Die Beschwerde der Klägerin vom 02.02.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) der Fall (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 07.07.2011, Az. L 7 AS 527/11 B m.w.N.). Denn der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nimmt darauf Rücksicht, dass das SG eine Entscheidung zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht getroffen hat. Bei seiner auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten Entscheidung hat das SG keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen. Dementsprechend hatte das SG bereits im Beschluss vom 24.10.2011 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – mit erneutem Beschluss die Abänderung des unanfechtbaren Beschlusses abgelehnt wird, denn ansonsten könnte auf diese Weise der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit umgangen werden.
Auch soweit das SG den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2011 hilfsweise gestellten erneuten Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt hat, ist die Beschwerde unzulässig. Zwar haben die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diesbezüglich nicht vorgelegen. Der Entlastungsgedanke des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gebietet jedoch die uneingeschränkte Anwendung der Norm auf alle Fälle, in denen sich das Sozialgericht – wie hier – nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat. Allein der Umstand, dass eine Frist nicht gesetzt worden ist, rechtfertigt im Hinblick auf den Entlastungsgedanken des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine andere Beurteilung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2011, Az. L 19 AS 732/11 B m.w.N.). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des SG im Ergebnis ohnehin nicht zu beanstanden ist. Wie sich aus der Zielrichtung der Regelungen über die PKH ergibt, bedürftigen Beteiligten die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), wirkt die Bewilligung der PKH grundsätzlich nur für die Zukunft. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges kann PKH nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der PKH Erforderliche getan hat. Dagegen ist für eine Bewilligung dieser Hilfe kein Raum, wenn die Entscheidung über den Antrag – wie hier – erst nach Beendigung des Verfahrens erfolgen könnte. Das Verfahren ist durch Urteil vom 14.12.2011 abgeschlossen, der (erneute) Antrag auf Bewilligung von PKH vom 16.12.2011 erst danach gestellt worden.
Über die mit der Beschwerde vom 02.02.2012 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung wird das SG zu entscheiden haben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.04.2012
Zuletzt verändert am: 19.04.2012