückschlusses bindende (Teil-)Feststellungen zur Anerkennung von Zeiten und versicherten Entgelten nach dem FRG zu entnehmen, führte das zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zur Berücksichtigung der vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG. Denn die (etwaigen) diesbezüglichen Regelungen in den Bescheiden von 1982 und 1990 sind zur Überzeugung des Senats jedenfalls von der BfA mit einem oder mehreren späteren Feststellungbescheiden (z.B. vom 7.3.1997 oder 18.3.1997) wirksam aufgehoben worden. Das ergibt sich aus der Akte des SG Köln, Az S 6 RA 398/97 (zweitinstanzliches Az des LSG NRW L 8 RA 16/99). Obwohl diese Akte weder die Bescheide vom 7. oder 18.3.1997 noch den Widerspruchsbescheid vom 29.10.1997 enthält, lassen die sich aus dieser Akte ergebenden (Hilfs-) Tatsachen den sicheren Schluss zu, dass (etwaige) frühere Feststellungen nach dem FRG später wirksam aufgehoben und durch Feststellungen nach dem SGB VI ersetzt worden sind. Das ergibt sich aus Folgendem: Das SG Köln hielt im Urteil vom 29.1.1999 zu den dort streitgegenständlichen Bescheiden fest, dass sich der Kläger gegen die darin enthaltene "Schlechterstellung von Ausbildungs- und Beitragszeiten gegenüber früher erteilten Bescheiden" wandte; es gehe um seine Forderung, "die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes" berechnet zu erhalten. Der Kläger selbst forderte in seiner Berufungsschrift vom 18.2.1999, dass "die ersten rechtsverbindlichen Verwaltungsbescheide bezüglich der rentenrechtlich relevanten DDR-Zeiten einschließlich der Ausbildungszeiten, die auf Grundlage des Fremdrentengesetzes ergingen, bestehen bleiben" müssten. Im Erörterungstermin vom 26.5.1999 kündigte er an, "sich noch weiter dazu zu äußern, inwieweit der als Anlage zum Bescheid vom 07. März 1997 vorliegende Versicherungsverlauf seiner Auffassung nach zu Unrecht von den ihm früher erteilten bindenden Bescheiden abweiche". Das tat er mit Schriftsatz vom 8.6.1999 wie folgt: "Ob im Rentenfall tatsächlich die gemäß letztem angefochtenen Bescheid enthaltene Verkürzung der Anrechnung der Ausbildungszeiten – bisher sieben Jahre – und die Abkehr vom FRG für DDR-Zeiten erfolge, sei ungewiss ". Das LSG sah für das Begehren des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht und lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab: Der Kläger habe "nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten seiner Ansicht nach der Bescheid vom 18.3.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 29.10.1997 durch frühere Bescheide begründete Rechte verletzte" (Beschluss vom 8.11.1999). Das LSG sah damit die Aufhebung der früheren Bescheide und die geänderte Bewertung der in der DDR zurückgelegten Zeiten als rechtmäßig an. Dagegen wandte sich der Kläger und wies im Schriftsatz vom 30.11.1999 darauf hin, dass der angefochtene Bescheid nicht nur eine Rechnung nach gegenwärtigem Recht enthielte, sondern auch die Aufhebung früherer Bescheide, was einen Eingriff in seine Rechtsstellung bedeute". Dies macht deutlich, dass auch der Kläger als Bescheidadressat die getroffene Regelung so verstand, dass frühere, wirksame Feststellungen nach dem FRG ausdrücklich aufgehoben wurden (vgl zum Kriterium der hinreichend bestimmten Aufhebung: BSG, Urteil vom 13.12.2000, Az B 5 RJ 42/99 R; BSG, Urteil vom 29.4.1997, Az 4 RA 25/96, juris-Rdnr 21; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, Az L 16 R 758/10, juris-Rdnr. 23). Letztlich ausschlaggebend für die Überzeugung des Senats, dass eine solche Aufhebung (und nicht nur die Ersetzung von FRG-Zeiten und -entgelten durch SGB VI-Zeiten und -Entgelte) erfolgt ist, ist der Hinweis im Termin vor dem LSG NRW am 2.2.2000, der Kläger könne die Frage der Bewertung seiner DDR-Zeiten im Leistungsfall erneut rechtsbehelfsfähig überprüfen lassen, ihm stehe auch der Weg über § 44 SGB X offen, "wonach rechtswidrige Verwaltungsakte, auch wenn sie bindend geworden sind (Hervorhebung durch den erkennenden Senat), überprüfbar sind." Es wäre sogar unschädlich, wenn im Aufhebungsbescheid der aufzuhebende Bescheid nicht mit Datum bezeichnet wird. Denn selbst ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs 1 SGB X änderte nichts daran, dass die Aufhebung 1997 mangels Offenkundigkeit des Fehlers (das LSG hat einen solchen im negativen PKH-Beschluss verneint) nicht nichtig und somit wirksam und bestandskräftig geworden wäre (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, Az L 16 R 758/10, juris-Rdnr. 24).
Mit diesem Ergebnis korrespondiert der noch von der BfA Stralsund unter dem 15.6.2002 erstellte Versicherungsverlauf, in dem die in der DDR zurückgelegten Zeiten mit dem Kürzel "SVA" (= Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet) versehen und die Zeiten bis zum 31.12.1990 (eben als SGB VI – Zeiten) verbindlich festgestellt sind.
c. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger ausnahmsweise beweisbelastet wäre (sog. Umkehr der Beweislast), wenn feststünde, dass bindende Feststellungen nach dem FRG vorliegen, aber nicht sicher feststünde, ob diese rechtswirksam aufgehoben sind. Für eine solche Umkehr der Beweislast könnte das prozessuale Verhalten des Klägers sprechen, der durchweg für ihn günstige Beweisunterlagen auch aus lange zurückliegender Zeit stets vorlegen kann, aber – nach weiteren, späteren Dokumenten gefragt – pauschal und unsubstantiiert behauptet, solche lägen ihm nicht mehr vor. Nach dem zuvor unter A.4. a. und b. Gesagten ist aber nicht mehr streitentscheidend, ob der Kläger prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hat.
B. Ein Anspruch auf höhere Regelaltersrente ergibt sich auch nicht aus einer abweichenden Anerkennung und Bewertung der Zeit vom Zuzug aus der DDR bis zur Aufnahme der ersten Beschäftigung, weil diese Zeit von der Beklagten bereits gesetzeskonform rentensteigernd berücksichtigt worden ist. Ausweislich Seite 2 Anlage 2 des Rentenbescheids vom 9.11.2007 hat die Beklagte die vom Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung nach § 2 BerRehaG anerkannte Zeit der Verfolgung als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Auch die ersten dreieinhalb Monate nach dem Zuzug des Klägers in die BRD (16.9. – 31.12.1982) sind gemäß der Meldung durch die Bundesagentur für Arbeit als Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden. Die sich daran anschließenden 24 Monate bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (1.1.1983 – 20.1.1985) hat die Beklagte – entgegen der Vermutung des Klägers – als (Anschluss-)Ersatzzeit anerkannt. Das ergibt sich zunächst ebenfalls aus Seite 2 Anlage 2 des Bescheids vom 9.11.2007. Dort wird dieser Zeitraum aufgeführt mit der Anmerkung "politische Haft, Gewahrsam versehen", ein Beitrag wird dem Zeitraum nicht zugeordnet. Seite 1 Anlage 4 des Bescheids vom 9.11.2007 erläutert genau diese Konstellation als beitragsfreie Zeit. Darunter fallen gem. § 54 Abs. 4 SGB VI auch Ersatzzeiten (hier unverschuldete Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Haftzeit, § 250 Abs 1 Nr 5 SGB VI), die den Durchschnittswert an EP erhalten, die sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Der Seite 4 der Anlage 4 ist dabei zu entnehmen, dass diese Vergleichsberechnung zur Berücksichtigung von 0,0693 EP/Monat führt, für den gesamten Zeitraum zu (24 Monaten x 0,0693 EP) 1,6632 EP. Was genau daran falsch sein könnte, trägt der Kläger nicht vor und ist auch für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte beachtet, dass für Verfolgungszeiten (§ 2 BerRehaG) die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BerRehaG (Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung) ergänzt werden (§ 10 S 1 BerRehaG) und dass sie als Trägerin der Gesetzlichen Rentenversicherung als "für die Ausführung [ ] des [ ] Vierten Abschnitts [ ] zuständige Behörden" an die Bescheinigung des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung gebunden ist (§ 22 Abs 3 BerRehaG; vgl hierzu und zum Umfang der Bindung: BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az B 5 R 36/11 R, juris-Rdnr 49 ff). Im Übrigen ergäbe sich bei – hypothetischer – Berücksichtigung der Beitragszeit 16.9. – 31.12.1982 (auch) als Ersatzzeit allenfalls eine ganz marginale Änderung der maßgeblichen Entgeltpunkte.
C. Der Kläger kann auch aus keinem anderen Grund höhere als die von der Beklagten zuerkannte Rente fordern.
Aus dem von ihm bezeichneten, im Fernsehen geschilderten Fall eines vom Westen in den Osten verzogenen Rentnerehepaares lässt sich für den streitigen Anspruch (der Kläger meint offenbar: im Umkehrschluss) schon deshalb nichts entnehmen, weil konkrete Einzelheiten zu der dortigen Ermittlung des (jeweiligen) Werts des Rechts auf Rente, die Rückschlüsse zulassen, weder vorgetragen noch sonst bekannt sind
Der Flüchtlingsausweis C des Klägers spielt vorliegend keine Rolle für die Höhe der Rente. In § 1 a FRG werden Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes zwar genannt. Der Senat hat jedoch ausführlich dargelegt, warum das FRG auf den Kläger gerade nicht (mehr) anwendbar ist.
D. Der Rechtsstreit ist insgesamt entscheidungsreif; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, das Gericht müsse im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht mitteilen, welche Unterlagen er vorlegen müsse, um den geltend gemachten Anspruch zu belegen, so hat der Senat genau das (mehrfach) getan.
Soweit der Kläger wiederholt zahlreiche Beweisanträge angekündigt hatte, hat er diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt, so dass ihnen schon deshalb nicht mehr nachzugehen war (BVerwG, Urteil vom 28.12.2011, Az 9 B 53/11). Selbst wenn er sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hätte, wäre der Senat ihnen nicht nachgegangen. Er ist bei seiner Entscheidung nämlich davon ausgegangen, dass die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen zutreffen, dass der Kläger also von Anfang an auf das FRG als (primäre) Anspruchsgrundlage für die begehrte höhere Rente hingewiesen hat, dass er nach der Probeberechnung der Beklagten in Zweifel gezogen hat, dass diese nach dem FRG erfolgt ist, dass er darauf hingewiesen hat, über keine Rente aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR zu verfügen, dass er den Flüchtlingsausweis C besitzt, dass er seit seiner Übersiedlung in die alten Bundesländer seinen Wohnsitz durchgängig hier hatte, dass er am 16.9.1982 aus der DDR-Haft entlassen worden ist und dass er einen Notaufnahmebescheid des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens in Gießen besitzt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich (tragend) für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 11.07.2013
Zuletzt verändert am: 11.07.2013