Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 5000,- festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für die Beschäftigte C N.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des 1951 in der ehemaligen DDR gegründeten Volkseigenen Betriebs (VEB) "Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro Anlagenbau" für Kohleverarbeitung (fortan: PKM Anlagenbau). Betriebszweck des PKM Anlagenbau war der Bau von Kohleveredelungsanlagen. Ab etwa 1970 waren Tätigkeitsschwerpunkte in wechselnder prozentualer Zusammensetzung auf den Gebieten Kohleveredelung und Gaserzeugung sowie Gastransport, -lagerung und -verteilung. Das PKM Anlagenbau wurde 1979 in den VEB Gaskombinat "Fritz Selbmann" Schwarze Pumpe eingegliedert. Die Oberste Bergbehörde der DDR stufte den "VEB PKM Anlagenbau" – ohne nähere Begründung – ab 1.7.1979 als bergbaulichen Betrieb im Sinne von § 62 Abs 2 Sozialversicherungsordnung (SVO)/DDR ein (Bescheid vom 25.6.1979). Damit waren die Mitarbeiter des PKM Anlagenbau kraft staatlicher Anordnung bergbaulich versichert.
Mit Inkrafttreten der Währung-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1.7.1990 (auf der Grundlage des Staatsvertrags vom 18.5.1990) wurde der VEB PKM Anlagenbau umgewandelt in die (privatrechtliche) PKM Anlagenbau GmbH, die am 11.9.1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Treuhandanstalt wurde 80%ige Gesellschafterin (20%ige Gesellschafterin war zunächst die "G T" Schwarze Pumpe AG), ab 7.11.1190 wurde die Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin. Am 12.9.1990 wurde nach Ausgliederung von Unternehmensteilen die "PKM Engineering GmbH" gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens war die Planung und Projektierung von Vergasungs-, Entgasungs- und Gasanwendungsanlagen, von Ferngasleitungssystemen, Untergrundspeichern für Stadt- und Erdgas sowie der Erdgasförderung gewesen. Die PKM Engineering GmbH hat den kompletten Bereich Planung und Projektierung von Gastransportanlagen, Gasverdichtung, Untergrundspeichern, Anlagen Erdgasförderung etc. von der Klägerin übernommen. Mitarbeiter der Klägerin sind zur "PKM Engineering GmbH" gewechselt und dort nicht knappschaftlich versichert worden. Mit Bescheid vom 10.10.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 1.1.1991 für ihre Beschäftigte zuständiger (Renten-)Versicherungsträger werde. Zum 1.1.1995 übernahm die Q K Management I GmbH L alle Geschäftsanteile der Klägerin und firmierte am 9.4.1996 um in "PKM I GmbH" (zum 13.6.2001 in: Q K GmbH, im Folgenden einheitlich: Klägerin). Gegenstand des Unternehmens waren nunmehr die Verwaltung und Steuerung von Beteiligungen an Unternehmen und die Managementverwaltung. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 28.5.1996. Mit diesem Zeitpunkt endete die knappschaftliche Versicherung aller Mitarbeiter bei der Beklagten vollständig.
Bereits am 2.2.1995 hatte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesknappschaft (fortan einheitlich: Beklagte), die Beendigung der knappschaftlichen Versicherung für ihre Beschäftigten beantragt. Die Beklagte hatte entschieden, dass dem nicht entsprochen werden könne (Schreiben vom 14.5.1995). Daraufhin stellte die Klägerin einen entsprechenden Antrag beim Bundesversicherungsamt, das den Antrag ebenfalls ablehnte (Bescheid vom 18.10.1995, Widerspruchsbescheid vom 23.8.1996). Während des anschließenden Klageverfahrens machte die Klägerin im Dezember 1998 – erstmals – einen (einheitlichen Gesamt-)Anspruch (für alle knappschaftlich Versicherten) auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen knappschaftlicher und allgemeiner Rentenversicherung (Zeitraum 1.1.1992-31.5.1996) gegenüber der Beklagten (dort: Beigeladene) geltend. Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hob den Bescheid des Bundesversicherungsamtes auf (Urteil vom 23.5.2000, Aktenzeichen (Az) L 14 KN 279/97), weil der innere Grund für die Einstufung als bergbaulicher Betrieb Ende 1991 entfallen sei, und verurteilte die dort beigeladene Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der überzahlten anteiligen Beiträge. Das Sächsische Landessozialgerichts (LSG) bestätigte den Ausspruch in der Hauptsache, weil ein betriebsbezogener Bestandsschutz gesetzlich nicht vorgesehen sei, hob indes das angefochtene Urteil auf, soweit die Beklagte (als dortige Beigeladene) verurteilt worden war: Für die Rückerstattung sämtlicher Beiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage, für die Erstattung des Differenzbetrages zwischen knappschaftlicher und allgemeiner Rentenversicherung fehle es am Nachweis der unrechtmäßigen Zahlung; dieser könne nur einzelfallbezogen erbracht werden; insoweit bestehe zeitlich unbegrenzter echter Besitzstandschutz für bestimmte, am Stichtag bergbaulich versicherte Arbeitnehmer (rechtskräftiges Urteil vom 31.5.2001, Az L 6 KN 25/2000).
In der Absicht, diesen Vorgaben zu folgen, erhob die Klägerin am 27.12.2001 (direkte) Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.700.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (erneut: Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.5.1996). In diesem Verfahren übersandte die Klägerin am 10.5.2002 eine Aufstellung der ab dem 1.1.1992 (noch) bei der Klägerin beschäftigten sowie der in den Jahren 1990 und 1991 ausgeschiedenen Mitarbeiter. Zu letzteren gehörte auch Frau C N (fortan: Versicherte C N, die beim PKM bzw. der PKM Anlagenbau GmbH bis zum 30.9.1990 als Justiziarin beschäftigt war.
Das SG Köln hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 22.5.2003, Az S 15 KN 14/02). Ihre Berufung hat die Klägerin – nach Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.8.1991 (Az 12 RK 25/89 = SozR 3-2400 § 26 Nr 4) und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW am 20.1.2005 – zurückgenommen (Az L 2 KN 68/03).
In der Folge prüfte und entschied die Beklagte entsprechend dem Hinweis des LSG in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2005 für jeden einzelnen von der Klägerin benannten Versicherten, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung besteht.
Im Fall der Versicherten C N lehnte sie eine Erstattung ab: Das Beschäftigungsverhältnis mit der Versicherten sei bereits vor dem 1.1.1991 und damit vor dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung der Bundesknappschaft und des personengebundenen Besitzstandsschutzes beendet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien nach dem insoweit weiter maßgeblichen DDR-Sozialversicherungsrecht zu Recht Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet worden. Eine Änderung der materiellen Rechtslage sei insbesondere nicht mit der Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH verbunden gewesen (Bescheid vom 18.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.8.2009).
Noch im August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Seit dem 1.7.1990 seien für alle Beschäftigten Beiträge zur knappschaftlichen Versicherung erbracht worden, zunächst an den Rat der Stadt M und ab dem 1.1.1991 an die Beklagte. Der Betrieb der Klägerin sei zu keiner Zeit ein bergbaulicher Betrieb im Sinne von § 62 SVO gewesen. Vom Kerngeschäft der Klägerin sei mit der Ausgliederung von Unternehmensteilen auf die "PKM Engineering GmbH" am 11.9.1990 nichts mehr übrig geblieben. Ihr sei allein der Erhalt der in der Vergangenheit geplanten und gebauten Anlagen und im Übrigen der "normale" industrielle Rohrleitungsbau verblieben, der immer weiter ausgebaut worden sei. Einer der Hauptgründe für die Gleichstellung von 1979 sei mit der Ausgliederung zum 12.9.1990 entfallen. Die Organisationsstruktur der Klägerin habe sich bis Ende 1990 wesentlich geändert. Damit hätten sich auch die Tätigkeiten der Arbeitnehmer grundsätzlich verändert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung für die Versicherte C N ab dem 1.7.1990 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Betrieb der Klägerin sei von der Obersten Bergbehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb eingestuft worden. Bis zum 31.12.1990 sei daher zu Recht für alle Beschäftigten die bergbauliche bzw. knappschaftliche Versicherung durchgeführt worden. Auf die von der Klägerin geschilderten betrieblichen Veränderungen komme es nicht an. Die Versicherte sei lediglich namentlich auf der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Liste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt gewesen. Weitere notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Anschrift oder Versicherungsnummer seien weder von der Klägerin beigebracht worden noch sonst bekannt. Weitere Ermittlungen zu der Versicherten seien ihr – der Beklagten – ohne die fehlenden Angaben nicht möglich gewesen.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde der DDR sei auch nach dem Beitritt entsprechend dem Willen der Vertragspartner des Einigungsvertrages wirksam geblieben. Die Entscheidung der Beklagten sei zutreffend, die bergbauliche Versicherung sei jedenfalls vom 1.7. bis 31.12.1990 zu Recht durchgeführt worden (Urteil vom 29.11.2010).
Zur Begründung ihrer – vom SG vorsorglich zugelassenen – Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Angaben zur personellen und geschäftlichen Entwicklung des Betriebs. Es spiele keine Rolle, dass die Versicherte bereits am 30.9.1990 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Entscheidend sei allein, dass sich aufgrund der Gesamtumstände ihre Tätigkeit noch vor ihrem Ausscheiden entscheidend geändert habe. Die Versicherte sei Justiziarin gewesen. Ab der GmbH-Gründung am 1.7.1990 habe sie sich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften gegenüber gesehen, so dass bereits ab diesem Zeitpunkt von einer rechtlich erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden müsse. Im Übrigen habe die Beklagte die knappschaftliche (Weiter-)Versicherung der Mitarbeiter der PKM Engineering GmbH abgelehnt, obwohl diese weiter die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten wie zuvor bei der Klägerin. Wenn aber die unverändert mitgenommenen Tätigkeiten der von der Klägerin auf andere Gesellschaften übergegangenen Arbeitnehmer nicht der knappschaftlichen Versicherung unterfielen, könne nicht nachvollzogen werden, dass Tätigkeiten, die im Zuge der so genannten "Wende" denselben Veränderungen unterworfen waren, aber bei der Klägerin selbst verblieben seien, weiterhin knappschaftlicher Natur gewesen sein sollen. Mit der Währungs-, Sozial- und Wirtschaftsunion am 1.7.1990 sei schlagartig jeglicher Markt für Produkte der Klägerin und damit auch deren ursprüngliches Tätigkeitsprofil weggefallen. Diese Veränderungen hätten letztlich auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis durchgeschlagen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Köln vom 29.11.2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung der Versicherten C N für den Zeitraum 1.7. – 30.9.1990 nebst Zinsen in Höhe von 4% ab 1.7.1990 an sie zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde der DDR habe noch bis zum 31.12.1990 und darüber hinaus Gültigkeit besessen. Bis zu diesem Datum haben daher alle Mitarbeiter der Klägerin der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung unterlegen. Eine Änderung in der Zuordnung der Versicherten N habe nicht eintreten können. Dass die knappschaftliche Versicherung mit dem Wechsel der Arbeitnehmer in den Betrieb der PKM Engineering GmbH entfallen sei, sei die Folge daraus, dass es für diesen neuen Betrieb keine entsprechende Einstufung der Obersten Bergbehörde der DDR gegeben habe. Die unterschiedliche Behandlung der bei der Klägerin verbliebenen und der zur PKM Engineering GmbH gewechselten Arbeitnehmer sei deshalb zu Recht erfolgt. Der Senat hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beigeladen (Beschluss vom 8.2.2013). Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sächsischen LSG (Az L 6 KN 25/00) und die Akten des SG Köln (Az S 15 KN 14/02 = L 2 KN 68/03 LSG NRW) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags bereits unzulässig (im Folgenden I.). Darüber hinaus ist der Bescheid vom 18.8.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2009, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Klägerin hat materiell keinen Anspruch auf Erstattung des "Differenzbetrags zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung für die Versicherte". Sie war vielmehr nach dem bis zu ihrem Ausscheiden zum 30.9.1990 weiter maßgeblichen Sozialversicherungsrecht der DDR zutreffend bergbaulich versichert. Die Klägerin hat demgemäß zu Recht für die Versicherte N (höhere) Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet (im Folgenden II.).
I. Die unbezifferte Leistungsklage ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Klageantrag und an substantiiertem Tatsachenvortrag, aus dem ein solcher bestimmt werden könnte (§§ 92, 106 Abs 1, 112 Abs 2 SGG, §§ 202 SGG iVm § 253 Abs 2 Nr 2 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl hierzu BSGE 83, 254-266).
Die bei Zahlungsklagen grundsätzlich (für die Zulässigkeit der Klage) erforderliche Bezifferung des Anspruchs ist nicht erfolgt; ein bestimmter oder bestimmbarer Zahlungsanspruch kann auch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin oder dem Inhalt der Akten nicht entnommen werden. Die Klägerin hat im Kern nur vortragen können, dass die Versicherte C N in der Zeit vom 1.7.-30.9.1990 bei ihr beschäftigt war. Sie hat daraus geschlossen, dass Beiträge entrichtet worden sein müss(t)en. Zur Höhe des Verdienstes und dementsprechend der Beiträge konnte sie keine Angaben machen. Die Beklagte konnte aufgrund dieser spärlichen Angaben – anders als bei anderen Beschäftigten der Klägerin – die Versicherte C N in ihrem Datenbestand nicht auffinden, sogar nicht einmal sagen, ob sie (ab 1.1.1991) der zuständige Versicherungsträger geworden ist.
Betrifft ein Zahlungsanspruch – wie hier – einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit, ist er zur Vermeidung eines ansonsten im Raum stehenden zusätzlichen Streits über die Höhe des Anspruchs konkret zu beziffern (BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 zu Kostenerstattungsansprüchen; BGH NJW 1999, 954); es muss grundsätzlich ein bestimmter (bezifferter) Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (BSGE 92, 300ff). Zumindest müssen Schätzungsgrundlagen (vgl §287 Abs 2 ZPO) angegeben werden, aus denen sich ein Zahlbetrag hinreichend konkret bestimmen oder schätzen lässt. Beides ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat lediglich beantragt, "ihr den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung der Versicherten C N für den Zeitraum 1.7. – 30.9.1990 zu erstatten". Darin wird der geltend gemachte Erstattungsanspruch allenfalls grob skizziert. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Betrag sie verlangt und wie sich dieser errechnet. Sie konnte nicht im Einzelnen aufschlüsseln, welche Beiträge sie für die Versicherte abgeführt hat. Nur ein konkret bezifferter Antrag und eine Substantiierung des Sachvortrags bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§ 103 SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Ansonsten fehlte bei einem stattgebenden Urteilsausspruch an dem erforderlichen vollstreckbaren Titel.
Der unbestimmte Zahlungsantrag ist auch nicht ausnahmsweise zulässig (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 28.8.2013, Az B 6 KA 41/12 R). Eine unbezifferte und von der Klägerin (noch) nicht bezifferbare Leistungsklage ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im Verbund mit einem Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch erhoben worden wäre (§§ 202 SGG iVm 254 ZPO, sog. Stufenklage, vgl BSGE 112, 141-156). Das ist hier nicht geschehen. Der Senat hat auch nicht versäumt, in der mündlichen Verhandlung auf die Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken (§§ 106 Abs 1, 112 Abs 2, 153 Abs 1 SGG; vgl hierzu BSGE 83, 254-266). Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats (lediglich) erklärt, dass der Klägerin die entsprechenden Zahlen nicht bekannt seien und auch nicht benannt werden könnten und behauptet, diese seien nur der Beklagten bekannt.
II. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin auch in der Sache keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den Beiträgen der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung. Weder die Voraussetzungen des § 201 Abs 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der Nachfolgevorschrift der vor dem 1.1.1992 geltenden §§ 1421 Reichsversicherungsordnung bzw. 143 Angestelltenversicherungsgesetz, noch diejenigen des § 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind erfüllt. Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Klägerin zu Unrecht (vgl § 26 Abs 2 SGB IV) Beiträge an die Beklagte oder – hier näher liegend – einen Rechtsvorgänger der Beklagten (als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung, vgl § 201 Abs 2 Satz 1 SGB VI) gezahlt hat. Das ist aber nicht der Fall. Damit korrespondiert, dass die Klägerin selbst in den beiden früheren Verfahren nur die (Teil-)Erstattung von ab dem 1.1.1992 entrichteten Beiträgen geltend gemacht hat. Der Senat hat schon Zweifel, ob die Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist, da die Klägerin die streitigen Beiträge an den Rat der Stadt M (als Einzugsstelle?) gezahlt hat und die Beklagte erst ab dem 1.1.1991 (anstelle der zunächst noch vorgesehenen Überleitungsanstalt) für die Beschäftigten der Klägerin zuständiger Versicherungsträger geworden ist (bestandskräftiger Bescheid vom 10.10.1990). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Stadt M oder des zuständigen Trägers der DDR-Sozialversicherung geworden sein könnte. Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft (und als deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1.10.2005 der Beklagten) konnte sich frühestens aufgrund des Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1055 im Folgenden: Einigungsvertrag – EinigVtr) ergeben. Die Versicherte N war aber bereits vor dessen Inkrafttreten am 3.10.1990 bei der Klägerin ausgeschieden. Jedenfalls hat die Klägerin für den streitigen Zeitraum Juli bis September 1990 zu Recht für die Versicherte Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet, weil auf der Grundlage der Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.6.1979 jedenfalls bis zum 30.9.1990 nach dem weiter maßgeblichen DDR-Recht eine bergbauliche Versicherung bestand.
Bei der Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.6.1979 handelt es sich um einen vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakt einer Behörde der DDR. Dieser Verwaltungsakt hat rechtsgestaltend ab dem 1.7.1979 alle "Werktätigen" der Klägerin sozialversicherungsrechtlich (und sei es im Wege der Fiktion) den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen gleichgestellt. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt (in Form der Allgemeinverfügung) jedenfalls bis zum 31.12.1990 wirksam geblieben. Nach Art 19 Satz 1 des EinigVtr bleiben vor Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR grundsätzlich wirksam. Sie können nach Satz 2 nur aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind. Dies bedeutet, dass nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach § 45 SGB X führen können. Hinsichtlich der Entscheidung vom 25.6.1979 kann ein eklatanter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht festgestellt werden (vgl. BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 1). Die Entscheidung vom 25.6.1979 hat rechtsgestaltend bewirkt, dass der damalige VEB PKM Anlagenbau einem bergbaulichen Betrieb gleichgestellt wurde. Alle seit dem 1.7.1979 dort Beschäftigten waren bergbaulich versichert, so dass für sie der erhöhte Beitragssatz abzuführen war. Der in Bestandskraft erwachsene, über viele Jahre hinweg wirksame Verwaltungsakt der DDR hat sich auch nicht durch die Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH "anderweitig erledigt" (BSG. AaO). Daraus, dass selbst der Einigungsvertrag eine – wenn auch eingeschränkte – sozialversicherungsrechtliche Besitzschutzregelung für diejenigen Beschäftigten vorsieht, die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt waren, ist zwanglos zu entnehmen, dass die den Vertragspartnern des Einigungsvertrages bekannten Umwandlungen nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) für sich genommen keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung hatten (BSG. AaO). Die GmbH wurde ohne jegliche Vorbehalte (zB hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse oder der Sozialversicherung) Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB, der damit erlosch. Zum Zeitpunkt der Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH bestand damit die bergbauliche Sonderversicherung für die Versicherte fort. Auch die Ausgliederung von Unternehmensteilen in die PKM Engineering GmbH am 12.9.1990 hat daran für die Klägerin nichts geändert. Sie – die Klägerin – blieb weiter einem bergbaulichen Betrieb gleichgestellt, so dass ihre Beschäftigten weiter der bergbaulichen Rentenversicherung unterfielen. Auch der EinigVtr sah für den Zeitraum bis zum 31.12.1990 nichts Abweichendes vor. Nach dem EinigVtr galten die SVO mit geringen Modifikationen auch noch im Jahre 1991 und die §§ 62, 63 SVO noch bis zum 31. Dezember 1990 (EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 3 Buchst c sowie Nr 10). Dies war in Kenntnis der allumfassenden Privatisierung sowie der politischen Umwälzung ausgehandelt worden. Dann können die schon zuvor weggefallene wirtschaftspolitische Zuordnung und der politische Umbruch kein Grund sein, die bisherigen Entscheidungen nach den §§ 62, 63 SVO als überholt anzusehen oder allein deshalb wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Dazu passt der Bericht, dass die Oberste Bergbehörde der DDR (sie war bis 3. Oktober 1990 existent) aus diesen Erwägungen heraus und in Kenntnis der bereits im August 1990 ausgehandelten Übergangsregelung des EinigVtr die bisherigen Gleichstellungsbescheide bewusst unangetastet ließ (Busch in: Kompaß 1994, 93, 94 f); bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre sie dazu berufen gewesen, diese wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben (zu allem: BSG. AaO). Es spielt keine Rolle, ob sich – wie die Klägerin vorträgt – die tatsächlichen Verhältnisse zum 1.7. oder 12.9.1990 dergestalt geändert haben, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die am 26.2.1979 ausgesprochene Gleichstellung entfallen sind. Solange der die Gleichstellung anordnende Verwaltungsakt wirksam geblieben und nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden ist, verbleibt es bei der bergbaulichen Versicherung der Klägerin als Nachfolgerin des von der Gleichstellung erfassten VEB PKM Anlagenbau. Eine Änderung des Tätigkeitsprofils konnte sich frühestens ab dem 1.1.1991 auswirken (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2; juris-Rn 35 aE). Auf die Reichweite des personengebundenen Besitzschutzes nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 1 Buchst f/bb Abs 2 EinigVtr kommt es vorliegend (anders als in zahlreichen Parallelverfahren) schon deshalb nicht an, weil der EinigVtr erst am 3.10.1990 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war das Beschäftigungsverhältnis mit der Versicherten aber bereits beendet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil für die Entscheidung keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ausschlaggebend sind. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Sach- und Streitstand bietet wegen des unbestimmten, nicht zuverlässig bestimmbaren Sachantrags für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte (iS des § 52 Abs 1 GKG). Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren abweichend zu bestimmen, ergibt sich aus § 63 Abs 3 Satz 1 GKG.
Erstellt am: 30.09.2014
Zuletzt verändert am: 30.09.2014