Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.10.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 325,23 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu erstatten hat.
Die Versicherte N T (Versicherte) bezog von der Klägerin eine Rente in Höhe von zuletzt 401,93 EUR netto. Sie unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Kontonummer 001. Die Beklagte hatte der Versicherten einen Dispositionskredit in Höhe von 1.300,00 EUR eingeräumt. Die Versicherte verstarb am 00.01.2004.
Am 30.01.2004 ging die Rente für Februar 2004 in Höhe von 401,93 EUR auf das Girokonto der Versicherten ein. Nach Angaben der Beklagten belief sich der Kontostand nach der Gutschrift der Rente auf 281,04 EUR Soll. Die Kontoauszüge wiesen für die Zeit vom 20.01. – 17.02.2004 folgende Einträge auf:
Buch Wert Vorgang Umsatz
Kontostand 644,38 –
20.01: Lastschrift 23,97 –
20.01: Auszahlung 300,00 –
26.01: Gutschrift 8,16 +
29.01: Gutschrift 39,20 +
30.01: Lastschrift C-AG 49,69 –
30.01: Gutschrift 287,71 +
30.01: Rente 401,93 +
02.02: Lastschrift K Fernsehdienst 17,20 –
02.02: Lastschrift N T 315,54 –
03.02: Lastschrift C Breitbandnetz 8,07 –
17.02: Lastschrift U Buchhaltung 21,07 –
17.02: Lastschrift Diakoniezentrum 15,54 –
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Kontoauszüge Bezug genommen (S. 170-173 GA).
Mit Schreiben vom 11.02.2004 forderte der Renten Service der Deutschen Post als überweisende Stelle die Beklagte zur Zurücküberweisung eines Betrages in Höhe von 395,21 EUR auf. Bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 19.02.2004 betrug der Kontostand nach Angaben der Beklagten 658,46 EUR Soll. Mit Schreiben vom 24.05.2004 forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von 395,21 EUR unter Berufung auf § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI zurück. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 69,98 EUR (43,67 EUR Kontoführungsentgelt 31.03.2004+ 26,51 EUR Kontoführungsentgelt 11.05.2004) zurück. Des weiteren teilte die Beklagte die Namen der Empfänger der Abbuchungen für die Zeit vom 02.02. bis zum 17.02.2004 unter Angabe der Bankverbindung und der Adressen, soweit bekannt, mit. Sie berief sich auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, da bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens anderweitige Verfügungen in Höhe von 427,11 EUR vom Konto der Versicherten erfolgt seien.
Am 20.09.2004 hat die Klägerin Leistungsklage erhoben.
Sie hat vorgetragen, nach Mitteilung der Beklagten habe sich das Konto der verstorbenen Versicherten nach der Gutschrift der Rente für Februar 2004 im Soll befunden. Die Beklagte sei nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI erstattungspflichtig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Geldinstitut in den Fällen, in denen die Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen werde, in jedem Fall erstattungspflichtig. Es handele sich dabei um eine unzulässige Befriedigung einer eigenen Forderung (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI). Es sei deshalb unerheblich, dass nach dem Eingang der Rente wirksam über das Konto verfügt worden sei und Dritte Beträge aus dem Konto erhalten hätten.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Zahlung eines Teilbetrages beruhe auf einem Versehen. Ein Rechtsgrund für die Zahlung habe nicht bestanden. Die Beklagte hat sich auf sich auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Sie hat sich auf die Entscheidung des 9. Senats des BSG (Urteil vom 09.12.1998, – B 9 V 48/97 R -) gestützt und die Auffassung vertreten, dass die bloße Verbuchung einer Rentenzahlung auf ein debitorisches Konto einer Rentenbezieherin keine Verwendung zur Befriedigung einer eigenen Forderung im Sinne § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI darstelle. Auch stehe die Vorschrift des § 55 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Verbindung mit § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der vom 4. Senat des BSG angenommenen Verrechnung entgegen.
Durch Urteil vom 06.10.2005 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 325,23 Euro zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 23.10.2006 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung der Beklagten zugelassen.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG schaffe eine wirtschaftlich nicht begründete und auch in keiner Weise nachvollziehbare Begünstigung der Versichertengemeinschaft zu Lasten der Kreditinstitute, die zu völlig unbilligen Ergebnisses führe. Im Ergebnis führe diese Rechtsprechung dazu, dass es bei der Überweisung der Rente auf ein debitorisch geführtes Konto im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers auf zwischenzeitliche anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr ankomme. Ein Kreditinstitut könne sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn das Konto im Haben/Null gewesen sei. Die Regelung § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI liefe im Fall des Eingangs auf ein debitorisch geführtes Konto vollständig leer. Der von §118 Abs. 3 S. 3 SGB VI intendierte Schutz zu Gunsten des kontoführenden Kreditinstituts, welches vom Tod eines Rentenbeziehers keine Kenntnis gehabt und deshalb Verfügungen zugelassen habe, sei nicht mehr gewährleistet. Die Kreditinstitute seien einem untragbaren Haftungsrisiko ausgesetzt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern mit der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI die Geldinstitute als kompensationslose, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern haftende Bürgen für Verbindlichkeiten aus Massengeschäften oder als "gesetzliche Mitschuldner" habe beiseite stellen wollen. Die vom 4. Senat des BSG vertretene Auffassung, wonach der Rücküberweisungsanspruch aus §118 Abs. 3 S. 2 SGB VI von anderweitigen Verfügungen zugunsten Dritter unberührt bleibe, soweit sich ein Konto bei Renteneingang im Soll befinde, finde weder im Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI eine Stütze noch sei diese Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung) vereinbar. Die Gutschrift einer Geldleistung auf ein Debetkonto stelle weder eine "Verwendung zur Befriedigung einer eigenen Forderung" im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar noch werde im Fall einer "anderweitigen Verfügung" der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI durch die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI ausgeschlossen. Sie sei aufgrund des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots des § 55 SGB I und dem daraus resultierenden Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB gehindert, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Rentengutschrift die Verrechnung der Gutschrift mit dem Sollstand vorzunehmen. Vielmehr sei sie verpflichtet, die anderweitigen Verfügungen aus der Rentengutschrift zu bedienen und somit den Schutzbetrag zu mindern. Der Wert der Rentenleistung scheide aufgrund der Vorschriften der §§ 55 SGB I, 394 BGB in Höhe der anderweitigen Verfügungen innerhalb der siebentägigen Schutzfrist aus ihrer Sphäre aus, bevor eine bankvertraglich oder wie sonst begründete Verwertungsbefugnis oder Verfügungsmacht überhaupt entstehen und sie den Betrag zur Auf- und Verrechnung nutzen könne. In Höhe des pfändungs- und damit aufrechnungsfreien Rentenbetrags stehe dem Berechtigten ein einwendungsfreier Anspruch ihr gegenüber zu, den sie nach Weisung des Berechtigen zu erfüllen habe. Das öffentlich-rechtliche Pfändungsverbot des § 55 SGBI und das daraus resultierende Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB stehe neben § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI der Annahme entgegen, dass die Rentengutschrift mit dem Sollstand verrechnet werde, sondern schließe aus, dass nachfolgende Verfügungen aus einer Dispositionslinie bedient würden. Der 4. Senat des BSG habe sich bislang mit den Konsequenzen des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots aus § 55 SGB I und dem daraus resultieren Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB nicht befasst.
Die Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI durch den 4. Senat des BSG sei mit Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die unbeschränkte Ausfallhaftung der Geldinstitute sei unverhältnismäßig. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein Geldinstitut von seiner Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht frei werde, wenn die Rente nach dem Tod des Berechtigten auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen werde, wohingegen Verfügungen Dritter über einen Rentenbetrag, der auf ein im Haben stehendes Konto überwiesen worden sei, die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI entfallen lassen. Inländische Geldinstitute würden gegenüber ausländischen Geldinstituten, denen gegenüber die Bestimmung des Art. 118 Abs. 3 SGB VI nicht gelte, benachteiligt. Dies verstoße auch gegen Art. 81,10,4,98 EG-Vertrag, da ausländische Geldinstitute dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile erhielten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.10.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Die Klägerin als Rentenversicherungsträger und die Beklagte als Geldinstitut stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Deshalb darf die Klägerin, anders als in den Fällen des § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI, gegenüber der Beklagten nicht hoheitlich handeln. Sie ist nicht befugt, ihren Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI durch Verwaltungsakt festzusetzen (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, – B 4 RA 28/05 – m.w.N.).
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Höhe von 325,23 EUR zu. Die Beklagte kann sich nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3. S. 3 SGB VI berufen.
Nach § 118 Abs. 3 S. 1 und S. 2 SGB VI hat ein Geldinstitut Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf das Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden und insoweit nach Satz 1 der Vorschrift als unter Vorbehalt erbracht gelten, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Bei der auf das Girokonto der Versicherten überwiesenen Rente für Februar 2004 handelt es sich um eine Geldleistung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI, da die Versicherte am 00.01.2004 verstarb und damit der Anspruch der Versicherten auf Altersrente nach § 102 Abs. 5 SGB VI zum Ablauf des Monats Januar 2004 endete. Damit wurde die Altersrente für Februar 2004 von der Klägerin zu Unrecht erbracht.
Die Klägerin forderte von der Beklagte einen Betrag in Höhe von 395,21 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI zurück. Der Rentenversicherungsträger muss gegenüber dem Geldinstitut den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, den Wert der Gegenleistung zu erstatten (siehe BSG, Urteil vom 20.12.2000, – B 4 RA 53/01 -; Urteil vom 13.12.2005, – B 4 RA 28/05 -). Die Schreiben des Renten Service als überweisende Stelle (§ 119 SGB VI) vom 19.02.2004 und der Klägerin vom 24.05.2004 erfüllen die Anforderungen an ein substantiiertes Rückforderungsverlangen. In diesen Schreiben werden die Kontonummer (001), der Name des Zahlungsadressaten (N T), der Todeszeitpunkt (00.01.2004), die Höhe der Geldüberweisung (395,21 EUR), der Bezugszeitraum (Februar 2004) und das ernstliche Verlangen auf Rücküberweisung unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI sowie die Vorrangigkeit der Inanspruchnahme des Geldinstituts angegeben.
Den Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI erfüllte die Beklagte teilweise durch die Überweisung eines Betrags in Höhe von 69,98 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der (Rest-)Erstattungsanspruch in Höhe von 325,23 EUR nicht wegen anderweitiger Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ganz oder teilweise erloschen. Nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Die Beklagte hat zwar den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung durch anderweitige Verfügungen in Höhe von 427,11 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben. Vorliegend muss sich die Beklagte jedoch das relative Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegenhalten lassen und kann damit die Abbuchungen in der Zeit vom 02.02. bis zum 17.02.2004 in Höhe von 427,11 EUR nicht anspruchsmindernd geltend machen.
Zwar war bei Eingang des Rückforderungsverlangens (am 19.02.2004) ein Betrag in Höhe von insgesamt 427,11 EUR vom Konto der verstorbenen Versicherten abgebucht. Jedoch befriedigte die Beklagte vor Eingang des Rückforderungsverlangens am 19.02.2004 ihre eigene Forderung im Sinne von §118 Abs. 3 S. 4 SGB VI. Denn das Konto der Versicherten befand im Zeitraum vor Eingang der Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (30.01.2004) und dem Eingang des Rückforderungsverlangens (19.02.2004) durchgehend im Soll (nach Gutschrift der Rente auf das Konto am 30.01.2004 281,04 EUR Soll, vor Eingang des Rückforderungsverlangens am 19.02.2004 658,46 EUR Soll). In einer solchen Konstellation stellt die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein Girokonto eine Verwendung zur Befriedigung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar. Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (siehe zusammenfassend Urteil vom 13.12.2005, – B 4 RA 28/05 R – m.w.N; a. A. BSG, Urteil vom 09.12.1998, – B 9 V 48/97 R -; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rdz.), wonach ein Geldinstitut eine eigene Forderung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI befriedigt, wenn die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto (Debetkonto) erfolgt und das Geldinstitut durch die Verrechnung (Skontration) eine Vermögensübertragung vornimmt – unabhängig von der Rechtsform und der bankvertraglichen Natur der Verrechnung -, da das Geldinstitut eine eigene Darlehensforderung gegen den Kontoinhaber befriedigt. Die Buchung der unter Vorbehalt gezahlten Geldleistung des Rentenversicherungsträgers auf ein debitorisches Konto mit gleichzeitiger Verringerung des dort befindlichen Debets stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verminderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstituts dar. Es ist unerheblich, ob die endgültige schuldumschaffende Wirkung der Saldierung erst zum Abschluss am Ende jeden Quartals erfolgt, da im Bankkontokorrent die Verrechnung mit jedem Buchungsvorgang permanent erfolgt und auch ohne Novationswirkung aufgrund der bestehenden Hemmungswirkungen bei Verminderung eines auf dem Konto befindlichen Sollbetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung das Konto einen Vermögenszuwachs erfährt. Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher die Abrufpräsenz eintritt und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, die Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber.
Der Senat schließt sich nicht der vom 9. Senat des BSG vertretenen Auffassung an, dass die Gutschrift einer Sozialleistung auf ein debitorisch geführtes Konto in Hinblick auf die Regelung in § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI keine Verwendung der Forderung zur eigenen Befriedigung im Sinne von S. 4 darstellt, weil ansonsten die Verbuchung der eingehenden Sozialleistung auf einem debitorisch geführten Konto von vorneherein eine Minderung des Rücküberweisungsbetrags ausschließt und damit die Regelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI unverständlich ist. Denn auch bei der vom 4. Senat vertretenen Auslegung entfaltet die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit eine Schutzwirkung zu Gunsten eines Geldinstituts, als der Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben werden kann, wenn das Konto des Versicherten nach der Gutschrift der Rentenzahlung ein Haben sowie nach der Ausführung einer Verfügung zu Gunsten eines Dritten und dem Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträger kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist (siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2006, – L 22 R 324/05-17 -). Das Geldinstitut haftet somit bei einem Habenkonto nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit, als die Erben des Kontoinhabers oder sonstige Verfügungsberechtigte gegenüber dem Geldinstitut einen Anspruch auf Auszahlung des Tagesguthabens haben. Beim Anspruch auf Auszahlung eines Tagesguthabens handelt es sich um einen Zahlungsanspruch aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung, der nicht der Kontokorrentabrede unterfällt. Ungeachtet des Kontokorrents ist ein Geldinstitut kraft Girovertrag verpflichtet, den Guthabenüberschuss sofort und nicht erst beim nächsten periodischen Rechnungsabschluss oder bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses auszuzahlen (siehe BGH, Urteil vom 08.07.1982, – I ZR 148/80 -).
Durch das Verbot der Verwendung zur eigenen Befriedigung soll ein Geldinstitut nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn eine Rentenzahlung nicht stattgefunden habe. Deshalb ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens die Tilgung einer Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne schon tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – die Vornahme von vorbereitenden Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird (LSG NRW, Urteil vom 18.10.2006, – L 8 R 47/06 -). Die Einstellung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI in ein Kontokorrent, die durch die Gutschrift auf dem Kontoauszug dokumentiert wird, stellt eine solche Vorbereitungshandlung dar. Denn im Kontokorrentvertrag ist eine antizipierte Verrechnungsvereinbarung enthalten, die meist dahin zu verstehen ist, dass es am Ende einer Rechnungsperiode keiner weiteren Willenserklärung bedarf und sich die Verrechnung am Ende einer Rechnungsperiode automatisch vollzieht (BGH, Urteil vom 18.04.1989, – XI ZR 133/88 -, Urteil vom 04.05.1979, – I ZR 127/77 -; Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 218). Zwar erlangen die in das Kontokorrent aufgenommenen Leistungen erst am vereinbarten Verrechnungszeitpunkt eine schuldtilgende Wirkung und erlöschen erst in diesem Zeitpunkt die bisher als Abrechnungsposten gebuchten Forderungen, soweit sie sich der Höhe nach decken, jedoch sind nach Einstellung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI in das Kontokorrent keine weiteren Handlungen des Geldinstituts oder des Kontoinhabers zum Vollzug der Verrechnung zum vereinbarten Zeitpunkt und damit zur Befriedigung erforderlich.
Zwischen der Versicherten und der Beklagten bestand ein Girovertrag mit der Vereinbarung, dass das Giroverhältnis als Kontokorrent geführt (Ziffer 7. 1 AGB-Postbank) und ein vierteljährlicher Rechnungsabschluss erteilt wird (Ziffer 7.3 AGB Post-Bank). Des weiteren gewährte die Beklagte der Versicherten einen Überziehungskredit, in dem sie der Versicherten als Kontoinhaber das Recht einräumte, ihr laufendes Girokonto in bestimmter Höhe zu überziehen (vereinbartes Debet, siehe zur Rechtslage Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 176ff). Daher verwandte die Beklagte die Rente für Februar 2004 durch die Einstellung in das Kontokorrent zur Befriedigung einer eigenen Forderung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der Einstellung der Rente für Juli 2004 in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, – L 3 R 98/05 -; Urteil vom 25.10.2006, – L 8 R 139/05 -; Urteil vom 20.10.2006, – L 13 R 75/06 -). Nach § 55 SGB I ist eine Forderung, die bei Überweisung einer Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut durch Gutschrift der Überweisung entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Dies hat zur Folge, dass eine Aufrechnung gegen die Forderung in diesem Zeitraum nicht zulässig (§ 394 BGB) und damit diese einer kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen ist (siehe BGH, Urteil vom 22.03.2005, – XI ZR 286/04 – m.w.N.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 55 SGB I erfasst aber keine Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht gelten (siehe auch Hauck/Noftz, SGB I, § 55 SGB I Rdz. 1, wonach die Regelung des § 55 SGB I durch § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI ergänzt wird). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 55 SGB I, wonach überwiesene Sozialleistungen einen gleichwertigen pfändungsrechtlichen Schutz wie bar ausgezahlte Leistungen haben sollen. Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988, – II ZR 373/87 – ). Der Zweck von Sozialleistungen des Rentenversicherungsträgers- im Fall einer Rente die Sicherung des monatlichen Lebensunterhalts des Versicherten – wird aber bei der Überweisung für eine Zeit nach dem Tod des Berechtigten nicht erreicht, da diese Geldleistung nicht mehr dem Berechtigten, sondern allenfalls seinen Rechtsnachfolgern zu Gute kommt. Rechtsnachfolger eines Berechtigten sind von der Schutzvorschrift des § 55 SGB I nicht erfasst. Des weiteren handelt es sich bei der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI, die zeitlich später erlassen wurde, im Verhältnis zu § 55 SGB I um die spezielle Regelung.
Die Befriedigung einer eigenen Forderung durch die Verwendung einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI schließt den von der Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI aus (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, – B 4 RA 28/05 R -, Urteil vom 09.04.2002, – B 4 RA 64/01 R -; a. A. BSG, Urteil vom 01.09.1998, – B 9 V6/99 R -). Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG stellt die Vorschrift des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI dar. Auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich ein Geldinstitut nur dann berufen, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat. Der Senat folgt nach eigener Prüfung insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, wonach der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegenüber einem Geldinstitut rechtlich und zeitlich vorrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 S.1 SGB VI ist, der sich gegen die Empfänger oder die Verfügenden richtet. Die Inanspruchnahme des in § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI genannten Personenkreises, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, und auch nicht erkennen kann, dass der zugewandte Geldwert aus einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI stammt, durch eine öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ( §118 Abs. 4 S. 1 SGB VI) ist zum Schutz der aktuellen Beitragszahler nur dann gerechtfertigt, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat (siehe BSG, Urteil vom 09.04.2002, – B 4 RA 64/01 R -).
Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, – L 3 R 98/05 -; Urteil vom 25.10.2006, – L 8 R 139/05 -). Sie verstößt nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit der Klägerin, die sich als inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Die in § 118 Abs. 3 SGB VI statuierte öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht eines Geldinstituts hinsichtlich laufender Geldleistungen, die für einen Zeitraum nach dem Tod eines Berechtigten auf ein Konto des Geldinstituts gutgeschrieben wurden (§ 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI) sowie die Beschränkung der Befreiung von der Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach Gutschrift der Rentenleistung auf ein Habenkonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde (§ 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI) greift zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit ist aber aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. § 118 Abs. 3 SGB VI berührt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als Geldinstitut. Die Statuierung einer öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht für fehlgeschlagene Überweisungen von Rentenzahlungen im Fall des Todes eines Versicherten bezieht sich zwar nicht auf die Berufstätigkeit der Klägerin – wirtschaftliche Betätigung im Bereich des Bankwesens -, verändert aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung und hat objektiv eine berufsregelnde Tendenz. Denn die in § 118 Abs. 3 SGB VI begründete Haftung schränkt die Dispositionsfreiheit der Beklagten im Bereich des Kreditwesens ein. Die Beklagte muss – schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse – bei ihren Entscheidungen, ob und inwieweit sie ihren Kunden, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Geldleistungen nach dem SGB VI besteht, einen Dispositionskredit oder einen sonstigen Überziehungskredit im Zusammenhang mit der Führung eines Girokontos gewährt, das sich aus § 118 Abs. 3 SGB VI ergebende Haftungsrisiko im Fall des Todes des Kunden mit berücksichtigen.
Eingriffe in die Berufsausübung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dabei ist die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozialordnung zu beachten.
§ 118 Abs. 3 SGB VI ist kompetenzmäßig erlassen worden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"), die die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung mitumfasst. Die in § 118 Abs. 3 SGB VI begründete öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ist aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Denn sie dient dem Interesse der Solidargemeinschaft an einem schnellen Rückfluss von fehlgeschlagenen, ohne Rechtsgrund (auch gegenüber dem Versicherten) erfolgten Überweisungen sowie der Verwaltungsvereinfachung und damit der Effizienz der Arbeit der Rentenversicherungsträger (siehe BSG, Urteil vom 04.08.1998, – B 4 RA 72/97 R -; Urteil vom 20.12.2001, – B 4 RA 126/00 R -)
Zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele – Sicherung des schnellen Rückflusses von fehlgeschlagenen Geldleistungen der Rentenversicherungsträger und der Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung fehlgeschlagener Überweisungen – ist die Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ist geeignet und erforderlich, da ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel für die Rentenversicherungsträger zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rückfluss von fehlgeschlagenen Überweisungen nicht erkennbar ist. Ohne den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 118 SGB VI steht den Rentenversicherungsträgern in ihrer Funktion als treuhänderischer Sachverwalter der Mittel, die ihnen ihre Beitragszahler zur Finanzierung der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, gegenüber einem Geldinstitut weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch auf Rücküberweisung eines Betrages, der für die Zeit nach dem Tod des bisherigen Versicherten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, zu. Vielmehr sind die Rentenversicherungsträger als Leistungsträger nur berechtigt, die Rückforderung im Verhältnis zwischen ihnen und den Rechtnachfolgern des Versicherten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) abzuwickeln. Dies führt häufig dazu, dass die Rentenversicherungsträger eine nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des verstorbenen Versicherten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos auf dem Konto des verstorbenen Versicherten oder bei einem debitorisch geführtem Konto eine Minderung des Sollsaldos erlangt (siehe zur Rechtslage BSG, Urteil vom 01.09.1999, – B 9 V 6/99 R -). Ebenso ist die Durchsetzung der Erstattungsansprüche gegenüber Empfängern oder Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI allein in Hinblick auf die größere Anzahl der Anspruchsgegner erschwert und damit die Vorrangigkeit des Erstattungsanspruches aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegenüber Erstattungsansprüchen aus § 118 Abs. 4 SGB VI in Hinblick auf das verfolgte Ziel – unkomplizierte Erfüllung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen – sachlich gerechtfertigt.
Die Belastung der betroffenen Geldinstitute mit der Erstattung fehlgeschlagener, also rechtsgrundlos erlangter Geldzahlungen ist weder unangemessen noch unzumutbar. Denn in § 118 Abs. 3 SGB VI ist der Interessenausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten typisiert worden. Die Geldinstitute sollen aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung nach dem Tod des Berechtigten keine offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteile ziehen, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistungen ausführen. Da die Minderung eines Sollsaldos durch die Gutschrift auf ein Debetkonto einen wirtschaftlichen Vorteil für das Geldinstitut – die Minderung des Kreditvolumens – darstellt, ist es sachgerecht, dass sich der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI sowohl auf kreditorisch wie auch auf debitorisch geführte Konten erstreckt. Das sich aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ergebende Haftungsrisiko ist für das Geldinstitut dabei insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasst (BSG, Urteil vom 01.09.1999, – B 9 V 6/99 R -). Von dem Erstattungsanspruch werden weder andere Konten des Versicherten bei demselben Geldinstitut noch Überweisungen von Rentenleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI auf Konten von Dritten erfasst. Die Beschränkung der Befreiung eines Geldinstituts von der Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach der Gutschrift einer Rentenleistung auf ein kreditorisch geführtes Girokonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde (§ 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI), ist sachgerecht, da ein Geldinstitut nur bei dieser Fallgestaltung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil, wie z. B. Minderung des Sollstandes oder Freiwerden von einer Erstattungspflicht durch das Handeln Dritter (Abbuchungen) hat, sondern einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, indem sich bei vollständiger Erfüllung des Erstattungsanspruchs ein Habenkonto in ein Debetkonto umwandelt. Durch die Bestimmungen des § 118 Abs. 3 SGB VI wird der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn keine Geldleistung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten vom Rentenversicherungsträger auf das Überweisungskonto geleistet worden wäre. Ein Geldinstitut behält auch bei einem debitorisch geführten Konto seinen Anspruch auf Ausgleich des gewährten Kredits gegenüber den Erben des Versicherten. Die Realisierbarkeit dieses Anspruches fällt in den Risikobereich der Geldinstitute, da eine Kreditgewährung mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder seines Rechtsnachfolgers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensforderung verbunden ist. Den Geldinstituten steht es frei zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie einem Kunden einen Dispositionskredit oder sonstigen Überziehungskredit im Zusammenhang mit einem Girokonto gewähren. Denn der Abschluss eines Girovertrages schließt nicht automatisch die Gewährung eines Kredits ein. Bei einem Girovertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der darauf gerichtet wird, bargeldlose Zahlungen, z. B. durch Überweisung von Buchgeld, durchzuführen. Allein aus dem Girovertrag hat ein Kunde noch keinen Anspruch auf Überziehung des Girokontos, da die bankmäßige Besorgung bargeldloser Zahlungen grundsätzlich erfordert, dass der Kontoinhaber ein Guthaben auf seinem Girokonto unterhält (vgl. Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 74, A 176). Eine Kreditierung ist mit einem Girovertrag grundsätzlich nur dann verbunden, wenn das Geldinstitut dem Kunden die Möglichkeit einräumt, das Konto zu "überziehen". Dieser sog. Dispositionskredit ist ein vereinbarter Überziehungskredit im Sinne von § 5 Abs.1 VerbrKrG oder ein geduldeter Überziehungskredit nach § 5 Abs. 2 VerbrKrG (vgl. Hadding/Häuser in Münchner Kommentar zum HGB, Band 5, ZahlungsV A 55ff, A 74). Die Geldinstitute sind gesetzlich nicht verpflichtet, einem Kunden, dessen Einkommen auch von Leistungen der Rentenversicherungsträger bestritten wird, einen Dispositionskredit oder sonstigen Überziehungskredit, also eine Kreditierung im Zusammenhang mit einem Girokonto – vorliegend ein vereinbartes Debet in Höhe 1.300,00 EUR – zu gewähren. Es steht im Ermessen der Geldinstitute, welchen Kunden sie im Zusammenhang mit der Führung eines Girokontos einen Überziehungskredit gewähren und wie sie die Gewährung von Überziehungskrediten, z. B. durch Vereinbarungen über die Höhe des vereinbarten Debets oder der Zinsen, oder der Stellung von Sicherheiten, ausgestalten. Dabei müssen die Geldinstitute bei der Gewährung von Überziehungskrediten an Bezieher von Sozialleistungen das sich aus § 55 SGB I ergebende Risiko der eingeschränkten Befriedigungsmöglichkeit durch Verrechnung grundsätzlich mitberücksichtigen. Durch die Höhe der Zinsen können die Geldinstitute das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall der Gewährung eines Dispositionskredits absichern. Es steht den Geldinstituten auch frei, sich durch die Stellung anderer Sicherheiten seitens des Bankkunden weiter abzusichern. In den Fällen, in denen sich das Ausfallrisiko, nämlich der Tod eines Bankkunden mit einem debitorisch geführten Girokonto, realisiert, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, für dieses Risiko, welches ein Geldinstitut aus wirtschaftlichem Interesse eingegangen ist, teilweise einzustehen. Gegen die Tragung des Rückabwicklungsrisikos durch die Geldinstitute spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Pflicht der Rentenversicherungsträger zur bargeldlosen Auszahlung der Rente (§§ 47 SGB I, 119, 120 SGB VI, 9 Abs. 1 S. 1 Postdienstverordnung) im Voraus (§ 118 Abs. 1 S.1 SGB VI i. d. F. bis zum 28.02.2004) das Rückabwicklungsrisiko wegen des Todes eines Versicherten fehlgeschlagener Rentenzahlungen erhöht hat (so LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, – L 3 RA 48/04 -). Denn zum einen haben die Geldinstitute Kenntnis davon, dass sich es bei dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB VI um Vorauszahlungen handelt. Zum anderen hat der Gesetzgeber das Rückabwicklungsrisiko bei laufenden Leistungen, die erst ab dem 01.04.2004 oder später zu laufen beginnen, insoweit verringert, als nach den §§ 118 Abs. 1 S. 1, 272a SGB VI in der ab 01.03.2004 geltenden Fassung laufende Geldleistungen, wie z. B. Renten, am Ende des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, fällig sind und am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt werden. Damit werden Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die erst ab dem 01.04.2004 oder später zu laufen beginnen, nicht mehr im Voraus erbracht. Es sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die Versichertengemeinschaft das Risiko dafür tragen soll, dass die Erben des Kontoinhabers oder sonstige Verfügungsberechtigte eine sofortige Unterrichtung des Rentenversicherungsträgers und des kontoführenden Geldinstituts über den Tod des Berechtigten unterlassen. Auch ist es nicht Aufgabe des Gesetzgebers bzw. der Rentenversicherungsträger, die Vergabe von Überziehungskrediten zu fördern bzw. das Risiko der Geldinstitute zu verringern (so anscheinend LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, – L 3 RA 48/04 -), zumal oftmals Rentner neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch über andere Einkünfte verfügen. Die Beurteilung der Bonität und der Kreditwürdigkeit eines Kunden bei der Gewährung von Überziehungskrediten obliegt den Kreditinstituten.
Der Schutzbereich des Art. 14 GG ist nicht berührt, da das Vermögen eines Gewerbebetriebs – vorliegend eines Geldinstituts – durch Art. 14 GG nicht geschützt ist. Ein Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes der Beklagten durch die Statuierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei fehlgeschlagenen Überweisungen des Rentenversicherungsträgers im Fall des Todes eines Berechtigten ist nicht erkennbar.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, dass wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt dabei vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Da sich die Haftung aus § 118 Abs. 3 SGB VI auf sämtliche Kreditinstitute – inländische Kreditinstitute und inländische Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten -, die im Inland Bankgeschäfte betreiben und damit nach §§ 32, 53 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sind, erstreckt, erfasst die Bestimmung des § 118 Abs. 3 SGB VI alle Institute, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen. Ausländische Geldinstitute, die im Inland keine Zweigstelle betreiben und inländischen Kunden die Führung eines Girokontos im Ausland ermöglichen, unterliegen nicht der deutschen Gesetzgebungskompetenz. Daher ist es sachlich begründet, solche Institute von der Erstattungspflicht auszunehmen (siehe Terpitz, Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992, 2041 (2043)).
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt § 118 Abs. 3 SGB VI auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die wettwerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. LSG NRW, Urteil 25.10.2006, – L 8 R 139/05 -; offengelassen von Polster in Kasseler Kommentar, § 118 SGB VI Rdz. 11; Terpitz, Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992, 2041 (2043)). Der Anwendungsbereich der Art. 81, 82 EG-Vertrag wird durch die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht berührt. Denn die Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff EG-Vertrag sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltsweisen der im Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unternehmens verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglichen. Adressaten der Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff EG-Vertrag sind deshalb Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aus eigener Initiative an den Tag legen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, – B 2 U 16/03 R -). Die Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird (siehe EUGH , Urteil vom 11.09.20043, – C-207/01 -). Der von der Beklagte erhobene Einwand, dass ausländischen Geldinstitute ohne inländische Zweigstellen, die ihren inländischen Kunden die Führung eines Girokontos im Ausland ermöglichen, in Hinblick auf die Haftungsregelung des § 118 SGB VI ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen, eingeräumt wird, bezieht sich nicht auf das Handeln von Unternehmen, sondern auf die Benachteiligung der Geldinstitute, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen, im Wettbewerb durch eine nationale Vorschrift. Die von der Beklagten gerügte Inländerdiskriminierung von Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht unterfallen, im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht nicht unterfallen, durch eine nationale Vorschrift – vorliegend § 118 Abs. 3 SGB VI – ist europarechtlich irrelevant. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages garantieren nicht die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten, sondern schützen lediglich vor Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004, – 1 BvR 2221/03 -; Streinz in Streinz, EUV/EGV, Art. 12 EGV Rdnr. 58). Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI knüpft nicht an grenzüberschreitende Sachverhalte an, sondern beschränkt sich auf die Regelung eines inländischen Sachverhaltes, der fehlgeschlagenen Überweisung einer Geldleistung auf das Konto eines Geldinstituts, das der deutschen Bankenaufsicht unterfällt.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 197a SGG, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 29.05.2007
Zuletzt verändert am: 29.05.2007