Auf die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 27.01.2010 geändert. Die Antragsgegnerin (Ag) wird verpflichtet, der Ast vorläufig ab Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorerst in Höhe von 681,11 EUR zu gewähren. Diese Anordnung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ag einen Bescheid über die Bewilligung, Versagung oder Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab Dezember 2009 erlässt. Die Ag trägt die außergerichtlichen Kosten der Ast im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist für die Zeit ab Februar 2010 begründet. Im Beschwerdeverfahren sind hinreichend Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht worden, die einen Anspruch der Ast auf Leistungen überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Senat weist vorab darauf hin, dass die Anordnung nicht deshalb erfolgt, weil die Ag den Bescheid vom 24.08.2009 nach §§ 45,48 SGB X hätte aufheben müssen. Mit dem SG und der Ag ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei dem Bescheid vom 24.08.2009 nicht um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat. Gleichwohl bleibt aber der Antrag vom 08.06.2009 auf Gewährung von Leistungen in der Welt. Wenn die Ag die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung in den Monaten bis November 2009 bejaht, so bleibt es ihr natürlich unbenommen, dies Monat für Monat in der Folgezeit neu zu überprüfen und die Leistung ggfls. abzulehnen oder wegen mangelnder Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen. Für die Zeit ab Dezember 2009 bis heute steht eine solche endgültige Entscheidung noch immer aus.
Der Senat hat dem Antrag stattgegeben, weil derzeit einiges dafür spricht, dass die Leistung nicht mit der von der Ag angenommenen Begründung abgelehnt oder versagt werden kann.
Die Ast ist psychisch krank und hat ihre zurückgezogene Lebensweise und zögerliche Mitwirkung durch Atteste des Psychoanalytikers F vom 14.12.2009 und vom 28.01.2010 hinreichend erklärt. Ihre Vermieterin hat bestätigt, dass die Ast unter der angegebenen Adresse wohnt und eine Garage, deren Kosten natürlich nicht von der Ag zu übernehmen sind, für einen PKW gemietet hat. Zu diesem PKH hat die Ast mit Schreiben vom 27.01.2010 hinreichende und glaubhafte Angaben gemacht. Ferner geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Kreditrahmen ausgeschöpft ist und die Ast auf ein Darlehen ihres Therapeuten angewiesen war. Es spricht somit einiges dafür, dass die Leistungsvoraussetzungen auch über November 2009 vorgelegen haben. Die von der Ag angenommenen Ungereimtheiten bezüglich Wohnsitz und Nutzung eines PKW bestehen nicht mehr. Die zögerliche Mitwirkung ist durch Krankheit ebenfalls hinreichend geklärt. Es ist daher zu erwarten, dass die Entscheidung der Ag für die Zeit ab Dezember 2009 positiv ausgehen wird.
Im Rahmen des Eilverfahrens konnte dem Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung erst ab Februar 2010 stattgegeben werden, weil die anfangs bestehende Ungereimtheiten erst im Beschwerdeverfahren hinreichend ausgeräumt worden sind. Der Höhe nach hat der Senat die Zahlen aus dem Bescheid vom 24.08.2009 vorläufig übernommen. Der Ag bleibt es überlassen, bei einer endgültigen Bescheiderteilung für die Zeit ab Dezember 2009 die monatliche Zahlungshöhe den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Die Kostenentscheidungg beruht darauf, dass dem Begehren nicht bereits ab Antragstellung im Januar 2010 entsprochen worden ist.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.03.2010
Zuletzt verändert am: 22.03.2010