Die Beschwerde des Beschwerdeführers (und Antragstellers) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die im eigenen Namen und zudem für den Antragsteller beschwerdeführende Bevollmächtigte begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung aus der Landeskasse nach dem RVG für ihr Tätigwerden in zwei parallel anhängig gewordenen Eilverfahren des Antragstellers vor dem Sozialgericht.
Der am 00.00.1945 geborene, alleinstehende Antragsteller ist nach mehreren Hirninfarkten und einer Herzoperation körperlich und geistig stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht C zu seiner Betreuerin bestellt. Nachdem der Antragsteller erkrankungsbedingt nicht mehr in seiner Wohnung leben konnte, wurde er – unterbrochen durch stationäre Krankenhausaufenthalte – in Einrichtungen des betreuten Wohnens im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin versorgt. Dort erhielt er auch Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst; die Kosten hierfür beliefen sich auf knapp 4.000 EUR monatlich (Stand: März 2013). Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller zunächst laufend kostendeckende Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
Ende 2012 kamen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller (bzw. der Beschwerdeführerin) Unstimmigkeiten auf, welche Betreuungsform angemessen, und in welcher Höhe insoweit Sozialhilfe zu leisten sei. Die Antragsgegnerin hielt es für möglich und zumutbar, dass der Antragsteller in ein Pflegeheim ziehe, und leitete ein "Verfahren zur Kostendeckelung" ein. Mit Bescheid vom 11.02.2013 (Überschrift "Antrag auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) XII") setzte sie Sozialhilfe für den Antragsteller ab dem 01.03.2013 auf 3.473,97 EUR fest. Mit weiteren Bescheiden vom 19.02.2013 und 20.02.2013 stellte sie unter Hinweis auf den Bescheid vom 11.02.2013 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie nach den folgenden Kapiteln des SGB XII ab dem 01.03.2013 ein.
Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller noch im Februar 2013 Widerspruch ein. Am 01.03.2013 beantragte er beim Sozialgericht Detmold in zwei getrennten Verfahren, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die benötigte Hilfe zur Pflege in voller Höhe (3.956,07 EUR monatlich) zu finanzieren (erster Antrag – S 2 SO 65/13 ER), sowie, ihm auch für die Zeit ab dem 01.03.2013 laufend ergänzende Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII i.H.v. mindestens 263,34 EUR monatlich zu gewähren (zweiter Antrag – S 2 SO 64/13 ER). Nach Verbindung beider Verfahren (§ 113 SGG) verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin, bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren betreffend die Bescheide vom 11.02.2013 und vom 19.02.2013 dem Antragsteller vorläufig Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII sowie Hilfe zum ambulant betreuten Wohnen in tatsächlicher Höhe zu leisten (Beschluss vom 18.03.2013 – S 2 SO 65/13 ER).
Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 26.04.2013 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Bescheide vom 11.02.2013, 19.02.2013 und 20.02.2013 zurück. Mit Bescheid vom 24.04.2013 stellte sie die Leistungen nach dem SGB XII beginnend mit den Leistungen nach dem Vierten Kapitel (erneut) vorläufig ein. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2013 erhob der Antragsteller am 03.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Detmold (S 2 SO 138/13). In diesem Klageverfahren veranlasste das Gericht durch Beweisanordnung vom 27.06.2013 ein Sachverständigengutachten; es setzte eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 27.09.2013. Die Beweisanordnung enthielt Fragen zum konkreten Umfang der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers sowie zur Angemessenheit des Pflegekonzepts. Die Untersuchung des Antragstellers durch die vom Sozialgericht bestellte Sachverständige erfolgte vor dem 02.09.2013.
Schon vor Klageerhebung stellte der Antragsteller – vertreten durch die Beschwerdeführerin – am 29.04.2013 beim Sozialgericht wiederum zwei gesonderte Anträge auf einstweilige Anordnung (ursprünglich S 2 SO 132/13 ER und S 2 SO 133/13 ER). Daneben beantragte er jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.
Im Verfahren S 2 SO 132/13 ER begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die von ihm benötigte Hilfe zur Pflege auch für die Zeit ab dem 01.05.2013 in voller Höhe (monatlich 3.956,07 EUR) zu finanzieren. Er werde sehr kurzfristig nicht weiter in seiner derzeitigen Wohnung versorgt werden, wenn keine Zusage zur Übernahme der vollständigen Pflege- und Versorgungskosten vorliege. Der Leiter des für ihn tätigen Pflegedienstes habe bereits vor Einleitung des früheren Eilverfahrens eine kurzfristige Beendigung des Pflegevertrages angekündigt, wenn die Finanzierung nicht gesichert sei. Da auch kein anderer Pflegedienst zu den von der Antragsgegnerin akzeptierten Konditionen bereit sei, ihn zu versorgen, bliebe er dann unversorgt oder müsste in ein Altenheim ziehen. Im ersten Fall würde er nach wenigen Stunden in unhygienischen Zuständen leben und nach kurzer Zeit verhungern und verdursten. Letzterem Fall stehe entgegen, dass ihm der Auszug aus seiner Wohnung nicht zumutbar sei; dies folge aus einem (schon in dem früheren Eilverfahren vorgelegten) Attest seines Hausarztes vom 03.12.2012. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Hilfe zur Pflege in Höhe des gesamten Bedarfs zu leisten. Nach mehreren Umzügen im Vorfeld und aufgrund seiner Demenz würde ein erneuter Umzug zu weiterer Verwirrung führen und ihn gesundheitlich erheblich und unaufholbar zurückwerfen. Ausgehend von der Pflegestufe III seien unter Berücksichtigung eines auskömmlichen Angemessenheitszuschlages seine aktuellen Kosten für ambulante Pflege nicht zu hoch. Eine einstweilige Anordnung nähme auch die Hauptsache nicht vorweg; eine vorläufige Finanzierung wäre für die Vergangenheit korrigierbar. Die (mit Anlagen 47-seitige) Antragsschrift umfasste ohne Anlagen sieben Seiten, von denen etwa zwei auf rechtliche Ausführungen entfielen, welche in großen Teilen wortgleich waren mit denjenigen in dem früheren Eilverfahren (ursprünglich S 2 SO 65/13 ER).
In dem weiteren Verfahren S 2 SO 133/13 ER begehrte der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm auch für die Zeit ab dem 01.05.2013 laufend ergänzende Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII i.H.v. mindestens 263,34 EUR monatlich zu gewähren. Er verfüge lediglich über monatliche Renteneinkünfte i.H.v. 334,18 EUR; Rücklagen, mit denen er seinen Lebensunterhalt vorfinanzieren könne, habe er nicht. Ohne Grundsicherung würde er deshalb kurzfristig verhungern und verdursten, so dass der Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. Die Voraussetzungen der §§ 41 ff. SGB XII seien erfüllt. Eine einstweilige Regelung nehme die Hauptsache nicht vorweg, da die begehrte Vorfinanzierung für die Vergangenheit korrigierbar wäre. Die (mit Anlagen 23-seitige) Antragsschrift umfasste ohne Anlagen drei Seiten, von denen weniger als eine auf rechtliche Ausführungen entfiel, welche im Wesentlichen wortgleich waren mit denjenigen im früheren Eilverfahren S 2 SO 64/13 ER.
Mit Beschluss vom 07.05.2013 hat das Sozialgerichts die beiden Eilverfahren verbunden (§ 113 SGG) und unter dem Aktenzeichen S 2 SO 133/13 ER fortgeführt. Erst nach dieser Verbindung ging die Antragserwiderung der Antragsgegnerin ein, und die Beschwerdeführerin wurde vom Gericht um Stellungnahme gebeten, warum sie nicht an einer den Antragsteller betreffenden Fallkonferenz teilgenommen habe; Letzteres beantwortete sie damit, dass sie zur Konferenz nicht eingeladen worden sei.
Mit Beschluss vom 05.06.2013 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller (zu dem alleinigen Aktenzeichen S 2 SO 133/13 ER) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage verpflichtete es die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Folgenabwägung, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 2 SO 138/13 vorläufig Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII sowie Hilfe zum ambulant betreuten Wohnen in tatsächlicher Höhe zu leisten. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, die sie jedoch nach einem Hinweis des Berichterstatters am 16.09.2013 für erledigt erklärte.
Mit zwei getrennten Telefax-Schreiben vom 07.06.2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Kostennoten ein, mit denen sie jeweils für das Verfahren "S 2 SO 133/13 ER (Hilfe zur Pflege)" im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse beantragte. Beide Kostennoten sind im Wesentlichen wortgleich, unterscheiden sich jedoch insoweit, dass als Betreff (fettgedruckt und unterstrichen) "mein Zeichen für den vorliegenden Antrag: 306" bzw. "mein Zeichen für den vorliegenden Antrag: 307" sowie am Ende die "Rechnungsnummer 306" bzw. "Rechnungsnummer 307" genannt ist.
In beiden Kostennoten machte die Beschwerdeführerin jeweils folgende Beträge geltend:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 460,00 EUR (Höchstgebühr)
Erledigungsgebühr (Nr. 1005 VV RVG) 350,00 EUR (Höchstgebühr)
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 157,70 EUR
Summe: 987,70 EUR
Sei bei der Verfahrensgebühr bereits bei einem Arbeitsaufwand von drei Stunden ein Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt, so habe sie vorliegend für die Fertigung der jeweiligen Eilanträge mindestens doppelt so lange benötigt. Sowohl die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen als auch diejenige von Hilfe zur Pflege seien für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung gewesen. Ohne Hilfe zur Pflege würde er verwahrlosen (Rechnungsnummer 306), ohne Grundsicherung verhungern (Rechnungsnummer 307). Eine Erledigungsgebühr sei gerechtfertigt, weil die Erarbeitung einer eidesstattlichen Versicherung ein erhöhtes Haftungsrisiko nach sich ziehe (BSG, Urteil vom 02.10.2008 – B 9/9a SB 5/07; SG Berlin, Urteil vom 01.09.2009 – S 22 AL 50/09; Schafhausen, Sozialrechtliches Gebührenrecht, S. 17 f. m.w.N.). Die eidesstattliche Versicherung habe zur Erledigung des Rechtsstreites beigetragen, weil ohne deren Vorlage einstweiliger Rechtsschutz versagt worden wäre. Da die Versicherung bereits vor Anhängigwerden eines gerichtlichen Verfahrens verfasst worden sei, sei Nr. 1005 VV RVG einschlägig.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat am 19.09.2014 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das Verfahren S 2 SO 133/13 ER auf 246,93 EUR festgesetzt. Die Differenz zum Kostenansatz der Beschwerdeführerin ergab sich dabei aus einer Streichung der Erledigungsgebühr sowie einem Ansatz der Verfahrensgebühr lediglich i.H.v. 187,50 EUR (3/4 der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG). Eine Erledigungs- oder eine Einigungsgebühr seien nicht angefallen. Hierfür fehle eine qualifizierte Mitwirkungshandlung der Beschwerdeführerin; eine solche könne insbesondere nicht in der Erarbeitung der eidesstattlichen Versicherung gesehen werden. Bei der Verfahrensgebühr sei zu berücksichtigen, dass Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein nur auf eine vorläufige Regelung zielten. Zeitintensivere Tätigkeiten (etwa das Lesen und Auswerten medizinischer Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen unter Auseinandersetzung mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung), welche den Schluss auf einen – im Vergleich zu einem Klageverfahren – durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zuließen, seien nicht angefallen bzw. nicht belegt. Zudem finde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringere Ermittlungstiefe zur Folge habe. Die Verfahrensdauer habe insgesamt nur etwa fünf Wochen betragen. Neben dem Eilantrag sei lediglich eine weitere inhaltliche Stellungnahme abgegeben worden. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten seien nicht ersichtlich. Schließlich seien Synergieeffekte insoweit zu berücksichtigen, als die Beschwerdeführerin den Antragsteller parallel in mehreren Verfahren vor dem Sozialgericht vertreten habe; auf diese Parallelverfahren habe Bezug genommen werden können.
Am 07.10.2014 hat die Beschwerdeführerin "namens und als gesetzliche und anwaltliche Vertreterin des Antragstellers sowie im eigenen Namen gegen den Festsetzungsbeschluss vom 19.09.2014 Erinnerung, Beschwerde, sofortige Beschwerde, bzw. sonst zulässiges Rechtsmittel" eingelegt. Sowohl für das Eilverfahren zur Grundsicherung (Rechungsnummer 307) als auch für dasjenige zur Hilfe zur Pflege (Rechnungsnummer 306) stehe ihr jeweils eine gesonderte Vergütung zu. Die Verfahrensdauer könne nicht entscheidend sein; sie habe in fünf Wochen so viel Arbeit und Mühe in die Verfahren investiert wie in anderen Fällen in zwei Jahren nicht. Dass keine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme stattgefunden habe und der Schriftwechsel überschaubar gewesen sei, spreche sogar für eine Anhebung der Verfahrensgebühr; ihr sei es gelungen, das Sozialgericht (jeweils) bereits mit dem Antragsschriftsatz von der Berechtigung des Begehrens zu überzeugen. Beide Angelegenheiten seien zudem rechtlich schwierig gewesen; neben spezifischen Kenntnissen des Sozialhilferechts (Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) seien Kenntnisse über Deckelung, Heimkosten, Pflegestufen, Pflegekosten, Leistungskomplexe, Verwaltungsverfahren, Eilverfahren und vieles mehr erforderlich gewesen. Das anwaltliche Haftungsrisiko sei erheblich gewesen (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG), da der Antragsteller Gefahr gelaufen sei, zu verhungern oder zu verwahrlosen. Wegen der gebotenen Eile sei zudem Wochenendarbeit erforderlich gewesen. Ein Ansatz der Höchstgebühr sei nicht erst dann gerechtfertigt, wenn alle in § 14 RVG genannten Kriterien erfüllt seien. Schließlich sei die wirtschaftliche Bedeutung beider Eilverfahren für den Antragsteller hoch gewesen. Grundsicherungsleistungen bildeten einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen, und auch absolut handele es sich um einen hohen Betrag. Die Leistungen für Hilfe zur Pflege seien etwa doppelt so hoch wie die eingestellte Grundsicherung.
Mit Beschluss vom 09.10.2014 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.10.2014) hat das Sozialgericht die Erinnerung aus den Gründen der Festsetzung des Urkundsbeamten zurückgewiesen. Eine Erledigungsgebühr sei offensichtlich nicht angefallen; denn das Verfahren sei durch kontradiktorischen Beschluss entschieden worden.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21.10.2014 wiederum "namens und als gesetzliche und anwaltliche Vertreterin des Antragstellers sowie im eigenen Namen Erinnerung, Beschwerde, sofortige Beschwerde, bzw. sonst zulässiges Rechtsmittel" eingelegt. Die von ihr vorgetragene Begründung ist wortgleich mit den Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 07.10.2014.
Der Beschwerdegegner hält die Beschwerde, soweit sie für den Antragsteller erhoben worden ist, bereits für unzulässig. Im Übrigen sei der angefochtene Beschluss insbesondere aus den Gründen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 23.03.2015). Es hat ergänzend ausgeführt, sowohl in der Kostenfestsetzung vom 19.09.2014 als auch im Beschluss vom 09.10.2014 sei über die Kosten des Verfahrens insgesamt entschieden worden, also sowohl über die Kosten für das Eilverfahren betreffend die Grundsicherung (Rechungsnummer 307) als auch für dasjenige betreffend die Hilfe zur Pflege (Rechnungsnummer 306).
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerdeführerin legt ausdrücklich eine Vielzahl verschiedener Rechtsmittel ein. Dem Senat ist unerfindlich, weshalb sie sich nicht in der Lage sieht, einzig das einschlägige Rechtsmittel konkret zu benennen. Als Rechtsanwältin muss sie dazu in der Lage sein. Der Senat geht dennoch im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten davon aus, dass sie allein Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG führen will; denn eine solche Beschwerde ist das gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.10.2014 einzig als zulässig in Frage kommende Rechtsmittel. In etwa künftigen Verfahren sollte die Beschwerdeführerin allerdings insoweit die notwendige anwaltliche Mühewaltung aufbringen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Auslegung von Rechtsmitteln, die von Rechtskundigen eingelegt werden, bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 143 Rn. 15c m.w.N.).
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).
2. Der Senat geht – ebenso wie das Sozialgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung – davon aus, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Gebühren und Auslagen für beide verbundene Verfahren insgesamt sind, also sowohl für das Eilverfahren um Hilfe zur Pflege (Rechnungsnummer 306) als auch für dasjenige um Grundsicherung (Rechungsnummer 307). Zwar hat die Beschwerdeführerin am 07.06.2014 zwei gesonderte Kostennoten eingereicht, welche jeweils unterschiedliche Gegenstände betrafen (die gleiche Bezeichnung "Hilfe zur Pflege" in den Betreffzeilen bezog sich erkennbar allein auf die Kostennote 307 und war in der Kostennote 306 offensichtlich fehlerhaft). Der Urkundsbeamte hätte über beide Kostennoten auch getrennt entscheiden können (wie es im vorangegangenen, ähnlich gelagerten Verfahren gleichen Rubrums LSG NRW – L 20 SO 317/13 B der Fall war). Es lässt sich jedoch (anders als in dem vorgenannten Beschwerdeverfahren) weder der Entscheidung des Urkundsbeamten vom 19.09.2014 noch dem Beschluss des Sozialgerichts vom 09.10.2014 ein Anhaltspunkt (etwa durch Bezugnahme auf die laufende Nummer nur einer der beiden Kostennoten) dafür entnehmen, dass einstweilen nur über einen der beiden geltend gemachten Vergütungsansprüche entschieden werden sollte. Dementsprechend haben auch die Beschwerdeführerin bzw. der Antragsteller ausweislich der Erinnerungs- sowie der Beschwerdebegründung die Entscheidung des Urkundsbeamten vom 19.09.2014 und den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.10.2014 in dieser Weise verstanden; denn sie nehmen jeweils ausdrücklich Bezug auf beide Kostennoten bzw. Verfahrensteile.
3. Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Denn ihm fehlt die Beschwerdebefugnis. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt nur auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Erinnerungs- und damit auch beschwerdebefugt ist dementsprechend nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG allein der Rechtsanwalt (vgl. Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Auflage 2013, § 56 Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 55 und § 56 jeweils Rn. 4). Auch an dieser Stelle ist dem Senat insoweit, ähnlich wie bei der Benennung des geführten Rechtsmittels, das anwaltliche Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand (d.h. die Differenz zwischen der mit 246,93 EUR festgesetzten und der mit der Beschwerde i.H.v. 2 x 987,70 EUR = 1.975,40 EUR geltend gemachten Vergütung) übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist eingehalten. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG) liegt vor.
5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dabei richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruchs nach dem RVG i.V.m. dem hierzu erlassenen VV RVG. Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren, sofern das GKG – wie hier wegen des nach § 183 SGG kostenprivilegierten Antragstellers – keine Anwendung findet. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus ihrer Tätigkeit ab Wirksamwerden ihrer Beiordnung (05.06.2013) ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Hartmann, a.a.O., § 48 RVG Rn. 11 ff., sowie LSG NRW, Beschluss vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B Rn. 24 f., jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist dabei besonders zu beachten, dass der Festsetzung zwei vom Sozialgericht miteinander verbundene Eilverfahren zu Grunde liegen, und dass die Beschwerdeführerin ihre Gebührenansprüche für beide Verfahren nicht einheitlich, sondern getrennt geltend macht (s.o. 2.). Eine solche getrennte Geltendmachung bei zwei miteinander verbundenen Verfahren ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich; dem Rechtsanwalt steht insoweit ein Wahlrecht zu, ob die Gebühren getrennt oder in einer Kostennote zusammengefasst geltend gemacht werden sollen (ausführlich dazu Beschluss des Senats vom 09.02.2014 im Verfahren gleichen Rubrums L 20 SO 317/13 B Rn. 32 ff. m.w.N.).
Konnte der Senat bisher (a.a.O. Rn. 34) offen lassen, ob bzw. inwieweit sich bei Ausübung dieses Wahlrechts die Grundsätze zur konkreten Gebührenberechnung, die im Falle von Wertgebühren (§ 13 RVG) angewandt werden, vollständig auf die Gebührenberechnung bei Rahmengebühren (§ 14 RVG) übertragen lassen, so bedarf diese Frage im vorliegenden Zusammenhang der Klärung.
Nach Ansicht des Senats ist bei der Festsetzung der Rahmengebühren für jeweils die einzelnen, nunmehr verbundenen Verfahren zunächst die Gebühr für eines der ursprünglich eigenständigen Verfahren wie bei einem Einzelverfahren festzusetzen. Anschließend ist bei der Festsetzung für das weitere (oder die weiteren) Verfahren neben den sonstigen Bemessungskriterien insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang sich im konkreten Einzelfall Synergieeffekte aufgrund (auch teilweiser) inhaltlicher Parallelen der (jetzt verbundenen) Verfahren, nicht zuletzt gerade auch wegen der Verbindung der Verfahren, eingestellt haben. Dies gilt etwa dann, wenn nach Verbindung Verfahrenshandlungen erfolgt sind oder Bemühungen erforderlich waren, die allen (oder mehreren) Verfahrensteilen bzw. keinem Verfahrensteil besonders zugeordnet werden können. Es kann aber auch in Betracht kommen, wenn schon vor der Verbindung inhaltliche Parallelen die Bearbeitung des jeweiligen Einzelverfahrens erleichtert haben. Im Einzelfall kann schließlich von Bedeutung sein, dass ursprünglich mehrere Verfahren trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung in missbräuchlicher Weise getrennt voneinander angestrengt wurden (zu diesem Aspekt z.B. Hartmann a.a.O. § 15 Rn. 16 m.w.N.; für ein solches missbräuchliches Vorgehen des Antragstellers bzw. der Beschwerdeführerin bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zu klären ist, welche Vergütung der Beschwerdeführerin für die einzelnen Verfahren bzw. Verfahrensteile (Eilantrag auf vorläufige Weitergewährung der Hilfe zur Pflege – Kostennote 306 = vor Verbindung S 2 SO 132/13 ER – und Eilantrag auf vorläufige Weitergewährung der Leistungen der Grundsicherung – Kostennote 307 = vor Verbindung alleinig S 2 SO 133/13 ER) jeweils zusteht, und welcher Betrag sich daraus im Vergleich zu der angefochtenen Festsetzung ergibt.
Zu Grunde zu legen sind dabei die Gebührenregelungen des VV RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Beiordnung der Beschwerdeführerin erfolgte durch Beschluss des Sozialgerichts vom 05.06.2013 und damit vor Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2013, 2586) zum 01.08.2013.
a) Für die Kostennote 306 (Hilfe zur Pflege; ehemals S 2 SO 132/13 ER) gilt danach Folgendes:
aa) Eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. 1000 bzw. 1002 VV RVG) ist von vornherein nicht angefallen. Der Ansatz dieser Gebühr durch die Beschwerdeführerin ist schon deshalb abwegig, weil sie nur in Betracht kommt, wenn das Verfahren ohne streitige Entscheidung beendet wird (vgl. dazu Teil 1 Nr. 1000 VV RVG sowie Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 1002 VV Rn. 24). Das Sozialgericht hat in den verbundenen Verfahren jedoch gerade durch Beschluss vom 05.06.2013 streitig entschieden. Dass das anschließende Beschwerdeverfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wurde, ist für die hier allein betroffene Bemessung der Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren ohne Belang.
Unabhängig davon fehlt es ohnehin an einer qualifizierten, über die allgemeine Prozessführung hinausgehenden, auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreites gerichteten Mitwirkungshandlung der Beschwerdeführerin (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 18.07.2014 – L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 – L 20 SO 444/12 B, sowie LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – L 19 AS 766/12 B). Eine solche Mitwirkung liegt insbesondere nicht in der Fertigung der eidesstattlichen Versicherung für den Antragsteller. Denn diese Versicherung diente lediglich der Glaubhaftmachung der im Eilverfahren vorgetragenen Umstände (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) und damit der allgemeinen Prozessführung.
bb) Im Ausgangspunkt zu Recht hat die Beschwerdeführerin hingegen eine Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG in Ansatz gebracht. Denn eine Verfahrensgebühr in diesem Sinne entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). Mit Einreichung der Antragsschrift in dem hier fraglichen Verfahren – und damit bereits vor der Verbindung mit dem weiteren Verfahren durch das Sozialgericht – war damit eine Verfahrensgebühr angefallen.
(1) Zu Unrecht haben allerdings sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Bemessung der Verfahrensgebühr den Gebührenrahmen nach Nr. 3102 VV RVG zu Grunde gelegt. Vielmehr ist maßgebend der (im Vergleich zu Nr. 3102 VV RVG deutlich engere) Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG (in Geltung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtmodernisierungsgesetzes am 01.08.2013). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Beschluss vom 02.09.2014 im Verfahren gleichen Rubrums L 20 SO 317/13 B (Rn. 37 bis 39); das jetzige Verfahren weist insoweit keine Abweichungen auf.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG (20 EUR bis 320 EUR) hält der Senat im vorliegenden Fall einen Ansatz nur der hälftigen Mittelgebühr für angemessen.
Dabei ist die vom Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmte Gebühr verbindlich, sofern sie nicht unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG; vgl. dazu den Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2012 – L 20 AY 139/11 B m.w.N.). Unbilligkeit ist (erst) anzunehmen, wenn bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungskriterien eine Toleranzgrenze von 20 % überschritten wird (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R Rn. 19).
Bestimmungskriterien sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist ferner das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Ihre Aufzählung im Gesetz ist zwar nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien hinzutreten können (BSG a.a.O. Rn. 21); solche weiteren Kriterien sind indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall ist die sog. Mittelgebühr (hier: 170 EUR). Denn diese bildet die in einem Normal-/Durchschnittsfall billige Gebühr; ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG a.a.O. Rn. 24). Ob es sich um einen Durchschnittsfall handelt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen, bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich der Vergleich auf alle sozialgerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug zu beziehen hat.
In Anwendung dieser Kriterien erscheint der Kostenansatz der Beschwerdeführerin in der Kostennote 306 unbillig:
Umfang wie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren deutlich unterdurchschnittlich. Denn dem jetzigen war ein früheres Eilverfahren mit nahezu identischem Gegenstand vorausgegangen (S 2 SO 65/13 ER), welches nur knapp sechs Wochen vor Einleitung des jetzigen Eilverfahrens (S 2 SO 132/13 ER) durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 18.03.2013 geendet hatte. Die Beschwerdeführerin konnte daher nahezu vollständig auf ihre Vorarbeiten aus dem vorangegangenen Verfahren zurückgreifen. Die damit einhergehenden Synergieeffekte hat sie auch genutzt; dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem in weiten Teilen identischen Wortlaut der jeweiligen Antragsschriften in beiden Verfahren. Soweit im jetzigen Verfahren (ehemals S 2 SO 132/13 ER), anders als im Verfahren S 2 SO 65/13 ER, der zwischenzeitlich am 26.04.2013 ergangene Widerspruchsbescheid mit zu berücksichtigen war, und soweit im Anschluss an die Verfahrensverbindung noch ergänzend zu einer Anfrage des Sozialgerichts Stellung zu nehmen war, warum die Beschwerdeführerin nicht an der Fallkonferenz teilgenommen habe, so hebt dies Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht über ein deutlich unterdurchschnittliches Niveau hinaus an. Denn der Widerspruchsbescheid hat sich allein auf die Darstellung des Sachverhaltes in der Antragsschrift, nicht jedoch auf die rechtliche Würdigung ausgewirkt, und die Nachfrage des Sozialgerichts zur Nichtteilnahme an der Fallkonferenz konnte die Beschwerdeführerin unschwer und in knappen Ausführungen unmittelbar aus eigener Kenntnis beantworten. Auch in rechtlicher Hinsicht warf das Verfahren S 2 SO 132/13 ER im Vergleich zum Verfahren S 2 SO 65/13 ER keine neuen Gesichtspunkte auf. Maßgeblich bleiben vielmehr insgesamt die ganz erheblichen Synergieeffekte aufgrund des früheren Verfahrens.
Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit ging es zwar um die Deckung existenzieller Bedarfe des Antragstellers (Hilfe zur Pflege); sind insofern jedoch – gleichsam kompensierend – ebenso dessen unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, ergibt sich insgesamt allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit (vgl. hierzu insb. BSG a.a.O. Rn. 39; LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 – L 19 AS 1513/10 B Rn. 53; Beschluss des erkennenden Senats vom 02.09.2014 – L 20 SO 317/13 B Rn. 47).
Das von der Beschwerdeführerin behauptete besondere Haftungsrisiko (vgl. dazu Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O. § 14 Rn. 19) erschließt sich dem Senat von vornherein nicht. Die insoweit zur Begründung genannte mutmaßliche existenzielle Gefährdung des Antragstellers wird bereits vom Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit erfasst; das Haftungsrisiko erhöht sich dadurch nicht.
Nach allem erscheint bei einer Gesamtabwägung sämtlicher genannter Gesichtspunkte nach Auffassung des Senats der Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG nur mit der hälftigen Mittelgebühr (85 EUR) als gerechtfertigt.
cc) Zum Nachteil der Beschwerdeführerin bislang unberücksichtigte Gebührentatbestände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Neben der Verfahrensgebühr sind deshalb nur mehr Kosten für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu berücksichtigen (Nr. 7002 VV RVG), die sich hier mit 20% der Verfahrensgebühr auf 17 EUR belaufen. Darüber hinaus ist die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) mit 19,38 EUR (19 % von 85 EUR + 17 EUR = 102 EUR) in die Berechnung einzustellen.
dd) Für das Eilverfahren zur vorläufigen Weitergewährung der Hilfe zur Pflege (Kostennote 306) belaufen sich die zu erstattende Gebühren und Auslagen nach allem auf (85 EUR + 17 EUR + 19,38 EUR =) 121,38 EUR.
b) Auch für die weitere Kostennote 307 (Eilverfahren zur Grundsicherung; ehemals alleinig S 2 SO 133/13 ER) wäre die angemessene Vergütung der Beschwerdeverführerin jedenfalls nicht höher als 121, 38 EUR.
Denn ebenso wie bei der Vergütung für das Eilverfahren zur Hilfe zur Pflege (Kostennote 306) ist auch in diesem weiteren Verfahren (Kostennote 307) neben den Gebühren nach Nrn. 7002 und 7008 VV RVG allein eine Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG), nicht jedoch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG i.V.m. 1000 oder 1002 VV RVG) angefallen. Die Ausführungen unter a) gelten insoweit auch hier: Hinsichtlich der Bestimmungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, die Verfahrensgebühr bei der Kostennote 307 höher (d.h. oberhalb der hälftigen Mittelgebühr) anzusetzen als bei der Kostennote 306.
Ob bei der Kostennote 307 (als dem zweitabgerechneten Verfahren) ein noch weiteres Herabsetzen der Verfahrensgebühr unter dem Gesichtspunkt eines abermaligen Synergieeffektes durch Zusammentreffen der jetzigen, inhaltlich weitgehend parallelen Eilverfahren zur Hilfe zur Pflege (ehemals S 2 SO 132/13 ER) und zur Grundsicherung (ehemals alleinig S 2 SO 133/13 ER) gerechtfertigt wäre, kann der Senat offen lassen. Denn wäre auch zur Kostennote 307 die angemessene Vergütung jedenfalls nicht höher als 121,38 EUR, so überschritte eine Vergütung für beide Verfahren von insgesamt (2 x 121,38 EUR =) 242,76 EUR jedenfalls nicht die von der Beschwerdeführerin angefochtene Festsetzung der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen auf 246,93 EUR.
c) Liegt der bereits festgesetzte Betrag mit 246,93 EUR oberhalb der insgesamt angemessenen Anwaltsvergütung von 242,76 EUR, so kommt eine Herabsetzung der bereits erfolgten Festsetzung auf den letztgenannten Betrag wegen des auch in Kostenbeschwerdeverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 – L 19 AS 1513/10 B Rn. 64).
6. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
7. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 02.06.2015
Zuletzt verändert am: 02.06.2015