Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 5000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für die Beschäftigte N T.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des 1951 in der ehemaligen DDR gegründeten Volkseigenen Betriebs (VEB) "Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro Anlagenbau" für Kohleverarbeitung (fortan: PKM Anlagenbau). Betriebszweck des PKM Anlagenbau war der Bau von Kohleveredelungsanlagen. Ab etwa 1970 lagen die Tätigkeitsschwerpunkte in wechselnder prozentualer Zusammensetzung auf den Gebieten Kohleveredelung und Gaserzeugung sowie Gastransport, -lagerung und -verteilung. Der VEB PKM Anlagenbau wurde 1979 in den VEB Gaskombinat "G T" Schwarze Pumpe eingegliedert. Die Oberste Bergbehörde beim Ministerrat der DDR (fortan: Oberste Bergbehörde) stufte den "VEB PKM Anlagenbau" – ohne nähere Begründung – ab 1.7.1979 als bergbaulichen Betrieb im Sinne von § 62 Abs 2 Sozialversicherungsordnung (SVO)/DDR ein (Bescheid vom 25.6.1979). Damit unterlagen die Mitarbeiter des PKM Anlagenbau kraft staatlicher Anordnung der bergbaulichen Sonderversicherung der DDR.
Mit Inkrafttreten der Währung-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1.7.1990 (auf der Grundlage des Staatsvertrags vom 18.5.1990) wurde der VEB PKM Anlagenbau umgewandelt in die (privatrechtliche) PKM Anlagenbau GmbH, die am 11.9.1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Treuhandanstalt wurde 80%ige Gesellschafterin (20%ige Gesellschafterin war zunächst die "G T" Schwarze Pumpe AG), ab 7.11.1190 hielt die Treuhandanstalt alle Gesellschafteranteile. Am 12.9.1990 wurde nach Ausgliederung von Unternehmensteilen die "PKM Engineering GmbH" gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens war die Planung und Projektierung von Vergasung-, Entgasungs- und Gasanwendungsanlagen, von Ferngasleitungssystemen, Untergrundspeichern für Stadt- und Erdgas sowie der Erdgasförderung. Die PKM Engineering GmbH hat den kompletten Bereich Planung und Projektierung von Gastransportanlagen, Gasverdichtung, Untergrundspeichern, Anlagen Erdgasförderung etc. von der Klägerin übernommen. Mitarbeiter der Klägerin sind zur "PKM Engineering GmbH" gewechselt und dort nicht knappschaftlich versichert worden. Mit Bescheid vom 10.10.1990 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesknappschaft (fortan einheitlich: Beklagte) der PKM Anlagenbau GmbH mit, dass sie zum 1.1.1991 für ihre Beschäftigte zuständiger (Renten-)Versicherungsträger werde. Zum 1.1.1995 übernahm die Q K Management I GmbH L alle Geschäftsanteile der PKM Anlagenbau GmbH und firmierte am 9.4. (8.5.?) 1996 um in "PKM Holding GmbH" (zum 13.6.2001 dann in: Q K I GmbH, im Folgenden einheitlich: Klägerin). Gegenstand des Unternehmens waren nunmehr die Verwaltung und Steuerung von Beteiligungen an Unternehmen und die Managementverwaltung. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 28.5.1996. Mit diesem Zeitpunkt beendete die Beklagte die knappschaftliche Versicherung aller dort Beschäftigten endgültig.
Bereits am 2.2.1995 hatte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beendigung der knappschaftlichen Versicherung für ihre Beschäftigten beantragt. Die Beklagte hatte entschieden, dass dem nicht entsprochen werden könne (Schreiben vom 14.5.1995). Daraufhin stellte die Klägerin einen gleich lautenden Antrag beim Bundesversicherungsamt, das den Antrag ebenfalls ablehnte (Bescheid vom 18.10.1995, Widerspruchsbescheid vom 23.8.1996). Während des anschließenden Klageverfahrens machte die Klägerin im Dezember 1998 gegenüber der damals beigeladenen Beklagten – erstmals – einen (einheitlichen Gesamt-)Anspruch (für alle knappschaftlich Versicherten) auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen knappschaftlicher und allgemeiner Rentenversicherung (Zeitraum 1.1.1992 – 31.5.1996) geltend. Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hob den Bescheid des Bundesversicherungsamtes auf (Urteil vom 23.5.2000, Aktenzeichen (Az)L 14 KN 279/97), weil der innere Grund für die Einstufung als bergbaulicher Betrieb Ende 1991 entfallen sei, und verurteilte die dort beigeladene Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der überzahlten anteiligen Beiträge. Das Sächsische Landessozialgerichts (LSG) bestätigte den Ausspruch in der Hauptsache mit der – abweichenden – Begründung, dass ein betriebsbezogener Bestandsschutz gesetzlich nicht vorgesehen sei, hob indes das angefochtene Urteil auf, soweit die dort beigeladene Beklagte verurteilt worden war: Für die einheitliche Rückerstattung sämtlicher Beiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage; für die Erstattung des Differenzbetrages zwischen knappschaftlicher und allgemeiner Rentenversicherung fehle es am Nachweis der unrechtmäßigen Zahlung; dieser könne nur einzelfallbezogen erbracht werden; insoweit bestehe ein zeitlich unbegrenzter echter Besitzstandschutz für bestimmte, am Stichtag 1.1.1991 bergbaulich versicherte Arbeitnehmer (rechtskräftiges Urteil vom 31.5.2001, Az L 6 KN 25/2000).
In der Absicht, diesen Vorgaben zu folgen, erhob die Klägerin am 27.12.2001 (direkte) Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.700.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (erneut: Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.5.1996). In diesem Verfahren übersandte die Klägerin am 10.5.2002 eine Aufstellung der ab dem 1.1.1992 (noch) bei der Klägerin beschäftigten sowie der in den Jahren 1990 und 1991 ausgeschiedenen Mitarbeiter. Zu ersteren gehörte auch Frau N T (fortan: Versicherte), die beim PKM bzw. der PKM Anlagenbau GmbH bis zum 31.10.1991 als Telefonistin beschäftigt war.
Das SG Köln hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 22.5.2003, Aktenzeichen (Az) S 15 KN 14/02). Ihre Berufung hat die Klägerin – nach Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.8.1991 (Az 12 RK 25/89= SozR 3-2400 § 26 Nr 4) und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem LSG NRW am 20.1.2005 – zurückgenommen (Az L 2 KN 68/03).
In der Folge prüfte und entschied die Beklagte entsprechend dem Hinweis des LSG in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2005 für jeden einzelnen von der Klägerin benannten Versicherten, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung besteht. Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte der Versicherten am 28.7.2007 einen Fragebogen zu ihrer Tätigkeit bei der Klägerin, den die Versicherte trotz Erinnerungen im September und November.2007 sowie im Mai 2008 nicht zurückschickte. Die Beklagte lehnte die Erstattung des für die Versicherte entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung ab: Die Durchführung der bergbaulichen Rentenversicherung und damit einhergehend die Entrichtung der erhöhten Beiträge sei mit Rechtsgrund erfolgt. Aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung der Obersten Bergbehörde sei die bergbauliche Versicherung in jedem Fall bis zum 31.12.1990 zu Recht durchgeführt worden. Bei der anschließenden Prüfung des personenbezogenen Besitzstandschutzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 f) bb) Absatz 2 des Einigungsvertrages komme es nicht auf den Betrieb als solchen, sondern einzig auf die ausgeübte Tätigkeit an. Eine einzelfallbezogene Auswertung stoße jedoch an ihre Grenzen, wenn der Beklagten keine Angaben zu den Tätigkeiten des jeweiligen Beschäftigten vorlägen. Unterlagen, die für die Feststellung des in diesem Verfahren relevanten Sachverhalts hilfreich sein könnten, befänden sich in den Rentenakten nicht. Der einzelfallbezogene Nachweis einer knappschaftlichen Fehlversicherung könne nur mithilfe von Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer erfolgen. Die Versicherte habe keine Angaben gemacht. Die Klägerin habe erklärt, dass sie zur Sachverhaltsermittlung keinen Beitrag leisten werde. Daher bestünden keine gesicherten Erkenntnisse zum Tätigkeitsprofil des Versicherten. Die Nichterweislichkeit einer seit dem 1.1.1991 eingetretenen Änderung seiner Tätigkeit wirke sich zu Lasten der Klägerin aus (Bescheid vom 22.9.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.8.2009).
Noch im August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt: die Herstellung und Erweiterung von Kokerei- und Gaserzeugungsanlagen sei 1989 zu 78 %, 1990 zu 81 %, 1991 zu 51 %, 1992 zu 17 %, 1993 zu 10 % und 1994 zu 7 % Teil ihres Tätigkeitsspektrums gewesen. Ab 1995 habe sie gar nicht mehr auf diesem Gebiet gearbeitet. Die Mitarbeiterzahl sei kontinuierlich zurückgegangen. Seit dem 1.7.1990 seien für alle Beschäftigten Beiträge zur knappschaftlichen Versicherung erbracht worden, zunächst an den Rat der Stadt M und ab dem 1.1.1991 an die Beklagte. Der Betrieb der Klägerin sei zu keiner Zeit ein bergbaulicher Betrieb im Sinne von § 62 SVO gewesen. Vom Kerngeschäft der Klägerin sei mit der Ausgliederung von Unternehmensteilen auf die "PKM Engineering GmbH" am 11.9.1990 nichts mehr übrig geblieben. Ihr sei allein der Erhalt der in der Vergangenheit geplanten und gebauten Anlagen und im Übrigen der "normale" industrielle Rohrleitungsbau verblieben, der immer weiter ausgebaut worden sei. Einer der Hauptgründe für die Gleichstellung von 1979 sei mit der Ausgliederung zum 12.9.1990 entfallen. Die Organisationsstruktur der Klägerin habe sich bis Ende 1990 wesentlich geändert. Damit hätten sich auch die Tätigkeiten der Arbeitnehmer grundsätzlich verändert. Der Besitzschutz nach dem Einigungsvertrag bleibe nur so lange erhalten, wie "diese Beschäftigung" andauere. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trage die Beklagte. Die Klägerin könne keine weiteren Angaben machen. Obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie der Beklagten die Einsichtnahme in ca. 600 Personalakten ermöglicht.
Das SG hat die Versicherte beigeladen (Beschluss vom 9.7.2010), die in Ausfüllung des erneut übersandten Fragebogen zur ihrer Tätigkeit im August 2010 mitgeteilt hat, sie sei vom 1.8.1975 bis zum 31.10.1991 bei der Klägerin als Telefonistin (Geschäftsfeld 1= Kohleveredlung/Gaserzeugung) tätig gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.9.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemein Rentenversicherung für die Versicherte N T ab dem 1.7.1990 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Betrieb der Klägerin sei von der Obersten Bergbehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb eingestuft worden. Bis zum 31.12.1990 sei daher zu Recht für alle Beschäftigten die bergbauliche bzw. knappschaftliche Versicherung durchgeführt worden. Auf die von der Klägerin geschilderten betrieblichen Veränderungen komme es nicht an. Die Versicherte sei lediglich namentlich auf der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Liste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt gewesen. Die Beklagte habe überobligatorisch die Versicherte aus ihrem Datenbestand ermittelt und angeschrieben. Wegen des Ausbleibens einer Antwort seien jedoch keine verwertbaren Tatsachen bekannt geworden. Bei den allgemein gehaltenen pauschalen Behauptungen der Klägerin fehle es an jedem konkreten Bezug zur Versicherten. In der Mitarbeiterliste seien die Mitarbeiter nur mit einer Tätigkeit aufgeführt, Änderungen ließen sich daraus nicht entnehmen. Bei den – stark beschädigten – Unterlagen, zu denen Mitarbeiter der Beklagten am 6.2.2006 in M in einem Gebäude auf dem Werksgelände der Klägerin Zugang erhalten hätten, habe es sich lediglich um Buchhaltungsunterlagen gehandelt, die zu den hier entscheidenden Fragen der von den Mitarbeitern im Einzelnen ausgeübten Tätigkeiten und möglichen Veränderungen keinerlei Angaben enthielten. Auch aus von der Klägerin am 10.6.2008 "plötzlich aufgefundenen" Akten habe sich nichts zu den behaupteten Tätigkeitsänderungen ergeben.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde der DDR sei auch nach dem Beitritt entsprechend dem Willen der Vertragspartner des Einigungsvertrages wirksam geblieben. Erst ab dem 1.1.1991 habe der personenbezogene Besitzstandsschutz nach dem Einigungsvertrag gegolten. Ein Erstattungsanspruch könne nur ab dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem sich nachweislich Veränderungen der Tätigkeit des Versicherten ergeben hätten. Die Versicherte sei aufgrund personengebundenen Besitzstandsschutzes auch über den Stichtag hinaus knappschaftlich rentenversichert geblieben, da sich Ihre Beschäftigung bei der PKM Anlagenbau GmbH bis zum Ausscheiden Ende 1991 nicht geändert habe. Sie sei durchgängig als Telefonistin tätig gewesen. Da die Klägerin einen Erstattungsanspruch geltend mache, müsse sie das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen beweisen. Aus den von der Beklagten ermittelten Rentendaten ließen sich keine sicheren Rückschlüsse auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ziehen. Die Beweislast trage die Klägerin (Urteil vom 29.11.2010).
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die Angaben zur personellen und geschäftlichen Entwicklung des Betriebs. Sie ergänzt, dass, um die erforderliche Überführung des Unternehmens von der Plan- in die Marktwirtschaft möglichst effizient zu gestalten, im Jahr 1991 die Unternehmensberatung GMO Frankfurt beauftragt worden sei, ein neues Unternehmenskonzept zu erarbeiten. Dieses Unternehmenskonzept habe auf eine komplette Neustrukturierung des Betriebes abgezielt, so dass von dem sich hieraus ergebenden Strukturwandel alle Mitarbeiter der Klägerin in verschiedener Hinsicht erfasst und betroffen gewesen seien. Ab dem Geschäftsjahr 1992 habe die Klägerin der Beklagten so genannte Entgelt- und Beschäftigungsnachweise erstellt. Auch wenn die in diesen Nachweisen angegebene Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiter im Laufe der Zeit keine neue Bezeichnung bekommen haben sollte, hätten sich die faktischen Tätigkeiten durch die Veränderungen im Betrieb völlig geändert. Daher seien die Voraussetzungen für einen Besitzschutz auf Grundlage des Einigungsvertrages nicht gegeben. Die Versicherte sei als Telefonistin beschäftigt gewesen. Die technischen und organisatorischen Entwicklungen im Betrieb hätten damit unmittelbaren Einfluss auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit gehabt, so dass ab dem Zeitpunkt der GmbH-Gründung am 1.7.1990 von einer rechtlich erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden müsse. Selbst wenn sie als Klägerin grundsätzlich beweisbelastet sein sollte, sei hier ein Fall der Umkehr der Beweislast gegeben. Durch die Untätigkeit der Beklagten habe diese das Verfahren seit über 20 Jahren verschleppt, da sie es unterlassen habe, rechtzeitig Nachforschungen bei den jeweiligen Beschäftigten anzustellen. Mit der Währungs-, Sozial- und Wirtschaftsunion am 1.7.1990 sei schlagartig jeglicher Markt für Produkte der Klägerin und damit auch deren ursprüngliches Tätigkeitsprofil weggefallen. Diese Veränderungen hätten letztlich auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis durchgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, die Versicherte sei im strittigen Zeitraum zwar durchgängig als Telefonistin beschäftigt gewesen, allerdings habe die technische, personelle und organisatorischen Neustrukturierung die von ihr ausgeübte Tätigkeit vollständig verändert, so hätten zB mit der im 2. Halbjahr 1990 neu angeschafften Telefonanlage Telefonanrufe von ihr nicht mehr per Hand weitervermittelt werden müssen.
Die beigeladene Versicherte ist am 8.12.2011 verstorben. Der Senat hat außerdem die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beigeladen (Beschluss vom 8.2.2013).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Köln vom 29.11.2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 22.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung der Versicherten N T für den Zeitraum vom 1.7.1990 bis zum 31.10.1991 nebst Zinsen von 4% ab dem 1.7.1990 an sie zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Klageverfahren. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr seien nicht gegeben. Weil die Klägerin sich auf den Wegfall des personenbezogenen Besitzschutzes und damit der knappschaftlichen Versicherung berufe, treffe sie auch die Beweislast. Eine Beweislastumkehr finde nicht statt, weil sich die zu beweisenden Tatsachen allein in der Sphäre der Beklagten abgespielt haben.
Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des sächsischen LSG mit dem Az L 6 KN 25/2000 und die Akten des SG Köln (Az S 15 KN 14/02 = L 2 KN 68/03 LSG NRW) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Berufung ist zulässig.
1. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die beigeladene Versicherte während des Berufungsverfahrens am 8.12.2011 verstorben ist. Die (auch: notwendige) Beiladung endete mit dem Tod des Beigeladenen, ohne dass der Prozess dadurch unterbrochen wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 75 Rn 17f mwN). Etwaige (Sonder-)Rechtsnachfolger (§§ 56 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) sind vorliegend nicht zu ermitteln und notwendig beizuladen, § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat der Versicherten nämlich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits Leistungen aus dem Versicherungskonto zugesagt und so erbracht, als sei sie im strittigen Zeitraum vom 1.7.1990 bis zum 31.10.1991 knappschaftlich versichert gewesen (Schreiben vom 28.6., 18.9. und 20.9.2007). Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits kann und daher keinen Einfluss auf das Verhältnis der Beklagten zur Versicherten haben und sich folglich auch nicht auf deren (Sonder-)Rechtsnachfolger auswirken.
2. Die Berufung ist statthaft, weil nach dem maßgeblichen Vortrag der Klägerin die Berufungssumme von EUR 750 (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung) erreicht wird.
Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem knappschaftlichen und dem allgemeinen Rentenversicherungsbeitragssatz für die Versicherte im Zeitraum vom 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 geltend. Auch soweit die Erstattung von der Beklagten mittels des angefochtenen Bescheids abgelehnt wurde und die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheids als Voraussetzung der geltend gemachten Rückerstattungsleistung begehrt, ist die Berufung auf eine Geldleistung im Sinne dieser Vorschrift gerichtet (Leitherer. AaO, § 144 Rn 9, 10 a; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1).
Die Berufungssumme ist überschritten, wenn man auf den Vortrag der Klägerin als Rechtsmittelführerin zum Streitwert im Schriftsatz vom 7.4.2010 abstellt (vgl hierzu Leitherer. AaO, § 144 Rdnr 15b). Darin teilt sie mit, dass sich im Durchschnitt der Fälle, in denen die Beklagte Teilbeiträge erstattet habe, ein Erstattungsbetrag von 2292,90 DM ergebe. Dieser Betrag werde zumindest erreicht, zumal vorliegend (noch) keine Teilerstattung erfolgt sei.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags bereits unzulässig (im Folgenden 1.). Darüber hinaus ist der Bescheid vom 22.9.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2009, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Klägerin hat materiell keinen Anspruch auf Erstattung des "Differenzbetrags zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung" für die Versicherte, sondern für sie zu Recht (höhere) Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet. Die Versicherte war bis zu ihrem Ausscheiden zum 31.10.1991 nach den Regelungen im Einigungsvertrag zum personengebundenen Besitzschutz weiter knappschaftlich versichert. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die knappschaftliche Versicherungen nach dem 1.1.1991 entfallen sind. Da die Klägerin insoweit materiell (objektiv) beweisbelastet ist, wirkt sich dies zu ihren Lasten aus (im Folgenden 2.).
1. Die unbezifferte Leistungsklage ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Klageantrag und an substantiiertem Tatsachenvortrag, aus dem ein solcher bestimmt werden könnte (§§ 92, 106 Abs 1, 112 Abs 2 SGG, §§ 202 SGG iVm § 253 Abs 2 Nr 2 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl hierzu BSGE 83, 254-266).
Die bei Zahlungsklagen grundsätzlich (für die Zulässigkeit der Klage) erforderliche Bezifferung des Anspruchs ist nicht erfolgt; ein bestimmter oder bestimmbarer Zahlungsanspruch kann auch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin oder dem Inhalt der Akten nicht entnommen werden. Die Klägerin hat im Kern nur vortragen können, dass die Versicherte N T in der Zeit vom 1.7.1990-31.10.1991 bei ihr beschäftigt war. Sie hat daraus geschlossen, dass Beiträge entrichtet worden sein müss(t)en. Zur Höhe des Verdienstes und dementsprechend der Beiträge konnte sie keine Angaben machen.
Betrifft ein Zahlungsanspruch – wie hier – einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit, ist er zur Vermeidung eines ansonsten im Raum stehenden zusätzlichen Streits über die Höhe des Anspruchs konkret zu beziffern (BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 zu Kostenerstattungsansprüchen; BGH NJW 1999, 954); es muss grundsätzlich ein bestimmter (bezifferter) Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (BSGE 92, 300ff). Zumindest müssen Schätzungsgrundlagen (vgl § 287 Abs 2 ZPO) angegeben werden, aus denen sich ein Zahlbetrag hinreichend konkret bestimmen oder schätzen lässt. Beides ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat lediglich beantragt, "ihr den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung der Versicherten N T für den Zeitraum 1.7.1990 – 31.10.1991 zu erstatten". Darin wird der geltend gemachte Erstattungsanspruch allenfalls grob skizziert. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Betrag sie verlangt und wie sich dieser errechnet. Sie konnte nicht im Einzelnen aufschlüsseln, welche Beiträge sie für die Versicherte abgeführt hat. Nur ein konkret bezifferter Antrag und eine Substantiierung des Sachvortrags bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§ 103 SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Ansonsten fehlte bei einem stattgebenden Urteilsausspruch an dem erforderlichen vollstreckbaren Titel.
Der unbestimmte Zahlungsantrag ist auch nicht ausnahmsweise zulässig (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 28.8.2013, Az B 6 KA 41/12 R). Eine unbezifferte und von der Klägerin (noch) nicht bezifferbare Leistungsklage ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im Verbund mit einem Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch erhoben worden wäre (§§ 202 SGG iVm 254 ZPO, sog. Stufenklage, vgl BSGE 112, 141-156). Das ist hier nicht geschehen. Der Senat hat auch nicht versäumt, in der mündlichen Verhandlung auf die Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken (§§ 106 Abs 1, 112 Abs 2, 153 Abs 1 SGG; vgl hierzu BSGE 83, 254-266). Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats ihren Sachantrag nicht angepasst, sondern (lediglich) erklärt, dass der Klägerin die entsprechenden Zahlen nicht bekannt seien und auch nicht benannt werden könnten und behauptet, diese seien nur der Beklagten bekannt. Das genügt nicht. Faktisch führt die Klägerin trotz der in den Vorprozessen angemahnten Individualiserung das ursprüngliche pauschale Verfahren "in anderem Gewand" fort. Die Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG) umfasst im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die Übernahme der einem Beteiligten obliegenden Darlegungspflichten durch das erkennende Gericht.
2. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin auch in der Sache keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den Beiträgen der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung. Weder die Voraussetzungen des spezielleren § 201 Abs 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der Nachfolgevorschrift der vor dem 1.1.1992 geltenden §§ 1421 Reichsversicherungsordnung bzw. 143 Angestelltenversicherungsgesetz, noch diejenigen des § 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind erfüllt. Das Rangverhältnis dieser Anspruchsnormen und die Entscheidung, auf welche hier abzustellen ist, kann offen bleiben (vgl zur Anwendbarkeit und zur Anspruchskonkurrenz: Finke in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 5/2007, § 201 Rdnrn 9, 13; Mutschler in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 201 SGB VI Rdnrn 3, 10). Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Klägerin zu Unrecht (vgl § 26 Abs 2 SGB IV) Beiträge an die Beklagte bzw. einen Rechtsvorgänger der Beklagten (als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung, vgl § 201 Abs 2 Satz 1 SGB VI) gezahlt hat. Dies trifft für die Zeit vom 1.7. – 31.12.1990 schon deshalb nicht zu, weil die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten, im Jahre 1990 im Zuge der "Wende" eingetretenen Veränderungen keine Auswirkung auf das (Fort-)Bestehen der – bis Ende 1990 betriebbezogenen – bergbaulichen (Sonder-)Versicherung hatten (im folgenden a.; vgl dazu auch das Urteil des Senats vom gleichen Tage im Parallelverfahren mit dem Az L 18 KN 359/10) und ist für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.10.1991 nicht erwiesen; die materielle (objektive) Beweislast trägt die Klägerin (im Folgenden b.).
a. Der Senat hat schon Zweifel, ob die Beklagte für die Zeit bis zum 31.12.1990 überhaupt passivlegitimiert ist, da die Klägerin die streitigen Beiträge an den Rat der Stadt M (als Einzugsstelle?) gezahlt haben will und die Beklagte erst ab dem 1.1.1991 (anstelle der zunächst noch vorgesehenen Überleitungsanstalt) für die Beschäftigten der Klägerin zuständiger Versicherungsträger geworden ist (s. dazu auch ihren bestandskräftigen Bescheid vom 10.10.1990). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Stadt M oder des zuständigen Trägers der DDR-Sozialversicherung geworden sein könnte. Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft (und als deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1.10.2005 der Beklagten) konnte sich frühestens ab dem 1.1.1991 aufgrund des Einigungsvertrags ergeben (BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 1, Rn34). Der Senat kann letztlich offen lassen, ob sich eine (vermögens-)Rechtsnachfolge und damit eine Passivlegitimation der Beklagten aus (§ 3 Abs 1 der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr 1 EinigVtr ergibt. Jedenfalls hat die Klägerin für den streitigen Zeitraum Juli bis September 1990 zu Recht für die Versicherte Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet, weil auf der Grundlage der Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.6.1979 bis zum 31.12.1990 nach dem weiter maßgeblichen DDR-Recht eine bergbauliche Versicherung bestand. Die im "Jahr der Wende" 1990 im Zuge von Privatisierung und Umstrukturierungen eingetretenen Veränderungen hatten nach dem Willen des Gesetzgebers keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Bei der Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.6.1979 handelt es sich um einen vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakt einer Behörde der DDR. Dieser Verwaltungsakt hat rechtsgestaltend ab dem 1.7.1979 alle "Werktätigen" der Klägerin sozialversicherungsrechtlich (und sei es im Wege der Fiktion) den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen gleichgestellt. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt (in Form der Allgemeinverfügung) jedenfalls bis zum 31.12.1990 wirksam geblieben. Nach Art 19 Satz 1 des EinigVtr bleiben vor Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR grundsätzlich wirksam. Sie können nach Satz 2 nur aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind. Dies bedeutet, dass nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach § 45 SGB X führen können. Hinsichtlich der Entscheidung vom 25.6.1979 kann ein eklatanter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht festgestellt werden (vgl. BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 1). Die Entscheidung vom 25.6.1979 hat rechtsgestaltend bewirkt, dass der damalige VEB PKM Anlagenbau einem bergbaulichen Betrieb gleichgestellt wurde. Alle seit dem 1.7.1979 dort Beschäftigten waren bergbaulich versichert, so dass für sie der erhöhte Beitragssatz abzuführen war. Der in Bestandskraft erwachsene, über viele Jahre hinweg wirksame Verwaltungsakt der DDR hat sich auch nicht durch die Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH "anderweitig erledigt" (BSG. AaO). Daraus, dass selbst der Einigungsvertrag eine – wenn auch eingeschränkte – sozialversicherungsrechtliche Besitzschutzregelung für diejenigen Beschäftigten vorsieht, die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt waren, ist zwanglos zu entnehmen, dass die den Vertragspartnern des Einigungsvertrages bekannten Umwandlungen nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) für sich genommen keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung hatten (BSG. AaO). Die GmbH wurde ohne jegliche Vorbehalte (zB hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse oder der Sozialversicherung) Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB, der damit erlosch. Zum Zeitpunkt der Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH bestand damit die bergbauliche Sonderversicherung für die Versicherte fort. Auch die Ausgliederung von Unternehmensteilen in die PKM Engineering GmbH am 12.9.1990 hat daran für die Klägerin nichts geändert. Sie – die Klägerin – blieb weiter einem bergbaulichen Betrieb gleichgestellt, so dass ihre Beschäftigten weiter der bergbaulichen Rentenversicherung unterfielen. Auch der EinigVtr sieht für den Zeitraum bis zum 31.12.1990 nichts Abweichendes vor. Nach dem EinigVtr galten die SVO mit geringen Modifikationen auch noch im Jahre 1991 und die §§ 62, 63 SVO noch bis zum 31. Dezember 1990 (EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 3 Buchst c sowie Nr 10). Dies war in Kenntnis der allumfassenden Privatisierung sowie der politischen Umwälzung ausgehandelt worden. Dann können die schon zuvor weggefallene wirtschaftspolitische Zuordnung und der politische Umbruch kein Grund sein, die bisherigen Entscheidungen nach den §§ 62, 63 SVO als überholt anzusehen oder allein deshalb wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Dazu passt der Bericht, dass die Oberste Bergbehörde der DDR (sie war bis zum 3. Oktober 1990 existent) aus diesen Erwägungen heraus und in Kenntnis der bereits im August 1990 ausgehandelten Übergangsregelung des EinigVtr die bisherigen Gleichstellungsbescheide bewusst unangetastet ließ (Busch in: Kompaß 1994, 93, 94 f); bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre sie dazu berufen gewesen, diese wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben (zu allem: BSG. AaO). Es spielt keine Rolle, ob sich – wie die Klägerin vorträgt – die tatsächlichen Verhältnisse zum 1.7. oder 12.9.1990 dergestalt geändert haben, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die am 26.2.1979 ausgesprochene Gleichstellung entfallen sind. Solange der die Gleichstellung anordnende Verwaltungsakt wirksam geblieben und nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden ist, verbleibt es bei der bergbaulichen Versicherung der Klägerin als Nachfolgerin des von der Gleichstellung erfassten VEB PKM Anlagenbau. Eine Änderung des Tätigkeitsprofils konnte sich frühestens damit ab dem 1.1.1991 auswirken (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2; juris-Rn 35 aE).
b. Die zum 31.12.1990 bestehende bergbauliche Versicherung hat aufgrund des personengebundenen Besitzschutzes nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 1 Buchst f/bb Abs 2 des EinigVtr ab dem 1.1.1991 als knappschaftliche Versicherung weiter bestanden. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Zuständigkeit der Bundesknappschaft auch auf Beschäftigte, die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt. Diese Voraussetzungen waren für die Versicherten N T nach dem zuvor Gesagten am Stichtag 31.12.1990 schon deshalb erfüllt, da alle bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer weiter (betriebsbezogen) den in bergbaulichen Betrieben nach DDR-Recht Beschäftigten gleichgestellt waren. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die knappschaftliche Versicherung vor dem Ausscheiden der Versicherten bei der Klägerin am 31.10.1991 durch den Wegfall einer der beiden o.g. Voraussetzungen entfallen ist, die Versicherte also ab einem Zeitpunkt zwischen dem 1.1. und dem 31.10.1991 entweder die am 31.12.1990 ausgeübte Beschäftigung nicht mehr ausübte oder für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten nicht mehr galt.
Nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 1 Buchst f/bb Abs 2 des EinigVtr erstreckt sich die Zuständigkeit der Bundesknappschaft auch auf (einzelne) Beschäftigte, die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt (BSG. AaO, Rdnrn 34ff). Diese Voraussetzungen erfüllten alle bei der Klägerin am Stichtag, dem 31.12.1990, beschäftigten Arbeitnehmer. Zum Stichtag galten sie als in einem bergbaulichen Betrieben beschäftigt, für sie wurde der erhöhte Beitragssatz für bergbaulich Versicherte abgeführt. Der Fortbestand der Versicherung über den Stichtag hinaus ist personengebunden und hängt von zwei Kriterien ab: Zum einen ist das weitere Ausüben "dieser Beschäftigung" notwendig. Gemeint ist das spezielle, von dem bergbaubezogenen Unternehmensgegenstand geprägte Beschäftigungsverhältnis im Bergbau oder in gleichgestellten Betrieben, das zur Anerkennung des Betriebs als bergbaulich oder zur Gleichstellung des Einzelnen oder des Kollektivs mit den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen zum 31.12.1990 geführt hatte (BSG. AaO Rdnrn 38f). Zum andern muss für diese Beschäftigten der (erhöhte) Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gelten, dh auch beitragsrechtlich muss eine Verpflichtung des Betriebsunternehmers bestehen, die erhöhten Knappschaftsbeiträge abzuführen. Die personengebundene Weiterversicherung in der bergbaulichen Versicherung steht damit unter dem Vorbehalt einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beginnt und endet kraft Gesetzes, also mit dem Eintritt bzw Wegfall der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen. Abgesehen von Sonderfällen (zB in der Künstlersozialversicherung) ist ein dazu ergehender Verwaltungsakt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2, Rdnr 39). Eine Entscheidung über eine wesentliche Änderung nach §§ 48 Abs 4 iVm 44 Abs 2 SGB X hat die Beklagte jedenfalls für die Zeit vor dem 28.5.1996 nicht getroffen, obwohl sie wegen ihrer nach dem Einigungsvertrag begründeten umfassenden Zuständigkeit auch in die früheren Kompetenzen der Obersten Bergbehörde der DDR eingesetzt worden war (BSG. AaO, Rdnr 40). Sie hat im Gegenteil durch die Bescheide vom 10.10. 1990 und später vom 14.5.1995 die fortbestehenden knappschaftliche Versicherung betriebsbezogen bestätigt.
Soweit es auf die "besonders geprägte Beschäftigung" der Versicherten ankommt, muss diese zusätzliche Prägung aufgrund solcher tatsächlichen Umstände erfolgen, die wegen des besonderen Unternehmensgegenstandes mit seinem Bezug zum Bergbau oder wegen des bergmännischen Charakters der Tätigkeit zur Anerkennung/Gleichstellung als bergbaulicher Betrieb nach DDR-Recht geführt hatten (BSG Urteil vom 12.2.1998, Az B 8 Kn 20/96 R). In diesem Zusammenhang erhalten der Betriebszweck und Tätigkeitsschwerpunkte eine Bedeutung, ohne dass hierdurch ein betriebsbezogener Besitzstandsschutz geschaffen würde. Der Betriebszweck kann gewissermaßen als "vor die Klammer gezogenes" Tatbestandsmerkmal im Rahmen des personengebundenen Besitzschutzes dann eine Rolle spielen, wenn sich der Betriebszweck vollständig geändert hat. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Auf Grundlage einer (vor die Klammer gezogenen) betriebsbezogenen Argumentation ist der personenbezogene Besitzstandsschutz der Versicherten nicht entfallen. Im streitigen Zeitraum bis Oktober 1991 bestanden nach wie vor wesentliche Überschneidungen der Tätigkeitsfelder der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit denjenigen, die zum Zeitpunkt der Gleichstellung nach DDR-Recht im Jahre 1979 gegeben waren (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 31.5.2001, S 19). Damals war Betriebszweck der Bau von Kohleveredelungsanlagen, Gaserzeugung, -transport, -lagerung und -verteilung Die Klägerin hat diesen Gesellschaftszweck erst im Jahr 1996 geändert. Noch bis 1994 war sie nach eigenen Angaben – wenn auch in ständig abnehmendem Umfang – im Bereich Herstellung und Erweiterung von Kokerei- und Gaserzeugungsanlagen tätig. Im hier allein maßgeblichen Jahr 1991 war sie nach eigenen Angaben sogar noch zu 51% in diesem Bereich tätig.
Das ist auch bei Betrachtung der individuellen Beschäftigung der Versicherten nicht der Fall. Die von der Klägerin pauschal vorgetragene, umfassende personelle, technische und strategische Neustrukturierung des Betriebs ab 1991 lässt nicht auf eine wesentliche Änderung der konkreten Beschäftigung der Versicherten schließen. Sie war vor und nach dem Stichtag am 31.12.1990 als Telefonistin beschäftigt. Soweit bereits im zweiten Halbjahr 1990 eine neue Telefonanlage installiert worden sein soll, die die zuvor notwendige Weitervermittlung durch die Versicherte obsolet machte, ist diese Änderung nicht – wie vom EinigVertr gefordert – nach dem Stichtag eingetreten. Sie kann den bis zum 31.12.1990 fortbestehenden personenbezogenen Besitzschutz also nicht beeinflusst haben. Zudem kann auch die Klägerin nicht sicher ausschließen, dass die Versicherte – entsprechend deren schriftlichen Angaben auch noch 1991 als Telefonistin – wenn auch ohne manuelle Weiterleitung von Telefonaten – von ihr beschäftigt worden ist. Die Versicherte selbst an angegeben, sie sei im Geschäftsfeld "Kohleveredlung/Gaserzeugung" tätig gewesen. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat – wie im Übrigen auch die Beteiligten – nicht.
Die objektive Beweislast dafür, dass und ggf zu welchem Zeitpunkt sich das Beschäftigungsverhältnis der Versicherten derart geändert hat, dass der personenbezogener Besitzschutz entfallen ist, trägt die Klägerin. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast wirkt sich die Nichterweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten desjenigen Beteiligten aus, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Während denjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der einen geltend gemachten Anspruch qualifiziert bestreitet, für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich dabei nach der für den Rechtsstreit maßgeblichen materiell-rechtlichen Norm (BSGE 6, 70, 72 f; BSGE 71, 256, 260 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7; BSG. Urt v 8.9.2010, Az B 11 AL 4/09 R). Bezogen auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Beitragserstattung bedeutet dies, dass die Klägerin die objektive Beweislast dafür trifft, dass die knappschaftliche Versicherung der Versicherten zwischen dem 1.1. und dem 31.10.1991 aufgrund einer Änderung der Beschäftigung geendet hat.
Ein Fall der Umkehr der Beweislast liegt nicht vor. Diese ist für Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Gegners der nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast beweisbelasteten Beteiligten den Beweis vereitelt oder erschwert, oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich wesentlich in der Sphäre des Gegners abgespielt haben, und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (BSGE 95, 57, 64 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 5; BSG. Urt v 8.9.2010, Az B 11 AL 4/09 R). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die zu beweisenden Tatsachen haben sich ausschließlich im Unternehmen der Klägerin abgespielt. Der Beklagten kann nicht vorgehalten werden, dass sie an einer ihr möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat. Besser noch als der Beklagten wäre es der Klägerin möglich gewesen, zeitnah (etwa nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags) oder bei ihrem ersten Antrag auf Überprüfung der knappschaftlichen Versicherung von ihren (ehemaligen) Mitarbeitern zu erfragen, ob und ggf. wann sich ihre Tätigkeit geändert hat oder dies in den von ihr zu führenden Lohnunterlagen selbst zu prüfen. Zur Aufbewahrung der schriftlichen Belege über das Beschäftigungsverhältnis (Entgeltunterlagen) war die Klägerin nach § 28f Abs 1 und 5 S 1 SGB IV gesetzlich verpflichtet. Die Beklagte hat durchgängig dokumentiert, dass sie bereit war und ist, im ihr möglichen Umfang an der Aufklärung des in der Sphäre der Klägerin liegenden Sachverhalts mitzuwirken.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil für die Entscheidung keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ausschlaggebend sind.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Sach- und Streitstand bietet wegen des unbestimmten, nicht zuverlässig bestimmbaren Sachantrags für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte (iS des § 52 Abs 1 GKG). Die Klägerin legt gerade nicht dar, in welcher Höhe der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird oder wie er zuverlässig ermittelt werden könnte. Die Überlegungen zur Berufungssumme im Rahmen des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG betreffen einen Mindestbetrag und können der Streitwertfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren abweichend zu bestimmen, ergibt sich aus § 63 Abs 3 Satz 1 GKG.
Erstellt am: 30.09.2014
Zuletzt verändert am: 30.09.2014